.

Kirchengesetz zur Ergänzung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (BVGErgG)

Vom 5. Mai 2017

(ABl. 2017 S. 87), geändert am 19. November 2021 (ABl. 2022 S. 2) und
am 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 18)

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
KG zur Änderung dienstrechtl. u. anderer Vorschriften
19.11.2021
ABl. 2022 S. 2
§ 12 Abs.3
neu, in Kraft ab 1.3.2019
§ 13
neu gefasst
2
2. KG zur Änderung BVGErgG
25.11.2022
ABl. 2023 S. 18
§ 1 neu, bisheriger § 1 wird „ 1a
Entgeltumwandlung
####

§ 1
(zu § 7 BVG-EKD)
Verzichtsmöglichkeiten (Entgeltumwandlung)

( 1 ) Für Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge oder für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne, die auch zur privaten Nutzung überlassen werden, kann auf einen Teil der Besoldung verzichtet werden. Eine Entgeltumwandlung nach Satz 1 setzt voraus, dass sie für eine Maßnahme er-folgt, die vom Dienstherrn angeboten wird, und dass es den Besoldungsempfängerinnen und -empfängern freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.
( 2 ) Entgeltumwandlungen zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge, die vor dem 1. Januar 2023 nach dem zum Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltenden Recht abgeschlossen wurden, bleiben unberührt.
#

§ 1 a
(zu § 9 BVG-EKD)
Eigene Regelungen zur Höhe der Bezüge

( 1 ) Die Höhe der Besoldung und Versorgung richtet sich nach den für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Besoldungstabellen. Daneben richten sich
  1. die Zahl der Erfahrungsstufen,
  2. die vor einem Stufenaufstieg zurückzulegenden Zeiten,
  3. die für die Erfahrungsstufen anzuerkennenden Zeiten sowie
  4. die Anpassung der Bezüge
nach den für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen jeweils geltenden Bestimmungen.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden Pfarrer und Pfarrerinnen sowie Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 mit Beginn des Probedienstes der Erfahrungsstufe 5 zugeordnet. 1#
( 3 ) § 50 f Beamtenversorgungsgesetz (Bund) findet keine Anwendung.
( 4 ) Vikare und Vikarinnen erhalten Bezüge in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für die Beamten und Beamtinnen auf Widerruf des Landes Niedersachsen im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gelten. Setzen Vikare oder Vikarinnen den Vorbereitungsdienst wegen einer Zusatzausbildung nach Bestehen der Zweiten theologischen Prüfung fort, so erhalten sie einen Sonderzuschlag in Höhe von 55 v. H. des ihnen zustehenden Grundbetrages.
#

§ 2
(zu § 10 BVG-EKD)
Öffnungsklauseln

Sonderzahlungen und Einmalzahlungen werden in entsprechender Anwendung der für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften gewährt. Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sind die jährlichen Sonderzahlungen sowie Einmalzahlungen und eine entsprechende Leistung, die Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu den früheren Versorgungsbezügen erhalten, entsprechend der gesetzlich bestimmten Zahlungsweise zu berücksichtigen. Die bei Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich um den in dem jeweiligen Monat gewährten Gesamtbetrag.
#

§ 3
(zu § 13 BVG-EKD)
Familienzuschlag

Werden von anderer Seite Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Familienzuschlag nicht angewandt, weil der kirchliche Dienst aufgrund geltenden Rechts insoweit nicht als öffentlicher Dienst behandelt wird, so ist der Familienzuschlag nach diesem Kirchengesetz neben den von anderer Seite gewährten Leistungen bis zu der in § 13 Absatz 2 Satz 2 BVG-EKD bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
#

§ 4
(zu § 17 BVG-EKD)
Höhe des Grundgehaltes der Pfarrer und Pfarrerinnen

Pfarrer und Pfarrerinnen erhalten, soweit nicht durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes etwas anderes bestimmt ist, Grundgehalt
  1. bis zur elften Stufe nach Besoldungsgruppe A 13
  2. von der zwölften Stufe an nach der Besoldungsgruppe A 14.
Das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehaltes bestimmt sich nach den Erfahrungszeiten.
#

