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Verfassung der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig

Vom 6. Februar 1970

(ABl. 1970 S. 46), in der Neufassung vom 7. Mai 1984 (ABl. 1984 S. 14), mit Änderungen vom 30. September 1975 (ABl. 1975 S. 109), vom 22. Oktober 1977 (ABl. 1977 S. 56), vom 3. April 1978 (ABl. 1978 S. 45), vom 18. Februar 1978 (ABl. 1978 S. 26), vom 21. März 1981 (ABl. 1981 S. 9), vom 12. März 1983 (ABl. 1983 S. 11), vom 26. November 1983 (ABl. 1984 S. 198), Berichtigung vom 9. Mai 1989 (ABl. 1989 S. 50), Änderungen vom 9. Februar 1991 (ABl. 1991 S. 10), vom 1. April 1995 (ABl. 1995 S. 50), vom 22. März 1997 (ABl. 1997 S. 103), vom 16. November 2000 (ABl. 2001 S. 2), vom 17. Mai 2003 (ABl. 2003 S. 39), vom 22. November 2003 (ABl. 2004 S. 2), vom 20. November 2004 (ABl. 2005 S. 2), vom 3. Juni 2005 (ABl. 2005 S. 108), vom 19. November 2005 (ABl. 2006 S. 2), vom 13. November 2009 (ABl. 2010 S. 2),
vom 23. November 2018 (ABl. 2019 S. 3), vom 5. September 2020 (ABl. 2020 S. 159), vom 28. Mai 2021 (ABl. 2021 S. 78), vom 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 14) und vom 22. November 2024 (ABl. 2025 Nr. 4 S. 5)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
VI. Teil Propstei
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
1. Abschnitt
2. Abschnitt
IX. Teil Finanzwesen
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Präambel

1Die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig bekennt sich zu der einen, heiligen, allgemeinen, apostolischen Kirche. 2Durch ihren Herrn Jesus Christus weiß sie sich hineingenommen in die Verheißungsgeschichte Gottes mit seinem auserwählten Volk Israel.
3Sie ist gebunden an das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben und in den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, vornehmlich in der ungeänderten Augsburgischen Konfession und im Kleinen Katechismus Martin Luthers. 4Sie gibt sich folgende Verfassung.
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I. Teil
Grundlegende Bestimmungen

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Artikel 1

(1) 1Die Landeskirche steht unter dem Auftrag Jesu Christi, der seine Kirche zum Dienst in die Welt sendet. 2Sie erfüllt ihren Auftrag, indem sie das Wort Gottes verkündet, die Sakramente reicht und auf mannigfaltige Weise missionarisch und diakonisch tätig wird.
(2) 1Die Verantwortung für Zeugnis und Dienst tragen alle Kirchenmitglieder gemeinsam. 2Sie werden dazu von der Landeskirche zugerüstet.
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Artikel 2

(1) 1Die Verkündigung des Wortes und die Darreichung der Sakramente geschehen nach dem evangelisch-lutherischen Bekenntnis. 2Die Mitgliedschaft in der Landeskirche schließt die Bereitschaft ein, Wort und Sakrament nach diesem Bekenntnis anzunehmen.
(2) 1Die Landeskirche wahrt und fördert die im Kampf um das Bekenntnis geschenkte, auf der Bekenntnissynode von Barmen im Jahr 1934 bezeugte Gemeinschaft. 2Die dort ausgesprochenen Verwerfungen bleiben in der Auslegung durch das lutherische Bekenntnis für ihr kirchliches Handeln maßgebend.
(3) 1Die Landeskirche hat die Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa (Leuenberger Konkordie) angenommen und steht in der Kirchengemeinschaft auf der Grundlage dieser Konkordie. 2Die Landeskirche ist mit den Mitgliedskirchen des Lutherischen Weltbundes in Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft verbunden.
(4) Mit den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und mit anderen Kirchen der Leuenberger Konkordie besteht Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft.
(5) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 3

(1) 1Als evangelische Kirche lutherischen Bekenntnisses steht die Landeskirche in der Gemeinschaft der ökumenischen Christenheit. 2Sie ist Mitglied des Ökumenischen Rates der Kirchen und des Lutherischen Weltbundes und bejaht die Zusammenarbeit aller christlicher Kirchen.
(2) 1In der bestehenden Gemeinschaft der deutschen evangelischen Christenheit ist die Landeskirche eine Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands. 2Sie gehört der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen an. 3In dem ihr anvertrauten Bereich nimmt die Landeskirche ihre Aufgaben im Rahmen der geltenden Ordnungen und Empfehlungen der kirchlichen Zusammenschlüsse und nach ihren eigenen Ordnungen wahr.
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Artikel 4

1Die Landeskirche umfasst den Bereich des früheren Landes Braunschweig in den Grenzen vom 1. Januar 1945 unter Berücksichtigung in der Zwischenzeit getroffener kirchengesetzlicher Regelungen. 2Änderungen des Kirchengebietes bedürfen eines Kirchengesetzes. 3Sind einzelne Kirchengemeinden betroffen, so sind die Kirchenvorstände und Propsteivorstände zuvor anzuhören. 4Ist mehr als die Hälfte der Kirchengemeinden einer Propstei betroffen, so ist auch die Propsteisynode vorher anzuhören.
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Artikel 5

Die Landeskirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig gemäß dieser Verfassung.
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II. Teil
Kirchenmitglieder

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Artikel 6

(1) Kirchenmitglieder sind alle getauften evangelischen Christen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Landeskirche haben, es sei denn, dass sie einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören.
(2) 1Die Kirchenmitgliedschaft besteht zugleich zu einer Kirchengemeinde und zur Landeskirche. 2Innerhalb der Landeskirche kann unter durch Kirchengesetz näher zu bestimmenden Voraussetzungen die Kirchenmitgliedschaft auch zu einer anderen Kirchengemeinde als der des Wohnsitzes begründet werden.
(3) Aufgrund einer Vereinbarung mit einer benachbarten Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland kann die Kirchenregierung für begründete Ausnahmefälle die Kirchenmitgliedschaft zu einer anderen Kirchengemeinde in der Landeskirche als der des Wohnsitzes in der benachbarten Kirche oder zu einer anderen Kirchengemeinde in der benachbarten Kirche als der des Wohnsitzes in der Landeskirche zulassen.
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Artikel 7

1Jedes Kirchenmitglied gehört auch der in der Evangelischen Kirche in Deutschland bestehenden Gemeinschaft der evangelischen Christenheit an (Artikel 1 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland). 2Die sich daraus für das Kirchenmitglied ergebenden Rechte und Pflichten gelten im gesamten Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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Artikel 8

Die Kirchenmitgliedschaft erwerben:
  1. Ungetaufte, die durch die Taufe aufgenommen werden,
  2. Getaufte, die aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft ausgetreten sind und aufgenommen werden,
  3. Getaufte, die aus einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft übertreten wollen und aufgenommen werden,
  4. religionsunmündige Kinder, deren Taufe nicht in einer zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland gehörenden Kirchengemeinde stattgefunden hat, die durch Erklärung der Erziehungsberechtigten über die Zugehörigkeit des Kindes zum evangelischen Bekenntnis aufgenommen werden.
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Artikel 9

(1) Ungetaufte religionsunmündige Kinder gelten als Kirchenmitglieder, sofern mindestens ein Elternteil Mitglied der Landeskirche ist und das Einverständnis der Eltern über die Erziehung im evangelisch-lutherischen Bekenntnis besteht.
(2) Der Umfang der kirchlichen Rechte und Pflichten kann durch Kirchengesetz näher geregelt werden.
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Artikel 10

(1) Die Kirchenmitgliedschaft endet
  1. durch Übertritt zu einer anderen im Bereich der Landeskirche bestehenden christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft,
  2. durch Austritt aus der Landeskirche.
(2) 1Übertritt und Austritt richten sich nach dem geltenden Recht. 2Soweit für den Übertritt gesetzliche Regelungen nicht bestehen, können entsprechende zwischenkirchliche Vereinbarungen durch die Kirchenregierung getroffen werden.
(3) Die rechtlichen Folgen aus der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft werden durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 11

