.

Kirchengesetz über den Prädikanten- und Lektorendienst

Vom 22. November 2003

(ABl. 2004 S. 20), mit Änderung vom 28. Mai 2015 (ABl. 2015 S. 81)

####

§ 1
Begriffsbestimmungen

( 1 ) In der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig kann der Verkündigungsdienst von dazu beauftragten Gemeindegliedern, die nicht ordiniert sind, nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften ausgeübt werden.
( 2 ) Lektoren und Lektorinnen im Sinne dieses Kirchengesetzes werden mit der Leitung von Wortgottesdiensten unter Verwendung von Lesepredigten beauftragt.
( 3 ) Prädikanten und Prädikantinnen werden zur freien Wortverkündigung und zur Darreichung des Abendmahls beauftragt.
#

§ 2
Persönliche Voraussetzungen

Zum Lektoren- und Prädikantendienst können Gemeindeglieder zugerüstet und beauftragt werden, die am kirchlichen Leben teilnehmen und die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Kirchenvorsteher oder zur Kirchenvorsteherin haben.
#

§ 3
Vorschlagsrecht

Vorschläge für die Beauftragung zum Lektoren- oder Prädikantendienst können über den zuständigen Propst oder die zuständige Pröpstin an das Landeskirchenamt gerichtet werden. Der Propst oder die Pröpstin gibt ein eigenes Votum über die Eignung der vorgeschlagenen Person ab. Vorschläge können insbesondere Kirchenvorstände, Propsteivorstände, Pfarrkonvente und mit der Fortbildung in diesem Bereich betraute Personen unterbreiten.
#

§ 4
Ausbildung

Einer Beauftragung zum Lektoren- oder Prädikantendienst geht in der Regel der erfolgreiche Abschluss einer entsprechenden Ausbildung voraus. In Ausnahmefällen kann das Landeskirchenamt von der Teilnahme an der Ausbildung befreien, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf anderem Wege nachgewiesen werden können.
#

§ 5
Beauftragung und Einführung

( 1 ) Der Landesbischof oder die Landesbischöfin beauftragt Lektoren und Lektorinnen sowie Prädikanten und Prädikantinnen auf Vorschlag des Landeskirchenamtes. Hierüber ist eine Urkunde auszustellen und bei der Einführung auszuhändigen. Die Beauftragung gilt für den Bereich der Landeskirche für sechs Jahre. Sie kann auf formlosen Antrag hin verlängert werden, wenn ein regelmäßiger Dienst und die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nachgewiesen wird und der Propst oder die Pröpstin die Verlängerung befürwortet. Die Lektoren, Lektorinnen sowie Prädikanten und Prädikantinnen werden bestimmten Propsteien zugeordnet.
( 2 ) Der Landesbischof oder die Landesbischöfin oder ein von ihm oder ihr damit beauftragtes ordiniertes Mitglied des Landeskirchenamtes führt die Lektoren, Lektorinnen, Prädikanten und Prädikantinnen in einem Gottesdienst in ihr Amt ein. Dabei verpflichten sich diese, ihren Dienst in Bindung an Gottes Wort gemäß dem Bekenntnis nach den Ordnungen der evangelisch-lutherischen Kirche auszuüben.
( 3 ) Über die Einführung und Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
#

§ 6
Rechte und Pflichten

( 1 ) Über alles, was den mit dem Lektoren- und Prädikantendienst Beauftragten bei Ausübung ihres Dienstes seelsorgerlich anvertraut wird, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
( 2 ) Sie sollen sich regelmäßig fortbilden und das Angebot der Landeskirche in diesem Bereich wahrnehmen.
( 3 ) In ihrem Dienst tragen sie angemessene Kleidung.
( 4 ) Notwendige Auslagen, insbesondere Fahrtkosten, werden erstattet. Eine Aufwandsentschädigung wird gezahlt.
#

§ 7
Dienst

( 1 ) Die Übernahme von Vertretungen wird in der Regel zwischen dem Pfarramt und den Lektoren, Lektorinnen, Prädikanten oder Prädikantinnen vereinbart. Der Kirchenvorstand und der Propst oder die Pröpstin sind in regelmäßigen Abständen vom Pfarramt darüber zu informieren.
( 2 ) Der Propst oder die Pröpstin hat die Aufsicht über die mit dem Lektoren- oder Prädikantendienst Beauftragten.
#

§ 8
Beendigung der Beauftragung

( 1 ) Die nach § 5 Abs. 1 erteilte Beauftragung endet
  1. mit Ablauf der bei der Beauftragung festgelegten Dauer,
  2. wenn der Beauftragte den Auftrag zurückgibt,
  3. wenn die Voraussetzungen, unter denen die Beauftragung erfolgte, nicht mehr vorliegen,
  4. wenn das Landeskirchenamt die Beauftragung aus wichtigem Grunde widerruft.
( 2 ) Vor dem Widerruf der Beauftragung sind der oder die Betroffene sowie der Propst oder die Pröpstin zu hören.
#

§ 9
Begleitung des Dienstes

( 1 ) Die Lektoren und Lektorinnen sowie Prädikanten und Prädikantinnen werden von der Landeskirche in ihrem Dienst durch ordinierte Theologen begleitet. Aus ihrer Mitte können sie einen Vertrauenskreis bilden, der sie gemeinsam betreffende Anliegen berät und in diesen Fällen angehört werden soll. Die Leitung obliegt in diesem Falle einem ordinierten Theologen oder einer ordinierten Theologin.
( 2 ) Der Propst oder die Pröpstin lädt die Lektoren und Lektorinnen sowie Prädikanten und Prädikantinnen mindestens einmal im Jahr zu einer Zusammenkunft ein.
#

§ 10
Verordnungsermächtigung

Die Kirchenregierung wird ermächtigt, das Nähere über die Ausbildung und Befreiungsmöglichkeiten, die Auslagenerstattung sowie die Organisation des Dienstes im Wege der Kirchenverordnung zu regeln.
#

§ 11
Übergangsregelung

Die vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes ausgesprochenen Beauftragungen gelten im Rahmen der in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen fort.