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Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig

in der Fassung vom 5. September 2020

(ABl. 2020 S. 169), geändert am 2. Juni 2023 (ABl. 2023 S. 111),
zuletzt geändert am 25. November 2023 (ABl. 2024 Nr. 4 S. 9) 1#

Die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig gibt sich gemäß Artikel 69 Abs. 1 der Verfassung die folgende Geschäftsordnung:
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I.
Mitglieder, Organe und Arbeitskreise der Landessynode

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§ 1
Die Synodalen

( 1 ) Die Synodalen sind verpflichtet, gemäß ihrem Gelöbnis (§ 15 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Bildung der Landessynode) an der Arbeit der Landessynode mitzuwirken. Sie haben an den Sitzungen der Landessynode und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen.
( 2 ) Kann ein Mitglied der Landessynode an einer Tagung nicht teilnehmen, so hat es der Präsidentin oder dem Präsidenten davon unverzüglich Anzeige zu machen. Verlässt es eine Tagung vorzeitig, so hat es dies der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen. Gibt es durch Fernbleiben oder vorzeitiges Verlassen von Tagungen wiederholt Anlass zu Beanstandungen, so hat das Präsidium auf die Erfüllung der Pflichten hinzuwirken.
( 3 ) Die Synodalen, mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten, sind zur Übernahme der Mitgliedschaft in einem Ausschuss verpflichtet, wenn die Wahl auf sie fällt. Die Mitgliedschaft in mehr als zwei Ausschüssen kann jedoch von niemandem gefordert werden.
( 4 ) Die Synodalen haben das Recht, die Akten der Landessynode und ihrer Ausschüsse einzusehen. Satz 1 gilt nicht für die Akten des Ältesten- und Nominierungsausschusses und der Ausschüsse nach dem Kirchengesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Landesbischofs und der Mitglieder des Landeskirchenamtes.
( 5 ) Den Synodalen werden Reisekosten nach den geltenden landeskirchlichen Bestimmungen erstattet.
( 6 ) Den Synodalen wird auf Antrag der entstandene Verdienstausfall bis zur Höhe von 75,00 Euro pro Tagung erstattet.
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§ 2
Das Präsidium

( 1 ) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder die Vizepräsidenten bilden das Präsidium. Es tritt auf Verlangen eines seiner Mitglieder zusammen. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
( 2 ) Das Präsidium berät den langfristigen Arbeitsplan und setzt im Benehmen mit der Kirchenregierung die Inhalte und die Termine der Tagungen der Landessynode fest.
( 3 ) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Landessynode ein, leitet und schließt ihre Sitzungen, vertritt die Landessynode und fördert ihre Arbeit. Sie oder er ist verantwortlich für die Bekanntgabe der Eingänge, für die Überweisung der Beratungsgegenstände an die zuständigen Ausschüsse zur Vorprüfung, für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen sowie für die Leitung der Abstimmungen und Bekanntgabe der Beschlüsse. Die Präsidentin oder der Präsident informiert die anderen Mitglieder des Präsidiums über die Eingänge und den von ihr oder ihm geführten Schriftverkehr.
( 4 ) Bei Verhinderung oder während der Dauer der Sitzungen wird die Präsidentin oder der Präsident durch ein anderes Mitglied des Präsidiums nach Vereinbarung vertreten. Sind zwei Mitglieder des Präsidiums verhindert, so benennt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident ein Mitglied aus dem Ältesten- und Nominierungsausschuss für die Dauer der Verhinderung.
( 5 ) Die Mitglieder des Präsidium haben bei der Amtsausübung Neutralität zu wahren. Zur Sache sprechen sie vom Pult.
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§ 3
Die Ausschüsse der Landessynode

