.
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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
###
###
§ 1
§ 2
§ 3
###§ 4
###§ 5
Abschnitt 1
#§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
Abschnitt 2
#§ 8
§ 9
##Abschnitt 3
#§ 10
§ 11
§ 12
#§ 13
§ 14
§ 15
Abschnitt 4
###§ 16
#§ 2
Satzung
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Satzung der Grotjahn-Stiftung
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
#
Bekanntmachung
Artikel 1
Artikel 2
###
####
####
#
Nr. 2/2025Wolfenbüttel, den 15. Juli 2025
Kirchengesetze
Nr. 26Fünftes Kirchengesetz
zur Änderung der Kirchengemeindeordnung
(RS 121)
zur Änderung der Kirchengemeindeordnung
(RS 121)
Vom 22. Mai 2025
#Die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###Artikel 1
Die Kirchengemeindeordnung vom 26. April 1975 (ABl. 1975 S. 65), in der Neufassung vom 22. November 2003 (ABl. 2004 S. 2), mit Änderung vom 29. Mai 2015 (ABl. 2015 S. 74), vom 23. November 2018 (ABl. 2019 S. 3), vom 18. November 2020 (ABl. 2021 S. 3) und vom 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 7) wird wie folgt geändert:
- Nach § 27 Absatz 1 Satz 3 werden folgende Sätze 4, 5 und 6 angefügt:„ 4 In besonders begründeten Einzelfällen kann der Kirchenvorstand mit Zustimmung des Landeskirchenamtes auch Mitarbeitende und Kirchenverordnete, die nicht Mitglied des Pfarramtes sind, mit der Geschäftsführung betrauen. 5 Soweit mit der Geschäftsführung des Kirchenvorstandes betraute Personen nicht Mitglieder des Kirchenvorstandes sind, haben sie das Recht, mit beratender Stimme an den Kirchenvorstandssitzungen teilzunehmen. 6 Das Landeskirchenamt kann nach Anhörung des Kirchenvorstandes mit der Geschäftsführung betraute Personen abberufen und den Kirchenvorstand auffordern, eine andere Person mit der Geschäftsführung zu betrauen.“
- In § 27 Absatz 3 werden die Wörter „das geschäftsführende Mitglied des Pfarramtes“ ersetzt durch die Wörter „die mit der Geschäftsführung betraute Person“.
- In § 28 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Das geschäftsführende Mitglied des Pfarramtes“ ersetzt durch „Die mit der Geschäftsführung betraute Person“.
- In § 28 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „das geschäftsführende Mitglied des Pfarramtes“ ersetzt durch „die mit der Geschäftsführung betraute Person“.
- In § 33 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das geschäftsführende Mitglied des Pfarramtes“ ersetzt durch „die mit der Geschäftsführung betraute Person“.
- In § 36 Absatz 2 werden die Wörter „dem geschäftsführenden Mitglied des Pfarramtes“ ersetzt durch die Wörter „der mit der Geschäftsführung betrauten Person“. Im selben Absatz werden die Wörter „ein Mitglied des Kirchenvorstandes kraft Amtes“ ersetzt durch „mit der Geschäftsführung betraut“.
- In § 36 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des geschäftsführenden Mitgliedes“ ersetzt durch die Wörter „der mit der Geschäftsführung betrauten Person“.
- In § 36 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „das geschäftsführende Mitglied“ ersetzt durch die Wörter „die mit der Geschäftsführung betraute Person“.
- In § 39 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das geschäftsführende Mitglied des Pfarramtes“ ersetzt durch die Wörter „die mit der Geschäftsführung betraute Person“.
Artikel 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
Wolfenbüttel, den 22. Mai 2025
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Meyns
Landesbischof
Landesbischof
Nr. 27Kirchengesetz
über den Dienst der Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter
(Pfarrverwalterinnen- und Pfarrverwaltergesetz – PfarrverwalterG)
(RS 403)
über den Dienst der Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter
(Pfarrverwalterinnen- und Pfarrverwaltergesetz – PfarrverwalterG)
(RS 403)
in der Neufassung vom 22. Mai 2025
Aufgrund des Artikels 15 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung hat die Landessynode das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Grundbestimmung
Die Kirchenregierung kann Diakoninnen und Diakone, die sich in der kirchlichen Arbeit bewährt haben und für pfarramtliche Aufgaben geeignet sind, nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes als Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter mit der Verwaltung einer Pfarrstelle (Gemeindepfarrstellen und Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe) beauftragen.
###§ 2
Ausbildung und Erprobung
(
1
)
1 Zur Vorbereitung auf den Dienst als Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter dient eine in der Regel eineinhalbjährige Ausbildungsphase, die theologische Vorkenntnisse und Berufserfahrungen berücksichtigt. 2 Es schließt sich eine einjährige Erprobungsphase an.
(
2
)
1 Während der Ausbildungsphase werden die angehenden Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter als Diakoninnen und Diakone weiterbeschäftigt und zur Hälfte des Dienstumfangs einer vollzeitbeschäftigten Person für die Ausbildung unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt. 2 Entsprechendes gilt für neu angestellte Personen.
(
3
)
1 Während der Erprobung werden die angehenden Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter befristet mit der Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt. 2 Zur Begleitung wird ihnen als Mentorin oder Mentor eine Pfarrerin oder ein Pfarrer zugeordnet. 3 Die Kirchenregierung kann die Erprobung aus besonderen Gründen bis auf die Dauer von drei Jahren verlängern.
(
4
)
1 Während der Ausbildungsphase und der Erprobung tragen sie die Amtskleidung der Pfarrerinnen und Pfarrer. 2 Sie führen die Dienstbezeichnung „Diakonin im Pfarrdienst“ oder „Diakon im Pfarrdienst“.
###§ 3
Voraussetzungen für die Berufung
(
1
)
Mit der Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt und zu Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwaltern berufen werden können Diakoninnen und Diakone, die
- Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sind,
- sich mindestens acht Jahre lang als Diakonin oder Diakon im kirchlichen Dienst bewährt haben,
- nach Persönlichkeit, Ausbildung und Befähigung erwarten lassen, den Anforderungen des Dienstes als Pfarrverwalterin oder Pfarrverwalter zu genügen,
- erfolgreich die Ausbildungsphase und Erprobung im Sinne des § 2 absolviert haben,
- bereit sind, die mit der Ordination einzugehenden Verpflichtungen zu übernehmen.
(
2
)
Die Voraussetzungen zur Berufung zur Pfarrverwalterin oder zum Pfarrverwalter werden vom Landeskirchenamt nach vorheriger Anhörung der zuständigen Pröpstin oder des zuständigen Propstes aufgrund einer Eignungsprüfung festgestellt.
###§ 4
Dienstverhältnis
(
1
)
Mit der Berufung zur Pfarrverwalterin oder zum Pfarrverwalter durch die Kirchenregierung wird ein Dienstverhältnis als Pfarrverwalterin oder Pfarrverwalter begründet.
(
2
)
1 Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter sind Geistliche im Sinn der staatlichen Bestimmungen. 2 Sie tragen die Amtskleidung der Pfarrerinnen und Pfarrer. 3 Sie führen die Dienstbezeichnung „Pfarrerin“ oder „Pfarrer“.
(
3
)
1 Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter stehen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Landeskirche. 2 Ihre Vergütung richtet sich nach den Bestimmungen der Dienstvertragsordnung für Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter.
###§ 5
Ordination
(
1
)
1 Die Ordination erfolgt in der Regel mit der Berufung zur Pfarrverwalterin oder zum Pfarrverwalter. 2 Sie wird durch die Landesbischöfin oder den Landesbischof vorgenommen.
(
2
)
Ordinierte Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter haben das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung.
(
3
)
Solange Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter noch nicht ordiniert sind, kann ihnen das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung allgemein und das Recht zur Sakramentsverwaltung im Rahmen ihres Dienstauftrags verliehen werden.
###§ 6
Vorstellung und Einführung
1 Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter, die in einer Kirchengemeinde, einem Pfarrverband, einem Kirchengemeindeverband oder einer Propstei tätig werden sollen, werden zu Beginn ihrer Erprobung von der Pröpstin oder dem Propst der Gemeinde in einem Gottesdienst vorgestellt und mit der Berufung zur Pfarrverwalterin oder zum Pfarrverwalter in einem Gottesdienst eingeführt. 2 Vor der Einführung ist nach den Regelungen des Pfarrstellengesetzes das zuständige Wahlgremium zu hören.
###§ 7
Anstellungsfähigkeit und Übertragung einer Pfarrstelle
1 Die Regelungen des Pfarrdienstrechts zur Anstellungsfähigkeit finden entsprechende Anwendung. 2 Nach Ablauf von drei Jahren seit der Ordination kann die Kirchenregierung Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwaltern eine Pfarrstelle übertragen, wenn diese sich im Pfarrdienst, insbesondere in der selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung pfarrdienstlicher Aufgaben, in vollem Umfang bewährt haben.
###§ 8
Kirchenvorstand, Pfarramt und Pfarrkonvent
(
1
)
1 In einer Kirchengemeinde tätige ordinierte Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter sind Mitglied des Pfarramtes und des Kirchenvorstandes kraft Amtes. 2 Während der Zeit der Ausbildungsphase und der Erprobung nehmen angehende Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter an den Beratungen des Pfarramtes und des Kirchenvorstandes ohne Stimmrecht teil.
(
2
)
1 Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter nehmen an den Pfarrkonventen der Propstei teil, in der sie tätig sind oder sich der Sitz ihres Amtes befindet, in dem sie mit der Verwaltung einer Stelle für allgemeinkirchliche Aufgaben beauftragt sind. 2 Während der Zeit der Ausbildungsphase und der Erprobung nehmen angehende Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter an den Pfarrkonventen ohne Stimmrecht teil.
###§ 9
Wahlrecht, Vokationsrecht und Präsentationsrecht
Während der Dauer der Beauftragung einer Pfarrverwalterin oder eines Pfarrverwalters ruhen das Wahlrecht und das Vokationsrecht des Wahlgremiums sowie das Präsentationsrecht der Patronin oder des Patrons.
###§ 10
Entsprechende Anwendbarkeit von Vorschriften
Auf Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter finden die für in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten Pfarrerinnen und Pfarrer geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit in diesem Kirchengesetz nichts anderes bestimmt oder durch Kirchenverordnung nichts anderes geregelt ist.
###§ 11
Verordnungsermächtigung
Das Nähere, insbesondere zur Ausbildung und Berufung, wird durch eine Kirchenverordnung geregelt.
###§ 12
Bestehende Dienstverhältnisse von Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwaltern
(
1
)
Mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestimmen sich die Rechtsverhältnisse der Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter nach diesem Kirchengesetz.
(
2
)
Erworbene Rechte bleiben unberührt.
###§ 13
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 2025 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten das Kirchengesetz über den Dienst des Pfarrverwalters (Pfarrverwaltergesetz) in der Neufassung vom 2. Mai 1986 (ABl. 1986 S. 50), mit Änderung vom 18. Mai 2001 (ABl. 2001 S. 101) und vom 5. Mai 2017 (ABl. 2017 S. 87 ff.) sowie die Richtlinien nach § 3 Absatz 4 des Pfarrverwaltergesetzes vom 6. Oktober 1973 (ABl. 1973 S. 14) außer Kraft.
Wolfenbüttel, den 22. Mai 2025
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Meyns
Landesbischof
Landesbischof
Nr. 28Zweites Kirchengesetz
zur Änderung des Pfarrstellengesetzes
(RS 122)
zur Änderung des Pfarrstellengesetzes
(RS 122)
Vom 22. Mai 2025
Die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####Artikel 1
Das Kirchengesetz über die Pfarrstellen und deren Besetzung in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig (Pfarrstellengesetz – PfStG) vom 29. Mai 2015 (ABl. 2015 S. 74), geändert am 6. Juni 2024 (ABl. 2024 Nr. 16 S. 27), wird wie folgt geändert:
- § 1 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:„ 2 Pfarrstellen mit Dienstumfängen von 75 %, 50 % oder 25 % können in begründeten Fällen errichtet werden.“
- In § 3 Absatz 3 wird das Wort „Bewerbungsfähigkeit“ durch das Wort „Anstellungsfähigkeit“ ersetzt.
- Nach § 3 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:„ 1 Die Kirchenregierung kann in besonders begründeten Fällen im Benehmen mit dem Wahlgremium und dem Propsteivorstand die Besetzung einer Gemeindepfarrstelle durch andere Berufsgruppen zulassen und diese Stelle ausschreiben. 2 Das Nähere wird durch Kirchenverordnung geregelt.“
- In § 9 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. Nach Buchstabe d) wird folgender Buchstabe e) angefügt:„bei einer Gemeindepfarrstelle, die einer Propstei zugeordnet ist, aus dem Propsteivorstand.“
- Nach § 18 Absatz 2 Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:„ 4 Die Kirchenregierung kann in besonders begründeten Fällen die Besetzung einer Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe durch andere Berufsgruppen zulassen und diese Stelle ausschreiben. 5 Das Nähere wird durch Kirchenverordnung geregelt.“
Artikel 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
Wolfenbüttel, den 22. Mai 2025
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Meyns
Landesbischof
Landesbischof
Nr. 29Zweites Kirchengesetz
zur Änderung des Kirchengesetzes über den Prädikanten- und Lektorendienst
(RS 471)
zur Änderung des Kirchengesetzes über den Prädikanten- und Lektorendienst
(RS 471)
Vom 22. Mai 2025
Die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####Artikel 1
Das Kirchengesetz über den Prädikanten- und Lektorendienst vom 22. November 2003 (ABl. 2004 S. 20), mit Änderung vom 28. Mai 2015 (ABl. 2015 S. 81), wird wie folgt geändert:
Nach § 1 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„Prädikantinnen und Prädikanten können nach Maßgabe des § 5a mit der Durchführung von Trauerfeiern beauftragt werden“.
