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Propsteiordnung

Vom 19. November 2005

(ABl. 2006 S. 2), mit Änderung vom 17. November 2011 (ABl. 2012 S. 2),
vom 24. November 2017 (ABl. 2018 S. 6), geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Reisekostenrechts vom 24. November 2017 (ABl. 2018 S. 8), zuletzt geändert am
18. November 2020 (ABl 2021 S. 4)

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
2. Kirchengesetz zur Ändg PropsteiO
24.11.2017
ABl. 2018 S. 6
§§ 26 ff
Wahlverfahren Bildung
Prospteisynoden
2
KG zur Änderung des Reisekostenrechts
24.11.2017
ABl. 2018 S. 8
§ 28 Abs. 4
Verweis z. Reisekosten
3
KG zur Änderung
PropsteiO
18.11.2020
ABl 2021 S. 4
§ 54
Neufassung: Verwaltungshilfe
§ 65 Abs. 1
Neufassung
§ 66 Absatz 3
neu angefügt

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
IX. Teil Rechtsbehelf
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I. Teil
Grundlegende Bestimmungen

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§ 1
Propstei

( 1 ) Die Propstei ist der Zusammenschluss der Kirchengemeinden ihres Bereiches. Sie ist Amtsbereich des Propstes oder der Pröpstin und Aufsichtsbezirk der Landeskirche.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde gehört einer Propstei an.
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§ 2
Verantwortlichkeit

( 1 ) In der Propstei erfüllen die Kirchengemeinden gemeinschaftlich Aufgaben, die entweder über den Bereich der einzelnen Kirchengemeinden oder deren Kraft hinausgehen.
( 2 ) Mit ihren Organen und Einrichtungen unterstützt die Propstei die Arbeit in den Kirchengemeinden.
( 3 ) Die Propstei fördert die Arbeit der gesamtkirchlichen Dienste, nimmt deren Einrichtungen in Anspruch und führt gesamtkirchliche Aufgaben durch.
( 4 ) Die Propstei nimmt Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse, insbesondere im Rahmen der Visitation, Dienstaufsicht und Personalentwicklung, nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes und der sonstigen kirchlichen Ordnung wahr.
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§ 3
Rechtsstellung

( 1 ) Die Propstei ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts in eigener Verantwortung.
( 2 ) Die Propstei ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 4
Bildung, Veränderung, Aufhebung

( 1 ) Die Bildung, Zusammenlegung und Aufhebung von Propsteien geschieht durch Kirchengesetz; bei der Aufhebung und Zusammenlegung ist zuvor die Propsteisynode der betroffenen Propstei anzuhören.
( 2 ) Die Veränderung von Propsteien durch Umgliederung von Kirchengemeinden geschieht durch Kirchenverordnung; zuvor sind die Kirchenvorstände der betroffenen Kirchengemeinden und die Propsteivorstände anzuhören.
( 3 ) Werden durch Maßnahmen nach Absätzen 1 und 2 Vermögensauseinandersetzungen nötig, sollen diese durch Vertrag geregelt werden. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, entscheidet die Kirchenregierung.
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§ 5
Organe

Die Organe der Propsteien sind: die Propsteisynode, der Propsteivorstand und der Propst oder die Pröpstin.
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§ 6
Visitation

Die Visitation der Propstei bleibt einer besonderen Regelung vorbehalten.
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II. Teil
Dienst in der Propstei

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1. Abschnitt
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

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§ 7
Bestellung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen

( 1 ) Die Aufgaben der Propstei werden von dazu berufenen, zugerüsteten und befähigten Gemeindegliedern wahrgenommen. Dies kann beruflich oder ehrenamtlich geschehen.
( 2 ) Die Kirchenregierung wird ermächtigt, durch Kirchenverordnung für Mitarbeitende die Anstellungsträgerschaft der Propstei vorzusehen, wenn deren Tätigkeitsfeld den Bereich einer einzelnen Kirchengemeinde überschreitet oder es aus strukturellen Gründen notwendig ist.
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§ 8
Verschwiegenheitspflicht

Über alle Angelegenheiten, die dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin in Ausübung des Dienstes bekannt geworden und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, ist Verschwiegenheit zu wahren, auch wenn ein Dienstverhältnis nicht mehr besteht.
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§ 9
Stellenbesetzung

( 1 ) Für die Bestellung zu einer beruflichen Tätigkeit ist Voraussetzung, dass die Übernahme umfangreicher fester Verpflichtungen das Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigt, die Merkmale der Tätigkeit bestimmbar sind und die Finanzierung durch die Propstei gesichert ist. Die berufliche Tätigkeit kann auch zur Erfüllung bestimmter, zeitlich begrenzter Aufgaben vorgesehen werden.
( 2 ) Die Propstei weist die von der Propsteisynode im Rahmen des jährlichen Haushaltsbeschlusses zu finanzierenden Mitarbeiterstellen im Stellenplan als Anlage zum Haushaltsplan nach.
( 3 ) Die Stellenbesetzung erfolgt entsprechend des zuvor beschlossenen Stellenplanes unter Vorbehalt der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 4 ) Die kirchenaufsichtliche Genehmigung kann vom Landeskirchenamt grundsätzlich nur erteilt werden, wenn der Stellenbewerber oder die Stellenbewerberin die Anstellungsvoraussetzungen erfüllt und eine dauerhafte Finanzierung nachgewiesen wird.
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§ 10
Dienstanweisungen, Dienstbesprechungen, Fortbildung

( 1 ) Die Aufgaben der beruflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind in Dienstanweisungen festzulegen, die der Propsteivorstand erlässt. In der Dienstanweisung ist anzugeben, wer den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen für ihre Arbeit Weisungen gibt; im Rahmen dieser Weisungen nehmen sie ihre Aufgaben selbstständig wahr. Das Landeskirchenamt kann Muster für Dienstanweisungen aufstellen.
( 2 ) Die beruflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind verpflichtet, an regelmäßig abzuhaltenden Dienstbesprechungen teilzunehmen, zu denen der Propst oder die Pröpstin einlädt. Für die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen soll dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin vom Propsteivorstand Gelegenheit gegeben werden.
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§ 11
Anhörungsrecht

Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben das Recht, ihre Belange persönlicher oder dienstlicher Art vor dem Propsteivorstand selbst vorzutragen. Einem solchen Verlangen soll der Propsteivorstand binnen angemessener Frist entsprechen. Sie können dazu nach vorheriger Mitteilung an den Propsteivorstand eine andere in der Landeskirche mitarbeitende Person ihres Vertrauens mitbringen.
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2. Abschnitt
Beauftragte

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§ 12
Aufgaben und Rechte

( 1 ) Der Propsteivorstand soll Beauftragte für von der Kirchenregierung bestimmte gesamtkirchliche Arbeitsbereiche bestellen, soweit nicht eine Sonderregelung getroffen ist. Der Propsteivorstand kann weitere Beauftragungen aussprechen. Die Beauftragten haben insbesondere die Aufgabe, Verbindungen zu den gesamtkirchlichen Einrichtungen der von ihnen vertretenen Arbeitsbereiche pflegen, Anregungen für gemeinsame Arbeitsvorhaben geben sowie die Kirchenvorstände und die Organe der Propstei bei Planung und Durchführung von Angeboten der gesamtkirchlichen Dienste zu beraten.
( 2 ) Es können mehrere Propsteien gemeinsam einen Beauftragten oder eine Beauftragte für einen Arbeitsbereich bestellen. Ein Beauftragter oder eine Beauftragte kann auch für mehrere Arbeitsbereiche bestellt werden. Die Namen und Anschriften der Beauftragten sind dem Landeskirchenamt mitzuteilen.
( 3 ) Der Propsteivorstand nimmt jährlich Berichte der Beauftragten entgegen.
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3. Abschnitt
Pfarrkonvent