( 1 ) Die Beschlüsse der Landessynode werden in Ausschüssen der Landessynode vorbereitet. Die Landessynode beschließt mit einfacher Mehrheit, welche Ausschüsse gebildet werden und wählt deren Mitglieder nach Maßgabe des § 22. Ein Ältesten- und Nominierungsausschuss, ein Finanzausschuss, ein Rechtsausschuss, ein Gemeindeausschuss, ein Bildungs- und Jugendausschuss, ein Ausschuss für Ökumene, Mission und Diakonie und ein Rechnungsprüfungsausschuss müssen stets gebildet werden. Außerdem kann die Landessynode für besondere Angelegenheiten zeitlich begrenzte Ausschüsse (Sonderausschüsse) einsetzen.
( 2 ) Der Ältesten- und Nominierungsausschuss behandelt alle wichtigen, die Stellung der Landessynode und ihre Arbeitsweise angehenden Fragen und berät das Präsidium. Er behandelt Meinungsverschiedenheiten in der Landessynode und beschließt über die inneren Angelegenheiten im Sinne des § 13 Abs. 5, soweit sie nicht der Präsidentin oder dem Präsidenten, dem Präsidium oder anderen synodalen Gremien vorbehalten sind. Er bearbeitet die an die Landessynode gerichteten Eingaben und Petitionen, falls nicht einer der anderen Ausschüsse zuständig ist. Er unterbreitet der Landessynode für alle Wahlen Personenvorschläge. Mitglieder der Kirchenregierung können nicht gleichzeitig Mitglieder des Ältesten- und Nominierungsausschusses sein.
( 3 ) Die von der Landessynode zu bildenden Ausschüsse sollen aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen, der Rechnungsprüfungsausschuss aus fünf Mitgliedern. In den Ausschüssen sollen die nicht ordinierten Mitglieder die Mehrheit haben.
Für jeden Ausschuss, mit Ausnahme des Ältesten- und Nominierungsausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses, setzt der Ältesten- und Nominierungsausschuss eine Liste von jeweils mindestens fünf Mitgliedern der Landessynode fest, die in der vorgegebenen Reihenfolge zu Vertretungen herangezogen werden.
( 4 ) Die Ausschüsse mit Ausnahme des Ältesten- und Nominierungsausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses können mit Zustimmung der Landessynode sachkundige Personen, die nicht Mitglieder der Landessynode sind, zur dauernden beratenden Mitwirkung in einen Ausschuss hinzuberufen. Ihre Anzahl soll die Hälfte der synodalen Mitglieder des Ausschusses nicht übersteigen. Die dauerhaft beratend Mitwirkenden sind nicht stimmberechtigt. Die Berufung gilt für die jeweilige Amtszeit. Die dauerhaft beratenden Mitwirkenden legen ebenfalls das für Synodale vorgesehene Gelöbnis ab.
( 5 ) Beschlüsse der Landessynode über Sachgebiete, zu deren Behandlung die Landessynode einen Ausschuss gebildet hat, sollen nur nach vorheriger Beratung in den betroffenen Ausschüssen gefasst werden. Beschlüsse der Landessynode mit finanziellen Auswirkungen dürfen nur nach vorheriger Beratung durch den Finanzausschuss gefasst werden; ebenso Beschlüsse über Gesetzesvorlagen nur nach vorheriger Beratung im Rechtsausschuss.
( 6 ) Die Ausschüsse sind allein der Landessynode verantwortlich. Eine Befugnis, von sich aus nach außen tätig zu werden, steht den Ausschüssen nicht zu. Sie behandeln die ihnen von der Landessynode überwiesenen Aufträge sowie Vorlagen der Kirchenregierung. Sie können auch in ihren Bereich fallende Aufgaben behandeln, Anträge an die Landessynode richten und sich gutachtlich äußern.
( 7 ) Die Mitglieder des Präsidiums sowie die Mitglieder der Kirchenregierung und des Landeskirchenamtes können sich über die Arbeit der Ausschüsse informieren und an deren Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Zu diesem Zweck sind ihnen Ort, Zeit und Tagesordnung der Ausschusssitzungen mitzuteilen.
( 8 ) Die Tätigkeit der Ausschüsse endet mit dem Ablauf der Amtszeit der Landessynode oder ihrer Befugnisse nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung.
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§ 4
Geschäftsordnung der Ausschüsse

( 1 ) Jeder Ausschuss wählt unter Leitung des an Lebensjahren ältesten Mitglieds eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Es soll jedoch niemand in mehr als einem Ausschuss den Vorsitz führen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beraumt die Sitzungen des Ausschusses an und leitet sie. Mitglieder der Kirchenregierung können nicht Ausschussvorsitzende sein.
( 2 ) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die oder der Vorsitzende kann anordnen, dass eine Sitzung ganz oder teilweise als Videokonferenz stattfindet, an der einzelne oder sämtliche Mitglieder und sonstige teilnahmeberechtigte Personen durch einen digitalen Zugang teilnehmen. Die Zuschaltung per Video ist im Protokoll zu vermerken und steht der Anwesenheit gleich. Die Zugeschalteten weisen auf Bitten des oder der Vorsitzenden ihre Identität nach. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
( 3 ) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Synodalen erhalten Mitteilung über Zeit, Ort und Tagesordnung aller Ausschusssitzungen und können als Zuhörende teilnehmen. Für den Ältesten- und Nominierungsausschuss und die Ausschüsse nach dem Kirchengesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Landesbischofs und der Mitglieder des Landeskirchenamtes werden nur Zeit und Ort der Sitzungen mitgeteilt. In diesen Ausschüssen haben die Synodalen kein Recht auf Teilnahme als Zuhörende. Gäste können in allen Ausschüssen zu einzelnen Tagesordnungspunkten zugelassen werden.
( 4 ) Wird ein von einem Mitglied der Landessynode gestellter Antrag einem Ausschuss überwiesen, so ist es oder bei mehreren Unterzeichnern das erstunterzeichnete oder ein anderes unterzeichnendes Mitglied berechtigt, in der Ausschusssitzung das Wort zu ergreifen. Das betreffende Mitglied ist zu dieser Sitzung einzuladen.
( 5 ) Über die Sitzungen der Ausschüsse sollen grundsätzlich Protokolle erstellt und den Mitgliedern, den dauerhaft beratend Mitwirkenden, den Mitgliedern des Präsidiums, der Kirchenregierung und des Landeskirchenamtes sowie auf Antrag den stellvertretenden Mitgliedern zugesandt werden. Die oder der Vorsitzende regelt die Form der Protokollführung. Das Landeskirchenamt stellt den Ausschüssen Protokollführende zur Verfügung.Einem Mitglied der Landessynode werden auf Antrag auch die Protokolle über die Sitzung eines Ausschusses zugesandt, in dem es nicht Mitglied oder stellvertretendes Mitglied ist. Satz 4 gilt nicht für den Ältesten- und Nominierungsausschuss sowie die Ausschüsse nach dem Kirchengesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Landesbischofs und der Mitglieder des Landeskirchenamtes.Eine Weitergabe an Dritte, auch wenn sie als Gäste an der Ausschusssitzung teilgenommen haben, ist nicht zulässig.
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§ 5
Arbeitskreise