§ 5
(zu § 18 BVG-EKD)
Zuordnung der Ämter und Dienstpostenbewertung

( 1 ) Die Zuordnung der Ämter der Kirchenbeamten, Kirchenbeamtinnen, Pfarrer und Pfarrerinnen zu den Besoldungsgruppen der für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Besoldungsordnungen richtet sich nach der Anlage. Die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen führen die in der Anlage für ihr Amt aufgeführte Amtsbezeichnung. Die Einstiegsämter der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen richten sich nach den für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften.
( 2 ) Soweit die Ämter von Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen einer besonderen Fachrichtung nicht in der Anlage aufgeführt sind, ist für die Zuordnung zu den Besoldungsgruppen das für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltende Recht entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt für das Führen der Amtsbezeichnung. Sie erhält den Zusatz „im Kirchendienst“ („i. K.“). Im Übrigen erfolgt die Zuordnung zu den Besoldungsgruppen durch den Stellenplan der jeweiligen Dienststelle. Jeder Dienstposten, der mit einem Kirchenbeamten oder einer Kirchenbeamtin besetzt ist oder besetzt werden soll, ist nach sachgerechter Bewertung durch den Dienstherrn einem der in den Besoldungsordnungen aufgeführten Ämter zuzuordnen (Dienstpostenbewertung).
( 3 ) Durch die Bewertung der Dienstposten und die Errichtung entsprechender Kirchenbeamtenstellen und ihre Verteilung auf die Dienstposten wird ein Anspruch der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers auf Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt nicht begründet.
#

§ 6
(zu § 20 BVG-EKD)
Besoldung bei Wegfall von Zulagen und Verleihung eines anderen Amtes

( 1 ) Übernimmt ein Pfarrer oder eine Pfarrerin im kirchlichen Interesse einen Auftrag, für den niedrigere Dienstbezüge vorgesehen sind, als sie im bisherigen Auftrag zustanden, so kann eine Ausgleichszulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen den künftigen Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die im bisherigen Auftrag zuletzt zustanden, gewährt werden.
( 2 ) Hat der Pfarrer oder die Pfarrerin den bisherigen Auftrag mindestens sechs Jahre lang innegehabt, so kann abweichend von Absatz 1 auch eine Ausgleichszulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen den künftigen Dienstbezügen und den jeweiligen Dienstbezügen, die im bisherigen Auftrag zugestanden hätten, gewährt werden.
( 3 ) Die Ausgleichszulage kann für ruhegehaltfähig erklärt werden.
( 4 ) Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der neue Auftrag aufgrund eines Disziplinarurteils übertragen wird.
#

§ 7
(zu § 23 Absatz 3 BVG-EKD)
Zulagen

( 1 ) Pröpste und Pröpstinnen und der Direktor bzw. die Direktorin des Predigerseminars erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieser Ämter eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt (§ 4) und dem jeweiligen Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 15.
( 2 ) Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Pröpste und Pröpstinnen erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieser Ämter bis zur elften Stufe eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt gemäß § 4 Nr. 1 und dem Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 14. Von der zwölften Stufe an erhalten sie eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des hälftigen Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt gemäß § 4 Nr. 2 und dem Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 15.
( 3 ) Der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin des Propstes bzw. der Pröpstin der Propstei Braunschweig und der Domprediger bzw. die Dompredigerin am Dom St. Blasii zu Braunschweig erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieser Ämter bis zur elften Stufe eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt gemäß § 4 Nr. 1 und dem hälftigen Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen A 14 und A 15. Von der zwölften Stufe an erhalten sie eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt gemäß § 4 Nr. 2 und dem Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 15.
( 4 ) Wird vorübergehend vertretungsweise ein höherwertiges Amt übertragen, so besteht ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Tätigkeit Anspruch auf eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der eigenen Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt, das bei dauerhafter Wahrnehmung der vorübergehend übertragenen Tätigkeit zustehen würde.
#