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§ 13
Bildung und Teilnahme

( 1 ) In der Propstei bilden diejenigen, die eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, einen Pfarrkonvent. Inhaber oder Verwalter von Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe werden durch Dienstanweisung einem Pfarrkonvent zugeordnet. Die Teilnahme an den Sitzungen der Pfarrkonvente ist Dienstpflicht.
( 2 ) Mit Genehmigung der Kirchenregierung können Teilkonvente gebildet werden. Dabei sind insbesondere strukturelle Gemeinsamkeiten und bestehende und anzustrebende Kooperationsmöglichkeiten zu beachten. Mindestens drei Mal im Jahr tritt der Gesamtkonvent zusammen.
( 3 ) Als Gäste nehmen an den Beratungen des Pfarrkonventes die oder der Beauftragte für Diakonie und die Vikare und Vikarinnen teil. Die Beauftragten nach § 12 und andere beruflich Mitarbeitende im Bereich der Propstei sollen eingeladen werden, soweit Fachfragen ihrer Bereiche beraten werden.
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§ 14
Aufgaben

Der Pfarrkonvent hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. sich in gemeinsamer Arbeit theologisch fortzubilden,
  2. gemeinsame Veranstaltungen in der Propstei zu planen und sich an der Durchführung zu beteiligen,
  3. mit den gesamtkirchlichen Diensten zusammenzuarbeiten,
  4. wichtige gesamtkirchliche Angelegenheiten zu besprechen,
  5. mit den in der Propstei tätigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen über ihre Arbeit zu beraten,
  6. Erfahrungen über die Arbeit in den Kirchengemeinden auszutauschen.
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§ 15
Vertrauenspfarrer oder Vertrauenspfarrerin

( 1 ) In jeder Propstei wird ein Vertrauenspfarrer oder eine Vertrauenspfarrerin gewählt.
( 2 ) Eine anstehende Wahl ist den Mitgliedern des Pfarrkonventes eine Woche zuvor schriftlich anzuzeigen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Auf Verlangen eines Mitgliedes wird geheim gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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III. Teil
Propst, Pröpstin und deren Stellvertretung, Pröpstekonvent

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1. Abschnitt
Amt und Bestellung

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§ 16
Amt des Propstes oder der Pröpstin

( 1 ) Das Amt des Propstes oder der Pröpstin ist in der Regel mit einer bestimmten Pfarrstelle verbunden; das Nähere bestimmt die Kirchenregierung. Die mit dem Propstamt verbundenen Pfarrstellen werden durch die Kirchenregierung besetzt. Das Wahlrecht der Kirchengemeinden und andere Vorschlagsrechte ruhen.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann nach Anhörung des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde, in der die Propststelle mit einer Pfarrstelle verbunden ist, und des Propsteivorstandes den Umfang des pfarramtlichen Dienstes des Propstes oder der Pröpstin bestimmen.
( 3 ) Auf das Dienstverhältnis des Propstes oder der Pröpstin finden die Vorschriften des Pfarrerrechts Anwendung, soweit dieses Kirchengesetz nichts anderes bestimmt.
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§ 17
Wahl des Propstes oder der Pröpstin

( 1 ) Der Propst oder die Pröpstin wird von der Propsteisynode aus einem Wahlvorschlag der Kirchenregierung für die Dauer von zwölf Jahren gewählt und von der Kirchenregierung ernannt.
( 2 ) Der Wahlvorschlag ist von der Kirchenregierung im Benehmen mit dem Propsteivorstand und dem Kirchenvorstand der verbundenen Kirchengemeinde aufzustellen und soll mindestens zwei Personen aufnehmen.
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§ 18
Herstellung des Benehmens

( 1 ) Der Propsteivorstand und der Kirchenvorstand werden über die von der Kirchenregierung in Aussicht genommenen Kandidaten und Kandidatinnen informiert. Sie können Erkundigungen über die Eignung der vorgeschlagenen Personen einholen, sich mit ihnen in Verbindung setzen und sie zu einem Gespräch einladen. Sie können eine Gastpredigt verlangen.
( 2 ) Bei der Herstellung des Benehmens wirken der Propst oder die Pröpstin und die Mitglieder des Pfarramtes der Kirchengemeinde nicht mit.
( 3 ) Innerhalb von sechs Wochen nach Einleitung des Verfahrens teilen der Propsteivorstand und der Kirchenvorstand der Kirchenregierung mit, ob gegen die vorgeschlagenen Personen Einwendungen erhoben werden. Einwendungen sind schriftlich und unter Angabe des Stimmenverhältnisses zu begründen.
( 4 ) Über vorgebrachte Einwendungen entscheidet die Kirchenregierung endgültig. Sie teilt ihre Entscheidung dem Propsteivorstand, dem Kirchenvorstand und den Vorgeschlagenen mit. Werden die Einwendungen zurückgewiesen, so sind die Vorgeschlagenen unter Fristsetzung aufzufordern, sich darüber zu erklären, ob sie weiter bereit sind, sich zur Wahl zu stellen. Sind die Einwendungen für begründet erachtet, so ist ein neues Verfahren einzuleiten.
( 5 ) Werden Einwendungen nicht erhoben, so hat der Kirchenvorstand für den Fall der Wahl der vorgeschlagenen Person zum Propst die Vokation für die Pfarrstelle der Kirchengemeinde schriftlich zu erteilen.
( 6 ) Die mangelnde Beschlussfähigkeit und der fruchtlose Ablauf der Frist nach Absatz 3 gelten als Verzicht auf die Erhebung von Einwendungen.
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§ 19
Wahlverfahren

( 1 ) Nach dem Abschluss des Verfahrens nach § 18 gibt die Kirchenregierung den Wahlvorschlag der Propsteisynode mit der Aufforderung, die Wahl durchzuführen, bekannt.
( 2 ) Die Wahl ist innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlvorschlages durchzuführen. Spätestens eine Woche vor dem Wahltermin soll den Vorgeschlagenen Gelegenheit gegeben werden, sich der Propsteisynode vorzustellen. Die Vorstellung darf nicht mit der Wahlhandlung verbunden werden.
( 3 ) Steht nur eine Person zur Wahl, so ist sie gewählt, wenn sie mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Synodalen erreicht hat. Wird diese Zahl auch in einem zweiten Wahlgang nicht erreicht, so hat die Kirchenregierung einen neuen Wahlvorschlag aufzustellen.
( 4 ) Stehen mehrere Personen zur Wahl, so ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Synodalen erreicht hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in dem endgültig zwischen den beiden Personen entschieden wird, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Entfällt auf mehr als zwei Personen die gleiche Stimmenzahl, so ist durch Los zu entscheiden, welche von ihnen im zweiten Wahlgang ausscheiden soll. Gewählt ist, wer im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt, mindestens jedoch ein Viertel der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Synodalen; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
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§ 20
Wiederwahl

( 1 ) Sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit kann der Propst oder die Pröpstin gegenüber dem Propsteivorstand seine oder ihre Bereitschaft zur Weiterführung des Amtes erklären. Der Propsteivorstand kann beschließen, die Kirchenregierung zu bitten, von einem weiteren Wahlvorschlag abzusehen. Bei diesem Beschluss wirkt der Propst oder die Pröpstin nicht mit.
( 2 ) Die Kirchenregierung kann in diesem Fall den Propst oder die Pröpstin erneut vorschlagen. § 17 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 18 finden keine Anwendung.
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§ 21
Veränderungen des Dienstverhältnisses

Für Veränderungen des Dienstverhältnisses als Propst oder Pröpstin finden die Regelungen des Pfarrergesetzes sowie des Pfarrerergänzungsgesetzes entsprechende Anwendung.
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§ 22
Stellvertretung des Propstes oder der Pröpstin