(1) 1Die Kirchenmitglieder haben im Rahmen der geltenden Ordnung teil an den kirchlichen Rechten und Pflichten. 2Sie haben Anspruch auf geordnete Verkündigung des Evangeliums sowie auf den Dienst der Seelsorge. 3Ihnen werden weitere Dienste im Rahmen des kirchlichen Auftrages angeboten. 4Die Kirchenmitglieder sollen sich am kirchlichen Leben beteiligen, insbesondere sich zu Wort und Sakrament halten und das Evangelium durch Wort und Tat bezeugen.
(2) Im Rahmen der kirchlichen Ordnung nehmen die Kirchenmitglieder an der Gestaltung des kirchlichen Lebens teil und wirken bei der Besetzung kirchlicher Ämter und bei der Bildung kirchlicher Organe mit.
(3) 1Die Kirchenmitglieder sollen kirchliche Ämter und Dienste übernehmen und zu Spenden bereit sein. 2Sie sind verpflichtet, den Dienst der Kirche durch Leistung gesetzlich geordneter kirchlicher Abgaben mitzutragen und zu fördern.
(4) 1Die Kirchenmitglieder sind verpflichtet, die Daten und Angaben mitzuteilen, die für die Wahrnehmung des Auftrages der Kirche in Verkündigung, Seelsorge und Diakonie erforderlich sind. 2Sie sind verpflichtet, auch bei den staatlichen und kommunalen Meldebehörden ihre Bekenntniszugehörigkeit anzugeben.
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Artikel 12

Das Nähere über
  1. Erwerb und Verlust der Kirchenmitgliedschaft,
  2. die Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft bei Wohnsitzwechsel innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  3. das Verfahren für die Aufnahme,
  4. die Pflicht zur Führung von Gemeindegliederverzeichnissen und deren Nutzung,
  5. das kirchliche Meldeverfahren,
  6. den Datenaustausch und den Datenschutz
wird durch Kirchengesetz geregelt.
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III. Teil
Kirchliche Dienste

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Artikel 13

(1) In den Kirchengemeinden, Propsteien, ihren rechtsfähigen Zusammenschlüssen, der Landeskirche sowie den sonstigen Einrichtungen und Werken werden Kirchenmitglieder den Erfordernissen des kirchlichen Lebens entsprechend beruflich oder ehrenamtlich zum kirchlichen Dienst bestellt (Mitarbeiter).
(2) Art und Umfang ihres Auftrages, ihrer sonstigen Rechtsverhältnisse und die Voraussetzungen für eine Befreiung von dem Erfordernis der Kirchenmitgliedschaft im Ausnahmefall werden durch Kirchengesetz, durch Vertrag oder durch anderweitige Regelung aufgrund eines Kirchengesetzes bestimmt.
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Artikel 14

(1) 1Alle Mitarbeiter haben mit ihrem Dienst den Auftrag der Kirche zu erfüllen. 2Das geschieht insbesondere in der Verkündigung, Spendung der Sakramente, Seelsorge, Diakonie, Mission, Unterweisung, Bildungsarbeit, kirchlichen Kunst und der Verwaltung.
(2) Die Mitarbeiter sind in ihrem Handeln an das evangelisch-lutherische Bekenntnis und an das in der Landeskirche geltende Recht gebunden.
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Artikel 15

(1) 1Die Verkündigung im Gottesdienst und die Verwaltung der Sakramente geschehen grundsätzlich durch den Pfarrer. 2Pfarrer ist, wer die durch Gesetz bestimmten Voraussetzungen erfüllt und ordiniert ist. 3Aufgrund eines Kirchengesetzes können Angehörige anderer Personenkreise mit der Wahrnehmung dieses Dienstes beauftragt werden.
(2) In besonderen Fällen kann die Kirchenregierung den Auftrag zur Verkündigung im Gottesdienst unter Bestimmung seines Umfangs einzelnen Kirchenmitgliedern übertragen.
(3) Eine Beteiligung von Nichtordinierten an der Verkündigung im Gottesdienst bedarf der Zustimmung des Kirchenvorstandes; der Propst ist rechtzeitig vorher zu benachrichtigen.
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Artikel 16

(1) 1Der Pfarrer wird in der Regel auf Lebenszeit zum Dienst berufen. 2Er versieht seinen Dienst in einer Pfarrstelle einer Kirchengemeinde oder in einer Stelle mit einer allgemeinkirchlichen Aufgabe.
(2) In Ausübung seiner Aufgabe ist der Pfarrer im Rahmen des geltenden Rechts unabhängig.
(3) 1Die Rechtsverhältnisse der Pfarrer und der mit der Verkündigung im Gottesdienst und Sakramentsverwaltung Beauftragten werden durch Kirchengesetze geregelt. 2In Einzelfällen kann die Kirchenregierung mit bereits Ordinierten besondere Dienstvereinbarungen treffen.
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Artikel 17

(1) 1Die Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen und Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe sowie deren Besetzung werden durch Kirchengesetz geregelt. 2Das Recht der Pfarrstellenbesetzung in den Kirchengemeinden wird von der Kirchenregierung und den Kirchengemeinden abwechselnd wahrgenommen, soweit nicht andere Rechte entgegenstehen.
(2) Zur Vereinheitlichung des Besetzungsrechtes ist die Aufhebung abweichender Rechte einzelner Kirchengemeinden und die Aufhebung der Patronatsrechte anzustreben.
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Artikel 18

1Die nicht beruflich tätigen Mitglieder der Organe kirchlicher Rechtsträger üben ein Ehrenamt aus. 2Sie versehen ihr Amt in der Bindung an das Gelöbnis, das sie bei der Übernahme des Amtes ablegen. 3Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 4Bei Beschlussfassungen sind sie an Weisungen nicht gebunden.
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Artikel 19

Kirchenmitglieder, die evangelischen Religionsunterricht erteilen oder im Dienst theologischer Forschung und Lehre stehen, erfüllen, auch wenn sie nicht kirchliche Mitarbeiter sind, eine Aufgabe, die dem Auftrag der Kirche entspricht.
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IV. Teil
Kirchliche Rechtsträger

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Artikel 20

Kirchliche Rechtsträger sind:
  1. die Kirchengemeinden, die Propsteien, die Kirchengemeindeverbände, die Kirchenverbände, die Propsteiverbände und die Landeskirche als Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  2. die kirchlichen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  3. die rechtsfähigen Vereinigungen und Stiftungen des privaten Rechts, die kirchliche Aufgaben wahrnehmen, wenn ihnen auf ihren Antrag die Rechtsstellung einer Körperschaft oder Stiftung des Kirchenrechts verliehen wird.
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Artikel 21

(1) Zur Erfüllung besonderer kirchlicher Aufgaben können unselbstständige Einrichtungen kirchlicher Rechtsträger gebildet werden.
(2) Freie Vereinigungen und Einrichtungen können auf Antrag von der Kirchenregierung als kirchlich anerkannt werden, wenn sie in Satzung und Arbeit an den Auftrag und die allgemeine Ordnung der Landeskirche gebunden sind.
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Artikel 22

(1) Die Bildung, Veränderung und Aufhebung kirchlicher Rechtsträger nach Artikel 20 Buchstaben a und b sowie die Zuordnung einer Kirchengemeinde zu einer Propstei richten sich im Rahmen der staatlichen Rechtsordnung nach dem Recht der Landeskirche.
(2) 1Sie geschehen durch Kirchenverordnung; die Bildung und Aufhebung von Propsteien und Propsteiverbänden bedarf jedoch eines besonderen Kirchengesetzes, soweit nicht in einem Rahmengesetz eine Kirchenverordnung vorgesehen ist.2 In dem besonderen Kirchengesetz können Übergangsregelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen des VI. Teil der Verfassung abweichen.3Zuvor sind die vertretungsberechtigten Organe der betroffenen Rechtsträger und bei der Bildung, Veränderung und Aufhebung von Kirchengemeinden auch die Propsteivorstände anzuhören. 4Die Einteilung der Kirchengemeinden in Gemeindebezirke geschieht durch den Kirchenvorstand mit Zustimmung des Landeskirchenamtes.
(3) 1Vermögensauseinandersetzungen, die durch eine dieser Maßnahmen notwendig werden, sollen durch Vertrag geregelt werden. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Kirchenregierung.
(4) Die Verleihung oder Entziehung der Rechtsstellung eines kirchlichen Rechtsträgers nach Artikel 20 Buchstabe c geschieht durch die Kirchenregierung.
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Artikel 23

(1) Die kirchlichen Rechtsträger ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts in eigener Verantwortung.
(2) Kirchlichen Rechtsträgern im Sinn des Artikels 20 Buchstaben a und b oder deren Organen können durch Kirchengesetz landeskirchliche Aufgaben zur Erledigung nach Anweisung übertragen werden.
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Artikel 24