§ 8
(zu §§ 24 und 25 BVG-EKD)
Dienstwohnung

( 1 ) Die Dienstwohnung für einen Pfarrer oder eine Pfarrerin, der oder die im pfarramtlichen Dienst in einer Kirchengemeinde tätig ist, ist durch die Kirchengemeinde in dem zur Pfarrstelle gehörenden Pfarrhaus, in einem anderen geeigneten kirchlichen Gebäude oder wenn ein solches nicht vorhanden ist, durch Anmietung bereitzustellen.
( 2 ) Wird einem Pfarrer oder einer Pfarrerin, dem oder der eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe übertragen worden ist, eine Dienstwohnung zugewiesen, so ist diese von der Landeskirche bereitzustellen. Wird der Dienst eines Pfarrers oder einer Pfarrerin nach dem Dienstumfang seiner oder ihrer Stelle für mehrere Rechtsträger erfüllt, so obliegt die Gestellung der Dienstwohnung den beteiligten Rechtsträgern anteilig. Können sich mehrere Rechtsträger über ihren Anteil nicht einig werden, so entscheidet das Landeskirchenamt endgültig.
( 3 ) Für die Festsetzung der Dienstwohnung und jede Änderung ihres Umfangs und der Größe eines dazugehörenden Hausgartens ist das Landeskirchenamt zuständig.
( 4 ) Die Überlassung von Teilen der Dienstwohnung durch den Pfarrer oder die Pfarrerin an Dritte und die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes durch Dritte innerhalb der Dienstwohnung bedürfen des Einverständnisses des Kirchenvorstandes und der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 5 ) Der Anrechnungsbetrag (Dienstwohnungsvergütung) wird von den Dienstbezügen einbehalten und verbleibt bei der Landeskirche.
#

§ 9
(zu §§ 24 und 25 BVG-EKD)
Dienstwohnung

( 1 ) Die Dienstwohnung wird durch das Landeskirchenamt zugewiesen. Haben beide Ehegatten Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung, so gilt mit der Zuweisung einer Dienstwohnung an einen der Ehegatten der Anspruch des anderen als erfüllt.
( 2 ) Pfarrern und Pfarrerinnen, denen eine allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen ist, wird eine Dienstwohnung nur zugewiesen, wenn sie verpflichtet sind, am Dienstsitz zu wohnen und eine Dienstwohnung zu beziehen.
( 3 ) Hat in den Fällen des Absatzes 2 ein Pfarrer oder eine Pfarrerin keinen Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung und wird er oder sie nach Räumung einer Dienstwohnung durch den Mietzins für eine von ihm oder ihr angemietete Wohnung finanziell erheblich belastet, so wird ihm oder ihr auf Antrag ein Ausgleich (Wohnungsausgleichszulage) nach Maßgabe der Ausführungsverordnung über die Gewährung von Zulagen gewährt.
( 4 ) Bei Pfarrern und Pfarrerinnen, die in einem Dienstverhältnis mit eingeschränktem Auftrag verwendet werden, sind bei der Bemessung des Anrechnungsbetrages (Dienstwohnungsvergütung) die gekürzten Dienstbezüge zugrunde zu legen. Dies erfolgt bei einem verheirateten Pfarrer oder bei einer verheirateten Pfarrerin nur, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin nachweist, dass die Einkünfte des Ehegatten eine in der Ausführungsverordnung nach Absatz 5 festzusetzende Grenze nicht überschreiten. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, sind bei der Bemessung der Dienstwohnungsvergütung die ungekürzten Dienstbezüge zugrunde zu legen.
( 5 ) Das Weitere wird durch die Dienstwohnungsvorschriften geregelt, die als Ausführungsverordnung erlassen werden. Darin kann auch bestimmt werden, dass für die Ausführung der Schönheitsreparaturen neben der Dienstwohnungsvergütung ein Zuschlag (Schönheitsreparaturpauschale) erhoben wird.
#