( 1 ) Die Synodalen können sich zur Vorbereitung ihrer Tätigkeit in der Landessynode zu Arbeitskreisen zusammenschließen. Das Präsidium der Landessynode, die Kirchenregierung und das Landeskirchenamt sollen nach Möglichkeit die Arbeit der Arbeitskreise unterstützen.
( 2 ) Synodale, die an Sitzungen eines Arbeitskreises oder eines von ihr eingesetzten Ausschusses teilgenommen haben, erhalten Ersatz ihrer Fahrtkosten. Voraussetzung für die Gewährung von Fahrtkosten ist, dass der Arbeitskreis mindestens sechs Mitglieder umfasst und ihr Bestehen der Präsidentin oder dem Präsidenten mitgeteilt ist. Zeitpunkt der Sitzung und Tagesordnung sind der Präsidentin oder dem Präsidenten bekannt zu geben.
( 3 ) Den Vorsitzenden der Arbeitskreise sind entsprechende Sachkosten zu erstatten.
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II.
Einberufungen, Eröffnungen und Tagesordnung

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§ 6
Einberufung der Landessynode

( 1 ) Die Tagungen der Landessynode werden nach Bedarf durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen und eröffnet. Im Übrigen gilt Artikel 63 Abs. 2 der Verfassung.
( 2 ) Die Einladungen zu den Tagungen der Landessynode sollen den Synodalen mindestens vier Wochen vor Beginn der Tagung mit Angabe der Tagesordnung zugehen. Die zur Verhandlung kommenden Vorlagen, Gesetzentwürfe und Anträge sind nach Möglichkeit mit der Einladung zu übersenden. Sie sollen spätestens eine Woche vor der Tagung im Besitz der Synodalen sein.
( 3 ) Die Tagesordnung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Beratung mit den anderen Mitgliedern des Präsidiums im Einvernehmen mit der Kirchenregierung festgelegt. Vorlagen der Ausschüsse und Anträge nach § 16 Abs. 5 sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens 14 Tage vor Beginn der Tagung der Landessynode bei der Präsidentin oder beim Präsidenten eingehen. Ist die Tagesordnung bereits bekannt gegeben, so ist sie nachträglich entsprechend zu ergänzen.
( 4 ) Beschlüsse der Landessynode, durch die Anträge an einen oder mehrere Ausschüsse der Landessynode überwiesen worden sind oder die Aufträge an die Kirchenregierung oder das Landeskirchenamt enthalten, sind erneut in die Tagesordnung der Landessynode aufzunehmen, soweit die Landessynode über die Ausführung der Beschlüsse noch nicht informiert worden ist. In besonderen Fällen kann das Präsidium die Frist bis zu 12 Monate verlängern.
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§ 7
Eröffnung der Tagung

( 1 ) Jede Tagung soll mit einem Gottesdienst beginnen, jede Sitzung soll mit einer Andacht beginnen und beendet werden.
(1a) Für Tagungen der Landessynode, an denen alle Mitglieder und die zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigten Personen durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mit Hilfe geeigneter technischer Hilfsmittel teilnehmen (digitale Tagungen), gelten die in Abschnitt V. aufgeführten Abweichungen.
( 2 ) Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit (§ 11) nimmt die Präsidentin oder der Präsident den Synodalen, die noch kein Gelöbnis abgelegt haben, das Gelöbnis ab.
( 3 ) Vor Eintritt in die Tagesordnung beschließt die Landessynode über die Genehmigung der Tagesordnung. Soweit die Landessynode nicht anders beschließt, werden die Gegenstände der Tagesordnung in der festgesetzten Reihenfolge verhandelt. Die Landessynode kann hierbei beschließen,
  1. dass Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, beraten werden (§ 16 Abs. 4),
  2. dass die Reihenfolge der Beratungsgegenstände geändert wird,
  3. dass ein Gegenstand von der Tagesordnung abgesetzt wird.
Diese Beschlüsse können auch im weiteren Verlauf einer Tagung gefasst werden, wenn es sich als zweckmäßig erweist.
( 4 ) Die Fragestunde, die Informationsstunde und die Besprechung dringender Angelegenheiten (§§ 8 bis 10) bilden die ersten Punkte der Tagesordnung. Dazu gibt die Kirchenregierung der Präsidentin oder dem Präsidenten zu Beginn der Tagung sämtliche Fragen der Synodalen, auch soweit sie zurückgenommen sind oder noch nicht beantwortet werden können, sowie die Themen der Mitteilungen der Kirchenregierung bekannt.
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§ 8
Fragestunde

( 1 ) Auf jeder Tagung der Landessynode, mit Ausnahme der Haushaltsberatung, kann jedes Mitglied der Landessynode Fragen zu bestimmt bezeichneten Gegenständen an die Kirchenregierung richten. Zur Vorbereitung der Antwort sind die Fragen der Kirchenregierung bis zum zehnten Tag vor der Tagung schriftlich vorzulegen. Die Fragen werden den Synodalen vor der Tagung der Landessynode übersandt.
( 2 ) Die Fragen sind während der Tagung durch Beauftragte der Kirchenregierung zu beantworten. Kann die Antwort auf eine Frage bis zur Tagung der Landessynode ausnahmsweise nicht hinreichend vorbereitet werden, ist die Frage alsbald nach der Tagung schriftlich zu beantworten. Über Frage und Antwort sind alle Synodalen zu unterrichten.
( 3 ) Über die Antworten auf die Fragen findet eine Aussprache nicht statt. Die oder der Fragende kann zwei Zusatzfragen stellen. Danach sind zwei Zusatzfragen anderer Synodaler zugelassen. Zusatzfragen müssen zur Sache gehören. Zusatzfragen beantwortet der Landesbischof oder ein anderes von ihm bestimmtes Mitglied des Landeskirchenamtes.
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§ 9
Informationsstunde