( 1 ) Zur Stellvertretung des Propstes oder der Pröpstin wird ein Mitglied des Pfarrkonventes von der Propsteisynode für die Dauer von sechs Jahren, längstens jedoch für die Dauer der Zugehörigkeit zur Propstei gewählt und von der Kirchenregierung ernannt. Wer im Probedienst ist, kann nicht gewählt werden.
( 2 ) Vorschläge für die Wahl der Stellvertretung können alle Mitglieder der Propsteisynode und des Pfarrkonventes machen; der Propsteivorstand fordert hierzu unter Fristsetzung von einem Monat auf. Jeder Vorschlag muss von mindestens fünf Vorschlagsberechtigten unterzeichnet sein. Den Wahlvorschlägen sind Erklärungen der Kandidatinnen und Kandidaten über die Bereitschaft zur Annahme des Amtes im Fall der Wahl beizufügen. Spätestens eine Woche vor der Wahl hat der Propsteivorstand die eingegangenen Namensvorschläge in einem alphabetisch aufgeführten Wahlaufsatz den Mitgliedern der Propsteisynode mitzuteilen.
( 3 ) Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Propstes oder der Pröpstin nimmt bei Abwesenheit oder Stellenvakanz die Aufgaben des Propstes oder der Pröpstin wahr.
( 4 ) Bestimmte Aufgaben des Propstes oder der Pröpstin können allgemein oder im Einzelfall vom Propsteivorstand im Einvernehmen mit dem Propst oder der Pröpstin und deren Stellvertretung dieser übertragen werden.
( 5 ) Ist eine Vertretung für die Stellvertretung erforderlich, so beruft der Propsteivorstand für die Dauer der Verhinderung eine Vertretung und zeigt dies dem Landeskirchenamt an.
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2. Abschnitt
Aufgaben

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§ 23

( 1 ) Der Propst oder die Pröpstin hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit dem Propsteivorstand das kirchliche Leben in der Propstei anzuregen und zu fördern.
( 2 ) Er oder sie vertritt die Propstei in der Öffentlichkeit.
( 3 ) Er oder sie hat unbeschadet der Aufsicht anderer Stellen die Aufsicht über die Kirchengemeinden, die Pfarrämter, die Inhaber, Inhaberinnen, Verwalter und Verwalterinnen von Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe sowie über die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Propstei, soweit die Dienstaufsicht über sie nicht anderweitig geregelt ist. In Ausübung dieser Pflicht ist der Propst oder die Pröpstin weisungsberechtigt und kann in besonderen Notfällen im Rahmen der kirchlichen Ordnung für andere sonst zuständige Stellen vorläufige Maßnahmen treffen. Der Propst oder die Pröpstin hat für Personalentwicklungsmaßnahmen in der Propstei Sorge zu tragen.
( 4 ) Zu den Aufgaben gehört es insbesondere:
  1. bei der Besetzung der Pfarrstellen im Rahmen der Gesetze mitzuwirken,
  2. Pfarrkonvente abzuhalten,
  3. unter Mitwirkung des Propsteivorstandes die Kirchengemeinden mit ihren Pfarrern und Pfarrerinnen und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu visitieren,
  4. Gottesdienste, Konfirmandenunterricht und andere Veranstaltungen der Kirchengemeinden zu besuchen,
  5. die in der Propstei tätigen Ordinierten sowie die in der Propstei wohnenden Studierenden der Theologie und die Vikare und Vikarinnen zu beraten und in ihrer Fortbildung zu fördern,
  6. den Propsteivorstand und die Propsteisynode über alle wichtigen Vorgänge in der Propstei zu unterrichten,
  7. die Dienstaufsicht über die von der Propstei angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu führen,
  8. mindestens einmal jährlich eine Konferenz der beruflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Propstei sowie der Beauftragten abzuhalten,
  9. Konferenzen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kirchengemeinden, auch in Fachbereichen abzuhalten,
  10. die Kirchenbücher und die Kassen besonders anvertrauter Gelder zu prüfen,
  11. an den Pröpstinnen- und Pröpstekonventen teilzunehmen,
  12. für die Zusammenarbeit der Kirchengemeinden mit den gesamtkirchlichen Diensten zu sorgen.
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3. Abschnitt
Pröpstinnen- und Pröpstekonvent

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§ 24

( 1 ) Die Pröpstinnen und Pröpste bilden unter Vorsitz des Landesbischofs oder der Landesbischöfin einen Pröpstinnen- und Pröpstekonvent. An den Sitzungen nehmen die Mitglieder des Landeskirchenamtes und weitere vom Vorsitz im Einzelfall eingeladene Gäste teil.
( 2 ) Der Pröpstinnen- und Pröpstekonvent hat insbesondere die Aufgabe, die Kirchenregierung, den Landesbischof oder die Landesbischöfin und das Landeskirchenamt in Fragen des kirchlichen Lebens zu beraten und die Verhältnisse in den Kirchengemeinden und Propsteien darzustellen und zu erörtern.
( 3 ) Im Pröpstinnen- und Pröpstekonvent werden die Visitation betreffenden Grundsatzfragen besprochen.
( 4 ) Der Landesbischof oder die Landesbischöfin stellt die Tagesordnung auf, lädt zu den Sitzungen ein und leitet diese.
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IV. Teil
Propsteisynode

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1. Abschnitt
Bildung und Mitgliedschaft

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§ 25
Bildung und Amtszeit

( 1 ) Die Propsteisynoden werden zum 1. Januar des Jahres neu gebildet, das der allgemeinen Neubildung der Kirchenvorstände nachfolgt.
( 2 ) Die Amtszeit beginnt mit der ersten Tagung der Propsteisynode und endet mit der ersten Tagung der nächsten Propsteisynode.
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§ 26
Mitglieder

( 1 ) Den Propsteisynoden gehören die von den Kirchenvorstandsmitgliedern eines Wahlbezirkes aus ihrer Mitte gewählten Mitglieder und die vom Propsteivorstand berufenen Mitglieder sowie die Mitglieder kraft Amtes an. Daraus ergibt sich die gesetzliche Zahl der Mitglieder der jeweiligen Propsteisynode.
( 2 ) In einer Propstei sind mindestens 20 und höchstens 45 Mitglieder zu wählen.
( 3 ) Mitglieder kraft Amtes sind die Pröpstin bzw. der Propst sowie deren Stellvertretungen.
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§ 26 a
Wahl 1#

( 1 ) Wahlbezirke sind die von den Propsteisynoden beschlossenen Gestaltungsräume. Spätestens bis zur Neubildung der Kirchenvorstände2# beschließt die Propsteisynode über die für die folgende Amtszeit geltende Gesamtzahl der zu wählenden Mitglieder der Propsteisynode gemäß § 26 Absatz 2.
( 2 ) Die Zahl der in den einzelnen Wahlbezirken zu wählenden Mitglieder wird gemäß der Berechnung in der Anlage* zu diesem Gesetz ermittelt. Für jedes gewählte Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Hinsichtlich der Wählbarkeit finden die Vorschriften des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände entsprechend Anwendung. Hauptamtliche Mitarbeitende der Propstei und ihrer Kirchengemeinden sind nicht wählbar.
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§ 26 b
Wahlprüfung

( 1 ) Der Propsteivorstand prüft die Ordnungsmäßigkeit der Wahl nach § 26 a. Ergibt sich,
  1. dass eine Person nicht wählbar war oder
  2. dass das Wahlverfahren Mängel aufweist, die geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen,
ordnet der Propsteivorstand die Wiederholung der Wahl unter Setzung einer angemessenen Frist an.
( 2 ) Gegen die Entscheidung des Propsteivorstandes im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a) kann das gewählte Mitglied oder das gewählte stellvertretende Mitglied sowie jeder Kirchenvorstand der Kirchengemeinden des Wahlbezirkes innerhalb eines Monates nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen. Die Entscheidung des Landeskirchenamtes unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
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§ 27
Berufungen

( 1 ) Der Propsteivorstand beruft aus dem Kreis der Kirchenmitglieder der Propstei weitere Mitglieder in die Propsteisynode. Die Zahl der berufenen Mitglieder darf ein Fünftel der Zahl der zu wählenden Mitglieder nicht überschreiten. Die Zahl der berufenen Mitglieder in der Propsteisynode gilt für die gesamte folgende Amtszeit der Propsteisynode.
( 2 ) Für jedes berufenes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen, das im Fall der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
( 3 ) Hinsichtlich der Berufungsfähigkeit finden die Vorschriften des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände entsprechend Anwendung, mit der Maßgabe, dass hauptamtliche Mitarbeitende der Propstei und ihrer Kirchengemeinden berufen werden können.
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§ 28
Ehrenamt