(1) 1Die kirchlichen Rechtsträger im Sinn des Artikel 20 Buchstaben a und b unterliegen der Aufsicht (Kirchenaufsicht), die in Artikel 20 Buchstabe c genannten Rechtsträger jedoch vorbehaltlich der Bestimmungen staatlichen Rechts. 2Sie wird für die Rechtsträger innerhalb der Landeskirche vom Landeskirchenamt (Kirchenaufsichtsbehörde) wahrgenommen. 3Durch die Verfassung oder durch Kirchengesetz können Organen kirchlicher Körperschaften Aufsichtsbefugnisse nach den Weisungen und unter der Aufsicht der Kirchenaufsichtsbehörde übertragen werden.
(2) Die Kirchenaufsichtsbehörde hat die Rechte der Rechtsträger im Sinn des Artikels 20 Buchstaben a und b zu beachten und dafür zu sorgen, dass die eigenen und die übertragenen Aufgaben nach dem geltenden Recht erfüllt werden.
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Artikel 25

(1) 1Die Kirchenaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten kirchlicher Rechtsträger, insbesondere der Tätigkeit ihrer Organe, unterrichten und hierzu Berichte und Unterlagen anfordern. 2Sie ist berechtigt, durch Vertreter an den Beratungen der Organe teilzunehmen.
(2) 1Die Kirchenaufsichtsbehörde hat Beschlüsse und andere Maßnahmen der Organe kirchlicher Rechtsträger zu beanstanden, wenn sie rechtswidrig sind. 2Nicht sachgerechte Beschlüsse und Maßnahmen können beanstandet werden, wenn schwere wirtschaftliche Nachteile drohen. 3Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen, bereits getroffene Maßnahmen müssen auf Verlangen einer Aufsichtsbehörde rückgängig gemacht werden.
(3) Erfüllt ein kirchlicher Rechtsträger seine Aufgaben nicht, so kann die Kirchenaufsichtsbehörde nach erfolgloser Aufforderung die notwendigen Maßnahmen anordnen und ihren Vollzug veranlassen.
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Artikel 26

Das Nähere über kirchliche Rechtsträger wird durch Kirchengesetz geregelt.
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V. Teil
Kirchengemeinde

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1. Abschnitt
Allgemeines

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Artikel 27

(1) 1Die Kirchengemeinde umfasst grundsätzlich die in einem räumlich begrenzten Bezirk innerhalb der Landeskirche wohnenden Kirchenmitglieder (Parochialgemeinde). 2Die Umgrenzung wird durch Herkommen oder Kirchenverordnung bestimmt.
(2) 1Ausnahmsweise kann eine Kirchengemeinde nach einem Personenkreis bestimmt sein (Personalgemeinde); für eine Anstalt kann eine Anstaltsgemeinde gebildet werden. 2Das Nähere wird durch ein Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 28

Für evangelische Christen, die sich unbeschadet ihrer Mitgliedschaft in einer Parochialgemeinde zu besonderer kirchlicher Gemeinschaft sammeln, kann die Kirchenregierung bis zu einer kirchengesetzlichen Regelung geeignete Einrichtungen schaffen.
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Artikel 29

(1) Die Zugehörigkeit eines Kirchenmitglieds zu einer anderen Kirchengemeinde als der Wohnsitzgemeinde kann zugelassen werden.
(2) Die Mitglieder der Kirchengemeinden sind berechtigt, in einzelnen Fällen oder allgemein den Dienst eines anderen als des zuständigen Pfarrers in Anspruch zu nehmen.
(3) Das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 30

(1) Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchenvorstand und das Pfarramt geleitet.
(2) Beide tragen die besondere Verantwortung für den Gottesdienst, für die Seelsorge, die Unterrichtung und Unterweisung, die Förderung von Diakonie und Mission sowie für die kirchliche Ordnung.
(3) Dem Kirchenvorstand können durch Kirchengesetz weitere Leitungs- und Verwaltungsaufgaben übertragen werden.
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Artikel 31

(1) Mehrere Kirchengemeinden können aufgrund eines Kirchengesetzes unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt kooperieren oder von Amts wegen verbunden werden.
(2) Die Kirchenregierung kann auf Antrag oder von Amts wegen aufgrund kirchengesetzlicher Regelung kooperierende Kirchengemeinden zu einer Kirchengemeinde vereinigen.
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Artikel 32

(aufgehoben)
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2. Abschnitt
Kirchenvorstand

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Artikel 33

Organ der Kirchengemeinde ist der Kirchenvorstand.
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Artikel 34

(1) 1Der Kirchenvorstand besteht aus den gewählten, berufenen, ernannten und bestellten Kirchenverordneten sowie den Mitgliedern kraft Amtes. 2Mitglieder kraft Amtes sind die in der Kirchengemeinde tätigen Ordinierten, die Inhaber oder Verwalter einer Pfarrstelle sind. 3Mitarbeiter, die hauptberuflich für einen Dienst in einer Kirchengemeinde angestellt sind, können in ihr nicht Kirchenverordnete sein.
(2) Der Kirchenvorstand wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte.
(3) Das Nähere über die Bildung der Kirchenvorstände wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 35

Die Bildung eines Kirchenvorstandes in Personal- und Anstaltsgemeinden wird im Einzelfall durch Kirchenverordnung geregelt.
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Artikel 36

(aufgehoben)
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Artikel 37

1Zur Beratung wichtiger, das Gemeindeleben berührender Angelegenheiten kann der Kirchenvorstand eine öffentliche Gemeindeversammlung einberufen. 2Er muss sie einberufen, wenn dies unter Angabe eines Beratungspunktes von einer kirchengesetzlich zu bestimmenden Zahl von Gemeindemitgliedern verlangt wird.
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Artikel 38

1Im Falle schwerwiegender Verstöße gegen die Ordnung der Landeskirche kann die Kirchenregierung den Kirchenvorstand auflösen. 2Das Nähere regelt die Kirchengemeindeordnung, die unter bestimmten Voraussetzungen auch Einschränkungen der Befugnisse des Kirchenvorstandes zulassen kann.
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3. Abschnitt
Pfarramt

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Artikel 39

1Dem Pfarramt sind die Predigt, die Verwaltung der Sakramente, die Seelsorge und die christliche Unterweisung besonders aufgegeben. 2Ihm obliegt ferner die Ausführung von sonstigen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung.
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Artikel 40

(1) Das Pfarramt wird ausgeübt:
  1. von einem ordinierten Kirchenmitglied
    oder
  2. von mehreren ordinierten Kirchenmitgliedern gemeinsam.
(2) In Notfällen können einzelne Aufgaben des Pfarramtes von jedem Kirchenmitglied wahrgenommen werden.
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Artikel 41

(1) Gehören zu einem Pfarramt mehrere Kirchenmitglieder, so soll die Geschäftsführung des Pfarramtes unter ihnen nach näherer kirchengesetzlicher Regelung wechseln.
(2) Das Pfarramt soll die übrigen Mitarbeiter der Kirchengemeinde zu Arbeitsbesprechungen zusammenrufen.
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VI. Teil
Propstei

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1. Abschnitt
Allgemeines

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Artikel 42

(1) 1Die Propstei ist der Zusammenschluss der Kirchengemeinden ihres Bereichs. 2Sie ist Amtsbereich des Propstes und Aufsichtsbezirk der Landeskirche.
(2) Die Propstei erfüllt Aufgaben, die über den Bereich und die Kraft der einzelnen Kirchengemeinden hinausgehen.
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Artikel 43

Die Organe der Propstei sind:
  1. die Propsteisynode,
  2. der Propsteivorstand,
  3. der Propst.
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Artikel 44

(1) Mehrere Propsteien können zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben und Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen Propsteiverbände bilden.
(2) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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2. Abschnitt
Propsteisynode

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Artikel 45

(1) Der Propsteisynode gehören gewählte und berufene Mitglieder sowie Mitglieder kraft Amtes an.
(2) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 46

(1) 1Die Propsteisynode berät Fragen des kirchlichen Lebens, insbesondere Angelegenheiten der Propstei. 2Sie kann der Landessynode Anregungen geben und in Angelegenheiten von gesamtkirchlicher Bedeutung mit Ausnahme von Wahlen Anträge an die Landessynode stellen.
(2) Die Propsteisynode hat die Aufgabe, die ihr von der Landessynode, der Kirchenregierung und vom Landeskirchenamt zugewiesenen Vorlagen zu beraten und darüber zu entscheiden.
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Artikel 47

(1) Die Propsteisynode beschließt insbesondere über:
  1. Propsteisatzungen,
  2. Propsteiabgaben,
  3. den Propsteihaushaltsplan,
  4. den Stellenplan,
  5. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von Einrichtungen der Propstei,
  6. Schenkungen, Darlehnsaufnahmen und -hingaben, Übernahme von Bürgschaften, Veräußerungen und Belastungen von Grundstücken und Beteiligung an Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) Sie nimmt die Jahresrechnung ab und entlastet den Propsteivorstand.
(3) Die Beschlüsse der Propsteisynode bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes nur im Rahmen der kirchlichen Gesetze und Ordnungen.
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3. Abschnitt
Propsteivorstand