( 1 ) Auf jeder Tagung sollen die Kirchenregierung, das Landeskirchenamt, die Mitglieder des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und das Referat für Kommunikation und Medien wichtige Beschlüsse und besondere kirchenpolitische Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung mitteilen sowie über die Umsetzung von Synodalbeschlüssen informieren.
( 2 ) Eine Aussprache über die Mitteilungen in der Informationsstunde findet nicht statt. Die Synodalen können Fragen zu den Mitteilungen stellen. § 8 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. Die Fragestellung und die Beantwortung der Fragen darf 60 Minuten nicht überschreiten.
( 3 ) Die von der Landessynode in die Synoden der EKD und der VELKD Gewählten sind verpflichtet, auf der Tagung der Landessynode, die einer Tagung der Synoden dieser Zusammenschlüsse nachfolgt, einen Bericht über die Tätigkeit der betreffenden Synode abzugeben.
Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident nach freiem Ermessen eine oder einen von ihnen zur Berichterstattung. Sie bleiben auch dann zur Berichterstattung verpflichtet, wenn sie aus der Landessynode ausscheiden. Sie werden zu jeder Tagung der Landessynode eingeladen. Die Berichte werden schriftlich abgefasst und sollen den Synodalen möglichst mit der Einladung zugehen. Die Synodalen können zu den Berichten Fragen stellen. Die Fragestellung und die Beantwortung der Fragen darf zu den einzelnen Berichten die Zeit von 15 Minuten nicht überschreiten.
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§ 10
Besprechung dringender Angelegenheiten

( 1 ) Auf jeder Tagesordnung einer Tagung der Landessynode mit Ausnahme der Haushaltsberatung ist nach der Fragestunde die Besprechung dringender Angelegenheiten vorzusehen.
( 2 ) Die Besprechung dringender Angelegenheiten in der Landessynode kann von einem Ausschuss der Landessynode oder von einem Mitglied der Landessynode mit Unterstützung von fünf weiteren Synodalen spätestens 10 Tage vor einer Tagung bei der Kirchenregierung angemeldet werden. Die Kirchenregierung unterrichtet die Präsidentin oder den Präsidenten über die Anmeldung der Besprechung dringender Angelegenheiten.
( 3 ) Die Besprechung dauert bis zu 60 Minuten; sind mehrere Gegenstände angemeldet, so kann die Landessynode eine Verlängerung bis zu 90 Minuten oder eine Behandlung zu einem späteren Zeitpunkt unter Festlegung der Zeitdauer beschließen. Die Gegenstände werden in der Reihenfolge ihres Eingangs, bei gleichzeitigem Eingang in einer vom Präsidium festzusetzenden Reihenfolge, behandelt.
( 4 ) Die Redezeit beträgt fünf Minuten. Berichterstatterinnen oder Berichterstatter eines Ausschusses oder Anmeldende haben an erster Stelle Rederecht und eine Redezeit von zehn Minuten. Sind bei Ablauf der Besprechung noch Wortmeldungen vorhanden, so werden diese nicht mehr aufgerufen.
( 5 ) Beschlüsse zur Sache werden während der Besprechung nicht gefasst. Sofern eine Beschlussfassung erstrebt wird und ein entsprechender Antrag Unterstützung findet, ist nach § 16 Abs. 4 zu verfahren. Stimmt die Landessynode einer Aufnahme des Gegenstandes auf die Tagesordnung zu, so soll die Sache zu einem späteren Zeitpunkt im Verlauf der Tagung behandelt werden.
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III.
Ordnung der Sitzungen

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§ 11
Beschlussfähigkeit

( 1 ) Zu Beginn jeder Tagung tragen sich die Synodalen in die Anwesenheitsliste (§ 20 Abs. 1) ein. Die Präsidentin oder der Präsident stellt zu jeder Tagung fest, ob Beschlussfähigkeit gegeben ist. Die Landessynode ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Synodalen anwesend sind.
( 2 ) Die von der Präsidentin oder vom Präsidenten zu Beginn der Tagung festgestellte Beschlussfähigkeit gilt als fortbestehend, solange sie nicht vor einer Wahl oder Abstimmung durch ein Mitglied der Landessynode nach Worterteilung ausdrücklich angezweifelt wird. Besteht während einer Sitzung Anlass zu der Befürchtung, dass eine Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben ist, kann die Präsidentin oder der Präsident mit Zustimmung der Landessynode zunächst die Tagesordnungspunkte aufrufen, zu denen eine Wahl oder Abstimmung nicht erforderlich ist.
( 3 ) Ist die Beschlussfähigkeit der Landessynode angezweifelt worden, so unterbricht die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung für kurze Zeit. Danach wird die Anwesenheit der Synodalen durch namentlichen Aufruf ermittelt.
( 4 ) Stellt die Präsidentin oder der Präsident Beschlussunfähigkeit fest, so hat sie oder er die Sitzung zu schließen. Die Beratungen werden dann in der nächsten Sitzung innerhalb derselben Tagung fortgesetzt. Ist Beschlussfähigkeit nicht mehr zu erwarten, so schließt die Präsidentin oder der Präsident die Tagung.
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§ 12
Öffentlichkeit der Verhandlungen