( 1 ) Die nicht ordinierten Mitglieder der Propsteisynode üben ein Ehrenamt aus. Sie nehmen die ihnen nach kirchlicher Ordnung übertragenen Aufgaben wahr; sie sind an Weisungen nicht gebunden.
( 2 ) Die gewählten Mitglieder der Propsteisynode sind verpflichtet, über die Beratungen und Beschlüsse der Propsteisynode in den Gremien ihres Wahlbezirkes in geeigneter Art und Weise zu berichten.
( 3 ) Über alle Angelegenheiten, die den Mitgliedern der Propsteisynode in Ausübung ihres Amtes bekannt geworden sind und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, haben sie Verschwiegenheit zu wahren, auch nach Beendigung der Amtszeit.
( 4 ) Den Mitglieder der Propsteisynode werden durch die Propstei Reisekosten nach den geltenden landeskirchlichen Bestimmungen erstattet.
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§ 29
Verpflichtung

Die gewählten und berufenen Mitglieder der Propsteisynode werden verpflichtet, ihr Amt in Bindung an das Wort Gottes, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der Evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, und nach dem in der Landeskirche geltenden Recht zu führen. Bei der ersten Tagung der Propsteisynode geschieht die Verpflichtung durch den Propst oder die Pröpstin, später eintretende Mitglieder werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Propsteisynode verpflichtet.
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§ 30
Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 ) Ein gewähltes oder berufenes Mitglied sowie ein gewähltes oder berufenes stellvertretendes Mitglied scheidet aus der Propsteisynode aus, wenn
  1. es sein Amt niederlegt,
  2. das Fehlen der Voraussetzungen der Wählbarkeit bzw. der Berufungsfähigkeit vom Propsteivorstand in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände festgestellt wurde,
  3. es in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände entlassen wurde.
( 2 ) Ein gewähltes Mitglied oder ein gewähltes stellvertretendes Mitglied scheidet aus der Propsteisynode aus, wenn es sein Amt als Kirchenvorsteher verliert. Ein berufenes Mitglied oder ein stellvertretendes berufenes Mitglied scheidet aus der Propsteisynode aus, wenn es keiner Kirchengemeinde der Propstei mehr angehört.
( 3 ) Scheidet ein gewähltes Mitglied oder gewähltes stellvertretendes Mitglied aus der Propsteisynode aus, ist im entsprechenden Wahlbezirk unverzüglich eine Nachwahl durchzuführen. Scheidet ein berufenes Mitglied oder berufenes stellvertretendes Mitglied aus der Propsteisynode aus, ist unverzüglich eine Nachberufung durchzuführen.
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2. Abschnitt
Zusammenkunft

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§ 31
Einberufung, Vorsitz

( 1 ) Die Propsteisynode ist vor Ablauf von drei Monaten nach ihrer Neubildung zu ihrer ersten Tagung durch den Propst oder die Pröpstin einzuberufen. Der Propst oder die Pröpstin eröffnet die Tagung, nimmt die Verpflichtung vor (§ 29) und führt die Wahl des oder der Vorsitzenden der Propsteisynode durch. Danach übernimmt diese Person die Leitung der Propsteisynode.
( 2 ) Die Propsteisynode wählt aus ihrer Mitte ein nicht ordiniertes Mitglied zum Vorsitzenden oder zur Vorsitzenden. Gleiches gilt für die Wahl der Stellvertretung.
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§ 32
Tagungen

( 1 ) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Propsteisynode stellt die Tagesordnung auf und bestimmt Ort und Zeit der Tagung im Benehmen mit dem Propst oder der Pröpstin als Vorsitzendem oder Vorsitzender des Propsteivorstandes. Anträge des Propsteivorstandes und des Propstes oder der Pröpstin zur Tagesordnung sind zu berücksichtigen. Die Tagesordnung der ersten Tagung einer Propsteisynode stellt der Propsteivorstand auf.
( 2 ) Eine Tagung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Propsteisynode, der Propsteivorstand oder das Landeskirchenamt es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
( 3 ) Die Einladung soll mindestens zwei Wochen vor der Tagung den Mitgliedern und dem Landeskirchenamt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung der Verhandlungsunterlagen zugehen.
( 4 ) Der Landesbischof oder die Landesbischöfin sowie die Mitglieder und Bevollmächtigten des Landeskirchenamtes sind berechtigt, an den Tagungen der Propsteisynoden mit beratender Stimme teilzunehmen; ihnen muss auf Verlangen das Wort erteilt werden.
( 5 ) Die Sitzungen der Propsteisynode sind öffentlich. Auf Antrag eines Mitgliedes der Propsteisynode, des Propsteivorstandes oder einer Vertretung des Landeskirchenamtes kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden; Vertreter und Vertreterinnen des Landeskirchenamtes können daran teilnehmen. Die Geschäftsordnung der Propsteisynode kann den Ausschluss der Öffentlichkeit für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten vorsehen.
( 6 ) Die Propsteisynode tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
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§ 33
Beschlussfähigkeit

( 1 ) Die Propsteisynode ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder anwesend ist. Der oder die Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Die Propsteisynode gilt sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden Mitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlussfähig, solange nicht ein Mitglied die Beschlussfähigkeit anzweifelt.
( 2 ) Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so kann zu den gleichen Gegenständen der vorgesehenen Tagesordnung gemäß § 32 Abs. 3 (unter Einhaltung der Frist) erneut eingeladen werden. In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit nicht an die Zahl der Teilnehmenden gebunden, wenn alle Mitglieder mit der Einladung auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden sind.
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§ 34
Tagesordnung, Beschlussfassung

( 1 ) Die Propsteisynode genehmigt zu Beginn der Sitzung die Tagesordnung, so weit es sich nicht um Beratungsgegenstände nach § 32 Abs. 2 handelt.
( 2 ) Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen sind, können zur Beratung gelangen. Ein Beschluss über diese Gegenstände darf nur erfolgen, wenn mindestens zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Propsteisynode anwesend sind und die Dringlichkeit der Sache von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
( 3 ) Die Propsteisynode fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen. Beschlüsse sind bis zum Ende der Sitzung schriftlich festzulegen. Auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern der Propsteisynode muss geheim abgestimmt werden.
( 4 ) Ein Mitglied der Propsteisynode, das an einer zur Beratung anstehenden Angelegenheit persönlich beteiligt ist, darf bei deren Beratung und der Abstimmung darüber nicht anwesend sein; es kann jedoch in der Sitzung vor der Beratung zu dem Gegenstand Stellung nehmen. Eine persönliche Beteiligung liegt vor, wenn die zu treffende Entscheidung dem Mitglied der Propsteisynode, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer durch ihn kraft Gesetzes vertretenen Person Vorteil oder Nachteil bringen kann.
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§ 35
Wahlen

( 1 ) Bei Wahlen wird auf Verlangen eines Mitgliedes geheim gewählt; die oder der Vorsitzende, deren Stellvertretung sowie die Stellvertretung des Propstes oder der Pröpstin sind in geheimer Wahl zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Propsteisynode erhält. Wird diese Zahl nicht erreicht, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Dann ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 2 ) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Wahl des Propstes oder der Pröpstin.
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§ 36
Protokoll

( 1 ) Über die Verhandlungen in öffentlichen Sitzungen ist unter Angabe des Ortes, des Tages und der Anwesenden ein Ergebnisprotokoll durch einen Protokollführer oder eine Protokollführerin, der oder die von der Propsteisynode gewählt wird, zu führen.
( 2 ) Auf Verlangen eines Mitgliedes müssen die Gründe der Beschlüsse oder seiner abweichenden Stimme mit deren Begründung angegeben werden.
( 3 ) Das Protokoll ist von der Propsteisynode in der nächsten Sitzung zu genehmigen. Es ist von dem oder der Vorsitzenden und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen.
( 4 ) Das Protokoll ist auf durchnummerierte Blätter zu setzen und grundsätzlich gebunden aufzubewahren. Werden die Protokolle in Loseblattform geführt, sind die losen Blätter in angemessenen Zeitabständen zu binden. Sie sind entweder in lesbarer Handschrift oder in gedruckter Form anzufertigen.
( 5 ) In einem Protokoll über Verhandlungen in einer nicht öffentlichen Sitzung werden unter Angabe des Ortes, des Tages und der Anwesenden nur die gefassten Beschlüsse aufgenommen. Das Protokoll ist sofort anzufertigen und anzuerkennen. Werden die Beschlüsse nicht öffentlich bekannt gemacht, so veranlasst die Geschäftsführung das für die Durchführung der Beschlüsse Notwendige.
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3. Abschnitt
Wirksamkeit