Nach § 5 wird folgender § 5a mit der Überschrift „Bestattungen“ eingefügt:
„(1) Prädikantinnen und Prädikanten, die einen Kasualkurs „Bestattungen“ erfolgreich absolviert haben, können vom Landeskirchenamt mit der Durchführung von Trauerfeiern beauftragt werden.
(2) 1 Voraussetzung für die Zulassung zum Kasualkurs ist eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Prädikantendienst, der Nachweis einer geeigneten Seelsorge-Ausbildung und die Befürwortung des Propsteivorstands und der Pröpstin oder des Propstes. 2 Der Pfarrkonvent ist vorher durch die Pröpstin oder den Propst anzuhören.“
###Artikel 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
Wolfenbüttel, den 22. Mai 2025
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Meyns
Landesbischof
Landesbischof
Nr. 30Viertes Kirchengesetz
zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung des
Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der
Evangelischen Kirche in Deutschland (BVGErgG)
(RS 421.1)
zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung des
Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der
Evangelischen Kirche in Deutschland (BVGErgG)
(RS 421.1)
Vom 22. Mai 2025
Die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####Artikel 1
§ 8 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (BVGErgG) vom 5. Mai 2017 (ABl. 2017 S. 87), zuletzt geändert am 22. November 2024 (ABl. 2025 Nr. 3 S. 4), wird wie folgt geändert:
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Dienstwohnung für eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der eine Gemeindepfarrstelle innehat, ist durch den Rechtsträger, bei dem die Gemeindepfarrstelle errichtet worden ist, in einem geeigneten kirchlichen Gebäude oder wenn ein solches nicht vorhanden ist, durch Anmietung bereitzustellen.“
Die Sätze 2 und 3 des § 8 Absatz 2 werden zu den Sätzen 1 und 2 des neuen § 8 Absatz 3.
Die derzeitigen Absätze 3, 4 und 5 des § 8 werden zu den Absätzen 4, 5 und 6.
#Artikel 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
Wolfenbüttel, den 22. Mai 2025
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Meyns
Landesbischof
Landesbischof
Kirchenverordnung
Nr. 31Erste Änderung der Kirchenverordnung
zur Durchführung und Ergänzung datenschutzrechtlicher Vorschriften (Datenschutzdurchführungsverordnung - DATVO)
(RS 953)
zur Durchführung und Ergänzung datenschutzrechtlicher Vorschriften (Datenschutzdurchführungsverordnung - DATVO)
(RS 953)
Vom 15. Januar 2025
Aufgrund von § 9 des Kirchengesetzes zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Datenschutz-Anwendungsgesetz – DSAG) vom 23. November 2018 (ABl. 2019 S. 4) wird verordnet:
####Artikel 1
Die Kirchenverordnung zur Durchführung und Ergänzung datenschutzrechtlicher Vorschriften (Datenschutzdurchführungsverordnung - DATVO) vom 21. März 2019 (ABl. 2019 S. 55) wird wie folgt geändert:
- § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:„ 2 In Gottesdiensten und Gemeindebriefen dürfen zusätzlich Geburts- und Sterbedatum sowie Lebensalter von verstorbenen und kirchlich bestatteten Personen bekannt gegeben werden.“
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
- § 36 wird wie folgt gefasst:„Mitarbeitende, die Sozialdaten verarbeiten, sind neben der Verpflichtung auf das Datengeheimnis gemäß § 26 DSG-EKD auch auf die Einhaltung des Sozialgeheimnisses (§ 35 SGB I) hinzuweisen.“
- § 37 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift werden nach den Wörtern „Tageseinrichtungen für Kinder“ ein Komma und die Wörter „Einrichtungen der Jugendhilfe“ angefügt.
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Tageseinrichtungen für Kinder und Einrichtungen der Jugendhilfe dürfen personenbezogene Daten der Kinder, Jugendlichen und Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihres Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrags erforderlich ist.“
- In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „und“ die Wörter „Jugendliche sowie“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Kirchenverordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.
Wolfenbüttel, den 15. Januar 2025
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Meyns
Landesbischof
Landesbischof
Nr. 32Kirchenverordnung
über die Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe
über die Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe
Vom 11. März 2025
Aufgrund der §§ 2 und 17 des Kirchengesetzes über die Pfarrstellen und deren Besetzung in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig (Pfarrstellengesetz – PfStG) vom 29. Mai 2015 (ABl. 2015 S. 74), geändert am 6. Juni 2024 (ABl. 2024 Nr. 16 S. 27), wird verordnet:
####§ 1
Errichtung
(
1
)
In der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig sind folgende Pfarrstellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe errichtet:
- Stellen für die Erteilung von Religionsunterricht an Schulen (Schulpfarrerstellen) im Umfang von insgesamt 13,25 Stellen, aufteilbar jeweils anteilig zu 50%, 75%, 100% des vollen Dienstumfangs,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für die Arbeit in der Jugendkirche im Umfang von 50% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für die kirchliche Arbeit an den Hochschulen in Braunschweig (Ev. Studierendengemeinde) im Umfang von 50% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für die Altenheimseelsorge im Collegium Augustinum gGmbH Wohnstift Braunschweig im Umfang von 50% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für die Seelsorge im Senioren- und Pflegeheim der Grotjahn-Stiftung in Schladen im Umfang von 50% eines vollen Dienstauftrages,
- Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe Altenheimseelsorge Haus Abendfrieden in Goslar im Umfang von 50% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für die Krankenhausseelsorge in den Asklepioskliniken in Seesen im Umfang von 75% eines vollen Dienstauftrages,
- Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für die Seelsorge in Krankenhäusern der Stadt Braunschweig am Städtischen Klinikum im Umfang von insgesamt 250% eines vollen Dienstauftrages, aufzuteilen in zwei Stellen im Umfang von 100% und einer Stelle im Umfang von 50% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für die Klinikseelsorge an der Klinik St. Marienberg Helmstedt im Umfang von 50% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für die Klinikseelsorge in der Asklepios-Harzklinik in Goslar im Umfang von 50% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für die Klinikseelsorge in der HEH Klinik in Braunschweig im Umfang von 50% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für die Klinikseelsorge in der Propstei Königslutter (AWO Psychiatriezentrum Königslutter) im Umfang von 100% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für die Klinikseelsorge am Städtischen Klinikum Wolfenbüttel im Umfang von 50% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für die Klinikseelsorge im Marienstift in Braunschweig im Umfang von 50% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für die Klinikseelsorge in der Dr. Fontheim-Klinik in Liebenburg im Umfang von 25% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für die Klinikseelsorge in Salzgitter-Lebenstedt im Umfang von 75% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für die Gehörlosen- und Schwerhörigenseelsorge im Umfang von 50% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für den Dienst an Menschen mit geistiger Behinderung mit der Bezeichnung „MIT UNS – Gemeinde. Evangelisch-lutherische Pfarrstelle für Menschen mit geistiger Behinderung“ in der Evangelisch-lutherischen Propstei Braunschweig im Umfang von 50% eines vollen Dienstauftrages,
- Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe Ev. Stiftung Neuerkerode im Umfang von 50% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für den Dienst in der Telefonseelsorge im Umfang von 100% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für die Seelsorge in Polizei und Zoll im Umfang von 50% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für die Notfallseelsorge in der Landeskirche im Umfang von 50% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten im Umfang von 100% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe als Vorstand der Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land im Umfang von 100% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe Kirchliche Personalförderung – Fort- und Weiterbildung im Umfang von 50% eines vollen Dienstauftrages,
- Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe im Umfang von insgesamt 3,5 Stellen, aufteilbar jeweils anteilig zu 25%, 50%, 75%, 100% des vollen Dienstumfangs,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe Spiritualität im Umfang von 50% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für Ökumene im Umfang von 25% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe Profilkirche (Klosterkirche Riddagshausen) im Umfang von 75% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchliche Aufgabe City-Kirchenarbeit am Dom in Braunschweig (Profilgemeinde) im Umfang von 25% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe Tourismus in Goslar im Umfang von 50% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe Geistliche Arbeit an der Gutskirche Lucklum im Umfang von 50% eines vollen Dienstauftrages,
- Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für den Pastoralpsychologischen Dienst in der Landeskirche im Umfang von insgesamt 250% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für den Landesjugendpfarrer für die Leitung des Arbeitsbereichs Kinder- und Jugendarbeit (ajab) im Umfang von 100% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für den Arbeitsbereich Kinder- und Jugendarbeit (ajab) mit der Funktion des Leiters/der Leiterin des Fachbereichs Kirche mit Kindern/Kindergottesdienst im Umfang von 50% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe im Arbeitsbereich Kinder- und Jugendarbeit (ajab) für Konfirmandenarbeit im Umfang von 50% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle für religionspädagogische Fachberatung von Kindertageseinrichtungen im Umfang von 100% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für die Leitung des Referats 22 in der Theologischen Abteilung des Landeskirchenamtes im Umfang von 100% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe als persönliche Referentin/persönlicher Referent der Landesbischöfin/des Landesbischofs im Umfang von 100% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe einer Direktorin/eines Direktors des Theologischen Zentrums in Braunschweig im Umfang von 100% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe einer Studieninspektorin/eines Studieninspektors im Theologischen Zentrum Braunschweig im Umfang von 100% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für die Leitung der Ev. Ehe-, Lebens- und Krisenberatung in Braunschweig im Umfang von 100% eines vollen Dienstauftrages,
- eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe als Beraterin für die Ev. Ehe-, Lebens- und Krisenberatung im Umfang von 50% eines vollen Dienstauftrages,
- zwei Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe im Arbeitsbereich Religionspädagogik und Medienpädagogik im Umfang von 200 % eines vollen Dienstauftrages.
(
2
)
In der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig sind acht Stellen für allgemeinkirchliche Aufgaben (Wartestand und Stellen zur besonderen Verwendung) errichtet.
###§ 2
Inhalt des Auftrages
Den Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern werden mit der Stellenübertragung durch die Kirchenregierung konkrete Aufgaben zugewiesen (§ 17 Absatz 2 des Pfarrstellengesetzes).
###§ 3
Dienst- und Fachaufsicht
1 Die Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe unterliegen der Dienst- und Fachaufsicht durch das Landeskirchenamt, soweit diese durch Kirchenverordnung oder Dienstbeschreibungen nicht anderweitig geregelt ist. 2 Geregelt wird auch die Zuordnung zum jeweiligen Pfarrkonvent.
§ 4
Aufhebung
Es werden folgende Kirchenverordnungen aufgehoben:
- Kirchenverordnung über die Errichtung einer Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe (Dienst an Menschen mit geistiger Behinderung) vom 20. Februar 2003 (ABl. 2003, S. 31),
- Kirchenverordnung über die Errichtung von sechzehn Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe vom 18. März 2004 (ABl. 2004, S. 49),
- Kirchenverordnung über die Errichtung von Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe (Ehe-, Familien- und Lebensberatung) vom 12. Dezember 2008 (ABl. 2009, S. 8),
- Kirchenverordnung über die Errichtung von zwei Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe (Stellen für die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten) vom 26. August 2004 (ABl. 2004, S. 83),
- Kirchenverordnung über die Errichtung einer Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe (Dienst der Telefonseelsorge) vom 26. August 2004 (ABl. 2004, S. 83),
- Kirchenverordnung über die Errichtung einer Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe (Stelle für den kirchlichen Dienst an Hochschulen) vom 26. August 2004 (ABl. 2004, S. 84),
- Kirchenverordnung über die Errichtung von Schulpfarrerstellen in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig vom 26. August 2004 (ABl. 2004, S. 85),
- Kirchenverordnung über die Errichtung einer Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe (Stelle für die Landespfarrerin oder den Landespfarrer für Diakonie beim Diakonischen Werk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig e.V.) vom 23. September 2004 (ABl. 2004, S. 93),
- Kirchenverordnung über die Errichtung einer Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe (Stelle für die Leitung des Predigerseminars und eine Stelle einer Studieninspektorin/eines Studieninspektors) vom 23. September 2004 (ABl. 2004, S. 94),
- Kirchenverordnung über die Errichtung von zwei Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe (Dienst in der Weltmission) vom 23. September 2004 (ABl. 2004, S. 95),
- Kirchenverordnung über die Errichtung von drei Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe im Landeskirchenamt vom 23. September 2004 (ABl. 2004, S. 95),
- Kirchenverordnung über die Errichtung einer Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe (Stelle für die Leitung der Informations- und Pressestelle) vom 23. September 2004 (ABl. 2004, S. 96),
- Kirchenverordnung über die Errichtung von zwei Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe (arp) vom 16. Dezember 2004 (ABl. 2005, S. 8),
- Kirchenverordnung über die Errichtung von zwei Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe (ajab) vom 16. Dezember 2004 (ABl. 2005, S. 9),
- Kirchenverordnung über die Errichtung von Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für den Pastoralpsychologischen Dienst in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig vom 12. Juli 2007 (ABl. 2007, S. 84), geändert am 12. Dezember 2008 (ABl. 2009, S. 8),
- Kirchenverordnung über die Errichtung von Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe (Klinikseelsorge) in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig vom 4. Oktober 2007 (ABl. 2007, S. 94), geändert am 15. April 2010 (ABl. 2010, S. 63),
- Kirchenverordnung über die Errichtung einer Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe (Stelle für religionspädagogische Fachberatung von Kindertageseinrichtungen) vom 17. Dezember 2009 (ABl. 2010, S. 8),
- Kirchenverordnung über die Errichtung einer Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe (Stelle für die landeskirchliche Frauenarbeit) vom 25. August 2011 (ABl. 2011, S. 88).
