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Kirchengesetz
über die Bildung der Kirchenvorstände (KVBG)

Vom 25. November 2022

(ABl. 2023 S. 7)

Aufgrund von Artikel 34 Absatz 3 der Kirchenverfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig hat die Landessynode das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Abschnitt 1
Grundlegende Bestimmungen

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§ 1
Bildung von Kirchenvorständen

( 1 ) In jeder Kirchengemeinde der Landeskirche ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Kirchenvorstand zu bilden.
( 2 ) Bei der Bildung des Kirchenvorstandes sollen die Kirchengemeinden darauf achten, dass die Zusammensetzung des Kirchenvorstandes die Vielfalt der Aufgaben, Kenntnisse, Bedürfnisse und Erfahrungen widerspiegelt, die erforderlich sind, damit die Kirchengemeinde in Wort und Tat ihren Auftrag an allen Menschen erfüllen kann. Die Mitwirkung junger Menschen im Kirchenvorstand soll gefördert werden.
( 3 ) Die Kirchenvorstände werden alle sechs Jahre zum 1. Juni neu gebildet. Das Landeskirchenamt bestimmt den Wahltag.
( 4 ) Die Mitglieder des Kirchenvorstands sind jeweils im Juni einzuführen. Ihre Amtszeit beginnt mit der Einführung und endet mit der Einführung der neuen Mitglieder des Kirchenvorstands oder mit der Bestellung von Bevollmächtigten nach § 22, spätestens jedoch neun Monate nach dem für die Bildung der Kirchenvorstände nach Absatz 3 festgesetzten Termin.
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§ 2
Mitglieder des Kirchenvorstandes

( 1 ) Der Kirchenvorstand besteht aus
  1. den gewählten und berufenen Mitgliedern,
  2. den Mitgliedern kraft Amtes,
  3. der Patronin oder dem Patron oder einem von ihr oder ihm ernannten Mitglied,
  4. den bestellten Mitgliedern.
( 2 ) Mitglieder kraft Amtes sind die in der Kirchengemeinde tätigen Pfarrrinnen und Pfarrer, denen die pfarramtliche Versorgung der Kirchengemeinde als Seelsorgebezirk übertragen oder zugewiesen wurde. Pfarrerinnen und Pfarrer, die aufgrund eines Mitarbeitsauftrags in der Kirchengemeinde tätig sind, können für die Dauer des Mitarbeitsauftrags als Mitglieder kraft Amtes in den Kirchenvorstand aufgenommen werden. Hierüber entscheidet auf Antrag des Kirchenvorstandes oder von Amts wegen der Propsteivorstand, längstens für die Dauer der Amtszeit des Kirchenvorstandes. Der Propsteivorstand teilt dem Landeskirchenamt den Beginn und die Beendigung der Mitgliedschaft im Kirchenvorstand nach Satz 2 mit.
( 3 ) Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Geschwister, Eltern und deren Kinder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder desselben Kirchenvorstandes sein.
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§ 3
Zahl der gewählten und berufenen Kirchenverordneten

( 1 ) In einer Kirchengemeinde sind mindestens drei Mitglieder des Kirchenvorstandes zu wählen und mindestens ein Mitglied zu berufen.
( 2 ) Der Kirchenvorstand setzt die Zahl der zu wählenden und zu berufenden Kirchenverordneten nach Absatz 1 fest, bevor die Einreichung der Wahlvorschläge beginnt. Es darf nicht mehr als ein Drittel der nach Satz 1 festgesetzten Zahl der Kirchenverordneten, es muss aber wenigstens eine Kirchenverordnete oder ein Kirchenverordneter berufen werden.
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§ 4
Wahlrecht

Das aktive Wahlrecht haben alle Gemeindemitglieder, die am Wahltag
  1. das 14. Lebensjahr vollendet haben,
  2. der Kirchengemeinde mindestens drei Monate angehören und
  3. in das Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen sind.
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§ 5
Wählbarkeit