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§ 37
Aufgaben und Befugnisse

( 1 ) Die Propsteisynode berät Fragen des kirchlichen Lebens, insbesondere Angelegenheiten der Propstei. Sie kann der Landessynode Anregungen geben und in Angelegenheiten von gesamtkirchlicher Bedeutung, mit Ausnahme von Wahlen, Anträge an die Landessynode stellen.
( 2 ) Die Propsteisynode hat die Aufgabe, die ihr von der Landessynode, der Kirchenregierung und vom Landeskirchenamt zugewiesenen Vorlagen zu beraten und darüber zu entscheiden.
( 3 ) Die Propsteisynode wählt den Propst oder die Pröpstin, seine oder ihre Stellvertretung und die übrigen Mitglieder des Propsteivorstandes. Sie beschließt insbesondere über:
  1. Propsteisatzungen,
  2. Propsteiabgaben,
  3. den Haushaltsplan und den Stellenplan,
  4. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von Einrichtungen der Propstei,
  5. Schenkungen, Darlehnsaufnahmen und -hingaben, Übernahme von Bürgschaften, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Beteiligung an Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit,
  6. Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Propsteivorstandes,
  7. Propsteiveranstaltungen.
( 4 ) Die Propsteisynode wirkt bei der Bildung der Landessynode nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung mit.
( 5 ) Der Propsteisynode können durch Kirchengesetz weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.
( 6 ) Die Propsteisynode kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 38
Beanstandung von Beschlüssen der Propsteisynode

( 1 ) Der Propsteivorstand hat einen Beschluss der Propsteisynode, wenn er ihn für rechtswidrig hält oder wenn der Beschluss Weisungen einer kirchlichen Aufsichtsbehörde verletzt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Beendigung der Tagung, in welcher der Beschluss gefasst worden ist, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Hebt die Propsteisynode auf die Beanstandung hin ihren Beschluss nicht auf, so hat der Propsteivorstand die Entscheidung des Landeskirchenamtes einzuholen.
( 2 ) Der Propsteivorstand kann gegen einen Beschluss der Propsteisynode, den er für nicht sachgerecht hält, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Beendigung der Tagung, in welcher der Beschluss gefasst worden ist, Einspruch einlegen. Der Beschluss ist auszuführen, wenn ihn die Propsteisynode nach erneuter Beratung wiederholt.
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§ 39
Ausschüsse

( 1 ) Die Propsteisynode bildet aus ihrer Mitte für bestimmte Aufgaben Ausschüsse. Diese können zu einzelnen Sitzungen sachkundige Kirchenmitglieder beratend hinzuziehen.
( 2 ) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen oder eine Vorsitzende(n). Die Ausschussvorsitzenden berichten der Propsteisynode jährlich und dem Propsteivorstand auf Verlangen über ihre Arbeit.
( 3 ) Ein Propsteidiakonieausschuss, ein Propsteibauausschuss und ein Propsteijugendausschuss sind zu bilden. Die Bildung erfolgt nach den besonderen kirchengesetzlichen Regelungen. Die Aufgabe des Propsteidiakonieausschusses regelt das Diakoniegesetz in der jeweils gültigen Fassung. Der Propsteibauausschuss hat insbesondere die Aufgaben, die Notwendigkeit baulicher Maßnahmen an und in der Propstei zugehörenden kirchengemeindlichen Gebäuden nach Prioritäten zu ordnen. Die von der Propstei festgelegte Dringlichkeitsliste legt der Stiftungsvorstand der Baupflegestiftung den weiteren Entscheidungen als verbindlich zu Grunde. Die Aufgaben des Propsteijugendausschusses regelt das Kirchengesetz über die Ordnung der Jugendarbeit in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in der jeweils gültigen Fassung.
( 4 ) Den Ausschüssen können einzelne Aufgaben zur selbstständigen Durchführung übertragen werden; die Verantwortung der Propsteisynode für die Erfüllung dieser Aufgaben bleibt unberührt.
( 5 ) Die Ausschüsse können der Propsteisynode und dem Propsteivorstand Empfehlungen zur Beschlussfassung vorlegen.
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§ 40
Zusammenarbeit von Propsteisynoden

Mehrere Propsteisynoden können zur Durchführung besonderer gemeinsamer kirchlicher Aufgaben zusammenwirken.
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V. Teil
Propsteivorstand

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1. Abschnitt
Bildung und Mitgliedschaft

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§ 41
Bildung und Amtszeit

( 1 ) Die Propsteivorstände sind in der Regel beim ersten Zusammentritt der neu gebildeten Propsteisynoden, spätestens sechs Monate nach dem ersten Zusammentritt, zu bilden.
( 2 ) Die Propsteivorstände bleiben bis zur Bildung der neuen Propsteivorstände im Amt.
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§ 42
Mitglieder

( 1 ) Dem Propsteivorstand gehören an:
  1. der oder die Vorsitzende der Propsteisynode und seine oder ihre Stellvertretung,
  2. der Propst oder die Pröpstin und seine oder ihre Stellvertretung,
  3. ein ordiniertes und zwei nicht ordinierte Mitglieder, die die Propsteisynode aus ihrer Mitte wählt.
( 2 ) Den Vorsitz des Propstvorstandes führt der Propst oder die Pröpstin, die Stellvertretung nimmt die Stellvertretung des Propstes oder der Pröpstin wahr.
( 3 ) Für jedes gemäß Absatz 1 Buchstabe c) gewählte Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen.
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§ 43
Ehrenamt

( 1 ) Die nicht ordinierten Mitglieder und deren Stellvertretungen des Propsteivorstandes üben ein Ehrenamt aus. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
( 2 ) Über alle Angelegenheiten, die den Mitgliedern des Propsteivorstandes in Ausübung ihres Amtes bekannt geworden sind und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, haben sie Verschwiegenheit zu wahren, auch nach Beendigung der Amtszeit.
( 3 ) Die Mitglieder des Propsteivorstandes erhalten aus der Propsteikasse Ersatz der Fahrtkosten und Auslagen nach den für Pfarrer und Pfarrerinnen der Landeskirche geltenden Bestimmungen.
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§ 44
Ausscheiden

( 1 ) Ein gewähltes Mitglied des Propsteivorstandes scheidet aus diesem aus, wenn es sein Amt niederlegt oder der Propsteisynode nicht mehr angehört.
( 2 ) Ein gewähltes Mitglied des Propsteivorstandes ist von der Kirchenregierung aus dem Amt zu entlassen:
  1. wegen anhaltender Dienstuntüchtigkeit,
  2. wegen erheblicher Pflichtverletzung, insbesondere beharrlicher Dienstvernachlässigung oder Verletzung der Verschwiegenheitspflicht.
Vor Entscheidung der Kirchenregierung sind der oder die Betroffene und der Propsteivorstand zu hören.
( 3 ) Bis zu einer endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes.
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2. Abschnitt
Zusammenkunft

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§ 45
Sitzungen

( 1 ) Der oder die Vorsitzende stellt im Benehmen mit der Stellvertretung die Tagesordnung auf, bestimmt Ort und Zeit der Sitzung und leitet diese. Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens eine Woche vorher einzuladen. Ist die Sitzung unaufschiebbar, so kann formlos und ohne Einhaltung einer Frist eingeladen werden.
( 2 ) Die Sitzungen des Propsteivorstandes sind nicht öffentlich. Der Propsteivorstand kann zu seinen Sitzungen oder einzelnen Tagesordnungspunkten sachkundige Berater und Beraterinnen einladen.
( 3 ) Der Landesbischof oder die Landesbischöfin sowie die Mitglieder und Bevollmächtigten des Landeskirchenamtes können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen; ihnen muss auf Verlangen das Wort erteilt werden.
( 4 ) Auf Verlangen des Landeskirchenamtes muss zu einer Sitzung eingeladen werden.
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§ 46
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäfte des Propsteivorstandes führt der Propst oder die Pröpstin. Dieser gibt dem Propsteivorstand Rechenschaft über die Durchführung der Beschlüsse. Sie oder er unterrichtet ihn über alle wichtigen Angelegenheiten der Propstei.
( 2 ) Die Mitglieder des Propsteivorstandes sind berechtigt, den Schriftverkehr des Propsteivorstandes einzusehen.
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§ 47
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