§ 5
Inkrafttreten
Diese Kirchenverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Wolfenbüttel, den 11. März 2025
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Mayer
Oberlandeskirchenrat
(stellv. Vorsitzender)
Oberlandeskirchenrat
(stellv. Vorsitzender)
Nr. 33Kirchenverordnung
zur Vergabe von Aufträgen bei Lieferungen und Leistungen sowie Bauleistungen (VergabeVO)
(RS 632)
zur Vergabe von Aufträgen bei Lieferungen und Leistungen sowie Bauleistungen (VergabeVO)
(RS 632)
Vom 11. März 2025
Die Kirchenregierung erlässt aufgrund von § 34 Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig (HKRG) vom 22. November 2019 (ABl. 2020 S. 102), geändert am 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 14) folgende Kirchenverordnung:
###Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
#§ 1
Geltungs- und Anwendungsbereich
(
1
)
Diese Kirchenverordnung regelt die Vergabe von Aufträgen von Lieferungen und Leistungen sowie Bauleistungen in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig.
(
2
)
Sie findet Anwendung auf Ausschreibung, Vergabe und Vertragsregelungen zur Beauftragung und Abwicklung von Bauleistungen und Lieferungen und Leistungen, soweit nicht durch Dritte (z. B. Fördermittelgeber) eigene Vergabebestimmungen vorgegeben werden.
(
3
)
Diese Kirchenverordnung regelt insbesondere den Abschluss von
- Kaufverträgen,
- Dienstleistungsverträgen, mit Ausnahme von Dienstverträgen,
- Mietverträgen über Gegenstände,
- Leasingverträgen und
- Werkverträgen (insbesondere Bauverträge).
§ 2
Begriffsbestimmungen
(
1
)
Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten, geändert oder beseitigt wird.
(
2
)
Lieferungen und Leistungen sind die nicht unter Absatz 1 fallende Beschaffung von Wirtschafts- und Investitionsgütern sowie die Beauftragung von Dienstleistungen.
#§ 3
Vergabearten
(
1
)
Folgende Vergabearten finden in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig Anwendung:
- Direktauftrag,
- freihändige Vergabe,
- beschränkte Ausschreibung und
- öffentliche Ausschreibung.
(
2
)
Direktauftrag, freihändige Vergabe und beschränkte Ausschreibung sind nicht offene Verfahren.
(
3
)
1 Bei einem Direktauftrag werden Lieferungen und Leistungen bzw. Bauleistungen ohne vorgeschaltetes Vergabeverfahren unmittelbar schriftlich an einen ausgewählten Auftragnehmer vergeben. 2 In besonders begründeten Ausnahmefällen kann eine Beauftragung auch mündlich erfolgen.
(
4
)
Bei freihändiger Vergabe werden Lieferungen und Leistungen bzw. Bauleistungen durch ein vereinfachtes formloses Verfahren vergeben, bei dem mindestens drei vergleichbare Bewerber berücksichtigt werden sollen.
(
5
)
Bei beschränkter Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen bzw. Bauleistungen sollen durch ein förmliches Verfahren mindestens drei geeignete Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
(
6
)
Bei öffentlicher Ausschreibung werden Lieferungen und Leistungen bzw. Bauleistungen nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmern zur Einreichung von Angeboten vergeben.
#§ 4
Vergabegrundsätze
(
1
)
1 Im Interesse einer sparsamen, wirtschaftlichen und nachhaltigen Verwendung der Haushaltsmittel sind Leistungen im Regelfall nach Wettbewerbsverfahren zu vergeben. 2 Wettbewerbsbeschränkenden und -widrigen Handlungsweisen ist entgegenzuwirken (Wettbewerbsgrundsatz).
(
2
)
1 Eine Beauftragung darf nur erfolgen, wenn die Vorschriften des kirchlichen Haushaltsrechts eingehalten werden. 2 Bei der Vergabe muss der sachgerechte, insbesondere wirtschaftliche Einsatz der den kirchlichen Körperschaften jeweils zur Verfügung stehenden Mittel gewährleistet werden. 3 Aufträge dürfen nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen erteilt werden.
(
3
)
Bei der Vergabe ist auf ein transparentes Vergabeverfahren unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes abzustellen (Transparenzgrundsatz).
(
4
)
1 Bei der Vergabe sind wirtschaftliche Kriterien zu berücksichtigen (Wirtschaftlichkeitsgrundsatz). 2 In die Betrachtung sind auch etwaige Folgekosten (z. B. Mieten, Wartung, Betriebskosten) einzubeziehen. 3 Gegenstände und Dienstleistungen, die regelmäßig benötigt werden, sollen nach einer vorausgegangenen Bedarfsermittlung für die Dauer eines angemessenen Zeitraums ausgeschrieben und beschafft werden.
(
5
)
1 Eine angemessene Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte bei der Vergabe von Aufträgen über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen und von Rahmenvereinbarungen ist sicherzustellen. 2 „Nachhaltigkeit“ umfasst in diesem Zusammenhang neben der Einhaltung geltender Regelwerke und der Beachtung des kirchlichen Auftrags insbesondere eine angemessene Berücksichtigung von umwelt- und klimaschutzbezogenen, sozialen, aber auch von qualitativen und innovativen Aspekten, jeweils unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
#§ 5
Vergabeverfahren
(
1
)
1 Bei der freihändigen Vergabe sollen mindestens drei vergleichbare Angebote eingeholt werden. 2 Ein Unterschreiten der Anzahl ist schriftlich zu begründen. 3 Für die Vergabe sind ein Preisspiegel und ein Vergabevermerk zu fertigen. 4 Ob einer freihändigen Vergabe ein Teilnahmewettbewerb im Sinne des Absatzes 4 vorangestellt wird, ist im Einzelfall zu entscheiden. 5 Während des Vergabeverfahrens ist die Nachverhandlung der Angebote zulässig.
(
2
)
1 Bei der beschränkten Ausschreibung werden Leistungen beschrieben und einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten übergeben. 2 Der beschränkten Ausschreibung kann ein Teilnahmewettbewerb im Sinne des Absatzes 4 vorangestellt werden. 3 Zur Verhütung von Manipulationen sind die Bewerber möglichst zu wechseln und ausreichend regional zu streuen.
4 Das Submissionsverfahren wird in vereinfachter Form angewandt:
- Die Angebote sind vom Bieter in einem verschlossenen Umschlag einzureichen und dürfen vor Ablauf der Abgabefrist vom Auftraggeber nicht geöffnet werden.
- Dabei sind nur Angebote zugelassen, die bis zur Öffnung des ersten Angebotes vorlagen.
- Die Öffnung der Angebote erfolgt durch zwei verfahrenskundige Mitarbeitende des Auftraggebers, von denen eine/r nicht unmittelbar mit dem Vergabeverfahren befasst sein darf. Bieter sind beim Eröffnungstermin zugelassen.
- Beim Eröffnungstermin ist ein Protokoll zu erstellen, in dem mögliche Einwände in Bezug auf ein Angebot festgehalten werden.
2 Bei der beschränkten Ausschreibung darf nicht mehr mit den Bietern über Inhalt und Preis des Angebotes verhandelt werden.
3 Nach Prüfung der Angebote sind abschließend ein Preisspiegel und ein Vergabevermerk zu fertigen.
3 Nach Prüfung der Angebote sind abschließend ein Preisspiegel und ein Vergabevermerk zu fertigen.
(
3
)
Das Verfahren der öffentlichen Ausschreibung richtet sich nach den für öffentliche Auftraggeber geltenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung.
(
4
)
1 Bei einem Teilnahmewettbewerb wird die geplante Auftragsvergabe öffentlich bekannt gegeben und alle interessierten Unternehmen können Anträge auf Teilnahme stellen. 2 Unter Beachtung der allgemeinen Vergabegrundsätze werden aus diesen Bewerbern geeignete Unternehmen ausgewählt, die dann zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden. 3 Der Antrag auf Teilnahme begründet keinen Anspruch auf Aufforderung zur Angebotsabgabe. 4 Ziel eines Teilnahmewettbewerbes ist es, qualifizierte Bewerber bzw. Unternehmen für eine Leistung zu ermitteln.
#§ 6
Dokumentation
(
1
)
1 Das Vergabeverfahren ist bei freihändiger Vergabe, beschränkter und öffentlicher Ausschreibung auf geeignete und nachvollziehbare Weise schriftlich zu dokumentieren. 2 Sofern seitens des Landeskirchenamtes zu diesem Zweck Formblätter bereitgestellt werden, sind diese zu verwenden.
(
2
)
Bei der Dokumentation ist insbesondere
- auf die Erstellung von Vermerken zur Feststellung der Eignung und zur Auswahl der Bewerber,
- auf die Anfertigung von Niederschriften über den Eröffnungstermin und die Vergabeentscheidung sowie
- auf die vertrauliche Behandlung und die sorgfältige Verwahrung der Unterlagen zu achten.
§ 7
Prüfung des Vergabeverfahrens
(
1
)
Nachprüfungsstelle für die Prüfung behaupteter Verstöße gegen die Einhaltung der Vergabebestimmungen für Lieferungen und Leistungen ist das Landeskirchenamt.
(
2
)
Das Landeskirchenamt ist ebenfalls Nachprüfungsstelle im Sinne der VOB/A für die Prüfung behaupteter Verstöße gegen die Einhaltung der Vergabebestimmungen bei Baumaßnahmen.
(
3
)
Die Nachprüfstelle muss organisatorisch von der Stelle, die den Auftrag vergibt, getrennt sein.
(
4
)
Einwendungen gegen das Vergabeverfahren sind unverzüglich an die Nachprüfstelle weiterzuleiten.
(
5
)
Für die Prüfung von Vergabeverfahren sind der Nachprüfstelle auf Anforderung unverzüglich die folgenden Unterlagen vorzulegen:
- Vergabeunterlagen (Veröffentlichung, Aufforderung zur Angebotsabgabe, Firmenliste),
- Niederschrift über den Eröffnungstermin mit Ergebnis der Angebotsprüfung,
- Vergabevorschlag,
- Vergabebeschluss,
- Leistungsbeschreibung bzw. -verzeichnis.
(
6
)
1 Bis zur Entscheidung der Nachprüfungsstelle ist eine Zuschlagserteilung auszusetzen. 2 Gegebenenfalls ist die Zuschlagsfrist zu verlängern.
##Abschnitt 2
Lieferungen und Leistungen
#§ 8
Anwendung der Vergabearten
(
1
)
Der Direktauftrag ist zulässig bis zu einem Volumen des Einzelauftrages von 1.000 Euro netto.
(
2
)
1 Eine freihändige Vergabe ist zulässig, wenn das Volumen des Einzelauftrages 50.000 Euro netto nicht übersteigt. 2 Darüber hinaus ist eine freihändige Vergabe ausnahmsweise zulässig bei einem Volumen des Einzelauftrages bis zu 100.000 Euro netto, wenn
- für die Leistung aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht kommt (z. B. Patentschutz, besondere Erfahrung, Zuverlässigkeit oder besondere Einrichtungen oder Geräte für bestimmte Ausführungsarten);
- die Leistung besonders dringlich ist;
- die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe (d. h. zu Beginn des Vergabeverfahrens) nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können oder
- eine Leistung von einer bereits vergebenen Leistung nicht ohne Nachteil getrennt werden kann.
(
3
)
Eine beschränkte Ausschreibung muss stattfinden, wenn das Volumen des Einzelauftrages 50.000 Euro netto bzw. in den Fällen des Absatz 2 100.000 Euro netto übersteigt.
(
4
)
Eine öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, wenn sie aufgrund der Förderbestimmungen Dritter für Zuschüsse gefordert wird.
(
5
)
Erstreckt sich ein Auftrag über mehrere Jahre, ist bei der Entscheidung über die Vergabeart das erwartete Gesamtvolumen maßgeblich.
#§ 9
Eignungskriterien bei freihändiger Vergabe und beschränkter Ausschreibung
(
1
)
1 Der Auftraggeber kann im Hinblick auf die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung und die wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderliche Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags verfügen. 2 Die Anforderungen müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.
(
2
)
Soweit eintragungs-, anzeige- oder erlaubnispflichtige Tätigkeiten Gegenstand der Leistung sind, kann der Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens entsprechende Nachweise der Befähigung und der Erlaubnis zur Berufsausübung verlangen.
(
3
)
Nicht erfüllte abgefragte Eignungskriterien führen zum Ausschluss des Bewerbers.
(
4
)
Darüber hinaus können Bewerber ausgeschlossen werden,
- über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde,
- deren Unternehmen sich in Liquidation befinden,
- die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber infrage stellt,
- die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben,
- die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben haben,
- die sich nicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet haben,
- die sich erkennbar kirchenfeindlich verhalten.
Abschnitt 3
Bauleistungen
#§ 10
Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A
Bei der Vergabe von Bauleistungen soll die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) in ihrer jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen angewendet werden.
#§ 11
Anwendung der Vergabearten
(
1
)
Der Direktauftrag ist zulässig bis zu einem Volumen des Einzelauftrages von 10.000 Euro netto.
(
2
)
Eine freihändige Vergabe ist zulässig, wenn das Volumen des Einzelauftrages 30.000 Euro netto nicht übersteigt.
(
3
)
Eine beschränkte Ausschreibung muss stattfinden, wenn das Volumen des Einzelauftrages 30.000 Euro netto übersteigt.
(
4
)
Eine öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, wenn sie aufgrund der Förderbestimmungen Dritter für Zuschüsse gefordert wird.
#§ 12
Auswahl des Bieterkreises
(
1
)
Im Rahmen der Vergabe ist auf eine Streuung der aufgeforderten Unternehmen zu achten.
(
2
)
Mindestens ein zur Angebotsabgabe aufgefordertes Unternehmen soll außerhalb des Gebietes der kirchlichen Körperschaft ansässig sein, die den Auftrag vergibt.
(
3
)
Unternehmen, die mit der Ausarbeitung von Ausschreibungsunterlagen betraut waren, sollen bei der Auswahl des Bieterkreises keine Berücksichtigung finden.
(
4
)
Der Auftraggeber kann im Hinblick auf die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung und die wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderliche Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags verfügen.
