.

Allgemeine Anordnung des Landeskirchenamtes zur Neubildung der Propsteisynoden zum 1. Januar 2019

Vom 13. Dezember 2017

(ABl. 2018 S. 21), geändert am 22. Januar 2019 (ABl. 2019 S. 40) und
am 27. April 2021 (ABl. 2021 S. 62)

Auf der Grundlage des Artikels 87 Absatz 1 Buchstabe c) der Kirchenverfassung erlässt das Landeskirchenamt folgende Allgemeine Anordnung:
Für die Neubildung der Propsteisynoden in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig zum 1. Januar 2019 werden folgende Hinweise gegeben:
####

I. Allgemeines

  1. Die Kirchenvorstände werden gemäß § 1 Absatz 3 KVBG zum 1. Juni 2018 neu gebildet. Die Bildung der Propsteisynoden erfolgt zum 1. Januar 2019 (§ 25 Absatz 1 Propsteiordnung). Die Amtszeit der Propsteisynoden beginnt mit der ersten Tagung der Propsteisynode und endet mit der ersten Tagung der nächsten Propsteisynode. Dies gilt auch für die Mitglieder der Propsteisynode, die seinerzeit als Kirchenvorstandsmitglieder in die Propsteisynode gewählt worden sind, im Jahr 2018 aber nicht wieder gewählt worden sind, d.h. diese Personen scheiden zunächst nur aus dem jeweiligen Kirchenvorstand aus.
  2. Die Mitglieder der Propsteivorstände bleiben bis zur Bildung des neuen Propsteivorstandes im Amt (§ 41 Absatz 2 Propsteiordnung). Die Propsteivorstände sind in der Regel beim ersten Zusammentreffen der neu gebildeten Propsteisynoden, spätestens aber sechs Monate nach dem ersten Zusammentritt zu bilden (§ 41 Absatz 1 Propsteiordnung).
  3. Die amtierenden Propsteivorstände sind für die ordnungsgemäße Bildung der neuen Propsteisynoden verantwortlich. Sie beaufsichtigen die in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Wahlen und sorgen für die rechtzeitige Durchführung.
  4. Die Regelungen über die Bildung der Propsteisynoden ist mit dem Zweiten Kirchengesetz zur Änderung der Propsteiordnung vom 24. November 2017 neu gefasst worden. Diese Änderung geht auf den Beschluss B XII/4/23 der Landesynode zurück. „Die Propsteiordnung ist so zu ändern, dass die gewählte Organisationsform eines Gestaltungsraumes keinen Einfluss auf die Anzahl der Propsteisynodalen hat. Die Gestaltungsräume einer Propstei müssen in Abhängigkeit der ihr angehörenden Kirchengemeindemitglieder angemessen vertreten sein.“
    Dies hat zur Folge, dass nicht automatisch jede Kirchengemeinde unmittelbar über ein Mitglied des Kirchenvorstandes in der Propsteisynode vertreten ist. Die Mitgliedschaft in der Propsteisynode richtet sich nicht mehr nach der Anzahl der Kirchengemeinden, sondern allein nach der Anzahl der Gemeindeglieder.
#