( 1 ) Zu Mitgliedern des Kirchenvorstandes wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die
  1. zu Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstandes das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. am Wahltag der Kirchengemeinde mindestens fünf Monate angehören und
  3. bereit sind, als Kirchenverordnete im Hören auf Gottes Wort und in der Bindung an das kirchliche Recht an der Erfüllung des Auftrages der Kirche mitzuwirken.
( 2 ) Nicht wählbar ist, wer
  1. sich in einer Weise öffentlich äußert oder verhält, die im Widerspruch zum Auftrag der Kirche oder zu den Grundsätzen ihrer Ordnung stehen, wie sie in der Verfassung der Landeskirche beschrieben werden, oder
  2. aktiv eine Vereinigung unterstützt, die derartige Ziele verfolgt.
( 3 ) Ordinierte Gemeindemitglieder sind nicht wählbar.
( 4 ) Mitarbeitende, die nicht nur vorübergehend von einer Kirchengemeinde oder für den Dienst für eine Kirchengemeinde angestellt sind, sind in dieser nicht wählbar. Der Propsteivorstand kann in Ausnahmefällen bei Beschäftigungsverhältnissen mit bis zu zehn Wochenstunden die Wählbarkeit verleihen. Die Entscheidung des Propsteivorstands unterliegt keiner Nachprüfung.
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Abschnitt 2
Vorbereitung der Wahl

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§ 6
Wahlbezirke

( 1 ) Für eine Wahlperiode kann der Kirchenvorstand die Kirchengemeinde in Wahlbezirke aufteilen. Der Kirchenvorstand bestimmt, wie viele Mitglieder in jedem Wahlbezirk zu wählen sind.
( 2 ) Für jeden Wahlbezirk ist ein Wahlaufsatz aufzustellen.
( 3 ) Der Kirchenvorstand kann aus besonderen, darzulegenden Gründen die Zugehörigkeit zu einem anderen Wahlbezirk als dem des Wohnsitzes zulassen.
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§ 7
Stimmbezirke

( 1 ) Der Kirchenvorstand kann innerhalb der Kirchengemeinde oder des Wahlbezirkes Stimmbezirke bilden.
( 2 ) Um älteren, kranken oder entfernt wohnenden Gemeindemitgliedern die Teilnahme an der Wahl zu erleichtern, kann der Kirchenvorstand einen Stimmbezirk mit zeitlicher Befristung (mobiles Wahllokal) einrichten. Der Plan für den zeitlichen und örtlichen Einsatz ist vom Wahlvorstand zu beschließen und rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt zu machen. Für seine Einhaltung ist der Wahlvorstand verantwortlich.
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§ 8
Wahlausschuss

( 1 ) Der Kirchenvorstand kann einen Wahlausschuss bilden, der die in den §§ 9 bis 20 geregelten Aufgaben des Kirchenvorstandes wahrnimmt. Dem Wahlausschuss muss mindestens ein Mitglied des Kirchenvorstandes angehören. Die weiteren Mitglieder müssen in der Kirchengemeinde wahlberechtigt sein.
( 2 ) Der Wahlausschuss wählt seinen Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen.
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§ 9
Verzeichnis der Wahlberechtigten

( 1 ) Das Verzeichnis der Wahlberechtigten besteht aus den Familiennamen, Vornamen, Geburtstagen und Anschriften der wahlberechtigten Gemeindemitglieder.
( 2 ) Sind Wahlbezirke gebildet worden, ist das Verzeichnis der Wahlberechtigten hiernach aufzugliedern. Gehört der Kirchengemeinde ein Gemeindemitglied an, das seinen Wohnsitz nicht in der Kirchengemeinde hat, bestimmt der Kirchenvorstand, in welches Verzeichnis der Wahlberechtigten es aufzunehmen ist.
( 3 ) Der Kirchenvorstand prüft auf Anfrage eines Gemeindemitgliedes, ob dieses in das Verzeichnis der Wahlberechtigten aufgenommen wurde oder nachträglich aufgenommen werden muss.
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§ 10
Wahlvorschläge