( 1 ) Der Propsteivorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind, darunter der oder die Vorsitzende oder dessen oder deren Stellvertretung.
( 2 ) Der Propsteivorstand genehmigt zu Beginn der Sitzung die Tagesordnung, soweit die Sitzung nicht gemäß § 45 Abs. 4 einberufen ist.
( 3 ) Über Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, sofern nicht alle Mitglieder des Propsteivorstandes anwesend sind und der Behandlung dieser Gegenstände zugestimmt haben. Dies gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 1 Satz 3.
( 4 ) Der Propsteivorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden. § 34 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
( 5 ) In unaufschiebbaren Fällen kann der Propsteivorstand Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. Die Durchführung dieses Verfahrens bedarf der Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Propsteivorstands. Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung mitzuteilen.
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§ 48
Wahlen

Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitz zu ziehende Los. Auf Verlangen eines Mitgliedes wird geheim gewählt.
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§ 49
Niederschrift

( 1 ) Über die Ergebnisse der Verhandlungen des Propsteivorstandes ist unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes, des Tages und der Anwesenden eine Niederschrift zu fertigen. Der oder die Vorsitzende und der Protokollführer oder die Protokollführerin unterzeichnen die Niederschrift.
( 2 ) Ein Mitglied kann die Gründe seiner abweichenden Stimme schriftlich als Anlage der Niederschrift beigeben.
( 3 ) Jedes Mitglied erhält eine Abschrift der Niederschrift. Die Niederschrift ist spätestens in der nächsten Sitzung vom Propsteivorstand zu genehmigen.
( 4 ) Die Niederschriften sind auf durchnummerierte Blätter zu setzen und aufzubewahren.
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§ 50
Beanstandung von Beschlüssen

( 1 ) Die oder der Vorsitzende des Propsteivorstandes und deren oder dessen Stellvertretung haben die Pflicht, einen Beschluss des Propsteivorstandes zu beanstanden, wenn sie ihn für rechtswidrig halten oder wenn der Beschluss Weisungen der kirchlichen Aufsichtsbehörde widerspricht.
( 2 ) Ein beanstandeter Beschluss darf nicht vollzogen werden.
( 3 ) Hebt der Propsteivorstand den beanstandeten Beschluss nicht auf, so ist die Entscheidung des Landeskirchenamtes einzuholen. War der Beschluss wegen einer Weisung der kirchlichen Aufsichtsbehörde beanstandet, so entscheidet die Kirchenregierung.
( 4 ) Hält das Landeskirchenamt die Beanstandung für gerechtfertigt, so ist der Beschluss nicht auszuführen und bereits getroffene Maßnahmen sind auf Verlangen rückgängig zu machen. Andernfalls erklärt das Landeskirchenamt die Beanstandung für unwirksam.
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3. Abschnitt
Wirksamkeit

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§ 51
Aufgaben

( 1 ) Der Propsteivorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Die Verhandlungen der Propsteisynode vorzubereiten und ihre Beschlüsse auszuführen,
  2. die Einrichtungen und das Vermögen der Propstei zu verwalten,
  3. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Propstei anzustellen,
  4. sich an den Visitationen zu beteiligen,
  5. sich an der Erfüllung der diakonischen Aufgaben im Rahmen des Diakoniegesetzes zu beteiligen,
  6. bei kirchlichen Wahlen im Rahmen der kirchlichen Ordnung mitzuwirken,
  7. notwendige Strukturveränderungen vorzubereiten,
  8. bei der Bildung, Veränderung oder Aufhebung der Propstei, der Kirchengemeinden oder der Pfarrverbände im Rahmen der kirchlichen Ordnung mitzuwirken,
  9. der Propstei übertragene landeskirchliche Aufgaben und Verwaltungsmaßnahmen des Landeskirchenamtes auszuführen, so weit nicht andere Organe der Propstei zuständig sind,
  10. bei der Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen und Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe mitzuwirken,
  11. über den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie von sonstigen Vermögensgegenständen zu entscheiden,
  12. die sonstigen ihm übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
( 2 ) Der Propsteivorstand gibt Anregungen zur Zusammenarbeit mit den gesamtkirchlichen Diensten. Er kann Arbeitsaufträge an Ausschüsse der Propsteisynode geben. Er stellt bei der Anstellung der Diakone, Diakoninnen und Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen das Einvernehmen mit den Kirchenvorständen der beteiligten Kirchengemeinden, im Falle der Abberufung das Benehmen mit diesen her.
( 3 ) Der Propsteivorstand bestellt aus der Mitte der Propsteisynode eine oder einen Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit. Diese oder dieser arbeitet mit der Öffentlichkeitsreferentin oder dem Öffentlichkeitsreferenten des Landeskirchenamtes zusammen.
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§ 52
Vertretung

( 1 ) Der Propsteivorstand vertritt die Propstei sowie die seiner Verwaltung unterstellten unselbstständigen Stiftungen und Einrichtungen gerichtlich und außergerichtlich in allen Rechts- und Verwaltungssachen.
( 2 ) Erklärungen des Propsteivorstandes, durch die für die Propstei Rechte und Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder der Stellvertretung und einem Mitglied des Propsteivorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben.
( 3 ) Die Erklärungen sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel der Propstei versehen sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgesehen, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam.
( 4 ) Erklärungen nach Absatz 2 dürfen nur aufgrund eines ordnungsgemäß gefassten Beschlusses des Propsteivorstandes abgegeben werden.
( 5 ) Beim Schriftverkehr der laufenden Geschäfte des Propsteivorstandes genügt die Unterschrift des oder der Vorsitzenden oder der Stellvertretung; die Vorschriften über Kassenanweisungen bleiben hiervon unberührt.
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§ 53
Verteilung von Einzelaufgaben, Arbeitskreise

( 1 ) Der Propsteivorstand kann mit der regelmäßigen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben oder mit der Erledigung von Einzelaufgaben einzelne seiner Mitglieder beauftragen. Die Verantwortung des Propsteivorstandes für die Erfüllung dieser Aufgaben bleibt unberührt.
( 2 ) Der Propsteivorstand kann für bestimmte Aufgaben Arbeitskreise berufen, so weit nicht entsprechende Ausschüsse von der Propsteisynode gebildet sind.
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§ 54
Verwaltungshilfe und Verantwortlichkeit

Die Verwaltungsaufgaben der Propstei werden von einer kirchlichen Verwaltungsstelle wahrgenommen. §§ 44 - 46 KGO gelten entsprechend. Für die Propsteien ist die kirchliche Verwaltungsstelle zuständig, die bislang für die jeweilige Propstei tätig war. Weiteres kann durch Kirchenverordnung geregelt werden.
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4. Abschnitt
Finanzwesen

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§ 55

( 1 ) Für das Finanzwesen der Propstei finden die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung entsprechende Anwendung.
( 2 ) Dem Propsteivorstand obliegt die örtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens. Die Propsteisynode beschließt über die Entlastung der Anweisenden und des Rechnungsführers oder der Rechnungsführerin oder der Verwaltungsstelle.
( 3 ) Aufgaben, die weder auf gesetzlicher oder sonstiger Verpflichtung beruhen, noch die laufende Geschäftsführung betreffen, dürfen nur aufgrund eines jeweils herbeizuführenden Beschlusses des Propsteivorstandes veranlasst werden. Der Propsteivorstand kann in diesem Fall eine Ermächtigung zur Veranlassung von Ausgaben in einem von ihm bestimmten Rahmen erteilen.
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VI. Teil
Allgemeine Aufsicht