(
5
)
Darüber hinaus können Bewerber ausgeschlossen werden,
- über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde,
- deren Unternehmen sich in Liquidation befinden,
- die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber infrage stellt,
- die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben,
- die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben haben,
- die sich nicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet haben,
- die sich erkennbar kirchenfeindlich verhalten.
§ 13
Vergabeunterlagen
(
1
)
1 Bei der Erstellung der Vergabeunterlagen ist auf die Vereinbarkeit mit der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B zu achten. 2 Im Übrigen sind jeweils die „Zusätzlichen Vertragsbedingungen“ der Landeskirche zu verwenden.
(
2
)
1 Auf die Erstellung der Leistungsbeschreibung nach den Vorgaben der VOB/A ist ein hohes Maß an Sorgfalt zu verwenden. 2 Insbesondere müssen die Mengen nach dem tatsächlichen Bedarf ermittelt werden. 3 Stundenlohnarbeiten sollen nur im Ausnahmefall angesetzt werden und bedürfen einer besonderen Begründung. 4 Dies gilt auch bei der Einholung von Angeboten im Wege der freihändigen Vergabe, da nur so eine Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet ist.
(
3
)
Auf die Vereinbarung von Sicherheitseinbehalten für die Vertragserfüllung soll verzichtet werden.
(
4
)
1 Für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Gewährleistung kann ab einer Abrechnungssumme von 30.000 Euro netto in der Regel 5 vom Hundert des Betrages als Sicherheitsleistung erhoben werden. 2 Bei einer Abrechnungssumme ab 250.000 Euro netto ist eine solche Sicherheitsleistung zu erheben.
(
5
)
Von den aufgeforderten Unternehmen ist eine Tariftreueerklärung zu fordern.
#§ 14
Vertragsarten
(
1
)
Bauleistungen sollen grundsätzlich im Rahmen von Einheitspreisverträgen vergeben werden.
(
2
)
Werden Bauleistungen im Rahmen eines Pauschalvertrages vergeben, so ist darauf zu achten, dass dem Angebot eine detaillierte Leistungsbeschreibung beigefügt ist.
#§ 15
Prüfung und Wertung der Angebote
(
1
)
Die Angebote sind entsprechend den Vorgaben der VOB/A zu prüfen und zu werten.
(
2
)
Organisatorisch ist sicherzustellen, dass die Erstellung der Ausschreibung einerseits und die Durchführung des Eröffnungstermins andererseits von verschiedenen Personen wahrgenommen werden.
(
3
)
Der Zuschlag ist auf das – unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte – wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.
(
4
)
Die Ortsansässigkeit eines Bieters allein stellt keinen Gesichtspunkt dar, der die bevorzugte Wertung eines Angebotes rechtfertigt.
(
5
)
Sofern das relevante Angebot eine Abweichung von 20 vom Hundert zum nächsthöheren Angebot aufweist, soll die Kalkulation des günstigsten Angebotes überprüft werden.
(
6
)
Bei Unklarheiten ist dem Bieter aufzugeben, die ordnungsgemäße Kalkulation seines Angebotes schlüssig nachzuweisen.
##Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
###§ 16
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Kirchenverordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Vergabe von Bauleistungen an und in kirchlichen Gebäuden und Räumen in der Neufassung vom 1. Februar 2022 (ABl. 2022 S. 38) außer Kraft.
Wolfenbüttel, den 11. März 2025
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Mayer
Oberlandeskirchenrat
(stellv. Vorsitzender)
Oberlandeskirchenrat
(stellv. Vorsitzender)
Nr. 34Zweite Kirchenverordnung
zur Änderung der Kirchenverordnung über die Bildung
des Evangelisch-lutherischen Pfarrverbandes Westlicher Vorharz
in der Propstei Gandersheim-Seesen
zur Änderung der Kirchenverordnung über die Bildung
des Evangelisch-lutherischen Pfarrverbandes Westlicher Vorharz
in der Propstei Gandersheim-Seesen
Vom 11. März 2025
Aufgrund § 2 des Pfarrstellengesetzes (PfStG) vom 29. Mai 2015 (ABl. 2015 S. 74), zuletzt geändert am 6. Juni 2024 (ABl. 2024 Nr. 16 S. 27), wird verordnet:
####§ 1
Die Kirchenverordnung über die Bildung des Evangelisch-lutherischen Pfarrverbandes Westlicher Vorharz in der Propstei Gandersheim-Seesen vom 11. März 2021 (ABl. 2021 S. 62), geändert am 12. Dezember 2022 (ABl. 2023 S. 26), wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „Kirchberg in Seesen“ werden ersetzt durch das Wort „Badenhausen“.
#§ 2
Diese Kirchenverordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.
Wolfenbüttel, den 11. März 2025
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Mayer
Oberlandeskirchenrat
(stellv. Vorsitzender)
Oberlandeskirchenrat
(stellv. Vorsitzender)
Nr. 35Zweite Kirchenverordnung
zur Änderung der Kirchenverordnung über den
Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverband „Evangelisch-lutherischer Pfarrverband Braunschweiger Süden“ in der Propstei Braunschweig
zur Änderung der Kirchenverordnung über den
Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverband „Evangelisch-lutherischer Pfarrverband Braunschweiger Süden“ in der Propstei Braunschweig
Vom 15. Januar 2025
#Aufgrund § 2 des Pfarrstellengesetzes (PfStG) vom 29. Mai 2015 (ABl. 2015 S. 74), geändert am 6. Juni 2024 (ABl. 2024 Nr. 16 S. 27), wird verordnet:
###§ 1
Die Kirchenverordnung über den Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverband „Evangelisch-lutherischer Pfarrverband Braunschweiger Süden“ in der Propstei Braunschweig vom 11. Mai 2021 (ABl. 2021 S. 87), geändert am 12. Oktober 2022 (ABl. 2022 S. 106), wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift werden die Wörter Evangelisch-lutherischer Pfarrverband sowie die Anführungszeichen nach dem Wort Süden gestrichen.
- § 1 wird wie folgt neu gefasst:„§ 1
Grundbestimmungen1 Die Evangelisch-lutherischen KirchengemeindenBraunschweig-Mascherode,
Dietrich-Bonhoeffer zu Melverode in Braunschweig,
Martin Chemnitz in Braunschweig,
Rautheim in Braunschweig,
St. Markus in Braunschweig,
St. Thomas im Heidberg Braunschweig und
Zum Heiligen Leiden Christi in Braunschweig (Stöckheim)sind unter einem Pfarramt verbunden und bilden den Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverband Braunschweiger Süden.2 Sitz des Pfarramtes ist die Kirchengemeinde St. Markus in Braunschweig.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Kirchenverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
#Wolfenbüttel, den 15. Januar 2025
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Meyns
Landesbischof
Landesbischof
Nr. 36Kirchenverordnung
über die Eingliederung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde
An der Ohe/Sickte in die Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde
St. Michael Cremlingen-Klein Schöppenstedt in der Propstei Königslutter
über die Eingliederung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde
An der Ohe/Sickte in die Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde
St. Michael Cremlingen-Klein Schöppenstedt in der Propstei Königslutter
Vom 12. Juni 2025
#Aufgrund des Artikels 22 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig in der Neufassung vom 7. Mai 1994 (ABl. 1994 S. 14), zuletzt geändert am 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 14), und des § 6 der Kirchengemeindeordnung in der Neufassung vom 22. November 2003, zuletzt geändert am 25. November 2022 (ABl. 2019 S. 7), wird verordnet:
###§ 1
1 Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde An der Ohe/Sickte wird in die Kirchengemeinde St. Michael Cremlingen-Klein Schöppenstedt in der Propstei Königslutter eingegliedert.
2 Die Kirchen im Bereich der bisherigen Kirchengemeinde An der Ohe/Sickte führen die Namen
„St. Remigius-Kirche“ und „St. Georg“.
#„St. Remigius-Kirche“ und „St. Georg“.
§ 2
1 Das Gebiet der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Michael Cremlingen-Klein Schöppenstedt umfasst damit auch das Gebiet der bisherigen Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde An der Ohe/Sickte.
2 Die Kirchenmitglieder der bisherigen Kirchengemeinde An der Ohe/Sickte werden Kirchenmitglieder der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Michael Cremlingen-Klein Schöppenstedt.
3 Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Michael Cremlingen-Klein Schöppenstedt ist Rechtsnachfolgerin der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde An der Ohe/Sickte. 4 Das Vermögen des bisherigen Rechtsträgers geht auf die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Michael Cremlingen-Klein Schöppenstedt über.
#§ 3
1 Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Michael Cremlingen-Klein Schöppenstedt besteht aus dem im Jahr 2024 gebildeten Kirchenvorstand der bisherigen Kirchengemeinde St. Michael Cremlingen-Klein Schöppenstedt und zwei Personen aus der bisherigen Kirchengemeinde An der Ohe/Sickte, die auf Vorschlag des dortigen Kirchenvorstandes durch den Propsteivorstand berufen werden.
2 Diese Regelung gilt bis zur nächsten Kirchenvorstandswahl.
#§ 4
Diese Kirchenverordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
#Wolfenbüttel, den 12. Juni 2025
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Meyns
Landesbischof
Landesbischof
Satzungen
Nr. 37Bekanntmachung
der Änderung der Satzung der
Stiftung „Frauenhaus zum Heiligen Geist“ in Bad Gandersheim
der Änderung der Satzung der
Stiftung „Frauenhaus zum Heiligen Geist“ in Bad Gandersheim
Das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig hat am 25. Februar 2025 gemäß § 84c BGB (in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947), in Kraft getreten am 1. Juli 2023) eine geänderte Stiftungssatzung für die Stiftung „Frauenhaus zum Heiligen Geist“ in Bad Gandersheim erlassen. Die Satzungsänderung ist am 1. März 2025 in Kraft getreten.
Die Änderung der Stiftungssatzung wird hiermit bekannt gemacht.
Wolfenbüttel, den 26. Februar 2025
Landeskirchenamt
Prof. Dr. Goos
Oberlandeskirchenrat
Oberlandeskirchenrat
Das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig fasst die Satzung der Stiftung „Frauenhaus zum Heiligen Geist“ in Bad Gandersheim gemäß § 84c BGB (in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947), in Kraft getreten am 1. Juli 2023) in der nachfolgenden Fassung neu.
Diese Neufassung der Stiftungssatzung tritt am 1. März 2025 in Kraft.
Satzung
der Stiftung „Frauenhaus zum Heiligen Geist“ in Bad Gandersheim
###A. Geschichtlicher Rückblick
„Mit der Zeit vergeht, was in der Zeit geschieht, wenn sie nicht von der lebendigen Stimme das Zeugnis und die Bestätigung in Erinnerung an die Schrift nehmen.“ Mit diesen Worten beginnt die im Niedersächsischen Staatsarchiv in Wolfenbüttel aufbewahrte Stiftungsurkunde der Äbtissin Berta von der Stiftskirche zu Gandersheim aus dem Jahre 1238, die im 17. Jahre ihrer Regierung „einige Grundstücke zur Verfügung stellte und zugleich ein Hospital errichtete zur Benutzung durch die Armen, Blinden, Lahmen, Bedürftigen und aller derer, die in einem Hospital leben würden, um Almosen zu empfangen“. Die Stiftung wurde vom Papst Gregor (1227-1241) bestätigt. Seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts besorgte die Verwaltung des Frauenhauses sein Propst unter Aufsicht der Herzoglichen Kreisdirektion. Die Befugnisse des Propstes wurden am 28. Mai 1848 durch eine Instruktion des Herzoglich Braunschweigischen Staatsministeriums geregelt. Die Übertragung der Funktionen eines Propstes des Frauenhauses erfolgte stets vom Landesherrn, jedoch nicht in seiner Eigenschaft als Summus Episkopus, sondern als Inhaber der obersten Staatsgewalt.
Inzwischen ist am 24. Juli 1968 das Niedersächsische Stiftungsgesetz erlassen worden. Zur Anpassung an die geschaffene Rechtslage und an die heutigen Verhältnisse wurde zuletzt im Jahre 1991 eine Änderung der Satzung durch den Stiftungsvorstand beschlossen.
Die nachfolgende Satzung ist auf Grundlage des am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen § 84c BGB durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig als kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde neu gefasst worden.
#B. Satzung
#§ 1
Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
(
1
)
1 Die Stiftung führt den Namen „Frauenhaus zum Heiligen Geist". 2 Sie ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in der Stadt Bad Gandersheim.
(
2
)
Die Anerkennung als kirchliche Stiftung wurde am 25. September 1969 gemäß § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes ausgesprochen.
(
3
)
1 Die Stiftung behält sich eine Mitgliedschaft im diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. (DWiN) vor. 2 Über die Stellung eines Mitgliedsantrages entscheidet der Stiftungsvorstand.
#§ 2
Zweck der Stiftung
(
1
)
Zweck der Stiftung ist die Unterstützung Bedürftiger sowie die Förderung, Unterstützung oder Durchführung diakonischer Tätigkeiten, vornehmlich in der Stadt Bad Gandersheim.
(
2
)
Insbesondere gefördert werden können bedürftige Einzelpersonen sowie Gruppierungen, Institutionen oder Organisationen, die sich der diakonisch/sozialen Unterstützung von Frauen in Notlagen verpflichtet wissen.
(
3
)
1 Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
4
)
1 Auf Leistungen der Stiftung besteht kein Rechtsanspruch. 2 Die Organe der Stiftung erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. 3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
#§ 3
Vermögen der Stiftung
(
1
)
Das Stiftungsvermögen besteht aus dem im Grundbuch von Bad Gandersheim Band 41, Blatt 1273 eingetragenen Grundbesitz von insgesamt 7,7512 ha.
(
2
)
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
- durch die Erträge des Stiftungsvermögens;
- durch Zuwendungen Dritter.