( 1 ) Der Kirchenvorstand fordert die Gemeindemitglieder auf, wählbare Gemeindemitglieder für die Wahl in den Kirchenvorstand vorzuschlagen (Wahlvorschlag).
( 2 ) Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann beim Kirchenvorstand bis fünf Monate vor dem Wahltag schriftlich Wahlvorschläge einreichen.
( 3 ) Der Kirchenvorstand prüft die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge und die Bereitschaft der Vorgeschlagenen, sich zur Wahl zu stellen. Bei beruflich Mitarbeitenden gemäß § 5 Absatz 4 ist die Entscheidung des Propsteivorstandes einzuholen.
( 4 ) Ist ein Wahlvorschlag ungültig, benachrichtigt der Kirchenvorstand das vorschlagende und das vorgeschlagene Gemeindemitglied unverzüglich unter Angabe des rechtlichen Grundes und des Rechtsbehelfes. Die betroffenen Gemeindemitglieder können innerhalb einer Woche nach Eingang der Benachrichtigung Beschwerde beim Propsteivorstand einlegen; dieser entscheidet innerhalb einer Woche nach Eingang über die Beschwerde. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und den Beschwerdeführenden sowie dem Kirchenvorstand bekanntzugeben. Die Entscheidung des Propsteivorstandes unterliegt keiner Nachprüfung.
( 5 ) Enthalten alle eingereichten Wahlvorschläge zusammen nicht 1,3 mal so viele Kandidierende, wie Kirchenverordnete zu wählen sind, so soll der Kirchenvorstand die Wahlvorschläge auf diese Zahl ergänzen. Ist dies nicht möglich, so kann der Kirchenvorstand die Zahl der zu Wählenden herabsetzen. Es müssen aber weiterhin 1,3 mal so viele Namen, wie Kirchenverordnete zu wählen sind, erreicht werden. Weniger als drei zu Wählende sind nicht zulässig. Der Kirchenvorstand kann die Liste in jedem Fall bis zum Zweifachen der Zahl der zu Wählenden ergänzen.
( 6 ) Wenn nach Absatz 5 Satz 2 eine geringere Zahl als drei Kirchenverordnete festgesetzt werden müsste, kommt eine Wahl nicht zustande und der Propsteivorstand verfährt nach § 22.
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§ 11
Bereitschaftserklärung der Vorgeschlagenen

Der Kirchenvorstand fordert alle Vorgeschlagenen, deren Wählbarkeit er festgestellt hat, unter Hinweis auf die Rechte und Pflichten eines Kirchenvorstandsmitglieds auf, innerhalb einer Woche folgende schriftliche Bereitschaftserklärung abzugeben:
„Hiermit erkläre ich mich für den Fall meines Eintritts in den Kirchenvorstand bereit, die Erklärung nach § 26 Absatz 2 abzulegen, von deren Wortlaut ich Kenntnis genommen habe.“
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§ 12
Wahlaufsatz

( 1 ) Alle Wahlvorschläge werden zu einem Wahlaufsatz zusammengefasst. Dieser enthält ausschließlich Familien- und Vornamen, Alter, Beruf und Anschrift in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen.
( 2 ) Verliert ein vorgeschlagenes Gemeindemitglied in den letzten drei Monaten vor der Wahl seine Wählbarkeit oder zieht es die Bereitschaft, sich zur Wahl zu stellen, zurück, bleibt dies auf die weitere Durchführung der Wahl ohne Einfluss.
( 3 ) Der Wahlaufsatz ist in der Kirchengemeinde ab dem vierten Monat vor der Wahl in geeigneter Weise bekannt zu geben.
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§ 13
Stimmzettel

Der Stimmzettel enthält den Wahlaufsatz und die Zahl der zu vergebenden Stimmen. Die Zahl der zu vergebenden Stimmen entspricht der Zahl der zu wählenden Mitglieder.
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Abschnitt 3
Durchführung der Wahl

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§ 14
Wahlverfahren

( 1 ) Die Wahl wird als Urnenwahl ergänzt durch Briefwahl auf Antrag und zusätzlich im elektronischen Verfahren (Online-Wahl) durchgeführt. Bei Nachwahlen findet keine Online-Wahl statt.
( 2 ) Das Landeskirchenamt beauftragt eine zentrale Stelle, allen Wahlberechtigten die Wahlbenachrichtigung zuzusenden. Zu diesem Zweck werden der zentralen Stelle die Verzeichnisse der Wahlberechtigten und die Wahlaufsätze zur Verfügung gestellt.
( 3 ) Die Wahlbenachrichtigung umfasst jeweils Familienname, Vornamen und Anschrift der oder des Wahlberechtigten, die Anschrift der Kirchengemeinde, die Anschrift des Wahllokals, den Zeitraum der Wahl und der Online-Wahl sowie den Zugangscode für die Online-Wahl. 
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§ 15
Wahlvorstand

