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Allgemeine Verwaltungsanordnung über die Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsverhältnisse für Theologen und kirchliche Mitarbeiter aus der Landeskirche (Spendenfondsgesetz)

Vom 17. Oktober 2017 (ABl. 2018 S. 19)

Aufgrund des Artikels 87 Abs. 1 c der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig ergeht folgende Allgemeine Verwaltungsanordnung zum Spendenfondsgesetz vom 13. Oktober 1984 (ABl. 1984 S. 93), geändert durch Kirchengesetz vom 17. November 2000 (ABl. 2001 S. 7) und vom 5. Juli 2022 (ABl. 2022 S. 88):
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§ 1
Zusätzliche Beschäftigung

(1) Mit Hilfe des Spendenfonds können in enger Zusammenarbeit mit örtlichen Stellen zeitlich befristete zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen werden.
(2) 1Eine befristete Anstellung können Mitarbeitende erhalten, die für kirchliche Berufe ausgebildet sind. 2Insbesondere können folgende Mitarbeitende berücksichtigt werden: Theologen/innen nach Ablegung des Zweiten Examens, Diakone/innen nach Ableistung des Anerkennungsjahres, Kirchenmusiker/innen mit abgelegter A- oder B-Prüfung.
(3) Eine Anstellung ist nur dann möglich, wenn für sie nach Maßgabe des kirchlichen Auftrages ein Bedarf besteht.
(4) Die persönlichen Voraussetzungen (abgeschlossene Ausbildung, Eignung für die vorgesehene Beschäftigung nach dem kirchlichen Recht) müssen gegeben sein.
(5) 1Anträge auf Begründung eines Anstellungsverhältnisses im Rahmen des Spendenfondsgesetzes können von den Kirchenvorständen oder Propsteivorständen über das Landeskirchenamt an das Kuratorium gerichtet werden. 2Die Entscheidung über den Antrag wird gemäß § 5 des Spendenfondsgesetzes getroffen.
(6) 1Die Anstellung erfolgt für alle befristeten Beschäftigungsverhältnisse durch das Landeskirchenamt. 2Dieses bestimmt nach Empfehlung des Kuratoriums auch den Einsatzort im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Rechtsträger, bei dem die betreffende Person Dienst tut. 3Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt dem Landeskirchenamt. 4Sie kann delegiert werden.
(7) 1Das Beschäftigungsverhältnis wird im Angestelltenverhältnis entsprechend der Kirchlichen Dienstvertragsordnung begründet. 2Der Kandidat/die Kandidatin der Theologie wird nach Ablegung des Zweiten Examens angestellt und erhält eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12.
3Der Diakon/die Diakonin wird nach Ableistung des Anerkennungsjahres und der Kirchenmusiker/die Kirchenmusikerin mit abgelegter A- oder B-Prüfung angestellt und erhält eine entsprechende Vergütung nach der Entgeltgruppe in der er/sie gemäß § 15 Nr. 1 der Dienstvertragsordnung eingruppiert wäre.
(8) 1Die Beschäftigungszeit ist befristet auf 12 Monate. 2In begründeten Fällen kann das Beschäftigungsverhältnis verlängert werden. 3Die Gesamtbeschäftigungsdauer darf aber 24 Monate nicht überschreiten.
(9) Die notwendigen Sachkosten trägt der Rechtsträger, bei dem die betreffende Person Dienst tut.
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§ 2
Umschulungsförderung

(1) Mit Hilfe des Spendenfondsgesetzes können in enger Zusammenarbeit mit örtlichen Stellen zeitlich befristete Umschulungsmöglichkeiten geschaffen werden.
(2) Eine befristete Umschulungsförderung können Mitarbeitende mit einer kirchlichen Ausbildung erhalten, für die eine Weiterbeschäftigung im kirchlichen Dienst nicht möglich ist und die ohne eine Umschulung keine angemessene Beschäftigungsmöglichkeit finden.
(3) Die Umschulungsförderung besteht in einer auf drei Jahre befristeten Bezuschussung außerkirchlicher Umschulungsmaßnahmen.
(4) Die Entscheidung über den Antrag wird gemäß § 5 des Spendenfondsgesetzes getroffen.
(5) 1Ein kirchliches Anstellungsverhältnis wird während der Umschulungsförderung nicht begründet. 2Die Förderung begründet auch keinen Anspruch auf eine befristete oder auf Dauer angelegte Beschäftigung nach Abschluss der Umschulung.
(6) Der Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn die Umschulungsmaßnahme nicht erfolgreich beendet wird, es sei denn, die den Zuschuss empfangende Person hat diesen Umstand nicht zu vertreten.
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§ 3
Überplanmäßige Stellenerrichtung

(1) Mit Hilfe des Spendenfonds können bereits im Dienst befindliche öffentlich oder privatrechtlich Beschäftige der Landeskirche vorübergehend auf außerplanmäßigen Stellen beschäftigt werden.
(2) Die Entscheidung über den Antrag wird gemäß § 5 des Spendenfondsgesetzes getroffen.
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§ 4
Inkrafttreten

Die Allgemeine Verwaltungsanordnung tritt am 17. Oktober 2017 in Kraft und ersetzt die bisherige.

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