( 1 ) Die Verhandlungen der Landessynode sind öffentlich. Auf Antrag eines Mitgliedes der Landessynode, der Kirchenregierung oder des Landeskirchenamtes kann für einzelne Angelegenheiten die Landessynode mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit ausschließen. Über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
( 2 ) An Verhandlungen in nicht öffentlichen Sitzungen nehmen grundsätzlich nur die Mitglieder der Landessynode, der Kirchenregierung und des Landeskirchenamtes teil. Dasselbe gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Protokolls, soweit die Landessynode im Einzelfall nicht ausdrücklich anders beschließt. Die Landessynode kann die Anwesenheit bestimmter weiterer Personen zulassen. Am Schluss jeder nicht öffentlichen Sitzung entscheidet die Landessynode darüber, ob die gefassten Beschlüsse in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben sind.
( 3 ) Neben den Synodalen haben nur die Mitglieder der Kirchenregierung und des Landeskirchenamtes Redebefugnis in der Landessynode. Die Landessynode kann aber im Einzelfall mit einfacher Mehrheit beschließen, dass bestimmte Personen Redebefugnis nach Maßgabe des § 13 erhalten.
( 4 ) Werden die Verhandlungen der Landessynode durch das Verhalten von Zuhörenden gestört, so kann die Präsidentin oder der Präsident anordnen, dass die Betreffenden oder in besonderen Fällen sämtliche Zuhörende den Raum verlassen. Bei erheblichen Störungen kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen oder schließen.
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§ 13
Worterteilung

( 1 ) Bei den Verhandlungen erhalten zunächst das Mitglied der Landessynode, das einen Antrag gestellt hat, und das für den zuständigen Ausschuss beauftragte berichterstattende Mitglied das Wort, die übrigen Synodalen nach der Reihenfolge der Wortmeldungen. Synodale, die zur Geschäftsordnung sprechen wollen, erhalten sofort, jedoch ohne Unterbrechung einer Rede, das Wort. Zur Richtigstellung eines tatsächlichen Missverständnisses wird den Synodalen außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort erteilt.
( 2 ) Den Mitgliedern der Kirchenregierung und des Landeskirchenamtes kann die Präsidentin oder der Präsident auch außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort erteilen.
( 3 ) Gesprochen wird in der Regel vom Pult aus und grundsätzlich in freier Rede. Die Verlesung von schriftlich ausgearbeiteten Reden oder Schriftstücken ist nur mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten zulässig.
( 4 ) Die Landessynode kann die Redezeit beschränken. Wird vom Verhandlungsgegenstand abgewichen, so kann die Präsidentin oder der Präsident zur Sache verweisen und im Wiederholungsfall das Wort entziehen.
( 5 ) Ordnungsrufe erfolgen durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Bleibt ein Ordnungsruf ohne Erfolg, so kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung nach entsprechendem Hinweis unterbrechen, bis zwischen dem Präsidium, dem Ältesten- und Nominierungsausschuss und der betreffenden Person ein Gespräch stattgefunden hat. Nach erfolgtem Gespräch kann die entsprechende Person auf Beschluss des Ältesten- und Nominierungsausschusses im Einvernehmen mit dem Präsidium von der weiteren Teilnahme an den Verhandlungen der Landessynode für den laufenden Sitzungstag ausgeschlossen werden. Gegen den Ordnungsruf und den Ausschluss kann die betroffene Person die Landessynode anrufen, die durch Beschluss ohne Aussprache endgültig entscheidet.
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§ 14
Schluss der Aussprache

( 1 ) Die Beratung wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten geschlossen, wenn alle Vorgemerkten gesprochen oder auf das Wort verzichtet haben.
( 2 ) Wird ein hinreichend unterstützter Antrag auf Schluss der Aussprache gestellt und angenommen, so dürfen unbeschadet der Regelung des § 15 Abs. 1 nur noch die zu diesem Zeitpunkt bereits Vorgemerkten sprechen. Vor Abstimmung über den Antrag auf Schluss der Aussprache ist einem Mitglied der Landessynode, das gegen diesen Antrag sprechen will, jedoch das Wort zu erteilen.
( 3 ) Der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter eines Ausschusses und der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist auf Verlangen zum Schluss der Aussprache ein Schlusswort zu erteilen.
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§ 15
Wiedereröffnung und Wiederaufnahme der Verhandlungen

( 1 ) Nimmt ein Mitglied der Kirchenregierung oder des Landeskirchenamtes nach Schluss der Aussprache (§ 14 Abs. 2) das Wort, ist die Präsidentin oder der Präsident verpflichtet, die Beratung erneut zu eröffnen.
( 2 ) Die Wiederaufnahme von Verhandlungen über eine durch Synodalbeschluss verabschiedete Angelegenheit in derselben Tagung kann nur erfolgen, wenn die Kirchenregierung oder mindestens sechs Synodale einen entsprechenden Antrag stellen und die Landessynode mit einfacher Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder die Wiederaufnahme beschließt.
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§ 16
Anfragen und Anträge