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§ 56
Grundsätze

( 1 ) Die Propstei unterliegt der Kirchenaufsicht durch das Landeskirchenamt (Kirchenaufsichtsbehörde).
( 2 ) Die Kirchenaufsicht hat die Rechte der Propstei zu beachten, der Propstei Schutz und Fürsorge zu gewähren und dafür zu sorgen, dass die Aufgaben nach dem geltenden Recht erfüllt werden.
( 3 ) Die Kirchenaufsicht wird insbesondere durch Genehmigung, Beratung, Unterrichtung, Überprüfung von Beschlüssen und Maßnahmen, Anordnungen, Ersatzvornahme und Zwangsetatisierung ausgeübt. Das Landeskirchenamt ist weisungsbefugt, wenn die ordnungsgerechte Erfüllung der Aufgaben der Propstei durch offensichtliche Missstände gefährdet ist.
( 4 ) Bevor eine Aufsichtsmaßnahme getroffen wird, ist der Propsteivorstand anzuhören, es sei denn, dass der Propstei ernstliche Nachteile durch weiteren Aufschub drohen.
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§ 57
Genehmigung von Beschlüssen und Willenserklärungen

( 1 ) Der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen Beschlüsse und Willenserklärungen der Propsteisynode oder des Propsteivorstandes, die die Propstei betreffen, und zwar über folgende Gegenstände:
  1. Namensgebungen,
  2. Neubau und Abbruch von Gebäuden sowie Änderungen einschließlich Instandsetzungen an und in Gebäuden, wenn die Kosten der Gesamtmaßnahme den Betrag von 10.000 Euro übersteigen oder Dritte teilweise oder ganz baulastpflichtig sind. Genehmigungspflichtig sind bei diesen Baumaßnahmen die Bauplanung, das Raumprogramm, der Architektenvertrag einschließlich der Ausschreibung von Plangutachten und Wettbewerben, der Zuschlag bei einer Ausschreibung und die Finanzierung der Baumaßnahmen,
  3. Rechtsgeschäfte oder Erklärungen, die im privaten oder öffentlichen Recht den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung, die Übertragung, die Inhaltsänderung oder die Aufgabe von Rechten in Grundstücksangelegenheiten zum Inhalt oder zum Gegenstand haben,
  4. Anlage und Ausleihung von Kirchenvermögen und Abweichungen von der Verwendung eines für besondere Zwecke bestimmten Vermögens oder seiner Erträge zu anderen nicht bestimmungsgemäßen Zwecken,
  5. Verpachtung, Vermietung oder sonstige Einräumung von Ansprüchen auf Nutzung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden und Gebäudeteilen,
  6. Übernahme dauernder Verpflichtungen, Gewährung von Sicherheitsleistungen und Bürgschaften,
  7. Aufnahme von Darlehn, so weit diese nicht aus den ordentlichen Einnahmen des laufenden und nächsten Rechnungsjahres getilgt werden können,
  8. Erhebung einer Klage vor einem staatlichen Gericht oder Erledigung eines Rechtsstreites durch Vergleich, so weit nicht für den Rechtsstreit die gesetzliche Zuständigkeit der Amtsgerichte gegeben ist,
  9. Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten mit Ausnahme der Ansprüche, für die im Falle eines Rechtsstreites die Zuständigkeit der Amtsgerichte gegeben ist,
  10. Erwerb, Änderung, Veräußerung und Vernichtung von Gegenständen, die geschichtlichen Kunst- oder Denkmalswert haben,
  11. Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen, soweit diese mit Auflagen oder Lasten verbunden sind; von ihrem Anfall hat der Propsteivorstand unmittelbar nach Erlangung der Kenntnis dem Landeskirchenamt Anzeige zu machen.
( 2 ) Sonstige Vorschriften des kirchlichen Rechts, in denen die Genehmigung der Kirchenaufsichtsbehörde vorbehalten ist, bleiben unberührt.
( 3 ) Wenn innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines ordnungsgemäß gestellten Antrages bei der Kirchenaufsichtsbehörde kein Bescheid ergangen ist, gilt eine beantragte Genehmigung als erteilt. In Ausnahmen, die durch eine Abhängigkeit von Dritten begründet werden muss, kann vor einer endgültigen Entscheidung ein Zwischenbescheid ergehen. Der Zwischenbescheid soll den Termin der endgültigen Entscheidung enthalten.
( 4 ) Wo die Genehmigung der Kirchenaufsichtsbehörde vorbehalten ist, bedürfen neben dem Beschluss der Propsteisynode oder des Propsteivorstandes auch die zu seiner Ausführung erforderlichen Willenserklärungen der Genehmigung; die Willenserklärungen gelten als genehmigt, so weit sie einem genehmigten Beschluss entsprechen.
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§ 58
Ergänzende Bestimmungen

Für die übrigen Aufsichtsmaßnahmen gegenüber den Organen der Propstei nach § 56 Abs. 3 Satz 1 finden die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.
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§ 59
Auflösung der Propsteisynode

( 1 ) Im Falle schwerwiegender Verstöße gegen die Ordnung der Landeskirche kann die Kirchenregierung die Propsteisynode auflösen.
( 2 ) Im Fall der Auflösung sind die Neuwahlen so vorzunehmen, dass innerhalb von drei Monaten nach der Auflösung die neue Propsteisynode einberufen werden kann.
( 3 ) Abweichend von § 41 Abs. 2 endet die Amtszeit des Propsteivorstandes mit der Auflösung der Propsteisynode. Die Befugnisse des Propsteivorstandes übt ein kommissarischer Propsteivorstand aus, der von der Kirchenregierung eingesetzt wird.
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VII. Teil
Propsteisatzungen, Propsteiverbände, Arbeitsgemeinschaften

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§ 60
Propsteisatzungen

( 1 ) Die Propsteien können durch Satzungen die Benutzung ihres Eigentums und ihrer Einrichtungen regeln und Gebühren für diese Benutzung festsetzen. Sie können auch Satzungen für die Erfüllung der Aufgaben im Sinne des § 12 Abs. 1 erlassen.
( 2 ) Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
( 3 ) Die Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen; das Nähere regelt das Landeskirchenamt.
( 4 ) Ist in anderen kirchengesetzlich zulässigen Fällen der Erlass von Satzungen vorgesehen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
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§ 61
Propsteiverbände

Propsteiverbände können als Körperschaften des öffentlichen Rechts von mehreren Propsteien zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben und zur Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen gebildet werden.
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§ 62
Bildung, Änderung und Aufhebung

( 1 ) Propsteiverbände werden auf Antrag oder von Amts wegen von der Kirchenregierung durch Kirchenverordnung nach Anhörung der Propsteisynoden der beteiligten Propsteien gebildet.
( 2 ) Propsteiverbände können von der Kirchenregierung durch Kirchenverordnung nach Anhörung der Propsteisynoden der beteiligten Propsteien verändert oder aufgehoben werden.
( 3 ) Ein Propsteiverband muss von der Kirchenregierung aufgehoben werden, wenn zwei Drittel der Propsteisynoden der beteiligten Propsteien dies beschließen.
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§ 63
Regelung durch Kirchenverordnung

( 1 ) Die Kirchenverordnung, durch die ein Propsteiverband errichtet wird, muss bestimmen:
  1. den Namen und den Sitz des Propsteiverbands,
  2. die beteiligten Propsteien,
  3. die Aufgaben des Propsteiverbands,
  4. die Bildung eines Verbandsvorstandes,
  5. die Geschäftsführung,
  6. die Deckung der eigenen Sach- und Personalkosten des Propsteiverbandes.
( 2 ) Werden bei der Bildung, Änderung oder Aufhebung der Propsteiverbände Vermögensauseinandersetzungen notwendig, so sollen diese durch Vertrag geregelt werden. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet die Kirchenregierung.
( 3 ) Die Kirchenverordnung kann vorsehen, dass Maßnahmen, die für eine einzelne Propstei von grundsätzlicher Bedeutung sind, nur im Einvernehmen mit dieser getroffen werden.
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§ 64
Übertragung von Befugnissen

( 1 ) Wird einem Propsteiverband die Vertretung der beteiligten Propsteien in bestimmten Angelegenheiten übertragen, müssen der Gegenstand der Vertretung und ihr Umfang genau bezeichnet werden.
( 2 ) Dem Propsteiverband können die Finanzmittel der beteiligten Propsteien im Rahmen des geltenden Rechts zugewiesen werden.
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§ 65
Vorstand des Propsteiverbandes