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Artikel 48

(1) Dem Propsteivorstand gehören an:
  1. der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Propsteisynode,
  2. der Propst und dessen Stellvertreter,
  3. ein ordiniertes und zwei nicht ordinierte Mitglieder, welche die Propsteisynode aus ihrer Mitte wählt.
(2) Vorsitzender des Propsteivorstandes ist der Propst, stellvertretender Vorsitzender ist der Stellvertreter des Propstes.
(3) Für jedes gemäß Absatz 1 Buchstabe c gewählte Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen.
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Artikel 49

Dem Propsteivorstand obliegt insbesondere:
  1. die Verhandlungen der Propsteisynode vorzubereiten und ihre Beschlüsse auszuführen,
  2. die Einrichtungen und das Vermögen der Propstei zu verwalten,
  3. die Propstei gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
  4. die Mitarbeiter der Propstei anzustellen,
  5. der Propstei übertragene landeskirchliche Aufgaben und Verwaltungsmaßnahmen des Landeskirchenamtes auszuführen, soweit nicht andere Organe der Propstei zuständig sind,
  6. die sonstigen ihm übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
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4. Abschnitt
Propst

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Artikel 50

Das Amt des Propstes ist in der Regel mit einer bestimmten Pfarrstelle verbunden.
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Artikel 51

(1) Der Propst wird von der Propsteisynode aus einem Wahlvorschlag der Kirchenregierung für die Dauer von zwölf Jahren gewählt und von der Kirchenregierung ernannt.
(2) 1Zur Stellvertretung des Propstes wird ein Mitglied des Pfarrkonventes von der Propsteisynode für die Dauer von sechs Jahren, längstens jedoch für die Dauer der Zugehörigkeit zur Propstei gewählt und von der Kirchenregierung ernannt. 2Wer im Probedienst ist, kann nicht gewählt werden.
(3) Das Nähere über das Wahlverfahren und die Rechtsstellung des Propstes und dessen Stellvertretung wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 52

(1) 1Der Propst hat unbeschadet der Aufsicht anderer Stellen die Aufsicht über die Kirchengemeinden, die Pfarrämter und die Inhaber und Verwalter kirchlicher Dienststellungen, soweit die Dienstaufsicht über sie nicht anderweitig geregelt ist. 2In Ausübung dieser Pflicht ist er weisungsberechtigt und kann in besonderen Notfällen im Rahmen der kirchlichen Ordnung für andere sonst zuständige Stellen vorläufige Maßnahmen treffen.
(2) Zu den Aufgaben des Propstes gehört es insbesondere:
  1. in Zusammenarbeit mit dem Propsteivorstand das kirchliche Leben in der Propstei anzuregen und zu fördern,
  2. bei der Besetzung der Pfarrstellen im Rahmen der Gesetze mitzuwirken,
  3. Pfarrkonvente abzuhalten,
  4. unter Mitwirkung des Propsteivorstandes die Pfarrer und die Kirchengemeinden zu visitieren,
  5. die in der Propstei tätigen Inhaber und Verwalter kirchlicher Dienststellungen und die in ihr wohnenden Studenten und Kandidaten der Theologie zu beraten und in ihrer Fortbildung zu fördern,
  6. die Propsteisynode über alle wichtigen Vorgänge in der Propstei zu unterrichten,
  7. die Dienstaufsicht über die von der Propstei angestellten Mitarbeiter zu führen.
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VII. Teil
Leitung und Verwaltung der Landeskirche

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1. Abschnitt
Allgemeines

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Artikel 53

Im Dienst der Leitung und Verwaltung wirken als Organe der Landeskirche zusammen:
  1. die Landessynode,
  2. der Landesbischof,
  3. die Kirchenregierung,
  4. das Landeskirchenamt.
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2. Abschnitt
Landessynode

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Artikel 54

Die Landessynode ist die Versammlung von gewählten und berufenen Kirchenmitgliedern, die beratend und beschließend an der Leitung der Landeskirche mitwirkt.
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Artikel 55

(1)
  1. Die Landessynode kann über alle Angelegenheiten der Landeskirche beraten;
  2. die Landessynode kann sich mit Kundgebungen an die Gemeinden wenden und beschließen, in welcher Weise diese in den Gemeinden bekannt gegeben werden sollen.
(2) Die Landessynode hat insbesondere:
  1. den Landesbischof, die Mitglieder der Kirchenregierung und des Kollegiums des Landeskirchenamtes zu wählen,
  2. nach den Ordnungen kirchlicher Zusammenschlüsse Mitglieder zu deren Synoden zu wählen,
  3. Kirchengesetze zu beschließen,
  4. über die Einführung und Änderung von Agenden, Gesangbüchern und Ordnungen des kirchlichen Lebens zu beschließen, bei der Einführung nach Anhörung der Propsteisynoden,
  5. den Haushaltsplan der Landeskirche einschließlich des Stellenplans festzustellen und die Rechnungsführung zu prüfen.
(3) Die Landessynode kann Richtlinien für die Vermögensverwaltung erlassen.
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Artikel 56

Die Landessynode kann mit der Prüfung einzelner Angelegenheiten besondere Ausschüsse oder Beauftragte mit dem Recht auf Akteneinsicht betrauen.
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Artikel 57

(1) 1Die Landessynode setzt sich aus von den Propsteisynoden zu wählenden und von der Kirchenregierung zu berufenden Mitgliedern zusammen. 2Von den gewählten Synodalen müssen zwei Drittel nicht ordinierte und ein Drittel ordinierte Kirchenmitglieder sein.
(2) 1Die Anzahl der zu wählenden ordinierten und nicht ordinierten Synodalen richtet sich nach der Zahl der Kirchenmitglieder der Propsteien:
Propsteien mit bis zu 25 000 Kirchenmitgliedern wählen einen ordinierten und einen nicht ordinierten Synodalen,
Propsteien mit bis zu 35 000 Kirchenmitgliedern wählen einen ordinierten und zwei nicht ordinierte Synodale,
Propsteien mit bis zu 45 000 Kirchenmitgliedern wählen einen ordinierten und drei nicht ordinierte Synodale,
Propsteien mit bis zu 55 000 Kirchenmitgliedern wählen zwei ordinierte und drei nicht ordinierte Synodale,
Propsteien mit bis zu 65 000 Kirchenmitgliedern wählen zwei ordinierte und vier nicht ordinierte Synodale,
Propsteien mit bis zu 75 000 Kirchenmitgliedern wählen zwei ordinierte und fünf nicht ordinierte Synodale,
Propsteien mit bis zu 85 000 Kirchenmitgliedern wählen drei ordinierte und fünf nicht ordinierte Synodale,
Propsteien mit mehr als 85 000 Kirchenmitgliedern wählen drei ordinierte und sechs nicht ordinierte Synodale,
2Die Zahl der Kirchenmitglieder einer Propstei wird vom Landeskirchenamt verbindlich festgestellt. 3Als Stichtag gilt der 31. Dezember des Jahres, das dem Ablauf der Amtsperiode der Landessynode vorangeht.
(3) Die Synode der Propstei Braunschweig wählt zwei weitere nicht ordinierte Synodale.
(4) 1Wenn die Anzahl der nach Absatz 2 zu wählenden ordinierten Synodalen ein Drittel der Gesamtzahl der zu wählenden Synodalen über- oder unterschreitet, wählt die Synode der Propstei, die sich am nächsten an der nächsthöheren Mitgliederzahlengrenze befindet, einen nicht ordinierten beziehungsweise ordinierten Synodalen zusätzlich. 2Es folgt die Synode der Propstei mit dem nächstgrößten Abstand bis zum Erreichen des Drittels.
(5) 1Die Propsteien, in denen sich die Anzahl der zu wählenden Synodalen erhöht, werden vom Landeskirchenamt verbindlich festgestellt. 2Den Propsteivorständen wird die Anzahl der zu wählenden nicht ordinierten und ordinierten Mitgliedern mitgeteilt. 3Das Feststellungsverfahren ist bis zum 31. Juli des Jahres durchzuführen, mit dessen Ablauf die Amtsperiode der Landessynode endet.
(6) 1Die Kirchenregierung beruft so viele Personen, bis mindestens ein Sechstel der Gesamtzahl der zu wählenden Synodalen erreicht ist. 2Das Landeskirchenamt teilt der Kirchenregierung unter Berücksichtigung des in den Absätzen 2 bis 5 vorgesehenen Feststellungsverfahrens die Anzahl der zu berufenden Synodalen bis zum 31. Juli des Jahres, mit dessen Ablauf die Amtszeit der Landessynode endet, mit.
(7) Das Landeskirchenamt veröffentlicht die Gesamtzahl der Synodalen als gesetzliche Zahl der Mitglieder der neu zu bildenden Synode im Amtsblatt.
(8) Das Nähere über die Wahl und die Berufung der Synodalen bestimmt ein Kirchengesetz.
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Artikel 58