( 1 ) Synodale können Anfragen an die Landessynode richten. Die Behandlung von Anfragen an die Landessynode richtet sich nach § 3 Abs. 2 Satz 3.
(2 ) Alle an die Landessynode zur Beschlussfassung gerichteten Anträge bedürfen der Text- oder Schriftform sowie der Unterstützung von mindestens fünf Synodalen. Sie sind so zu verfassen, dass über sie mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden kann. Den Antrag stellt, wer an erster Stelle unterzeichnet. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zu geben, den Antrag zu begründen. Die Präsidentin oder der Präsident prüft die Zulässigkeit des Antrages. Ist der Antrag unzulässig, so weist die Präsidentin oder der Präsident ihn zurück.
( 3 ) Anträge mit finanzieller Auswirkung sind grundsätzlich im Finanzausschuss vorzuberaten. Über Zusatz- und Abänderungsanträge wird während der Beratung des betreffenden Gegenstandes nach Maßgabe des § 19 Abs. 5 verhandelt.
( 4 ) Anträge, die vor einer Sitzung der Landessynode gestellt werden, sind an die Präsidentin oder den Präsidenten zu richten und müssen eine Begründung enthalten. Ist der Antrag zulässig, so entscheidet die Präsidentin oder der Präsident über die Behandlung dieses Antrags bis zur nächsten Tagung der Landessynode. Sie oder er kann die Anträge auch einem oder mehreren Ausschüssen überweisen.
( 5 ) Steht der Antrag nicht auf der Tagesordnung, so entscheidet die Landessynode zunächst, ob der Antrag auf der gleichen Tagung behandelt werden soll. Eine weitergehende Behandlung des Antrages auf der gleichen Tagung ist nur möglich, wenn zwei Drittel der Anwesenden, mindestens aber die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Synodalen zustimmen; § 3 Abs. 5 ist anzuwenden. Im anderen Fall ist der Antrag einem Ausschuss zu überweisen.
( 6 ) Alle an die Landessynode gerichteten Anträge und die dazu ergangenen Beschlüsse werden während einer Amtszeit fortlaufend nummeriert und in eine Liste aufgenommen. Diese Liste ist beim Präsidium zu führen.
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§ 16a
Anträge zur Geschäftsordnung

( 1 ) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere
  1. Anträge auf Begrenzung der Redezeit,
  2. Anträge auf Schluss der Redeliste,
  3. Anträge auf Ende der Debatte,
  4. Anträge auf Überweisung bzw. Rücküberweisung an einen Ausschuss.
( 2 ) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort durch Beschluss zu entscheiden. Anträge auf Schluss der Redeliste oder auf Ende der Debatte stellt die Präsidentin oder der Präsident unter Nennung der noch gemeldeten Rednerinnen und Redner zur Abstimmung; die Berichterstatterin oder der Berichterstatter erhält das Schlusswort.
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§ 17
Anträge von Propsteisynoden

( 1 ) Auf selbstständige Anträge von Propsteisynoden nach § 37 Abs. 1 Satz 2 der Propsteiordnung vom 19. November 2005 (ABl. 2006 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung finden § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 und § 16 Abs. 2 bis 6 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nicht der Unterstützung von mindestens fünf Synodalen bedürfen.
( 2 ) Einem Mitglied der Landessynode aus der Propstei, deren Propsteisynode den Antrag gestellt hat, soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag vor der Landessynode zu begründen.
( 3 ) Abänderungsanträge können zu diesen Anträgen nicht gestellt werden.
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§ 18
Beratung über Vorlagen und Gesetzentwürfe

( 1 ) Besteht eine Vorlage aus mehr als einem Abschnitt oder Paragraphen, so geht, wenn die Landessynode nicht anders beschließt, eine allgemeine Beratung der Besonderen voraus.
( 2 ) Über Vorlagen entscheidet die Landessynode grundsätzlich in einer Beratung und Abstimmung. Bei der Beschlussfassung über Gesetzentwürfe und über den Haushaltsplan findet eine zweite Beratung und Abstimmung statt, bei Gesetzentwürfen über verfassungsändernde Gesetze eine dritte Beratung und Abstimmung. Soweit eine zweite und dritte Beratung stattfindet, erfolgt die Abstimmung über das Ganze erst am Schluss der zweiten oder dritten Lesung. Bei der ersten Lesung von Gesetzentwürfen und des Haushaltsplanes findet zunächst eine allgemeine Beratung statt, nach der dann die einzelnen Abschnitte behandelt werden.
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§ 19
Abstimmungen

( 1 ) Die Abstimmung geschieht offen durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes der Landessynode ist geheim abzustimmen. Die geheime Abstimmung erfolgt durch schriftliche Erklärung. Eine Diskussion über das Verlangen der geheimen Abstimmung findet nicht statt.
( 2 ) Die Präsidentin oder der Präsident hat die zur Abstimmung anstehenden Fragen so klar zu stellen, dass deren Beantwortung nur mit »Ja« oder »Nein« möglich ist.
( 3 ) Sofern die Verfassung oder Kirchengesetze nichts anderes bestimmen, erfordert ein Beschluss die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Synodalen. Die Zahl der bei einer Abstimmung anwesenden Synodalen wird bestimmt durch Addition der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen und der Enthaltungen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
( 4 ) Ein Mitglied der Landessynode, das an einer zur Beratung anstehenden Angelegenheit persönlich beteiligt ist, darf bei deren Beratung und der Abstimmung darüber nicht anwesend sein; es kann jedoch in der Sitzung vor der Beratung zu dem Gegenstand Stellung nehmen. Eine persönliche Beteiligung liegt vor, wenn die zu treffenden Entscheidungen dem Mitglied der Landessynode, seiner Ehefrau oder seinem Ehemann, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einer ihm durch Adoption verbundenen oder durch ihn kraft Gesetzes vertretenen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen können.
( 5 ) Liegen über einen Gegenstand Abänderungsanträge vor, so wird über diese zuerst abgestimmt, und zwar zunächst über denjenigen Antrag, der sich am weitesten von der ursprünglichen Vorlage entfernt.
( 6 ) Besteht eine Vorlage aus mehreren Abschnitten oder Paragraphen, so ist zunächst über jeden Abschnitt oder Paragraphen abzustimmen und sodann über die Vorlage im Ganzen, soweit die Landessynode nicht anders beschließt.
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§ 20
Schrift- und Protokollführung