( 1 ) Der Kirchenvorstand ernennt für jedes Wahllokal aus der Reihe der wahlberechtigten Gemeindemitglieder mindestens vier Personen, die nicht im Wahlaufsatz benannt sind, als Wahlvorstand und bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Schriftführerin oder den Schriftführer und die jeweilige Stellvertretung. Ein Wahlvorstand kann auch in mehreren Wahllokalen, die nacheinander geöffnet haben, eingesetzt werden (mobiler Wahlvorstand).
( 2 ) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und nimmt die Auszählung der Stimmen vor. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes und wird dabei von den anderen Mitgliedern unterstützt. Er hat darauf zu achten, dass die Wahl nicht gestört wird, und ist berechtigt, Personen, die seine Ermahnungen und Anordnungen unbeachtet lassen, aus dem Wahlraum zu weisen.
( 3 ) Während der Dauer der Wahlhandlung und der Auszählung der Stimmen müssen mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Vorsitzende oder die Vorsitzende und der Schriftführer oder die Schriftführerin oder deren Stellvertretung, ständig anwesend sein.
( 4 ) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende oder die Vorsitzende, in dessen oder deren Abwesenheit seine oder ihre Stellvertretung, den Ausschlag.
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§ 16
Wahlhandlung im Wahllokal

( 1 ) Die Wahlhandlung ist öffentlich. Die Stimmabgabe ist geheim und findet innerhalb einer von dem Kirchenvorstand festzusetzenden, mindestens vier Stunden dauernden Wahlzeit statt.
( 2 ) Durch geeignete Vorrichtungen im Wahlraum ist dafür zu sorgen, dass die Wählenden ihren Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen können.
( 3 ) Vor Beginn der Wahlhandlung hat der Wahlvorstand festzustellen, dass die Wahlurne leer ist.
( 4 ) Die Wählenden erhalten nach dem Betreten des Wahlraumes von einem Mitglied des Wahlvorstandes einen Stimmzettel, nachdem die Schriftführerin oder der Schriftführer den Namen der Wählenden im Verzeichnis der Wahlberechtigten festgestellt und die Wahlbeteiligung vermerkt hat.
( 5 ) Die Zahl der zu vergebenden Stimmen entspricht der Zahl der zu wählenden Mitglieder. Die Wählenden kennzeichnen auf dem Stimmzettel die Namen der Personen, die sie wählen wollen, jedoch nicht mehr Namen, als sie Stimmen nach Satz 1 haben. Die Häufung mehrerer Stimmen auf einen Namen (Kumulieren) ist nicht zulässig. Falls mehr Namen oder kein Name gekennzeichnet oder Zusätze gemacht worden sind, ist der Stimmzettel ungültig.
( 6 ) Die Abgabe der Stimme durch eine Vertreterin oder einen Vertreter ist nicht zulässig. Die Wählerin oder der Wähler kann sich jedoch einer Helferin oder eines Helfers bedienen, wenn der Stimmzettel nicht ohne Helferin oder Helfer ausgefüllt werden kann.
( 7 ) Nachdem die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel ausgefüllt hat, wird dieser verdeckt in die Wahlurne gelegt.
( 8 ) Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch Wählerinnen oder Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die zu diesem Zeitpunkt schon im Wahlraum anwesend waren. Wenn diese ihre Stimme abgegeben haben, erklärt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes die Wahl für geschlossen.
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§ 17
Briefwahl