(
3
)
1 Die Erträge des Stiftungsvermögens und die sonstigen Zuwendungen an die Stiftung sind ausschließlich für die Stiftungszwecke zu verwenden. 2 Können die Erträge des Stiftungsvermögens und die sonstigen Zuwendungen aus besonderen Gründen nicht in voller Höhe zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden, so sind sie dem Stiftungsvermögen zuzuführen.
(
4
)
1 Die Erträgnisse der Stiftung können auch ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können. 2 Die Bildung einer solchen Rücklage geschieht aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Stiftungsvorstandes.
#§ 4
Vertretung der Stiftung
(
1
)
1 Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich vom Stiftungsvorstand vertreten. 2 Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 3 Den Nachweis über ihre Vertretungsbefugnis führen die Vorstandsmitglieder durch eine Bescheinigung der Kirchenbehörde.
(
2
)
Der Stiftungsvorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder gemeinsam.
#§ 5
Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes
(
1
)
1 Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Mitgliedern. 2 Die Ämter der Vorstandsmitglieder sind Ehrenämter.
(
2
)
1 Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind:
- Als geborenes Vorstandsmitglied der Pfarrer oder die Pfarrerin des Südbezirkes der Kirchengemeinde der Stiftskirche in Bad Gandersheim als Vorsitzender oder Vorsitzende. 2 Sollten, beispielsweise aufgrund von Strukturveränderungen, mehrere Pfarrer oder Pfarrerinnen für diesen Bereich seelsorgerisch zuständig sein, so bestimmt das für die Stiftskirche in Bad Gandersheim zuständige kirchliche Leitungsgremium, welcher Pfarrer oder welche Pfarrerin diese Position im Stiftungsvorstand einnimmt. 3 Gleiches gilt, falls aufgrund von Strukturveränderungen keine spezifischen Zuständigkeiten für den Bereich der Stiftskirche in Bad Gandersheim mehr bestehen sollten.
- 4 Als gekorene Vorstandsmitglieder aufgrund der Wahl durch das für die Stiftskirche in Bad Gandersheim zuständige kirchliche Leitungsgremium ein bis drei weltliche Mitglieder aus dem Gemeindegebiet für die Dauer von 6 Jahren. 5 Wiederwahl ist zulässig. 6 Spätestens einen Monat vor Ablauf der jeweiligen Amtsperiode sind die Wahlen vorzunehmen. 7 Alle gewählten Vorstandsmitglieder haben schriftlich die Annahme des Amtes der zuständigen kirchlichen Aufsichtsbehörde gegenüber zu erklären. 8 Die bisherigen Vorstandsmitglieder bleiben so lange kommissarisch im Amt, bis sämtliche neu gewählten Vorstandsmitglieder die Übernahme des Amtes schriftlich gegenüber der Kirchenbehörde erklärt haben.
(
3
)
1 Lehnt der gemäß Absatz 2 a) zuständige Pfarrer oder die zuständige Pfarrerin die Übernahme des Amtes ab, so wählt das für die Stiftskirche in Bad Gandersheim zuständige kirchliche Leitungsgremium aus seiner Mitte ein Ersatzmitglied. 2 Die solchermaßen gewählte Person ist Vorsitzender oder Vorsitzende des Stiftungsvorstandes. 3 Für den Fall, dass kein Mitglied des zuständigen kirchlichen Leitungsgremiums zur Übernahme des Amtes bereit ist, benennt die Kirchenbehörde einen anderen Pfarrer oder eine andere Pfarrerin aus dem für die Stiftskirche in Bad Gandersheim zuständigen Pfarrbereich für die Dauer der Vakanz zum Vorstandsmitglied. 4 Im Fall der Benennung nach Satz 3 wählt der Stiftungsvorstand aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.
(
4
)
Jede Veränderung der Zusammensetzung des Vorstandes ist der Kirchenbehörde anzuzeigen.
(
5
)
1 Der Stiftungsvorstand kann ein Mitglied durch einstimmigen Beschluss abberufen, sofern sich das Mitglied einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung unfähig ist. 2 Vor einer solchen Maßnahme ist das Mitglied zu hören. 3 Unter der gleichen Voraussetzung kann der Stiftungsvorstand dem Mitglied die Geschäftsführung bis zur endgültigen Entscheidung über die Abberufung einstweilen untersagen. 4 Ein Mitglied, das auf Grundlage von Absatz 3 Satz 3 in den Vorstand berufen ist, kann nicht durch einen Beschluss des Stiftungsvorstandes, sondern nur durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig abberufen werden.
#§ 6
Geschäftsführung
(
1
)
1 Der Stiftungsvorstand leitet und verwaltet die Stiftung. 2 Er entscheidet über Anträge und Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks.
(
2
)
Die Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Stiftungsvorstand einem Rechnungsführer/einer Rechnungsführerin übertragen.
#§ 7
Sitzungen des Stiftungsvorstandes
(
1
)
1 Die Vorstandssitzungen finden an einem von den Vorstandsmitgliedern zu vereinbarendem Ort statt. 2 Alljährlich muss mindestens eine Sitzung zur Feststellung des Haushaltsplanes und zur Abnahme der Haushaltsrechnung und ihrer Prüfung stattfinden. 3 Der Stiftungsvorstand ist von dem oder der Vorsitzenden ebenfalls zu Sitzungen einzuladen, wenn mindestens zwei Mitglieder dieses verlangen.
(
2
)
1 Der oder die Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder zu den Sitzungen ein. 2 Zwischen der Einladung und der Sitzung muss ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. 3 Die Einladung soll in der Regel schriftlich erfolgen und die Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände enthalten. 4 Nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten unterliegen der Beschlussfassung nur dann, wenn sie dringlich sind und sämtliche anwesenden Mitglieder des Stiftungsvorstandes die Dringlichkeit beschließen.
(
3
)
1 Der oder die Vorsitzende des Vorstandes leitet die Sitzungen. 2 Über die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem oder der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Stiftungsvorstandes zu unterschreiben ist. 3 Die abwesenden Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind von den Beschlüssen schriftlich in Kenntnis zu setzen.
#§ 8
Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes
(
1
)
1 Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. 2 Im Falle des § 5 Absatz 5 ist zur Beschlussfassung die Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich.
(
2
)
Bei Beschlüssen entscheidet der Stiftungsvorstand mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(
3
)
1 Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. 2 Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes den Ausschlag. 3 Sofern Rechte und Pflichten eines Vorstandsmitgliedes den Gegenstand der Beschlussfassung bilden, ist dieses Mitglied nicht stimmberechtigt.
(
4
)
1 Ein Beschluss im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. 2 Eine mündliche Beratung muss allerdings dann stattfinden, wenn ein Mitglied es verlangt. 3 Die im Umlaufverfahren zufassenden Beschlüsse sind den Vorstandsmitgliedern unverzüglich mitzuteilen und in der nächsten Sitzung des Stiftungsvorstandes zu protokollieren.
#§ 9
Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 10
Haushaltsplan und Haushaltsrechnung
(
1
)
1 Die Stiftung ist zu sparsamem und wirtschaftlichem Finanzgebaren verpflichtet. 2 Rechtzeitig vor Beginn eines jeden Rechnungsjahres hat der Stiftungsvorstand einen Haushaltsplan festzustellen. 3 Dieser muss alle Einnahmen und Ausgaben – nach Zweckbestimmung und Ansatz getrennt –, die für das Rechnungsjahr zu erwarten sind, ausweisen und zum Ausgleich bringen.
(
2
)
Es dürfen nur solche Ausgaben eingestellt werden, die nach gewissenhafter Prüfung zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, die der Stiftung nach Gesetz und Satzung obliegen.
(
3
)
Der Haushaltsplan ist spätestens einen Monat nach Beginn des neuen Rechnungsjahres der Kirchenbehörde vorzulegen.
(
4
)
1 Nach Abschluss des Rechnungsjahres hat der Stiftungsvorstand über alle Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen (Haushaltsrechnung). 2 Sie ist spätestens neun Monate nach Beginn des neuen Rechnungsjahres mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes der Kirchenbehörde zur Prüfung einzureichen. 3 Dem für die Stiftskirche in Bad Gandersheim zuständigen kirchlichen Leitungsgremium ist eine Kopie zuzuleiten.
#§ 11
Satzungsänderungen
(
1
)
1 Zur Änderung dieser Satzung ist eine Mehrheit von drei Stimmen bei der Beschlussfassung durch den Stiftungsvorstand erforderlich, wenn der Stiftungsvorstand aus vier Mitgliedern besteht. 2 Besteht der Vorstand aus weniger als vier Mitgliedern, ist zur Änderung dieser Satzung die Einstimmigkeit aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes erforderlich.
(
2
)
Bei der Änderung des Stiftungszweckes oder bei der Aufhebung der Stiftung ist die Einstimmigkeit aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes erforderlich.
#§ 12
Genehmigungen und Vermögensanfall
(
1
)
Jede Satzungsänderung, die eine Zweckänderung, eine Zusammenlegung mit oder eine Zulegung zu einer anderen Stiftung betrifft, bedarf der Genehmigung auch der Stiftungsbehörde; alle übrigen Satzungsänderungen sind nur durch die Kirchenbehörde zu genehmigen.
(
2
)
Zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Belastung von Grundstücken sowie zur Aufnahme von Darlehen bedarf es der Genehmigung der Kirchenbehörde.
(
3
)
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Kirchengemeinde der Stiftskirche in Bad Gandersheim, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
#§ 13
Stiftungsaufsicht und Beratung
(
1
)
1 Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Kirchenbehörde insoweit, als nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung die Stiftungsbehörde zuständig ist. 2 Sofern sich der Stiftungsvorstand mit Anfragen und Berichten an die Stiftungsbehörde wenden muss, sind diese über die Kirchenbehörde zu leiten, die ihre Stellungnahme beifügt.
(
2
)
Kirchenbehörde ist das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, das die Aufsicht im Rahmen § 13 Absatz 2 Satz 2 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes führt und die Rechte und Pflichten nach den §§ 4 - 8 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes wahrnimmt.
(
3
)
1 Das für die Stiftskirche in Bad Gandersheim zuständige kirchliche Leitungsgremium kann Ratschläge für die Arbeit der Stiftung im Rahmen des Stiftungszweckes erteilen und sich jährlich über die Arbeit berichten lassen. 2 Das für die Stiftskirche in Bad Gandersheim zuständige kirchliche Leitungsgremium ist der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde der Stiftskirche in Bad Gandersheim. 3 § 6 der Kirchengemeindeordnung (KGO) bleibt unberührt.
#§ 14
Inkrafttreten der Satzung
(
1
)
1 Diese Satzung tritt am 1. März 2025 in Kraft. 2 Sie ist im Landeskirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig bekannt zu machen.
(
2
)
Mit demselben Tag tritt die Satzung vom 26. April 1991 außer Kraft.
Wolfenbüttel, den 25. Februar 2025
Nr. 38Bekanntmachung
der Neufassung der Satzung der Grotjahn-Stiftung zu Schladen/Harz
der Neufassung der Satzung der Grotjahn-Stiftung zu Schladen/Harz
Der Stiftungsrat der Grotjahn-Stiftung zu Schladen/Harz hat eine Neufassung der Stiftungssatzung beschlossen. Mit Genehmigung durch das Landeskirchenamt als kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 4 Absatz 1 Satz 1 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes (NStiftG) ist diese Neufassung am 20. Mai 2025 in Kraft getreten. Am selben Tag ist die bisherige Satzung von Juli 2020 mit Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde am 27. Juli 2020 (ABl. 2021, S. 33) außer Kraft getreten.
Die Neufassung der Satzung wird hiermit bekannt gegeben.
Wolfenbüttel, den 21. Mai 2025
Landeskirchenamt
Dr. Mayer
Oberlandeskirchenrat
Oberlandeskirchenrat
Satzung der Grotjahn-Stiftung
zu Schladen/Harz
#Geschichtliche Einleitung
„Zu Schladen am Harz ist am 12. Mai 1851 von vier wohltätigen Männern, nämlich
- Dr. med. Heinrich Christoph Grotjahn in Schladen,
- Pastor Heinrich aus Gielde,
- Pastor Schmahlstieg aus Burgdorf bei Börßum,
- Bibelbote Hermann Oberschmidt,
die Gründung einer Anstalt zur Erziehung sittlich gefährdeter oder verwahrloster Knaben beschlossen worden. Diese Anstalt wurde im Steinfeld bei Schladen am 12. Oktober 1852 im Rohbau gerichtet und am 5. Oktober 1853 vom Hausvater Oberschmidt mit sieben Knaben bezogen. Christlicher Unterricht und christliche Zucht im Sinne der Evangelisch-lutherischen Kirche war für die Hausväter verpflichtend.“
Der Anstalt wurde vom ehemaligen Königlich Hannoverschen Ministerium des Innern durch Erlass vom 18. September 1857 auf Grund des Status vom 28. Mai 1857 das Recht einer juristischen Person verliehen. Sie hieß „Rettungshaus bei Schladen“. Das am 25. Januar 1884 geänderte Statut wurde vom Preußischen Ministerium des Innern und dem Ministerium der geistlichen Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten in Berlin am 28. April 1884 bestätigt. Als 1928/29 die bisherige Erziehungsarbeit nachließ, wurde vom Verwaltungsrat am 9. April 1930 beschlossen, dass zum Stiftungszweck auch Altersfürsorge im Sinn der lutherischen Kirche gehören und die Anstalt die Bezeichnung „Grotjahn-Stiftung zu Schladen“ führen sollte. Dieser Beschluss wurde vom Regierungspräsidenten zu Hildesheim am 29. April 1931 genehmigt. Sie ist am 16. November 1936 vom Preußischen Finanzminister zugleich im Namen des Reichsministers der Justiz als „Milde Stiftung“ anerkannt und beim Oberlandesgericht Celle in das Verzeichnis der „Milden Stiftungen“ aufgenommen worden.
Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung wurde das revidierte Statut vom 25. Januar 1884 mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 geändert.
Seitdem hat sich die Stiftung erheblich weiterentwickelt. Sie wurde in den Jahren 1976-1997 baulich völlig neugestaltet und wird entsprechend der Anforderungen an die Strukturqualität der zeitgemäßen Altenpflege angepasst.
Nachdem inzwischen das Niedersächsische Stiftungsgesetz vom 24. Juli 1968 in Kraft getreten ist, wurde die folgende Satzung beschlossen:
#Satzung der Grotjahn-Stiftung zu Schladen/Harz
##§ 1
Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
(
1
)
1 Die Stiftung führt den Namen „Grotjahn-Stiftung zu Schladen/Harz“. 2 Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Schladen. 3 Sie besitzt die Rechte einer milden Stiftung.
(
2
)
Die Anerkennung als kirchliche Stiftung gemäß § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes wurde am 4. Juni 1969 ausgesprochen.
(
3
)
Die Stiftung ist Mitglied des „Diakonischen Werkes evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V.“ (DWiN) und damit der Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband als staatlich anerkanntem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. angeschlossen.
#§ 2
Zweck der Stiftung
(
1
)
1 Zweck der Stiftung ist die Hilfe für alte und pflegebedürftige Menschen durch pflegerische, betreuerische und hauswirtschaftliche Angebote im stationären, im teilstationären und im ambulanten Bereich. 2 Ferner die Förderung der Aus- und Fortbildung im Zweckbereich sowie die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke anderer gemeinnütziger Körperschaften, vorrangig ihrer Tochtergesellschaften.
(
2
)
Das planmäßige Zusammenwirken mit Dritten erfolgt mit den Beteiligungsunternehmen der Stiftung, zur Verwirklichung der Satzungszwecke durch entgeltliche oder unentgeltliche Verwaltungsdienstleistungen, Personalgestellung, Nutzungsüberlassung, Vermietung sowie andere Dienstleistungen.
(
3
)
Die gesamte Arbeit der Stiftung steht unter dem Auftrag des Evangeliums und geschieht als ein Zeugnis der Diakonie.
(
4
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
#§ 3
Vermögen der Stiftung
(
1
)
Das Stiftungsvermögen i.S. des § 6 Niedersächsischen Stiftungsgesetz besteht insbesondere aus:
- Grundvermögen mit zum Teil darauf errichteten Gebäuden und Anlagen,
- Inventar mit den in den Inventarverzeichnissen aufgeführten beweglichen Gegenständen,
- Zustiftungen.
(
2
)
1 Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben durch
- Erträge des Stiftungsvermögens,
- Zuwendungen Dritter,
- Leistungsentgelte.
2 Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, soweit sichergestellt ist, dass der maßgebliche Einfluss der Stiftung auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks gewahrt bleibt.
(
3
)
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die sonstigen Zuwendungen an die Stiftung sind für den Stiftungszweck zu verwenden.
(
4
)
1 Die Erträgnisse der Stiftung können auch ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können. 2 Die Bildung einer solchen Rücklage geschieht auf Grund eines entsprechenden Beschlusses des Stiftungsrates.
#§ 4
Organe
(
1
)
Organe der Stiftung sind
- der Stiftungsrat,
- der Stiftungsvorstand.
(
2
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. 2 Sie erhalten Ersatz ihrer notwendigen und angemessenen baren Auslagen.
(
3
)
1 Der Stiftungsvorstand ist hauptberuflich tätig und steht zur Stiftung in einem Anstellungsverhältnis. 2 Er wird vom Stiftungsrat angestellt und abberufen.
(
4
)
1 Die Organmitglieder, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung sind dem kirchlichen Auftrag verpflichtet. 2 Sie sollen einer Kirche angehören, die in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) in der Bundesrepublik Deutschland mitarbeitet. 3 Mitglieder des Stiftungsvorstandes müssen Mitglied der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig sein. 4 Die Mitglieder des Stiftungsrates müssen mehrheitlich einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), mindestens jedoch einer in der ACK mitarbeitenden Kirche angehören.
(
5
)
Organmitglieder, die ihre Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, sind der Stiftung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, für leichte Fahrlässigkeit wird nicht gehaftet.
#§ 5
Stiftungsrat
(
1
)
1 Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 10 und höchstens 15 Mitgliedern. 2 Die Ämter der Stiftungsratsmitglieder sind Ehrenämter.
(
2
)
Sinkt die Mitgliederzahl unter 10, so hat der Stiftungsrat in seiner nächsten Sitzung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
(
3
)
1 Jedes Mitglied wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2 Die Wiederwahl ist zulässig. 3 Das Mitglied sollte bei der Wahl das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 4 Ist bis zum Ausscheiden die Neuwahl nicht durchgeführt, so versehen die bisherigen Stiftungsratsmitglieder ihr Amt bis zur Neuwahl. 5 Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 75. Lebensjahres.
(
4
)
1 Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden, deren Amtsdauer mit Ablauf der persönlichen Amtszeit gemäß Absatz 3 endet. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Mindestens ein Mitglied des Stiftungsrats muss Pfarrer oder Pfarrerin in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig sein oder Mitglied einer Vertretungskörperschaft sein, die einer Gliedkirche der EKD angehört, oder von einer solchen bestellt worden sein.
(
5
)
Jede Veränderung der Zusammensetzung des Stiftungsrates ist der kirchlichen Stiftungsbehörde anzuzeigen.
(
6
)
Der Stiftungsrat kann ein Mitglied abberufen, sofern sich das Mitglied einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat.
#§ 6
Aufgaben des Stiftungsrates
(
1
)
1 Der Stiftungsrat beaufsichtigt die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes und berät diesen. 2 Der Stiftungsrat beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:
- Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen oder in Erweiterung des Stiftungszwecks,
- Entgegennahme und Verabschiedung des Wirtschaftsplans für das laufende Rechnungsjahr,
- Entgegennahme und Genehmigung des vom Stiftungsvorstand alljährlich zu erstattenden Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes und Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,
- Genehmigung von Neu- und Umbauvorhaben, von An- und Verkauf von Grundstücken sowie von Kreditaufnahmen, soweit der Wert von Euro 50.000,- überschritten wird,
- Einleitung und Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, die für die Stiftung grundsätzliche Bedeutung haben,
- Bildung von Rücklagen sowie Entscheidung über Zuführungen und Entnahmen aus Rücklagen (§ 3 Absatz 4),
- Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates, des Ständigen Ausschusses und des Stiftungsvorstands,
- Satzungsänderungen,
- Bestellung des Abschlussprüfers,
- Anstellung der leitenden Mitarbeiter wobei der Stiftungsrat den Kreis der mit Leitungsaufgaben beauftragten Mitarbeiter festlegt,
- Dienstanweisung für den Stiftungsvorstand.
(
2
)
Der Stiftungsrat ist Beschwerdeorgan über Entscheidungen des Stiftungsvorstandes.
#§ 7
Sitzungen des Stiftungsrates
(
1
)
1 Sitzungen des Stiftungsrates werden von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, bzw. so oft die Lage es erfordert, anberaumt. 2 Sie sind anzusetzen, wenn dies mindestens drei Mitglieder verlangen. 3 Die Einladungen mit Angabe der Tagesordnung sollen zwei Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern zugegangen sein. 4 In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf drei Tage abgekürzt werden, auf die Gründe ist bei der Ladung hinzuweisen.
(
2
)
1 Stiftungsratssitzungen können hybrid, d.h. sowohl als Präsenzveranstaltung, als virtuelle Veranstaltung oder kombiniert durchgeführt werden. 2 Der Stiftungsratsvorsitzende entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Stiftungsratsmitgliedern mit. 3 Die sonstigen Bedingungen über Stiftungsratssitzungen finden auch auf die virtuelle Sitzung Anwendung.
(
3
)
1 Die Vorsitzende/der Vorsitzende oder dessen Stellvertreterin/dessen Stellvertreter leitet die Sitzungen. 2 Über die Beschlüsse des Stiftungsrates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 3 Eine Abschrift des Protokolls ist allen Mitgliedern innerhalb eines Monats nach der Sitzung zuzustellen.
(
4
)
1 Der Stiftungsvorstand nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 2 Der Stiftungsrat kann weitere Personen, insbesondere Sachverständige, zur Sitzung hinzuziehen.
(
5
)
Neben den Regelungen der Satzung kann für die Arbeit des Stiftungsrates eine Geschäftsordnung vom Stiftungsrat beschlossen werden.
#§ 8
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates
(
1
)
1 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind unter denen sich die Vorsitzende/der Vorsitzende oder dessen Stellvertreterin/dessen Stellvertreter befinden muss. 2 Ist der Stiftungsrat nicht beschlussfähig, kann die Vorsitzende/der Vorsitzende anordnen, dass bei der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlossen werden kann; hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.
(
2
)
Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung, Übernahme neuer diakonischer Aufgaben oder Auflösung der Stiftung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich.
(
3
)
1 Bei der Neuwahl von Mitgliedern des Stiftungsrates infolge Ausscheidens durch Zeitablauf (§ 6 Nr. 7), die vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens durchzuführen ist, wirken die ausscheidenden Mitglieder nicht mit. 2 In diesem Fall genügt bei der ersten Einberufung zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von sieben Mitgliedern und bei der zweiten Einberufung von fünf Mitgliedern. 3 Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 4 Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. 5 Scheiden die Vorsitzende/der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende gleichzeitig aus, so leitet die Wahl das an Lebensjahren älteste Mitglied. 6 Dieses Mitglied beruft und leitet die alsbald anzusetzende Sitzung des Stiftungsrates zur Neuwahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden/des stellvertretenden Vorsitzenden.
(
4
)
1 Jedes Mitglied des Stiftungsrates hat eine Stimme. 2 Soweit persönliche Belange eines Mitgliedes den Gegenstand der Beschlussfassung bilden, ist dieses Mitglied nicht stimmberechtigt.
(
5
)
Der Stiftungsrat berücksichtigt bei seinen Entscheidungen den Diakonischen Governance Kodex (DGK).
(
6
)
1 Der Stiftungsrat kann in unaufschiebbaren Fällen abweichend von Absatz 1 Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen. 2 Ein so gefasster Beschluss ist wirksam, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates diese Form der Beschlussfassung im jeweiligen Einzelfall zugestimmt haben. 3 Umlaufbeschlüsse sind in der Niederschrift des Protokolls der nächsten Sitzung aufzunehmen.
#§ 9
Ständiger Ausschuss des Stiftungsrates
(
1
)
1 Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Stiftungsrates, die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende sowie mindestens ein weiteres vom Stiftungsrat gewählte Stiftungsratsmitglied bilden den Ständigen Ausschuss des Stiftungsrates. 2 Er/Sie wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 3 Wiederwahl ist zulässig.
(
2
)
Aufgaben und Entscheidungsbefugnis des Ständigen Ausschusses werden vom Stiftungsrat abgegrenzt und festgelegt.
#§ 10
Stiftungsvorstand
(
1
)
1 Dem Stiftungsvorstand gehören ein oder zwei Mitglieder an. 2 Soweit der Stiftungsvorstand aus einem Mitglied besteht, bestellt der Stiftungsrat eine/einen Vertreterin/Vertreter.
(
2
)
1 Dem Stiftungsvorstand obliegt die Geschäftsführung. 2 Er führt die Geschäfte im Rahmen von Gesetz, Satzung, aufgestellten Richtlinien und gegebenen Weisungen. 3 Er ist Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 4 Der Stiftungsvorstand unterliegt der Aufsicht des Stiftungsrates.
(
3
)
1 Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2 Hat der Stiftungsvorstand nur ein Mitglied, vertritt dieses die Stiftung allein. 3 Sind zwei Mitglieder bestellt, vertreten diese gemeinsam die Stiftung (Gesamtvertretung). 4 Durch Beschluss des Stiftungsrates kann einem Mitglied oder beiden Mitgliedern des Stiftungsvorstandes das Recht zur Alleinvertretung eingeräumt werden.
(
4
)
Der Stiftungsvorstand ist für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Körperschaften, an denen die Stiftung als Gesellschafterin beteiligt ist, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
#§ 11
Wirtschaftsführung
(
1
)
Die Stiftung ist zu sparsamer und wirtschaftlicher Finanzgebarung verpflichtet.
(
2
)
1 Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2 Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(
2
)
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 12
Wirtschaftsplan und Jahresabschluss
(
1
)
1 Rechtzeitig zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres hat der Stiftungsvorstand einen Wirtschaftsplan aufzustellen. 2 Dieser muss alle Erträge und Aufwendungen – nach Zweckbestimmung und Ansatz getrennt, die für das Rechnungsjahr zu erwarten sind, ausweisen. 3 Dieser Wirtschaftsplan muss vom Stiftungsrat entgegengenommen und verabschiedet werden.
(
2
)
1 Nach Abschluss des Rechnungsjahres hat der Stiftungsvorstand einen Jahresabschluss aufzustellen. 2 Der Jahresabschluss ist vom Stiftungsrat festzustellen. 3 Der geprüfte Jahresabschluss ist spätestens fünf Monate nach Beginn des neuen Rechnungsjahres mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks der kirchlichen Aufsichtsbehörde zur Prüfung einzureichen.
#§ 13
Genehmigung und Vermögensanfall
(
1
)
Jede Satzungsänderung, die eine Zweckänderung, eine Zusammenlegung oder eine Verlegung außerhalb des Landes Niedersachsen betrifft, bedarf der Genehmigung auch der staatlichen Stiftungsbehörde; alle übrigen Satzungsänderungen sind nur durch die kirchliche Stiftungsbehörde zu genehmigen.
(
2
)
Im Fall der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig, die es jedoch nur für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verwenden darf und nach Möglichkeit im Sinn des bisherigen Stiftungszweckes verwenden soll.