( 1 ) Die Präsidentin oder der Präsident bestellt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Sie oder er führt die Anwesenheitsliste, sorgt für die Herstellung der Schreiben der Landessynode und für die Protokollführung über die Verhandlungen der Landessynode während ihrer Tagungen.
( 2 ) Die Protokollführung der Verhandlungen in der Landessynode erfolgt dadurch, dass der gesamte Ablauf einer Tagung der Landessynode im Ton aufgenommen wird. Es wird eine schriftliche Verhandlungsübersicht erstellt, die die jeweils behandelten Gegenstände, die Namen der Berichterstatterinnen oder Berichterstatter und die Namen aller Personen, die zur Sache gesprochen haben, in zuordenbarer Form enthält.
( 3 ) Bei nicht öffentlichen Sitzungen beschließt die Landessynode darüber, ob die Verhandlungen im Ton aufgenommen werden sollen. Gefasste Beschlüsse sind schriftlich aufzuzeichnen oder im Ton aufzunehmen.
( 4 ) Die Tonaufzeichnungen sind vom Landeskirchenamt unter Verschluss dauernd aufzubewahren. Soweit es für die dauernde Aufbewahrung erforderlich ist, sollen Übertragungen der Tonaufzeichnungen hergestellt werden.
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§ 21
Protokolleinsicht und -veröffentlichung

( 1 ) Die Mitglieder der Landessynode, der Kirchenregierung und des Landeskirchenamtes erhalten von jeder Sitzung ein schriftliches Begleitprotokoll, in dem alle in öffentlicher Sitzung gefassten und bekannt gegebenen Beschlüsse, der Gang der Verhandlung und der zusammengefasste wesentliche Inhalt der Beratungen jeder Tagung sowie Fragen und Antworten zur Fragestunde zusammengestellt sind. Im Übrigen stehen ihnen die Tonprotokolle aus öffentlichen Sitzungen zum Abhören zur Verfügung. Das Präsidium kann den Adressatenkreis für das Begleitprotokoll erweitern.
( 2 ) Weitergehende schriftliche Protokollauszüge aus öffentlichen Sitzungen werden nach Entscheidung des Präsidiums nach schriftlicher Darlegung eines Bedürfnisses erteilt; der Sprecherin oder dem Sprecher ist zuvor Gelegenheit zur Reaktion zu geben.
( 3 ) Anträge auf Änderung des Protokolls sind innerhalb von vier Wochen nach Versendung schriftlich beim Präsidium zu stellen. Gibt das Präsidium einem Antrag nicht statt, so kann der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Entscheidung der Landessynode verlangen. Im Übrigen gilt das Protokoll nach der in Satz 1 genannten Frist oder vier Wochen nach einer unangefochtenen Entscheidung des Präsidiums als genehmigt.
( 4 ) Personen, die der Präsidentin oder dem Präsidenten ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, erhalten auf Verlangen nach Maßgabe des Absatzes 1 Zugang zum Protokoll.
( 5 ) Das Präsidium entscheidet darüber, ob, ab wann und in welcher Weise die Vertraulichkeit für das Protokoll nicht öffentlicher Sitzungen einschließlich der vertraulichen Anlagen der Landessynode und ihren Ausschüssen allgemein oder bei Nachweis eines berechtigten Interesses für einzelne Personen aufgehoben werden kann. Dies gilt auch für bereits archivierte Protokolle und Unterlagen.
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IV.
Wahlen

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§ 22
Allgemeines Wahlverfahren

( 1 ) Die Wahlen erfolgen unter Berücksichtigung der Vorschläge des Ältesten- und Nominierungsausschusses der Landessynode (§ 3 Abs. 2 Satz 3). Soweit andere Bestimmungen dies nicht ausschließen, können aus der Landessynode weitere Vorschläge mit Unterstützung von fünf Synodalen gemacht werden.
( 2 ) Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Abgabe von Stimmzetteln. Auf entsprechenden Beschluss der Landessynode kann die Wahl auch in offener Abstimmung vorgenommen werden. Ein solches Verhalten ist zulässig, wenn kein Mitglied der Landessynode diesem Verfahren widerspricht und ein Kirchengesetz dem Verfahren ebenfalls nicht entgegensteht.
( 3 ) Soweit ein Kirchengesetz nicht eine qualifizierte Mehrheit vorsieht, ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so wird in einem zweiten Wahlgang zwischen den beiden Kandidatinnen oder Kandidaten entschieden, die die meisten Stimmen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Kommt nach einem dritten Wahlgang keine Entscheidung zustande, so entscheidet das Los.
( 4 ) Wird die Wahl mehrerer Personen durch Abgabe eines Stimmzettels vorgenommen, so gelten diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit nur noch ein Mandat zu vergeben ist, entscheidet bei Stimmgleichheit das Los.
( 5 ) Stimmenthaltungen rechnen bei der Feststellung der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen nicht mit.
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§ 23
Wahl des Präsidiums und der Mitglieder des Ältesten- und Nominierungsausschusses