( 1 ) Gemeindemitglieder, die in das Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen sind, können ihr Wahlrecht auch im Wege der Briefwahl ausüben.
( 2 ) Wer von der Briefwahl Gebrauch machen will, benötigt einen Wahlschein. Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich bei dem Kirchenvorstand beantragt werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
( 3 ) Wahlscheine können bis zum dritten Tage vor dem Wahltag beantragt werden. Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.
( 4 ) Der Wahlschein enthält die Bestätigung des Kirchenvorstandes über die Eintragung des Gemeindemitgliedes in das Verzeichnis der Wahlberechtigten. Der Wahlschein enthält ferner den Wortlaut einer von dem Gemeindemitglied abzugebenden Versicherung über die persönliche Ausfüllung des Stimmzettels.
( 5 ) Für die Ausübung des Wahlrechts gilt § 16 Absatz 5 und 6 entsprechend.
( 6 ) Dem Gemeindemitglied sind mit dem Wahlschein ein Stimmzettel, ein Stimmzettelumschlag und ein Briefumschlag zu übermitteln; auf dem Briefumschlag ist der Stimmbezirk zu vermerken.
( 7 ) Wahlbriefe können bis zu dem Beginn der Wahlhandlung dem Kirchenvorstand zugeleitet werden. Sie können dem Wahlvorstand auch während der Wahlhandlung ausgehändigt werden.
( 8 ) Der Kirchenvorstand vermerkt die Ausstellung der Wahlscheine im Verzeichnis der Wahlberechtigten.
( 9 ) Der Kirchenvorstand übermittelt dem Wahlvorstand vor Beginn der Wahlhandlung die eingegangenen Wahlbriefe.
( 10 ) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
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§ 18
Online-Wahl

( 1 ) Wahlberechtigte Gemeindemitglieder, die in das Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen sind, können ihr Wahlrecht im Wege der elektronischen Verfahren (Online-Wahl) ausüben.
( 2 ) Wer von der Online-Wahl Gebrauch machen will, benötigt einen persönlichen Wahl-Code. Dieser Wahl-Code sowie eine Anleitung für die Online-Wahl werden jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied rechtzeitig vor der Wahl mitgeteilt.
( 3 ) Die Online-Wahl findet in einem vom Landeskirchenamt festgelegten Zeitraum statt.
( 4 ) Die Wahlergebnislisten über die Online-Wahl werden den Wahlvorständen spätestens nach dem Ende der Wahlhandlung zugestellt. Vor Beginn der Wahlhandlung vermerkt der Wahlvorstand die Namen der Wahlberechtigten, die an der Online-Wahl teilgenommen haben, im Verzeichnis der Wahlberechtigten. Wahlbriefe von Wahlberechtigten, die an der Online-Wahl und an der Briefwahl teilgenommen haben, sind ungültig.
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§ 19
Prüfung der Wahlbriefe, Auszählung der Stimmen

( 1 ) Der Wahlvorstand prüft die Wahlscheine der vorliegenden Wahlbriefe dahingehend, ob der oder die im Wahlschein genannte Wählende im Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen ist und die Versicherung nach § 17 Absatz 4 abgegeben hat.
( 2 ) Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten worden sind, insbesondere, wenn er keinen ordnungsgemäßen Wahlschein enthält oder erst nach Beendigung der Wahlhandlung eingegangen ist.
( 3 ) Ist der Wahlbrief gültig und der oder die Wählende im Verzeichnis der Wahlberechtigten des Stimmbezirkes eingetragen, wird die Stimmabgabe im Verzeichnis der Wahlberechtigten vermerkt und der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.
( 4 ) Die Auszählung der Stimmen geschieht öffentlich im Anschluss an die Wahlhandlung.
( 5 ) Die Stimmzettel und die Stimmzettelumschläge werden nach Beendigung der Wahlhandlung der Wahlurne entnommen. Die Stimmzettelumschläge werden geöffnet und die darin enthaltenen Stimmzettel ungelesen unter die übrigen Stimmzettel gemischt. Die Stimmzettel werden gezählt und ihre Zahl mit der Zahl der Stimmabgabevermerke im Verzeichnis der Wahlberechtigten verglichen. Die Stimmzettel werden auf ihre Gültigkeit geprüft und die für die einzelnen Personen des Wahlaufsatzes abgegebenen Stimmen gezählt.
( 6 ) Die Ergebnisse der Online-Wahl sind dem Wahlvorstand zu übermitteln und werden den Auszählungsergebnissen hinzugerechnet.
( 7 ) Der Wahlvorstand fertigt über die Wahlhandlung im Wahllokal und die Auszählung der Stimmen eine Wahlniederschrift an.
( 8 ) Die Wahlniederschrift und ihre Anlagen sowie alle Wahlunterlagen sind alsbald nach der Auszählung der Stimmen dem Kirchenvorstand zu übergeben. Für die Aufbewahrung gilt die Aufbewahrungs- und Kassationsordnung der Landeskirche.
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§ 20
Wahlergebnis