#§ 14
Aufsicht über die Stiftung
(
1
)
Die Stiftung untersteht der Aufsicht der kirchlichen und der staatlichen Stiftungsbehörde.
(
2
)
1 Die Stiftung untersteht der kirchlichen Stiftungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung die staatliche Stiftungsbehörde zuständig ist. 2 Sofern sich der Stiftungsvorstand mit Anfragen oder Berichten an die staatliche Stiftungsbehörde wenden muss, sind diese über die kirchliche Stiftungsbehörde zu leiten, die ihre Stellungnahme beifügt.
(
3
)
Kirchliche Stiftungsbehörde ist das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, das die Aufsicht im Rahmen des § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes führt und die Rechte und Pflichten nach §§ 10 Absatz 1 und 11 bis 16 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes wahrnimmt.
(
4
)
Staatliche Stiftungsbehörde ist die nach dem Niedersächsischen Stiftungsgesetz zuständige Behörde.
#§ 15
Inkrafttreten der Satzung
(
1
)
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsbehörde in Kraft und ist im Amtsblatt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig bekannt zu machen.
(
2
)
Mit demselben Tag tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Schladen, im November 2023
Bekanntmachungen
Nr. 39Bekanntmachung
zur Neubildung der Landessynode
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
zum 1. Januar 2026
#zur Neubildung der Landessynode
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
zum 1. Januar 2026
Aufgrund von Artikel 57 Absatz 7 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig in der Neufassung vom 7. Mai 1984 (ABl.1984 S. 149), zuletzt geändert am 22. November 2024 (ABl. 2025 Nr. 4 S. 5), wird bekannt gegeben:
Die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig ist zum 1. Januar 2026 neu zu bilden.
Gemäß Artikel 57 Absätze 2 und 5 der Kirchenverfassung hat das Landeskirchenamt am 11. Februar 2025 durch Beschluss die Gemeindegliederzahlen der Propsteien (Stichtag 31. Dezember 2024) sowie die Zahl der zu wählenden und zu berufenen Mitglieder für die XIV. Landessynode verbindlich festgestellt.
Propstei: | Gemeindegliederzahl | zu wählende Ordinierte | zu wählende Nicht-ordinierte |
Bad Harzburg | 18.633 | 1 | 2 |
Braunschweig | 58.235 | 2 | 6 |
Gandersheim-Seesen | 27.146 | 1 | 2 |
Goslar | 26.149 | 1 | 2 |
Helmstedt | 16.424 | 1 | 1 |
Königslutter | 24.399 | 1 | 2 |
Salzgitter | 31.951 | 1 | 3 |
Schöppenstedt | 13.624 | 1 | 1 |
Vechelde | 17.752 | 1 | 1 |
Vorsfelde | 18.321 | 1 | 2 |
Wolfenbüttel | 21.678 | 1 | 2 |
Gesamt Landeskirche | 274.312 | 12 | 24 |
Die Gesamtzahl der zu wählenden Mitglieder beträgt damit 36.
Durch die Kirchenregierung werden mindestens sechs weitere Personen berufen, sodass die XIV. Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig aus mindestens 42 Mitgliedern bestehen wird.
Wolfenbüttel, den 11. März 2025
Landeskirchenamt
Prof. Dr. Goos
Oberlandeskirchenrat
Oberlandeskirchenrat
Beschlüsse
Nr. 40Bekanntmachung
des Beschlusses der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die
108. Änderung der Dienstvertragsordnung
(RS 461)
des Beschlusses der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die
108. Änderung der Dienstvertragsordnung
(RS 461)
Im Kirchlichen Amtsblatt Hannovers 4/2024 ist ab Seite 95 der Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die 108. Änderung der Dienstvertragsordnung bekannt gemacht worden. Dies wird hiermit zur Kenntnis gegeben.
Wolfenbüttel, den 12. Mai 2025
Landeskirchenamt
Dr. Mayer
Oberlandeskirchenrat
####Oberlandeskirchenrat
Bekanntmachung
des Beschlusses der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die 108. Änderung der Dienstvertragsordnung
Hannover, den 5. Dezember 2024
Nachstehend geben wir den Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vom 26. Januar 2024 über die 108. Änderung der Dienstvertragsordnung bekannt.
Konföderation
evangelischer Kirchen
in Niedersachsen
evangelischer Kirchen
in Niedersachsen
- Geschäftsstelle -
Dr. Gäfgen-Track
#Dr. Gäfgen-Track
108. Änderung der Dienstvertragsordnung
Vom 26. Januar 2024
Aufgrund des § 14 Absatz 2 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG-Kirche) vom 12. Dezember 2017 (KABl. Hannover S. 156) hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission die Dienstvertragsordnung vom 16. Mai 1983 in der Fassung der Bekanntmachung der 61. Änderung vom 10. Juni 2008 (KABl. Hannover S. 70), die zuletzt durch die 107. Änderung der Dienstvertragsordnung vom 20. September 2023 (KABl. Hannover S. 100) geändert worden ist, wie folgt geändert:
#Artikel 1
Änderung der Dienstvertragsordnung
Anlage 2 (zu § 15a) Dienstvertragsordnung Abschnitt P. Fundraiser/-innen wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Hannovers“ die Wörter „und in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig“ eingefügt.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderung der Dienstvertragsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in Kraft.
Hannover, den 26. Januar 2024
Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission
Fricke
Vorsitzender
Vorsitzender
Richtlinien
Nr. 41Richtlinie über die Förderung von Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit
(RS 504.4)
(RS 504.4)
Vom 25. Februar 2025
Das Landeskirchenamt beschließt aufgrund des Artikels 87 Abs. 1 Buchstabe c der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig nachstehende Richtlinie:
####1. Förderungsgrundsätze
- 1.1
- Maßnahmen der evangelischen Jugendarbeit mit Schulkindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden gemäß Anlage dieser Richtlinie durch Zuschüsse gefördert.
- 1.2
- 1 Zuschüsse werden für Teilnehmende aus dem Gebiet der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig gewährt. 2 Teilnehmende der Partnerkirchen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig können in der Abrechnung berücksichtigt werden.
- 1.3
- Zuschüsse werden nur an Maßnahmenträger gezahlt, die sich aus eigenen Haushaltsmitteln an der Finanzierung der Maßnahmen mit mindestens 0,50 Euro pro Tag und pro teilnehmende Person beteiligen.
- 1.4
- 1 Die Art der Förderung ist grundsätzlich eine Anteilsförderung. 2 Übersteigt der Zuschussbetrag die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben, erfolgt die Bezuschussung nur in Höhe des tatsächlichen Differenzbetrages.
- 1.5
- Die Zuschüsse sind zweckgebunden.
- 1.6
- 1 Zuschüsse nach dieser Richtlinie können nur im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel gewährt werden. 2 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.
- 1.7
- Die Höhe der Zuschussbeträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Richtlinie.
2. Antragsverfahren
- 2.1
- 1 Antragsberechtigt sind Maßnahmenträger der evangelischen Kinder- und Jugendarbeit im Gebiet der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig. 2 Als Träger im Sinne dieser Richtlinie gelten:
- Kirchengemeinden, Propsteien, landeskirchliche Dienststellen und Einrichtungen sowie gegebenenfalls noch zu gründende übergeordnete Einheiten;
- eigenständige Jugendgruppen und -verbände, die in der Jugendkammer der Landeskirche vertreten sind;
- weitere Träger evangelischer Jugendarbeit im Gebiet der Landeskirche, die mit der Landeskirche verbunden sind, auf Beschluss des Landeskirchenamts nach Anhörung des Vorstands der Jugendkammer der Landeskirche.
- 2.2
- 1 Die Zuschüsse werden beim Landeskirchenamt, Referat 21, beantragt. 2 Dort sind auch die für das Antragsverfahren notwendigen Formulare erhältlich. 3 Die Übersendung mit den notwendigen Unterschriften kann sowohl postalisch als auch auf elektronischem Wege über den landeskirchlichen E-Mail-Account der antragstellenden Person erfolgen. 4 Hierbei ist eine Kenntnisnahme der zuständigen Propstei zu gewährleisten.
- 2.3
- 1 Für Maßnahmen, die im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni beginnen, müssen Einzelanträge für alle geplanten Maßnahmen bis zum 30. November des Vorjahres mit folgenden Angaben eingereicht werden:
- voraussichtliche Teilnehmerzahl, aufgeschlüsselt nach Maßnahmeteilnehmern bzw. -teilnehmerinnen, Begleitpersonen, Leiter/-in,
- voraussichtliche Ausgaben und Einnahmen (Kosten- und Finanzierungsplan).
2 Für Maßnahmen, die im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember beginnen, müssen die Einzelanträge bis zum 31. Mai des jeweiligen Jahres eingereicht werden. - 2.4
- Nach Prüfung aller eingegangenen Anträge erhalten die beantragenden Maßnahmenträger eine Mitteilung über die vorläufig bereitgestellten Zuschussmittel.
- 2.5
- Bei der Berechnung der Zuschüsse wird von den Höchstbeträgen der Anlage abgewichen werden, wenn die Summe aller beantragten Zuschüsse eines Halbjahres die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übersteigt.
- 2.6
- Nach Antragsschluss eingegangene Zuschussanträge können nur im Rahmen noch verfügbarer Restmittel gefördert werden.
3. Verwendungsnachweis/Abrechnungsverfahren
- 3.1
- Nach Abschluss der Maßnahme ist nach Möglichkeit im jeweiligen Haushaltsjahr das ausgefüllte Nachweisformular einzureichen.
- 3.2
- 1 Das Landeskirchenamt kann Kopien sämtlicher abrechnungsrelevanter Belege der Maßnahme zur Einsichtnahme und Prüfung anfordern. 2 Eine vom Antrag abweichende Verwendung der Zuschussmittel kann zu Rückforderungen führen.
4. In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften
1 Diese Richtlinie gilt ab 1. Juni 2025. 2 Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Förderung von Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit vom 12. September 2006 außer Kraft.
Wolfenbüttel, den 25. Februar 2025
Landeskirchenamt
Hofer
Oberlandeskirchenrat
#Oberlandeskirchenrat
Anlage
Es werden folgende Zuschüsse gewährt:
- Förderung von Freizeiten und Erholungsmaßnahmen für Kinder- und JugendlicheMaßnahmen mit Übernachtungen und mindestens sechs Teilnehmenden werden mit einem Betrag von 3,00 Euro pro Tag und teilnehmende Person bezuschusst. An- und Abreisetag werden als zwei Tage gerechnet.
- Förderung von Seminaren und Mitarbeiterschulungen mit religionspädagogischem oder biblisch-theologischem Inhalt sowie von Freizeiten mit spiritueller AusrichtungBildungsmaßnahmen mit Übernachtungen und mindestens sechs Teilnehmenden werden mit einem Betrag von 6,00 Euro pro Tag und teilnehmende Person bezuschusst. An- und Abreisetag werden als zwei Tage gerechnet. Ein Seminarprogramm ist vorzuhalten.
- Förderung von ChorfreizeitenChorfreizeiten mit Übernachtungen und mindestens sechs Teilnehmenden sind bezuschussungsfähig. Die Zuschusshöhe liegt bei 5,00 Euro pro Tag und teilnehmende Person. An- und Abreisetag werden als zwei Tage gerechnet. Es werden pro Chorfreizeit maximal 50 Teilnehmende gefördert.
- Förderung von TagesveranstaltungenGefördert werden Tagesveranstaltungen ohne Übernachtung mit einer Tagespauschale in Höhe von 100,00 Euro ab einer Mindestteilnehmerzahl von zehn Personen.
Nr. 42Richtlinie über die Förderung von Maßnahmen der Konfirmandenarbeit
(RS 504.3)
(RS 504.3)
Vom 25. Februar 2025
Das Landeskirchenamt beschließt aufgrund des Artikels 87 Abs. 1 Buchstabe c der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig nachstehende Richtlinie:
####1. Förderungsart, geförderte Maßnahmen
- 1.1
- Kirchengemeinden der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig können nach Maßgabe dieser Richtlinie auf Antrag Zuschüsse zu Maßnahmen erhalten, die im Rahmen des Konfirmandenunterrichts geplant und durchgeführt werden und zur Hinführung auf die Konfirmation zielen.
- 1.2
- Zu den Maßnahmen gehören unter anderem Konfirmandenferien- oder vergleichbare Seminare sowie Konfirmandenfreizeiten und -fahrten, die den Rahmenrichtlinien des Konfirmandenunterrichts entsprechen.
- 1.3
- 1 Grundsätzlich werden Zuschüsse nur an Kirchengemeinden gezahlt, die sich aus eigenen Haushaltsmitteln an der Finanzierung der Maßnahmen mit mindestens 1,00 EUR pro Tag und teilnehmender Person beteiligen. 2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Zuschuss besteht nicht. 3 Über den Antrag wird auf Grundlage dieser Richtlinie und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.
2. Höhe der Zuschüsse
- 2.1
- 1 Zuschüsse für Konfirmandenferienseminare werden über den Arbeitskreis Konfirmanden-Ferien-Seminar denjenigen Kirchengemeinden, die Konfirmandenferienseminare durchführen, als Budget zur Verfügung gestellt. 2 Das Budget wird jeweils rechtzeitig vor Aufstellung des landeskirchlichen Haushalts vom Landeskirchenamt unter Berücksichtigung der Teilnehmerzahlen und der Kirchensteuerentwicklung im Benehmen mit dem Arbeitskreis Konfirmanden-Ferien-Seminar zur Verfügung gestellt.
- 2.2
- 1 Die Zuschüsse für Konfirmandenmaßnahmen werden in ihrer Höhe nach Maßgabe der Ziffer 2.5 dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel berechnet. 2 Der Gesamtbetrag des Zuschusses für eine Maßnahme darf das Defizit der Maßnahme, das unter Berücksichtigung von Beträgen der Teilnehmenden, Finanzierungsbeitrag der antragstellenden Kirchengemeinde und Fördermittel Dritter verbleibt, nicht übersteigen.