II. Wahlen der Mitglieder der Propsteisynoden

  1. Die Wahl der Mitglieder der Propsteisynoden erfolgt künftig nicht mehr in jedem einzelnen Kirchenvorstand, sondern in Wahlbezirken. Damit die Wahlen rechtzeitig, d.h. sobald die neuen Kirchenvorstände im Amt sind, also ab dem 1. Juli 2018, durchgeführt werden können, ist es erforderlich, dass die Propsteisynoden vorher festlegen, wie groß die künftige Propsteisynode sein soll. Der Zuschnitt der Wahlbezirke ergibt sich aus den bereits festgelegten Gestaltungsräumen.
  2. Mit der Neuregelung sollte es zu keiner wesentlichen Vergrößerung der jeweiligen Propsteisynoden kommen. Die Propsteiordnung sieht deshalb eine Höchstgrenze der zu Wählenden vor. Dazu kommen noch die Mitglieder kraft Amtes sowie die durch den Propsteivorstand zu Berufenen.
    Die Propsteisynode muss also im ersten Halbjahr 2018 durch Beschluss festlegen, wie viele gewählte Mitglieder die künftige Propsteisynode haben soll. Diese Entscheidung gilt nur für eine Wahlperiode. Orientierungspunkte können dabei die bisherige Größe der Propsteisynode und z.B. die Aufgabenverteilung oder die Bildung von Ausschüssen sein.
  3. Die Bildung der Wahlbezirke bedarf keiner gesonderten Beschlussfassung, da diese bereits durch die Beschlussfassungen zu den Gestaltungsräumen erfolgt ist. Damit ist jede Kirchengemeinde genau einem Wahlbezirk zugeordnet.
  4. Sobald die Propsteisynode beschlossen hat, wie viel Propsteisynodale insgesamt zu wählen sind, erfolgt die Berechnung der Sitzverteilung auf die Wahlbezirke. Grundlage sind die Mitgliederzahlen mit Stand 31. Dezember 2017 (§ 26 a Absatz 3 Propsteiordnung).
    Der Propsteivorstand teilt dies im Juni 2018 den neuen Kirchenvorständen mit und informiert über das weitere Wahlverfahren. In der Regel werden die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden eines Gestaltungsraumes (=Wahlbezirk) zu einer gemeinsamen Sitzung eingeladen, um dort die Mitglieder für die Propsteisynode aus ihrer Mitte zu wählen. Ein Mitglied des Propsteivorstandes oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Propsteisynode legt Zeit und Ort dieser Sitzung fest und leitet sie. Die Kirchenvorstände innerhalb eines Gestaltungsraumes sollten sich bereits vorher überlegen, welche Personen sie in die Propsteisynode wählen wollen. Wahlvorschläge werden den jeweiligen Wahlleitungen des Gestaltungsraumes übermittelt. Der Wahlaufsatz sollte mindestens die Zahl der im Wahlbezirk zu wählenden Personen enthalten. Gleiches gilt für die Wahl der Stellvertretungen. 10 Die Wahl ist geheim. 11 Gewählt wird also mit Stimmzetteln, jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind. 12 Kumulation der Stimmen ist nicht zulässig.
    13 Wahlberechtigt und wählbar sind nur die Mitglieder der Kirchenvorstände.
    14 In einem weiteren Wahlgang werden nach dem gleichen Verfahren die stellvertretenden Mitglieder gewählt.
    15 Die Wahlen in den Wahlbezirken/Gestaltungsräumen müssen spätestens acht Wochen vor der Neubildung erfolgt sein. 16 Nur dann ist noch gewährleistet, dass der Propsteivorstand noch vor dem Beginn der Amtszeit über die Berufungen entscheiden kann. 17 Selbstverständlich kann die Wahl auch schon eher durchgeführt werden, dies ist auch zu empfehlen, um reagieren zu können, falls z.B. eine Person die Wahl nicht annimmt.
    18 Sobald die Wahlen erfolgt sind, teilt die mit der Leitung der Wahl beauftragte Person die Namen und Anschriften der gewählten sowie der stellvertretenden Mitglieder der künftigen Propsteisynoden unverzüglich dem Propsteivorstand mit.
#

III. Berufungen

Der Propsteivorstand beruft nach wie vor weitere Personen in die jeweilige Propsteisynode. Die Zahl ist dahingehend beschränkt, dass die Zahl der Berufenen nicht mehr als ein Fünftel der Zahl der zu Wählenden betragen darf. Auch für jedes berufene Mitglied ist eine Stellvertretung zu berufen.
#

IV. Mitglieder kraft Amtes

Mitglieder kraft Amtes in den Propsteisynoden sind der jeweilige Propst oder die jeweilige Pröpstin sowie seine oder ihre Stellvertretung (§ 26 Absatz 3 Propsteiordnung).
#