( 1 ) Soweit die Kirchenverordnung nach § 63 nichts anderes bestimmt, besteht der Verbandsvorstand aus einem ordinierten und zwei nichtordinierten Mitgliedern jeder beteiligten Propstei, die die Propsteisynoden aus ihrer Mitte wählen.
( 2 ) Der Propsteiverband wird durch den Verbandsvorstand gerichtlich und außergerichtlich in allen Rechts- und Verwaltungssachen vertreten.
( 3 ) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertretung.
( 4 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Propsteiverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder deren Stellvertretung und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben.
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§ 66
Tätigkeit des Verbandsvorstandes

( 1 ) Für die Bildung und Tätigkeit des Verbandsvorstandes gelten ergänzend die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung für die Kirchenvorstände, soweit die Kirchenverordnung nichts anderes enthält.
( 2 ) Die ordinierten Mitglieder des Verbandsvorstandes können gegen Beschlüsse gemeinsam Einspruch einlegen. Im Übrigen gilt § 34 der Kirchengemeindeordnung entsprechend.
( 3 ) Der Vorstand kann aus seiner Mitte für bestimmte Aufgaben oder bestimmte Aufgabengebiete in einzelnen Propsteien beratende Fachausschüsse bilden und Personen mit der notwendigen Erfahrung in diese berufen. Er kann auch beschließende Fachausschüsse bilden und weitere Kirchenmitglieder aus Kirchengemeinden, die zu den dem Propsteiverband angehörenden Propsteien gehören und für den Kirchenvorstand wählbar wären, in diese Ausschüsse mit Stimmrecht berufen; die Mehrheit der Ausschussmitglieder muss dem Vorstand angehören. Für den Vorsitz im Ausschuss sind die Ausschussmitglieder wählbar, die auch Mitglieder des Vorstandes sind. Das Nähere wird in einer Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsordnung und ihre Änderungen sind dem Landeskirchenamt mitzuteilen.
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§ 67
Ergänzende Bestimmungen

( 1 ) Auf die Propsteiverbände finden im Übrigen die in der Landeskirche bestehenden Regelungen der Kirchengemeindeordnung über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, das Finanzwesen, die Bestimmungen für die Aufsicht über die Kirchengemeinden sowie die §§ 28, 29 Absätze 1 und 2, 30 bis 33, 35 und 53 der Kirchengemeindeordnung entsprechende Anwendung.
( 2 ) Durch die Kirchenverordnung über die Bildung eines Propsteiverbandes können Ausnahmen von Absatz 1 bestimmt werden. In der Kirchenverordnung ist gleichzeitig zu bestimmen, welche Regelungen der Propsteiordnung und der Kirchengemeindeordnung Anwendung finden.
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§ 68
Weitere Mitglieder

( 1 ) Neben den Propsteien können auch andere kirchliche Rechtsträger im Sinne des Artikels 20 der Verfassung der Ev.-Iuth. Landeskirche in Braunschweig Mitglieder der Propsteiverbände werden.
( 2 ) Die §§ 62 bis 67 gelten für diese Mitglieder entsprechend.
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§ 69
Arbeitsgemeinschaften

( 1 ) Arbeitsgemeinschaften können von mehreren Propsteien zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben gebildet werden.
( 2 ) Die Propsteisynoden der beteiligten Propsteien beschließen über die Bildung und Satzung der Arbeitsgemeinschaft.
( 3 ) Die Satzung, ihre Änderung und Aufhebung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Mit der Genehmigung ist der Tag des Inkrafttretens der Satzung zu bestimmen.
( 4 ) Zur gemeinsamen Erfüllung von einzelnen Aufgaben der Propsteien, für die es nicht des Erlasses einer Satzung bedarf, können benachbarte Propsteien auch durch schriftliche Vereinbarung eine Arbeitsgemeinschaft bilden. Die Vereinbarung ist dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
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VIII. Teil
Sonderregelungen für die Propstei Braunschweig

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§ 70
Propstei Braunschweig

Für die Propstei Braunschweig gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe der nachfolgenden Ausnahmen.
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§ 71
Propstamt

( 1 ) In der Propstei Braunschweig wird dem Propst oder der Pröpstin statt einer Pfarrstelle ein Auftrag in einer Kirchengemeinde, der durch Kirchenverordnung näher bestimmt wird, übertragen.
( 2 ) Beim Wahlverfahren ist § 18 hinsichtlich der Beteiligungsrechte des Kirchenvorstandes nicht anzuwenden.
( 3 ) Die Kirchenregierung legt im Benehmen mit dem Propsteivorstand die Aufgaben des Propstes oder der Pröpstin und der Stellvertretung fest.
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§ 72
Stellvertretung des Propstes oder der Pröpstin

Die Kirchenregierung kann die Stellvertretung des Propstes oder der Pröpstin bis zur Hälfte eines vollen Dienstes für Aufgaben in der Propstei freistellen, wenn der Propsteivorstand eine solche Freistellung beantragt und der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, in der die Stellvertretung die Pfarrstelle innehat oder verwaltet, sein Einverständnis damit erklärt hat. Dabei ist zugleich die Wahrnehmung der pfarramtlichen Aufgaben in der Kirchengemeinde zu regeln.
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IX. Teil
Rechtsbehelf

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§ 73

Die Einlegung von förmlichen Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte des Landeskirchenamtes und der Kirchenregierung richtet sich nach der Rechtshofordnung in der jeweils gültigen Fassung. In den Fällen der §§ 10 Abs. 2, 56 Abs. 3 Satz 2 und 57 ist gegen Entscheidungen des Landeskirchenamtes binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei der Kirchenregierung gegeben.
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X. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 74
Übergangsbestimmungen

Die Propsteisynoden sind nach diesem Kirchengesetz erstmalig zum 1. Januar 2007 zu bilden. Für die Zusammensetzung der gegenwärtig im Amt befindlichen Propsteisynoden sind die Bestimmungen der Propsteiordnung vom 18. Februar 1978 in der jetzigen Fassung noch bis zum 31. Dezember 2006 anzuwenden, für die Zusammensetzung der Propsteivorstände noch bis zu deren Neubildung nach diesem Kirchengesetz.
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§ 75
Inkrafttreten

Diese Propsteiordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Unbeschadet des § 74 tritt die Propsteiordnung vom 18. Februar 1978 (ABl. S. 27), zuletzt geändert am 22. November 2003 (ABl. 2004 S. 2) zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
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Anlage zu § 26 a Absatz 2 Propsteiordnung

Die Anzahl der in einem Wahlbezirk zu wählenden Personen richtet sich nach der Zahl der Gemeindemitglieder im Wahlbezirk (Gestaltungsraum). Diese werden vom Propsteivorstand anhand der Gemeindegliederverzeichnisse verbindlich festgestellt. Stichtag ist der 31. Dezember des Jahres, das dem Ablauf der Amtsperiode vorausgeht.
Bei der Verteilung der Zahl der zu Wählenden auf die Wahlbezirke wird die Zahl der Gemeindemitglieder im Wahlbezirk mit der Gesamtzahl der nach § 26 a Absatz 1 Propsteiordnung zu wählenden Personen vervielfacht und durch die Zahl der Gemeindemitglieder in der Propstei geteilt. Jeder Wahlbezirk erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Die weiteren noch zu verteilenden Sitze sind den Wahlbezirken in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Propsteisynode zu ziehende Los.
Zahl der Gemeindemitglieder
des Wahlbezirkes
X
insgesamt
zu Wählende
=
rechnerisches Zwischenergebnis (= vorläufige Sitzverteilung)
Gemeindeglieder in der Propstei
Rechnerisches Zwischenergebnis ggf. aufrunden durch Sitzverteilung nach Zuteilung der Zahlenbruchteile = endgültige Sitzverteilung

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1 ↑ Diese Reglungen gelten erstmals für die Bildung der Propsteisynoden zum 1. Januar 2019 (Artikel 2 des Zweiten Kirchengesetzes zur Änderung der Propsteiordnung vom 24.11.2017)
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2 ↑ Gemäß § 1 Absatz 3 Kirchenvorstandsbildungsgesetz (RS 123) werden die Kirchenvorstände gleichzeitig alle sechs Jahre zum 1. Juni neu gebildet.