(Weggefallen)
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Artikel 59

(1) Die Landessynode wird alle sechs Jahre zum 1. Januar neu gebildet.1#
(2) 1Bei vorzeitiger Auflösung (Artikel 68) wird die Landessynode für den Rest der Amtszeit innerhalb von drei Monaten neu gebildet und innerhalb eines Monats nach der Neubildung zu ihrer ersten Sitzung einberufen. 2In diesem Fall behält die bisherige Landessynode ihre Befugnisse bis zum Zusammentritt der neu gebildeten Landessynode.
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Artikel 60

1Die Synodalen gehören der Landesynode für deren Amtszeit an; bei einer Nachwahl oder Nachberufung beginnt das Amt des Synodalen mit der Annahme der Wahl oder der Berufung. 2Das Amt des Synodalen endet mit der Niederlegung, die schriftlich gegenüber dem Präsidenten der Landessynode zu erklären ist; sie ist unwiderruflich. 3Ferner endet das Amt mit dem Verlust einer gesetzlichen Voraussetzung der Mitgliedschaft in der Landessynode. 4Im Falle der Niederlegung des Amtes und des Fortzuges aus dem Bereich der Landeskirche stellt der Präsident, in allen anderen Fällen stellt die Landessynode die Beendigung des Amtes fest. 5Gegen die Feststellung der Beendigung des Amtes durch die Landessynode ist Klage beim Rechtshof zulässig. 6Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
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Artikel 61

Die Synodalen legen vor der erstmaligen Ausübung ihres Amtes vor der Landessynode ein Gelöbnis ab.
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Artikel 62

1Die Landessynode wird spätestens drei Monate nach der Neubildung zu ihrer ersten Sitzung durch den Landesbischof einberufen und eröffnet. 2Er nimmt das Gelöbnis der neu eingetretenen Synodalen entgegen. 3Danach wählt die Landessynode unter seinem Vorsitz den Präsidenten der Landessynode. 4Näheres über die konstituierende Sitzung der Landessynode wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 63

(1) Spätere Tagungen der Landessynode werden nach Bedarf durch den Präsidenten der Landessynode einberufen.
(2) Er hat die Landessynode einzuberufen, wenn der Ältestenausschuss der Landessynode, ein Viertel der Synodalen, der Landesbischof oder die Kirchenregierung es verlangt.
(3) Der Präsident der Landessynode setzt im Einvernehmen mit der Kirchenregierung die Tagesordnung fest; diese muss von der Landessynode vor Eintritt in die Tagesordnung genehmigt werden.
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Artikel 64

(1) 1Die Synodalen sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und dürfen wegen einer Äußerung als Synodale nicht zur Rechenschaft gezogen oder benachteiligt werden. 2Die Befugnisse des Präsidenten der Landessynode zur Aufrechterhaltung der Ordnung werden hierdurch nicht berührt.
(2) Inhaber kirchlicher Dienststellungen bedürfen zur Ausübung ihres Synodalamtes keines Urlaubs.
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Artikel 65

Die Sitzungen der Landessynode sind öffentlich, soweit nicht einzelne Angelegenheiten auf Beschluss vertraulich behandelt werden sollen.
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Artikel 66

(1) 1Die Landessynode ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder anwesend sind. 2Die Beschlussfähigkeit muss nach Eröffnung der Sitzung festgestellt werden. 3Sie besteht fort, solange sie vor einer Abstimmung nicht angezweifelt wird.
(2) 1Zu einem Beschluss der Landessynode ist die einfache Stimmenmehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Synodalen erforderlich. 2Für Wahlen können Kirchengesetze Ausnahmen zulassen.
(3) Die Verfassung kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Synodalen in der Schlussabstimmung geändert werden.
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Artikel 67

(1) Der Landesbischof, die Mitglieder der Kirchenregierung und des Kollegiums des Landeskirchenamtes sind berechtigt, den Sitzungen der Landessynode und ihrer Ausschüsse beizuwohnen, und müssen auf ihr Verlangen gehört werden.
(2) Auf Verlangen der Landessynode und ihrer Ausschüsse sind sie oder ihre Beauftragten verpflichtet, zu diesen Sitzungen zu erscheinen, um Auskunft zu erteilen.
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Artikel 68

(1) 1Die Landessynode kann ihre Auflösung beschließen; der Auflösungsbeschluss muss mit mehr als der Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Synodalen gefasst werden. 2Die Landessynode kann durch einstimmigen Beschluss der Kirchenregierung aufgelöst werden, jedoch nicht zweimal aus dem gleichen Grunde.
(2) Im Falle der Auflösung sind die Neuwahlen so vorzunehmen, dass innerhalb von vier Monaten nach der Auflösung die neue Landessynode einberufen werden kann.
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Artikel 69

(1) Die Landessynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Zur Führung des Protokolls und zur Erledigung der büromäßigen Geschäfte stehen der Landessynode Mitarbeiter und Einrichtungen des Landeskirchenamtes zur Verfügung.
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Artikel 69 a2#

(1) 1Bei Vorliegen einer epidemischen Lage von bundesweiter oder landesweiter Tragweite kann die Landessynode Tagungen auf Anordnung des Präsidenten auch unter Verwendung audiovisueller Kommunikationstechnikverfahren zur Ersetzung der Anwesenheit abhalten. 2Die Öffentlichkeit der Tagung nach Artikel 65 ist sicherzustellen.
(2) Bei Tagungen nach Absatz 1 darf ein Beschluss nicht gefasst werden, wenn ein Drittel ihrer gesetzlichen Mitglieder diesem Verfahren unter Berufung auf die mangelnde Eignung des Verfahrens zur Behandlung der Angelegenheit widerspricht; die Auflösung der Landessynode nach Artikel 68 kann nicht beschlossen werden.
(3) Ein Gelöbnis nach Artikel 61 ist in Fällen des Absatz 1 schriftlich abzugeben, eigenhändig zu unterschreiben und öffentlich mitzuteilen.
(4) 1Wahlen können in Fällen des Absatz 1 auf Anordnung des Präsidenten durch Briefwahl oder unter Verwendung elektronischer Wahlverfahren durchgeführt werden. 2Die allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl ist dabei nach Maßgabe der Gesetze sicherzustellen.
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3. Abschnitt
Landesbischof

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Artikel 70

1Der Landesbischof wacht darüber, dass in der Landeskirche der Auftrag Jesu Christi erfüllt wird (Artikel 1 Absatz 1). 2Er sorgt für das Zusammenwirken aller Kräfte in der Landeskirche. 3Er ist zum seelsorgerlichen Dienst an den Mitarbeitern bereit.
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Artikel 71

Dem Landesbischof ist es insbesondere aufgegeben:
  1. die Ausbildung und Fortbildung der Pfarrer und sonstigen Mitarbeiter zu fördern und sich an den theologischen Prüfungen zu beteiligen,
  2. zu ordinieren,
  3. für regelmäßige Visitationen der Gemeinden und übergemeindlichen Dienststellen zu sorgen und selber die Pröpste mit ihren Gemeinden und die Amtsträger mit allgemeinkirchlichem Auftrag zu visitieren,
  4. die Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes, die Pröpste und die Amtsträger mit allgemeinkirchlichem Auftrag in ihre Ämter einzuführen,
  5. sein Augenmerk auf notwendige Reformen kirchlicher Ordnungen zu richten,
  6. die missionarischen und diakonischen Werke in der Landeskirche zu fördern,
  7. die Verbindung mit anderen Kirchen zu pflegen und in der Landeskirche das Bewusstsein ökumenischer Verantwortung zu stärken.
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Artikel 72

1Der Landesbischof hat das Recht, in allen Gemeinden der Landeskirche Gottesdienste zu halten. 2Seine Hauptpredigtstätte ist die Domkirche zu Braunschweig. 3Er kann sich auch mit Kundgebungen, die im Gottesdienst zu verlesen sind, an die Gemeinden wenden sowie Gottesdienste aus besonderem Anlass anordnen.
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Artikel 73