§ 10
Aufbringung der Besoldung und Versorgung

( 1 ) Die Mittel für die Besoldung und Versorgung für die Pfarrer und Pfarrerinnen werden aus den Erträgen der Pfarren (Pfarrpfründen) und Pfarrwitwentümer sowie aus allgemeinen Haushaltsmitteln der Landeskirche aufgebracht.
( 2 ) Die Pfarren und Pfarrwitwentümer sind selbstständige Rechtsträger; ihre Vermögen sind in ihrem Bestand zu erhalten. Das Landeskirchenamt verwaltet die Vermögen und vertritt die Pfarren und Pfarrwitwentümer im Rechtsverkehr. Zur Veräußerung und zur dinglichen Belastung von Grundstücken und Berechtigungen der Pfarren und Pfarrwitwentümer ist die Genehmigung der Kirchenregierung erforderlich, wenn der Wert 200.000,00 € übersteigt.
( 3 ) Die Erträge der Pfarren und Pfarrwitwentümer fließen in die Landeskirchenkasse. Von den Erträgen sind die Kosten der Verwaltung, Erhaltung und Verbesserung der Vermögen sowie die Abgaben und Lasten zu bestreiten, soweit sie nicht Dritten obliegen. Im Übrigen dienen die Erträge ausschließlich der Besoldung und Versorgung.
( 4 ) Die auf besonderen Rechtstiteln des privaten oder öffentlichen Rechts beruhenden Verpflichtungen Dritter gegenüber der Landeskirche, den Pfarren, den Pfarrwitwentümern oder den Kirchengemeinden bleiben unberührt.
( 5 ) Die Zahlung von Versorgungsbezügen durch eine Versorgungskasse richtet sich nach dem Recht der Landeskirche.
#

§ 11
(zu § 26 BVG-EKD)
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

( 1 ) Der Faktor aus § 5 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bund) findet keine Anwendung.
( 2 ) Hat ein Pfarrer oder eine Pfarrerin früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zehn Jahre lang erhalten, so sind bei der Berechnung des Ruhegehaltes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei Verbleiben in dem früheren Amt zugrunde zu legen gewesen wären.
( 3 ) Der Absatz 2 gilt nicht, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin das mit höheren Dienstbezügen verbundene Amt aufgrund eines Disziplinarurteils verloren hat.
#

§ 12
(zu § 29 BVG-EKD)
Höhe des Ruhegehaltes in besonderen Fällen

( 1 ) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das Versorgungsberechtigte
  1. mit Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) vor Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, nach § 27 PfDGErgG oder § 15a KBGErgG in den Ruhestand versetzt werden,
  2. ohne Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 SGB IX vor Ablauf des Monats, in dem sie die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze erreichen, nach § 27 PfDGErgG oder § 15a KBGErgG in den Ruhestand versetzt werden,
  3. vor Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden. In diesem Fall darf die Minderung des Ruhegehalts 10,8 Prozent nicht übersteigen.
( 2 ) Für Versorgungsberechtigte gelten bei Festsetzung des Versorgungsabschlages die Übergangsregelungen des § 90 Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) fort.
( 3 ) Die Festsetzung der Mindestversorgung richtet sich nach dem für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Recht.2#
#

§ 13
(zu § 32 Absatz 1 BVG-EKD)
Kinderzuschläge und vergleichbare Leistungen in besonderen Fällen

Die Kinderzuschläge werden in entsprechender Anwendung der für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen in den §§ 58 – 61 und 93 Absatz 5 Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) geltenden Rechtsvorschriften gewährt.
#

§ 14
(zu § 41 BVG-EKD)
Sockelbetrag für Versicherte der Rentenversicherung der DDR

§ 41 BVG-EKD findet keine Anwendung. Für die Personengruppe des § 41 Absatz 1 BVG-EKD gilt hinsichtlich der Ausbildungszeiten im Sinne des § 12b des Beamtenversorgungsgesetzes (Bund) die Regelung des § 12 Beamtenversorgungsgesetzes (Bund). Im Übrigen gilt für sie § 28 BVG-EKD.
#

§ 15
Zuständigkeitsregelung

Für die nach diesem Kirchengesetz erforderlichen Maßnahmen sowie für die Entgegennahme von Erklärungen ist das Landeskirchenamt zuständig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Oberste Dienstbehörde im Sinne der entsprechend anzuwendenden Rechtsvorschriften für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen ist die Kirchenregierung.
#

§ 16
(zu § 56 Absatz 3, Absatz 4a und Absatz 6 BVG-EKD)
Fortgeltung vorhandenen Rechts