- 2.3
- 1 Grundlage für die Berechnung der Zuschusshöhe für Konfirmandenmaßnahmen ist die Anzahl der teilnehmenden Konfirmandinnen und Konfirmanden zuzüglich Begleitpersonen und eines Leiters bzw. einer Leiterin. 2 Es werden alle Teilnehmenden gleichwertig bezuschusst. 3 An- und Abreisetag werden bei mehrtätigen Maßnahmen als zwei Tage gerechnet.
- 2.4
- Bei der Berechnung der Zuschüsse wird von dem Zuschussbetrag unter Ziffer 2.5 abgewichen werden, wenn die Summe aller beantragten Zuschüsse eines Halbjahres die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übersteigt.
- 2.5
- Der Zuschuss pro Tag und teilnehmende Person beträgt 10,00 Euro.
3. Antragsverfahren
- 3.1
- 1 Die Zuschüsse werden beim Landeskirchenamt, Referat 21, beantragt. 2 Dort sind auch die für das Antragsverfahren notwendigen Formulare erhältlich. 3 Die Übersendung mit den notwendigen Unterschriften kann sowohl postalisch als auch auf elektronischem Wege über den landeskirchlichen E-Mail-Account der antragstellenden Person erfolgen. 4 Hierbei ist eine Kenntnisnahme der zuständigen Propstei zu gewährleisten.
- 3.2
- 1 Für Maßnahmen, die im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni beginnen, müssen Einzelanträge für alle geplanten Maßnahmen bis zum 30. November des Vorjahres mit folgenden Angaben eingereicht werden:
- voraussichtliche Teilnehmerzahl, aufgeschlüsselt nach Konfirmandinnen/Konfirmanden und Begleitpersonen, Leiter/-in,
- voraussichtliche Ausgaben und Einnahmen (Kosten- und Finanzierungsplan).
2 Für Maßnahmen, die im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember beginnen, müssen Einzelanträge bis zum 31. Mai des jeweiligen Jahres eingereicht werden.3 Nach Prüfung aller eingegangenen Anträge erhalten die beantragenden Kirchengemeinden eine Mitteilung über die vorläufig bereitgestellten Zuschussmittel.4 Nach Antragsschluss eingegangene Zuschussanträge können nur im Rahmen noch verfügbarer Restmittel gefördert werden.
4. Abrechnungsverfahren
- 4.1
- Nach Abschluss der Maßnahme ist das entsprechende Nachweisformular nach Möglichkeit innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres einzureichen.
- 4.2
- Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen wird der Zuschussbetrag endgültig festgestellt und ausgezahlt.
- 4.3
- 1 Das Landeskirchenamt kann Kopien sämtlicher abrechnungsrelevanter Belege der Maßnahme zur Einsichtnahme zur Prüfung anfordern. 2 Eine vom Antrag abweichende Verwendung der Zuschussmittel kann zur Rückforderung führen.
5. Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
- 5.1
- 1 Diese Richtlinie gilt ab 1. Juni 2025. 2 Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Förderung von Konfirmandenferienseminaren, Konfirmandenseminaren und Konfirmandenfreizeiten vom 30. November 2004 außer Kraft.
Wolfenbüttel, den 25. Februar 2025
Landeskirchenamt
Hofer
Oberlandeskirchenrat
Oberlandeskirchenrat
Kirchensiegel
Nr. 43Außergebrauchnahme
Gemäß § 26 der Siegelordnung vom 3. Juli 1984 (ABl. 1984 S. 73 ff) wird bekannt gemacht:
Nachstehende abgebildete Kirchensiegel sind außer Gebrauch und außer Geltung gesetzt worden:
- Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Johannes zu NauenPropstei Gandersheim-SeesenSiegelausführung:
- 1 Normalsiegel in Gummi
- Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Romanus in HahausenPropstei Gandersheim-SeesenSiegelausführung:
- 1 Normalsiegel in Gummi
- Ev.-luth. Kirchengemeindeverband „Ev.-luth. Pfarrverband Braunschweiger Süden“Propstei BraunschweigSiegelausführung:
- 1 Normalsiegel in Gummi
- Ev.-luth. Kirchengemeindeverband Nordwest in BraunschweigPropstei BraunschweigSiegelausführung:
- 1 Normalsiegel in Gummi
Wolfenbüttel, den 11. März 2025
Landeskirchenamt
Prof. Dr. Goos
Oberlandeskirchenrat
Oberlandeskirchenrat
Nr. 44Ingebrauchnahme
Gemäß § 26 der Siegelordnung vom 3. Juli 1984 (ABl. 1984 S. 73 ff) wird bekannt gemacht:
Nachstehend abgebildetes Kirchensiegel ist in Gebrauch genommen worden:
- Ev.-luth. Kirchengemeindeverband Braunschweiger SüdenPropstei BraunschweigSiegelausführung:
- 1 Normalsiegel in Gummi
Wolfenbüttel, den 11. März 2025
Landeskirchenamt
Prof. Dr. Goos
Oberlandeskirchenrat
Oberlandeskirchenrat
Personal- und Stellenangelegenheiten
Nr. 45Ausschreibung von Pfarrstellen und anderen Stellen
Pfarrstellen und andere Stellen werden jeden ungeraden Monat für vier Wochen unter www.landeskirche-braunschweig.de/aktuell/stellen ausgeschrieben.
Nr. 46Personalnachrichten
####Besetzung und Verwaltung von Pfarrstellen und anderen Stellen
Die Pfarrstelle im Pfarrverband Braunschweig-Ost Bezirk III in Salzgitter im Umfang von 50 % und Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für Klinikseelsorge ab 1. Januar 2025 mit Pfarrer Kay-Michael Eckardt, bisher Pfarrverband Aller Bezirk V.
Die Pfarrstelle im Pfarrverband Petrus in Wendeburg Bezirk III im Umfang von 100 % ab 1. Januar 2025 mit Pfarrerin Agnes Vollmer-Doerk, bisher 75 %.
Die Pfarrstelle im Pfarrverband Petrus in Wendeburg Bezirk II im Umfang von 100 % ab 1. Januar 2025 mit Pfarrer Frank Wesemann, bisher 75 %.
Eine Stelle zur Mithilfe im Pfarrverband Helmstedt-Süd im Umfang von 100 % ab 1. Januar 2025 mit Pfarrer Frank Barche, bisher Pfarrverband Helmstedt-Süd Bezirk I.
Die Pfarrstelle im Pfarrverband Helmstedt-Süd Bezirk I im Umfang von 100 % ab 1. Januar 2025 mit Pfarrerin Annika Meyer, bisher Mithilfe im Pfarrverband Helmstedt-Süd.
Die Pfarrstelle in der Propstei Salzgitter Bezirk VI im Umfang von 100 % ab 1. Februar 2025 mit Pfarrerin Laura Zikeli, bisher Vikarin.
Die Pfarrstelle im Kirchengemeindeverband Innerstetal Bezirk I im Umfang von 100 % ab 1. Februar 2025 mit Pfarrer Artis Petersons, bisher Theologischer Mitarbeiter.
Die Pfarrstelle im Pfarrverband Braunschweig-Südwest Bezirk I im Umfang von 50 % ab 1. März 2025 mit Pfarrer Utz Brunotte, bisher Stelle zur Mithilfe in der Propstei.
Die Pfarrstelle im Pfarrverband Braunschweig-West Bezirk III im Umfang von 50 % ab 1. Mai 2025 mit Pfarrerin Anne-Lisa Amoussou, bisher Pfarrverband Braunschweig-West Bezirk VI.
Die Pfarrstelle im Kirchengemeindeverband Maria von Magdala in Wolfenbüttel Bezirk I im Umfang von 100 % ab 1. Juli 2025 mit Pfarrerin Lisa Koch, bisher Vikarin.
Die Pfarrstelle im Kirchengemeindeverband Braunschweiger Süden Bezirk I im Umfang von 100 % ab 1. Juli 2025 mit Pfarrerin Rebecca Gottwald, bisher Vikarin.
Die Pfarrstelle im Pfarrverband Schunter Bezirk III im Umfang von 100 % ab 1. Juli 2025 mit Pfarrer Morten Hennebichler, bisher Vikar.
Die Pfarrstelle in der Propstei Salzgitter Bezirk X im Umfang von 100 % ab 1. Juli 2025 mit Pfarrerin Mareike Bürger, bisher Vikarin.
Die Beauftragung zur Wahrnehmung des Propstamtes in der Propstei Vechelde im Umfang von 100 % ab 1. Juli 2025 mit Pfarrerin Susanne Behr, vorher Mithilfe in der Propstei Königslutter.
#Veränderungen, Versetzungen, Beurlaubungen, Ernennungen, Entlassungen
Pfarrer Oliver Meißner wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 zum Stellvertreter des Propstes der Propstei Bad Harzburg ernannt.
Pfarrerin Madleen Pätow wurde mit Wirkung vom 1. Februar 2025 zur Stellvertreterin der Pröpstin der Propstei Helmstedt ernannt.
Pfarrer Thomas Vogt wurde mit Wirkung vom 1. April 2025 zum Stellvertreter des Propstes der Propstei Braunschweig ernannt.
Pfarrer Martin Granse wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2025 zum Stellvertreter des Propstes der Propstei Wolfenbüttel ernannt.
Pfarrer Stefan Werrer hat mit Ablauf des 15. Mai 2025 das Amt des Stellvertreters der Pröpstin der Propstei Vechelde niedergelegt.
Pfarrerin Melanie Grauer ist mit Ablauf des 31. Januar 2025 aus unserem Dienst ausgeschieden, bisher Kirchengemeindeverband Goslar.
Pfarrerin Ulrike Scheibe wurde mit Wirkung vom 1. Juni 2025 für einen Dienst in der Landeskirche Hannovers beurlaubt, bisher Pfarrverband Braunschweig-Südwest.
Pfarrer Thomas Dietl wurde mit Wirkung vom 1. Juni 2025 zur Evangelisch-lutherischen Kirche Norddeutschland versetzt, bisher beurlaubt.
Pfarrerin Andrea Pistor wurde mit Wirkung vom 1. Juni 2025 zur Evangelisch-lutherischen Kirche Norddeutschland versetzt, bisher beurlaubt.
#Ruhestand
Pfarrerin Friedlinde Runge, Bockenem, wurde mit Ablauf des 31. Oktober 2024 in den Ruhestand versetzt.
Pfarrer Andreas Lichtblau, Wolfenbüttel, wurde mit Ablauf des 30. April 2025 in den Ruhestand versetzt.
Pröpstin Martin Helmer-Pham Xuan, Wolfenbüttel, wurde mit Ablauf des 31. Mai 2025 in den Ruhestand versetzt.
Pfarrer Michael Gerloff, Braunschweig, wurde mit Ablauf des 31. Mai 2025 in den Ruhestand versetzt.
Pfarrerin Wiltrut Becker, Braunschweig, wurde mit Ablauf des 30. Juni 2025 in den Ruhestand versetzt.
Pfarrer Stefan Gresing, Walkenried, wurde mit Ablauf des 30. Juni 2025 in den Ruhestand versetzt.
Propst Thomas Gunkel, Goslar, wurde mit Ablauf des 30. Juni 2025 in den Ruhestand versetzt.
#Verstorben
Pfarrerin Annette Sieg, Denkte, ist am 2. Januar 2025 verstorben.
Pfarrer i.R. Wolfgang Jünke, Braunschweig, ist am 27. Februar 2025 verstorben.
Pfarrer i.R. Hans Jürgen Weißkichel, Walkenried, ist am 6. März 2025 verstorben.
Pfarrer i.R. Dr. Kurt Dockhorn, Braunschweig, ist am 27. April 2025 verstorben.
Wolfenbüttel, 15. Juli 2025
Landeskirchenamt
Brand-Seiß
Oberlandeskirchenrätin
Oberlandeskirchenrätin
Hinweis der Amtsblattredaktion
Das Landeskirchliche Amtsblatt erscheint regelmäßig zu folgenden Terminen:
15. Januar, 15. Juli und 1. Oktober.
15. Januar, 15. Juli und 1. Oktober.
Im Januar 2024 wurde das Amtsblatt auf eine barrierefreie Version umgestellt. Die Printversion erschien letztmalig mit der Ausgabe zum 15. November 2023.
Das Landeskirchliche Amtsblatt kann weiterhin digital und kostenlos über die Seite www.kirchenrecht-braunschweig.de/list/kirchliches_amtsblatt abgerufen werden. Dort finden Sie auch das Sachregister 2023.
Anders als die gedruckten Exemplare und die PDF-Dokumente, die bisher auf der Seite zu finden sind, wird ab Januar 2024 ein einspaltiges barrierefreies Dokument zur Verfügung stehen. Eine umfangreiche Volltextsuche ist nun auch im Bereich „Amtsblätter“ möglich.
Ebenfalls neu sind die Zitiervorgaben für Rechtsvorschriften: Alle publizierten Rechtsvorschriften erhalten eine jährlich bei „1“ beginnende fortlaufende Nummerierung, die beim Zitieren zu berücksichtigen sein wird: Statt „ABl. 2023 S. 2“ lautet es künftig: „ABl. 2023 Nr. 1 S. 2“.
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Herausgeber: | Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, Dietrich-Bonhoeffer-Straße 1, 38300 Wolfenbüttel, Telefon: 05331/802-0, Telefax: 05331/802-700, E-Mail: info@lk-bs.de www.landeskirche-braunschweig.de |
Redaktion: | Referat 30, Anja Schnelle, Telefon: 05331/802-167, E-Mail: recht@lk-bs.de |
Herstellung: | wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld |
Erscheinungsweise: | dreimal jährlich zum 15. Januar, 15. Juli und 1. Oktober |