(1) Der Landesbischof wird von der Landessynode auf Zeit gewählt.
(2) 1Gewählt ist, wer zwei Drittel der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Synodalen erhalten hat. 2Stehen zwei oder mehr Kandidaten zur Wahl, ist im letzten Wahlgang derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Synodalen erhalten hat.
(3) 1Der Landesbischof ist jederzeit zum Rücktritt von seinem Amt berechtigt. 2Er wird dann Pfarrer im Wartestand.
(4) Das Nähere über die Wahl und die Amtszeit des Landesbischofs, über die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die Voraussetzungen, unter denen der Landesbischof in den Ruhestand treten oder versetzt werden kann, wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 74

Nach der Einführung eines Landesbischofs wählt die Landessynode auf Vorschlag des Landesbischofs ein ordiniertes Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamtes zum Vertreter des Landesbischofs.
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4. Abschnitt
Kirchenregierung

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Artikel 75

Die Kirchenregierung leitet die Landeskirche, soweit nicht die anderen leitenden Organe zuständig sind.
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Artikel 76

Die Aufgaben der Kirchenregierung bestehen insbesondere darin:
a)
die Oberaufsicht über alle kirchlichen Stellen innerhalb der Landeskirche zu führen,
b)
notwendig werdende Veränderungen in der Landeskirche zu planen und zu betreiben,
c)
Vorlagen für Kirchengesetze einzubringen,
d)
die Kirchengesetze zu verkünden,
e)
Kirchenverordnungen zu erlassen,
f)
über den Kollektenplan und die Ausschreibung gesamtkirchlicher Sammlungen zu beschließen,
g)
allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen,
h)
über die Veräußerung und Belastung von Vermögen der Landeskirche zu beschließen,
i)
bei der Besetzung der Pfarrstellen sowie der Stellen mit allgemeinkirchlichen Aufgaben und besonderem Auftrag mitzuwirken,
k)
die Pfarrer, Pfarrverwalter und Beamten der Landeskirche sowie aufgrund ihrer Wahl die Pröpste, deren Stellvertreter und die Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes zu berufen oder zu ernennen und nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung zu entlassen,
l)
die Mitglieder der kirchlichen Gerichte zu ernennen,
m)
Dienstbezeichnungen festzusetzen,
n)
das Gnadenrecht in der Landeskirche auszuüben,
o)
in Zweifelsfällen über die gegenseitige Abgrenzung der Zuständigkeiten des Landesbischofs, der Kirchenregierung und des Landeskirchenamtes zu entscheiden,
p)
Satzungen für die Benutzung der Einrichtungen der Landeskirche zu erlassen und Gebühren für deren Benutzung festzusetzen.
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Artikel 77

(1) Die Kirchenregierung besteht aus:
  1. dem Landesbischof als Vorsitzendem,
  2. einem nicht ordinierten Mitglied des Landeskirchenamtes, das von der Landessynode zu wählen ist,
  3. drei nicht ordinierten und zwei ordinierten Synodalen, die von der Landessynode zu wählen sind.
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Mitglieder der Kirchenregierung können ihr Amt niederlegen.
(3) 1Die Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstaben b) und c) findet frühestens sechs Monate und spätestens zwölf Monate nach dem ersten Zusammentritt einer neu gewählten Landessynode statt. 2Ihr Amt endet mit der Wahl ihrer Nachfolger oder dem Wegfall der Voraussetzungen der Wählbarkeit der synodalen Mitglieder zur Landessynode.
(4) 1Der Präsident der Landessynode kann nicht Mitglied der Kirchenregierung sein. 2Er hat das Recht, an den Sitzungen der Kirchenregierung beratend teilzunehmen.
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Artikel 78

(1) 1Für den Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes ihre Vertreter und an die Stelle der von der Landessynode gewählten Mitglieder Stellvertreter, welche gleichfalls von der Landessynode gewählt werden. 2Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. 3Sollte auch der Stellvertreter verhindert sein, beruft der Vorsitzende aus der Zahl der gewählten Stellvertreter das vertretende Mitglied, für ein ordiniertes Mitglied möglichst einen ordinierten, für ein nicht ordiniertes Mitglied möglichst einen nicht ordinierten Stellvertreter.
(2) Der Landesbischof wird im Vorsitz durch das nicht ordinierte Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamtes vertreten und bei dessen Verhinderung durch den Vertreter im Bischofsamt.
(3) Urkunden der Kirchenregierung sind vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Kirchenregierung zu versehen.
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Artikel 79

Der Vorsitzende muss die Kirchenregierung einberufen, wenn ein Mitglied es verlangt.
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Artikel 80

(1) Die Kirchenregierung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der den Mitgliedern bestimmte Aufgaben zugewiesen werden können.
(2) 1Die Kirchenregierung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder anwesend sind. 2Zu einem Beschluss der Kirchenregierung ist die Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern erforderlich.
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5. Abschnitt
Landeskirchenamt

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Artikel 81

(1) Das Landeskirchenamt wird von einem Kollegium geleitet, das aus dem Landesbischof als Vorsitzendem und je zwei weiteren ordinierten und nicht ordinierten Mitgliedern besteht.
(2) Die ordinierten Mitglieder müssen die Befähigung zur Anstellung als Pfarrer, die nicht ordinierten Mitglieder die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen.
(3) 1Die weiteren Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes werden von der Landessynode auf Zeit gewählt und von der Kirchenregierung ernannt. 2Die Wiederwahl ist möglich. 3Das Nähere über die Wahl und Amtszeit der Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 82

(1) Das Landeskirchenamt führt die Verwaltung der Landeskirche nach dem geltenden Recht, nach dem Haushaltsplan und den allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
(2) Für einzelne Arbeitsbereiche kann die Kirchenregierung bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen besondere Ämter bilden, die der Aufsicht des Landeskirchenamtes unterstehen.
(3) Das Landeskirchenamt führt die Aufsicht über alle Inhaber und Verwalter kirchlicher Dienststellungen und kann diesen zur Ausführung landeskirchlicher Ordnungen und Beschlüsse Weisungen erteilen.
(4) Im Rahmen des allgemeinen Stiftungsrechts übt das Landeskirchenamt die Befugnisse der kirchlichen Stiftungsbehörde aus.
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Artikel 83

1Das Landeskirchenamt vertritt die Landeskirche in Verwaltungs- und Rechtssachen. 2Die verfassungsmäßigen Befugnisse anderer Organe bleiben unberührt.
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Artikel 84

Das Landeskirchenamt kann in einzelnen Fällen die Erledigung einer ihm obliegenden Aufgabe nachgeordneten Stellen übertragen, soweit nicht die Übertragung durch Kirchengesetz ausgeschlossen ist.
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Artikel 85

(1) Der Landesbischof wird im Vorsitz des Kollegiums des Landeskirchenamtes durch seinen Vertreter im Bischofsamt vertreten und bei dessen Verhinderung durch das dienstälteste Mitglied des Landeskirchenamtes.
(2) 1Im Übrigen wird die Vertretung der Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes durch die Kirchenregierung geregelt. 2Sie kann Beamte der Landeskirche, auf die die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 2 zutreffen, oder Pfarrer in einem kirchenleitenden Amt mit der allgemeinen Vertretung einzelner Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes beauftragen.
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Artikel 86

1Das Kollegium beschließt in allen grundsätzlichen und in allen wichtigen Verwaltungsangelegenheiten der Landeskirche und in jenen Einzelfällen, in denen es sich die Beschlussfassung vorbehält. 2Beschlüsse sind gültig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter ein ordiniertes und ein nicht ordiniertes, an der Abstimmung teilgenommen und übereingestimmt haben.
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Artikel 87

(1) Das Kollegium beschließt insbesondere über:
a)
Vorlagen an die Kirchenregierung,
b)
Vorlagen an die Landessynode,
c)
den Erlass von Richtlinien und allgemeinen Anordnungen sowie den Geschäftsverteilungsplan,
d)
Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Angestellten und Auszubildenden,
e)
die Genehmigung von Beschlüssen der Kirchengemeinden, Propsteien und Kirchenverbände zur Errichtung von Neubauten und zu größeren Arbeiten an Altbauten,
f)
die Verteilung der Mittel für die unter Buchstabe e genannten Bauvorhaben,
g)
Veräußerung, Belastung, Erwerb und Anlage von Kirchenvermögen sowie über Veräußerung oder Änderung von denkmalswerten Gegenständen, unbeschadet des Artikels 76 Buchstabe h, soweit eine Mitwirkung des Landeskirchenamtes kirchengesetzlich vorgesehen ist,
h)
Einsprüche und förmliche Beschwerden, soweit nicht die Kirchenregierung zuständig ist,
i)
besondere Besoldungsangelegenheiten,
k)
Unterstützungssachen,
l)
Angelegenheiten, die das Verhältnis zur Evangelischen Kirche in Deutschland, zur Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands, zum Lutherischen Weltbund, dem Weltrat der Kirchen und anderen kirchlichen Zusammenschlüssen sowie zum Staat betreffen, soweit nicht andere Organe zuständig sind.
(2) Angelegenheiten unter Absatz 1 Buchstaben i bis l können einem Mitglied des Kollegiums zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.
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Artikel 88