( 1 ) Die Anerkennung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit richtet sich nach den für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften.
( 2 ) Wird für eine Waise nach beamtenrechtlichen Vorschriften von anderer Seite ein niedrigeres Waisengeld gezahlt, weil der Dienstherr eine beamtenrechtliche Regelung über das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche für diesen Fall nicht anwendet, so wird das Waisengeld nach diesem Kirchengesetz unter Abzug der von anderer Seite gewährten Leistungen gezahlt.
( 3 ) Für die Gewährung von Altersgeld sind die für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen anzuwenden. Die Bestimmungen des BVG-EKD über das Erlöschen des Anspruchs auf Altersgeld und über die Aberkennung des Altersgelds finden ergänzend Anwendung.
( 4 ) Vom 1. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2016 erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag gemäß § 69 Absatz 2 Sätze 2 und 3 NBeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2016 jeweils geltenden Fassung.
#

§ 17
(zu § 56a BVG-EKD)
Zusage der Unfallfürsorge

Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der allgemeinen Vorschriften kann für Unfälle zugesagt werden, die in Ausübung oder in Folge außerdienstlicher, im kirchlichen Interesse liegender Tätigkeiten, auch im Falle einer Beurlaubung erlitten wurden. Neben Leistungen, die Betroffene oder ihre Hinterbliebenen aufgrund des Unfalls von anderer Seite erhalten, wird Unfallfürsorge nur bis zur Höhe der gesetzlichen Unfallfürsorge gewährt. Leistungen einer Versicherung sind insoweit nicht zu berücksichtigen, als sie auf eigene Beiträge zurückgehen.
#

Anlage
(zu § 5)

Vorbemerkung: Die Amtsbezeichnungen sind in den Besoldungsgruppen nach der Buchstabenfolge geordnet.
Zuordnung der kirchlichen Ämter zur Besoldungsgruppe A:
A 5
(Landes-)Kirchenassistent/in
A 6
(Landes-)Kirchensekretär/in
A 7
(Landes-)Kirchenobersekretär/in
A 8
(Landes-)Kirchenhauptsekretär/in
A 9
(Landes-)Kirchenamtsinspektor/in
A 10
(Landes-)Kirchenoberinspektor/in
Pfarrverwalter/in (soweit nicht in A 11 bis 13)
A 11
(Landes-)Kirchenamtmann/frau
Pfarrverwalter/in (soweit nicht in A 10, 12 oder 13)
A 12
(Landes-)Kirchenamtsrat/rätin
Lehrer/in im Kirchendienst (soweit nicht in A 13 oder 14)
Pfarrverwalter/in (soweit nicht in A 10, 11 oder 13)
A 13
(Landes-)Kirchenarchivrat/rätin (soweit nicht in A 14 oder 15)
(Landes-)Kirchenbaurat/rätin (soweit nicht in A 14)
(Landes-)Kirchenoberamtsrat/rätin (soweit nicht in A 14)
(Landes-)Kirchenrat/rätin (soweit nicht in A 14 oder 15)
Lehrer/in im Kirchendienst (soweit nicht in A 12 oder 14)
Pfarrverwalter/in (soweit nicht in A 10 bis 12)
A 14
(Landes-)Kirchenarchivrat/rätin (soweit nicht in A 13 oder 15)
(Landes-)Kirchenbaurat/rätin (soweit nicht in A 13)
(Landes-)Kirchenoberamtsrat/rätin (soweit nicht in A 13)
(Landes-)Kirchenrat/rätin (soweit nicht in A 13 oder 15)
Lehrer/in im Kirchendienst (soweit nicht in A 12 oder 13)
A 15
(Landes-)Kirchenarchivrat/rätin (soweit nicht in A 13 oder 14)
(Landes-)Kirchenrat/rätin (soweit nicht in A 13 oder 14)
Leitende/r Landeskirchenbaurat/rätin.
Die Klammerzusätze bei den Dienstbezeichnungen gelten für Beamte im unmittelbaren Dienst der Landeskirche bei einer Verwendung im Landeskirchenamt.

#
1 ↑ Artikel 6 des KG vom 5.Mai 2017 (ABl. 2017 S. 87) regelt, dass Art. 2 § 1 Absatz 2 rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt.
#
2 ↑ Absatz 3 tritt mit Wirkung vom 1. März 2019 in Kraft (Artikel 4 Absatz 2 des Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher und anderer Vorschriften vom 19. November 2021)