V. Wahlprüfung

Der Propsteivorstand hat gemäß § 51 Propsteiordnung die Aufgabe kirchliche Wahlen zu überwachen und insbesondere die Ordnungsmäßigkeit der Wahl zur Propsteisynode zu prüfen. Diese Prüfung kann in jedem Stadium des Verfahrens und sollte möglichst frühzeitig vorgenommen werden. Sollte sich herausstellen, dass ein gewähltes Mitglied nicht wählbar war, oder dass das Wahlverfahren Mängel aufweist, die geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen, so hat der Propsteivorstand unverzüglich die Wiederholung der Wahl unter Setzung einer Frist anzuordnen. Die Mitteilung an alle Beteiligten erhält folgende Rechtsmittelbelehrung:
„Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde beim Landeskirchenamt, Dietrich-Bonhoeffer-Str. 1, 38300 Wolfenbüttel, eingelegt werden.“
Die Zustellung soll an die Kirchenvorstände gegen Empfangsbekenntnis, an das gewählte Mitglied gegen Einschreiben mit Rückschein geschickt werden.
Die Beschwerde kann das gewählte Mitglied oder einer der an der Wahl beteiligten Kirchenvorstände einlegen. Die Entscheidung des Landeskirchenamtes unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
#

VI. Terminplan

Nach dem
1. Januar 2018:
Das Landeskirchenamt ermittelt die Anzahl der Kirchenmitglieder, die zugrunde zu legen sind und teilt diese den Propsteivorständen mit.
Bis zum
1. Juni 2018:
Die Propsteisynode
bestimmt auf Vorschlag des Propsteivorstandes, wie viele Mitglieder für die neue Propsteisynode gewählt werden sollen.
Der Propsteivorstand bestimmt die Wahlleitungen in den Wahlbezirken.
Ab 1. Juli 2018
bis spätestens
6. November 2018:
  • Die mit der Wahlleitung beauftragte Person lädt zu einer gemeinsamen Sitzung der KV im Gestaltungsraum ein. Wahlvorschläge sind der Wahlleitung zu übermitteln.
  • Die KV wählen in gemeinsamer Sitzung die Mitglieder und stellvertr. Mitglieder aus ihrer Mitte.
  • Die Namen und Anschriften der Gewählten werden unverzüglich dem Propsteivorstand mitgeteilt.
Bis zum
30. November 2018:
Der Propsteivorstand entscheidet über die Berufungen.
Bis zum
30. November 2018:
Der Propsteivorstand schließt die Wahlprüfung ab;
ordnet ggf. Wiederholung der Wahl an.
1. Januar 2019:
Die Amtszeit der neuen Propsteisynoden beginnt.
Spätestens bis zum 15. März 2019:
Einladung zur ersten Tagung durch den Propst/die Pröpstin.
Spätestens bis zum 31. März 2019:
Die Propsteisynoden kommen zu ihrer konstituierenden Tagung zusammen und wählen den Vorsitz und dessen Stellvertretung.
#

VII. Nachwahlen

Wenn entweder das gewählte Mitglied oder das stellvertretende Mitglied ausscheiden, so ist in entsprechender Anwendung des oben unter II. 4. geschilderten Verfahrens in dem Wahlbezirk (= Gestaltungsraum) eine Nachwahl durchzuführen.
In der Regel werden dazu die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden, die zu einem Wahlbezirk gehören, zu einer gemeinsamen Sitzung zusammenkommen. Der oder die Vorsitzende des Propsteivorstandes oder ein von ihm oder ihr beauftragtes Mitglied des Propsteivorstandes legt Zeit und Ort dieser Sitzung fest und leitet sie. Besteht im Wahlbezirk (=Gestaltungsraum) ein Pfarrverband, kann die Nachwahl während einer Sitzung der Pfarrverbandsversammlung erfolgen. Die Kirchenvorstände sollten sich jedoch bereits vorher überlegen, welche Personen sie in der Propsteisynode nachwählen wollen. Nach Rücksprache mit den Kirchenvorständen des Wahlbezirkes kann der Propsteivorstand die Nachbesetzung auch durch Berufung vornehmen. Die Berufungsvorschläge werden von den Kirchenvorständen aus ihrer Mitte unterbreitet. Sind seit der Neubildung mehr als drei Jahre vergangen, so soll die Nachbesetzung in jedem Fall durch Berufung erfolgen.