(1) 1Soweit nicht nach Artikel 86 und 87 das Kollegium zuständig ist, führen seine Mitglieder nach der Geschäftsordnung die Verwaltung in eigener Verantwortung. 2Dazu gehört auch die Aufsicht gemäß Artikel 24 und 82 Absatz 3.
(2) Sie haben das Kollegium über alle grundsätzlichen oder wichtigen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches zu unterrichten und können Aufgaben ihres Geschäftsbereiches an Beamte und Angestellte des Landeskirchenamtes zur Erledigung im Auftrag übertragen.
(3) Die Geschäftsordnung gibt sich das Landeskirchenamt unter Zustimmung der Kirchenregierung selbst; sie muss bestimmen, dass jeder Geschäftsbereich einem Mitglied des Kollegiums unterstellt wird.
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Artikel 89

(1) Im Rahmen der Zuständigkeit des Landeskirchenamtes ist jedes Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamtes berechtigt, Erklärungen oder ihnen zugrunde liegende Vollmachten zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Landeskirchenamtes zu versehen.
(2) Das Kollegium kann durch Beschluss Beamte oder Angestellte des Landeskirchenamtes beauftragen, Erklärungen zu unterzeichnen und mit dem Siegel zu versehen.
(3) 1Die Inhaber von Ämtern mit allgemeinkirchlichen Aufgaben oder besonderem Auftrag sind für ihren Zuständigkeitsbereich zeichnungsbefugt. 2Im Übrigen regelt das Kollegium des Landeskirchenamtes die Zeichnungs- und die Siegelführungsbefugnis dieser Ämter.
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Artikel 90

1Das Landeskirchenamt erstattet der Landessynode in jedem ersten und vierten Jahr der jeweiligen Amtsperiode einen Lage- und Tätigkeitsbericht. 2Die Kirchenregierung legt den Bericht der Landessynode vor.
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VIII. Teil
Rechtsetzung und Rechtspflege

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1. Abschnitt
Rechtsetzung

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Artikel 91

Gesetzgebendes Organ der Landeskirche ist die Landessynode.
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Artikel 92

Kirchengesetzlicher Regelung bedürfen:
  1. die Rechtsetzung innerhalb der Landeskirche,
  2. die Organisation der Landeskirche, der in ihr bestehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen in ihren Grundzügen,
  3. das Haushaltsgesetz,
  4. die in dieser Verfassung ausdrücklich erwähnten Angelegenheiten,
  5. die Änderung und Aufhebung von Kirchengesetzen, von solchen Kirchenverordnungen, die anstelle von Kirchengesetzen erlassen werden, und von kirchlichem Gewohnheitsrecht.
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Artikel 93

(1) 1Entwürfe zu Kirchengesetzen werden von der Kirchenregierung oder aus der Mitte der Landessynode eingebracht. 2Die Entwürfe aus der Mitte der Landessynode bedürfen der Unterstützung von mindestens sechs Synodalen. 3Den Entwürfen ist eine Begründung beizufügen.
(2) Die Landessynode kann das Landeskirchenamt beauftragen, Entwürfe für die Kirchengesetzgebung mit Begründung aufzustellen.
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Artikel 94

(1) Kirchengesetze bedürfen der Beratung in dem zuständigen Ausschuss der Landessynode und der zweimaligen Beratung und Abstimmung in der Landessynode.
(2) 1Verfassungsänderungen sind nur nach Beratung in dem zuständigen Ausschuss und nach dreimaliger Beratung und Abstimmung in der Landessynode zulässig. 2Zwischen der zweiten und dritten Beratung müssen mindestens sechs Stunden liegen. 3Im Anschluss an die Schlussabstimmung ist durch die Landessynode festzustellen, dass die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 und des Artikels 66 Absatz 3 eingehalten wurden. 4Diese Feststellung ist in die Verkündungsformel aufzunehmen.
(3) Verfassungsändernde Kirchengesetze sollen den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändern oder ergänzen.
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Artikel 95

(Weggefallen)
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Artikel 96

(1) 1Die Kirchenregierung kann gegen ein von der Landessynode beschlossenes Kirchengesetz innerhalb eines Monats nach seiner Annahme Einspruch erheben. 2Der Einspruch hat zur Folge, dass die Landessynode über das Gesetz nochmals beraten und beschließen muss. 3Die Kirchenregierung kann abermals Einspruch erheben, wenn das erneut beschlossene Gesetz wesentliche Änderungen enthält, die nicht Gegenstand der früheren Bedenken waren. 4Anderenfalls muss sie das Gesetz verkünden.
(2) Diese Bestimmung findet auf die Feststellung des Haushaltsplanes keine Anwendung.
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Artikel 97

(1) 1Die Kirchenregierung wird ermächtigt, über Gegenstände, die nach dieser Verfassung gesetzlich geregelt werden müssen, Kirchenverordnungen anstelle von Gesetzen zu erlassen, wenn die Regelung nicht bis zum nächsten Zusammentritt der Landessynode aufgeschoben werden kann und die sofortige Einberufung der Landessynode entweder nicht möglich ist oder der Bedeutung des Gegenstandes nicht entspricht. 2Kirchenverordnungen anstelle von Gesetzen sind der Landessynode bei ihrem nächsten Zusammentritt zur Bestätigung vorzulegen. 3Sie kann die Kirchenverordnung mit sofortiger Wirkung durch Beschluss außer Kraft setzen. 4Der Beschluss ist zu verkünden.
(2) 1Die Kirchenregierung ist ferner ermächtigt, Anordnungen, für welche die Landessynode zuständig ist, zu treffen, wenn sie nicht bis zum nächsten Zusammentritt der Landessynode aufgeschoben werden können und die sofortige Einberufung der Landessynode entweder nicht möglich oder der Bedeutung der Sache nicht entsprechend ist. 2Die getroffenen Anordnungen sind der Landessynode bei ihrem nächsten Zusammentritt zur Bestätigung vorzulegen. 3Erhalten sie die Bestätigung nicht, so sind sie sofort außer Kraft zu setzen.
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Artikel 98

1Die Kirchenregierung wird ermächtigt, zur Ausführung von Kirchengesetzen Kirchenverordnungen zu erlassen. 2Diese müssen dem Zweck und dem Inhalt des in Betracht kommenden Kirchengesetzes entsprechen und dürfen keine Erweiterung oder Einschränkung seiner Bestimmungen enthalten. 3Dies gilt auch für Kirchengesetze kirchlicher Zusammenschlüsse.
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Artikel 99

Kirchliche Körperschaften können durch Kirchengesetz ermächtigt werden, das Recht der Landeskirche durch eigene Satzungen zu ergänzen.
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Artikel 100

(1) 1Kirchengesetze, Kirchenverordnungen anstelle von Gesetzen und andere Kirchenverordnungen sind von der Kirchenregierung mit der Unterschrift des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden der Kirchenregierung im Amtsblatt der Landeskirche zu verkünden, soweit nicht etwas anderes in ihnen bestimmt ist. 2Wenn keine andere Regelung getroffen ist, treten sie mit dem 14. Tage nach dem Ausgabedatum des Amtsblattes in Kraft.
(2) Für die Landeskirche verbindliche Kirchengesetze der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands, der Evangelischen Kirche in Deutschland und anderer kirchlicher Zusammenschlüsse sind im Amtsblatt bekannt zu machen.
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Artikel 101

(1) 1Mitteilungen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der Evangelischen Kirche in Deutschland, die die Rechtsetzung berühren, insbesondere Vorentwürfe und Entwürfe zu Kirchengesetzen, hat das Landeskirchenamt alsbald der Kirchenregierung zur Unterrichtung und Stellungnahme vorzulegen. 2Das Gleiche gilt bei Entwürfen zu Ordnungen im Sinn des Artikels 25 der Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands.
(2) Sind innerhalb eines Rechtsetzungsverfahrens nach Absatz 1 verbindliche Erklärungen der Landeskirche vorgesehen, so kann das Landeskirchenamt diese erst dann abgeben, wenn die Landessynode eingewilligt hat, soweit nicht besondere Regelungen getroffen sind.
(3) Bewirken Kirchengesetze kirchlicher Zusammenschlüsse Änderungen der Verfassung der Landeskirche, so ist für die Einwilligung der Landessynode das für Verfassungsänderungen vorgesehene Verfahren einzuhalten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für die Rechtsetzung anderer kirchlicher Zusammenschlüsse, an denen die Landeskirche beteiligt ist.
(5) Das Weitere über die Mitwirkung der Landeskirche in den kirchlichen Zusammenschlüssen wird im Rahmen der Ordnungen der Zusammenschlüsse durch Kirchengesetz geregelt.
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2. Abschnitt
Rechtspflege