( 1 ) Die Wahl der Mitglieder des Ältesten- und Nominierungsausschusses findet anhand der Personenvorschläge des Konstituierungsausschusses (§ 14 des Kirchengesetzes über die Bildung der Landessynode) statt.
( 2 ) Die Präsidentin oder der Präsident wird in geheimer Wahl gewählt. In konstituierenden Tagungen findet diese Wahl im Anschluss an die Wahl der Mitglieder des Ältesten- und Nominierungsausschusses statt. Der Ältesten- und Nominierungsausschuss kann zur Vorbereitung seiner Personenvorschläge eine Unterbrechung der Sitzung verlangen.
( 3 ) Nachdem die neugewählte Präsidentin oder der neugewählte Präsident die Leitung der Tagung übernommen hat, wählt die Landessynode zwei ihrer Mitglieder zu Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.
( 4 ) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten soll ein nicht ordiniertes Mitglied der Landessynode gewählt werden. Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sollen ein ordiniertes und ein nicht ordiniertes Mitglied der Landessynode sein.
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V.
Abweichungen für digitale Tagungen der Landessynode

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§ 24
Sitzungsorganisation

Zur besseren Abstimmung im Sitzungsverlauf können die Mitglieder des Präsidiums, des Kollegiums und der Kirchenregierung persönlich in demselben Raum anwesend sein.
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§ 25
Beschlussfähigkeit

( 1 ) Nach der Anmeldung zu einer Sitzung werden die Mitglieder und die weiteren Teilnehmenden zur Teilnahme an der Videokonferenz freigeschaltet. Mit der Freischaltung gelten sie als anwesend. Die Teilnehmendenliste des Videokonferenzsystems, die zu Beginn einer Sitzung durch das Präsidium festgestellt wird, dient als Nachweis der Teilnahme an der Sitzung.
( 2 ) Wird die Videokonferenz aus technischen Gründen unterbrochen, werden die teilnehmenden Personen per E-Mail über die Fortsetzung informiert.
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§ 26
Öffentlichkeit der Verhandlungen

Die Öffentlichkeit der Verhandlungen wird durch einen Stream hergestellt, der über eine öffentliche, für jede Person zugängliche Videoplattform übertragen wird. Der Stream ist nach Beendigung der Tagung noch eine Woche zugänglich.
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§ 27
Worterteilung

( 1 ) Für Wortmeldungen ist ein entsprechendes Werkzeug des Videokonferenzsystems zu verwenden. Die Redeliste wird mithilfe der Teilnehmendenliste des Videokonferenzsystems geführt. Anträge zur Geschäftsordnung sind im Videokonferenzsystem gesondert zu kennzeichnen.
( 2 ) Das Präsidium erläutert zu Beginn der Verhandlung, wie die Werkzeuge des Videokonferenzsystems zu nutzen sind.
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§ 28
Anträge zur Beschlussfassung

Anträge gemäß § 16 Absatz 2 bedürfen der Schriftform über ein Werkzeug im Videokonferenzsystem.
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§ 29
Abstimmungen und Wahlen

( 1 ) Für Abstimmungen wird in der Regel das Werkzeug des Videokonferenzsystems verwendet.
( 2 ) Für geheime Abstimmungen und für Wahlen ist ein digitales Programm zu verwenden, das die Anonymität der Stimmabgabe sicherstellt.
( 3 ) Auf Beschluss der Landessynode kann anstelle einer geheimen Wahl eine Briefwahl mit einem Brief durchgeführt werden, der aus einem Stimmzettel, einem Stimmzettelumschlag und einem mit dem Absender versehenen Briefumschlag besteht. Der Stimmzettelumschlag mit dem Stimmzettel ist zu verschließen und mit dem Briefumschlag der Geschäftsstelle der Landessynode zuzuleiten. Bei der Auszählung der Stimmen muss mindestens ein Mitglied des Präsidiums der Landessynode ständig anwesend sein. Die Auszählung kann zu Beweiszwecken aufgezeichnet werden. Das Ergebnis der Auszählung ist den Mitgliedern der Landessynode unverzüglich mitzuteilen.
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§ 30 Protokoll

Anstelle einer Tonaufnahme der Redebeiträge kann eine Aufnahme über das Videokonferenzsystem erfolgen.
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VI.
Geschäftsordnungsfragen

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§ 31
Auslegung der Geschäftsordnung

Über auftretende Auslegungsfragen zur Geschäftsordnung entscheidet das Präsidium. Dem Rechtsausschuss soll zuvor Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden.
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§ 32
Abweichungen und Änderungen der Geschäftsordnung

( 1 ) Abweichungen von der Geschäftsordnung mit Ausnahme von § 22 Abs. 2 sind im Einzelfall möglich, wenn zwei Drittel der Anwesenden, mindestens aber mehr als die Hälfte aller Synodalen zustimmen.
( 2 ) Beschlüsse über Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der vorherigen Beratung im Rechtsausschuss.

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1 ↑ In Kraft mit Beschlussfassung am 25. November 2023