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Artikel 102

(1) In folgenden Angelegenheiten ist durch die kirchliche Gesetzgebung der Rechtsweg zu kirchlichen Gerichten vorzusehen:
  1. Verfassungsstreitigkeiten,
  2. Verwaltungsstreitigkeiten,
  3. Lehrbeanstandungen,
  4. Amtspflichtverletzungen,
  5. Ausscheiden aus kirchlichen Ehrenämtern,
  6. Gültigkeit von Wahlen und Berufungen, die aufgrund der Kirchenverfassung oder aufgrund von Kirchengesetzen stattgefunden haben.
(2) Als kirchliche Gerichte gelten auch Spruchstellen und ähnliche Einrichtungen mit richterlicher Unabhängigkeit.
(3) Die Verwaltung der Sakramente und die Gewährung oder Verweigerung von geistlichen Amtshandlungen unterliegen den Bestimmungen der Ordnung des kirchlichen Lebens.
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Artikel 103

1Zur Gewährung des Rechtsschutzes in den in Artikel 102 vorgesehenen Angelegenheiten kann die Landeskirche eigene Gerichte bilden oder sie zusammen mit anderen Kirchen errichten. 2Sie kann sich auch der Rechtspflegeeinrichtungen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands oder der Evangelischen Kirche in Deutschland bedienen.
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Artikel 104

1Der Umfang der Zulässigkeit des Rechtsweges für die einzelnen in Artikel 102 genannten Angelegenheiten, die Zusammensetzung der Gerichte, ihre Zuständigkeit und die Verfahrensvorschriften werden durch Kirchengesetz geregelt. 2Dieses hat auch darüber zu bestimmen, ob und inwieweit dem Verfahren ein Vorverfahren vorauszugehen hat.
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Artikel 105

Von den Mitgliedern der kirchlichen Gerichte muss mindestens eines zum Richteramt befähigt und eines als Pfarrer anstellungsfähig sein.
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Artikel 106

In den Verfahren nach Artikel 102 hat jeder Beteiligte Anspruch auf rechtliches Gehör.
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Artikel 107

1Die Mitglieder der in Artikel 102 genannten Gerichte werden von der Kirchenregierung ernannt, soweit es sich um Einrichtungen der Landeskirche handelt. 2Bei Gerichten, die gemeinsam mit anderen Kirchen errichtet werden, ist die Mitwirkung der Kirchenregierung bei der Besetzung vorzusehen.
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Artikel 108

(1) Die Mitglieder der in Artikel 102 genannten Gerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Sie können gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung auf kirchengesetzlich geordnetem Wege ihres Amtes enthoben werden.
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IX. Teil
Finanzwesen

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Artikel 109

1Das Vermögen der Landeskirche und der sonstigen kirchlichen Rechtsträger ist ausschließlich für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben bestimmt. 2Es soll nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten verwaltet und möglichst in seinem Bestand erhalten werden.
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Artikel 110

(1) Die für den Haushalt der Landeskirche und der kirchlichen Körperschaften erforderlichen Mittel sind durch Kirchensteuern aufzubringen, soweit die Einnahmen aus eigenem Vermögen und sonstigen Quellen nicht ausreichen.
(2) Die Landeskirche und die kirchlichen Körperschaften können untereinander zum Finanzausgleich verpflichtet werden.
(3) Kirchliche Rechtsträger können verpflichtet werden, ihre Einnahmen ganz oder zum Teil an die Landeskirche oder eine andere kirchliche Körperschaft abzuführen, soweit diese die Erfüllung ihrer Aufgaben übernimmt.
(4) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 111

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Landeskirche müssen veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt werden.
(2) 1Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungszeitraums für ein oder zwei Jahre durch Kirchengesetz festgestellt. 2Er ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. 3Die Ausgaben werden in der Regel für den Rechnungszeitraum bewilligt; sie können in besonderen Fällen auch für einen längeren Zeitraum bewilligt werden.
(3) 1Im Übrigen dürfen in das Haushaltsgesetz keine Vorschriften aufgenommen werden, die über den Rechnungszeitraum hinausgehen oder sich nicht auf die Einnahmen und Ausgaben der Landeskirche beziehen. 2Das Vermögen und die Schulden sind nachzuweisen.
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Artikel 112

Ist bis zum Schluss des Rechnungszeitraumes der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Kirchengesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Kirchenregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind,
  1. um gesetzlich feststehende Einrichtungen zu erhalten oder gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
  2. um rechtlich begründete Verpflichtungen der Landeskirche zu erfüllen,
  3. um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan des vorhergehenden Rechnungszeitraumes bereits Beiträge bewilligt worden sind.
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Artikel 113

1Haushaltsüberschreitungen und die Leistung nicht im Haushalt vorgesehener Ausgaben bewilligt auf Antrag des Landeskirchenamtes die Kirchenregierung. 2Die Bewilligung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses und nur dann erteilt werden, wenn der Finanzreferent des Landeskirchenamtes nicht widerspricht. 3Die Kirchenregierung hat in solchen Fällen in der nächsten Sitzung der Landessynode die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Ausgaben zu rechtfertigen.
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Artikel 114

Beschlüsse der Landessynode, welche Ausgaben zur Folge haben, müssen bestimmen, wie sie gedeckt werden.
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Artikel 115

(1) Die Aufnahme eines Darlehens durch die Landeskirche ist nur bei außerordentlichem Bedarf zulässig und erfordert einen Beschluss der Landessynode, in dem die Höhe des Darlehens angegeben sein muss.
(2) 1Die Bereitstellung von landeskirchlichen Mitteln zur Gewährung von Darlehen an kirchliche Rechtsträger oder kirchliche Mitarbeiter bedarf eines Beschlusses der Landessynode. 2Diese bestimmt über Zweck und Gesamthöhe der Mittel; die Kirchenregierung setzt die Bedingungen der Vergabe fest. 3Über die Gewährung anderer Darlehen durch die Landeskirche beschließt die Landessynode im Einzelfall. 4Für Sicherheitsleistungen gilt das Gleiche.
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Artikel 116

(1) Nach Ablauf jedes Rechnungszeitraumes hat das Landeskirchenamt zu seiner Entlastung über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden der Landeskirche Rechnung zu legen.
(2) 1Die Landessynode hat die Rechnung durch einen oder mehrere Prüfer prüfen zu lassen. 2Die Prüfer werden von der Landessynode bestellt und sind in ihrer Tätigkeit unabhängig; ihr Dienstverhältnis zur Landeskirche und deren Rechtsträgern beschränkt sich auf den Prüfungsauftrag. 3Die Landessynode kann die Rechnung auch durch ein Rechnungsprüfungsamt prüfen lassen; das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
(3) Die Landessynode kann sich bei der Rechnungsprüfung der Einrichtungen anderer Kirchen bedienen oder sich mit anderen Kirchen gemeinsame Einrichtungen schaffen.
(4) Nach Prüfung beschließt die Landessynode über die Entlastung.
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Artikel 117

Die Vorschriften dieses Abschnittes sind auf das Finanzwesen der landeskirchlichen Fonds sinngemäß anzuwenden.
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Artikel 118

Das Nähere über die Verwaltung und Prüfung der Einnahmen und Ausgaben der sonstigen kirchlichen Rechtsträger wird durch Kirchengesetz geregelt.
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X. Teil
Schlussbestimmung

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Artikel 119

(1) Die Verfassung tritt am 1. Mai 1970 in Kraft.3#
(2) Das Nähere regelt das Einführungsgesetz, das gleichzeitig mit dieser Verfassung in Kraft tritt.

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1 ↑ Art. 59 Abs. 1 findet gemäß § 3 Abs. 1 des Kirchengesetzes der Konföderation über den Zeitpunkt der Neubildung der Kirchenvorstände, Kirchenkreistage und Landessynoden vom 15. Februar 1981 (Amtsbl. 1981 S. 8) erstmals auf die zum 1. Januar 1990 zu bildende Landessynode Anwendung.Die Amtsperiode der zum 1. April 1982 gebildeten Landessynode endet am 31. Dezember 1989.
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2 ↑ In Kraft ab 1. Juli 2021
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3 ↑ Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verfassung in der ursprünglichen Fassung vom 6. Februar 1970 (Amtsbl. 1970 S. 46).
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