( 1 ) Aufgrund des Ergebnisses der Auszählung der Stimmen stellt der Kirchenvorstand das Wahlergebnis fest. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 2 ) Die auf dem Wahlaufsatz Genannten, die nicht gewählt worden sind, aber wenigstens zwei Stimmen erhalten haben, sind Ersatzkirchenverordnete nach Maßgabe der Anzahl der auf sie entfallenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über ihre Reihenfolge.
( 3 ) Die Namen der Gewählten werden der Gemeinde in geeigneter Weise unter Hinweis auf das Beschwerderecht nach § 21 Absatz 1 bekannt gegeben.
( 4 ) Sind Personen gewählt worden, bei denen Hinderungsgründe nach § 2 Absatz 3 vorliegen, so ist diejenige Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Sind jedoch Wahlbezirke gebildet und sind die nach § 2 Absatz 3 verhinderten Personen in verschiedenen Wahlbezirken gewählt worden, so entscheidet das Los.
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§ 21
Beschwerde gegen die Wahl

( 1 ) Innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses kann jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied gegen die Wahl Beschwerde erheben. Diese ist schriftlich beim Kirchenvorstand oder Propsteivorstand einzureichen und kann nur mit einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften, die das Wahlergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat, begründet werden. Die Beschwerde kann nicht auf fehlende Wahlberechtigte im Verzeichnis der Wahlberechtigten gestützt werden.
( 2 ) Der Propsteivorstand entscheidet unverzüglich über die Beschwerde, gibt die begründete Entscheidung der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer und dem Kirchenvorstand bekannt und weist auf die Anfechtungsmöglichkeit hin.
( 3 ) Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer und der Kirchenvorstand können den Beschwerdebescheid innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe beim Propsteivorstand oder Landeskirchenamt schriftlich anfechten. Das Landeskirchenamt verfährt entsprechend Absatz 2; gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.
( 4 ) Die Beschwerden haben aufschiebende Wirkung. Wird einer Beschwerde stattgegeben, so ist
  1. das Wahlergebnis neu festzustellen oder zu berichtigen oder
  2. die Wahl ganz oder teilweise zu wiederholen.
Den Wahltermin setzt der Propsteivorstand fest.
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§ 22
Bestellung von Bevollmächtigten

( 1 ) Kommt eine Wahl nicht zustande, so bestellt der Propsteivorstand Bevollmächtigte, die die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenvorstandes wahrnehmen. Die Bevollmächtigten brauchen nicht Mitglieder der betreffenden Kirchengemeinde zu sein, müssen aber in ihrer Kirchengemeinde zu Kirchenverordneten wählbar sein.
( 2 ) Bevollmächtigte nach Absatz 1 sind von dem Propsteivorstand auch dann zu bestellen,
  1. wenn nach Durchführung des Wahl-, des Berufungs- und des Ernennungsverfahrens kein beschlussfähiger Kirchenvorstand zustande gekommen ist oder
  2. solange ein beschlussfähiger Kirchenvorstand nicht vorhanden ist.
( 3 ) Zur Ablösung der Bevollmächtigten kann von dem Propsteivorstand jederzeit im Falle des Absatzes 1 eine Neubildung des Kirchenvorstandes, im Falle des Absatzes 2 eine Nachwahl von Kirchenverordneten angeordnet werden.
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Abschnitt 4
Abschluss der Neubildung

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§ 23
Berufungsfähigkeit

Zum oder zur Kirchenverordneten kann berufen werden, wer zum Zeitpunkt der Berufung nach § 5 wählbar ist.
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§ 24
Berufungsverfahren

( 1 ) Die Berufung der Kirchenverordneten geschieht durch den Propsteivorstand auf Vorschlag des Kirchenvorstandes. Die Zahl der Vorgeschlagenen ist so hoch wie die Zahl der zu Berufenden. Kommt es innerhalb einer von dem Propsteivorstand festzusetzenden angemessenen Frist nicht zu einem Vorschlag des Kirchenvorstandes, so ist der Propsteivorstand für die Berufung ungebunden.
( 2 ) An der Beschlussfassung des Kirchenvorstandes über die Berufungsvorschläge nehmen die neugewählten Kirchenverordneten mit Stimmrecht teil. Jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer an der gemeinsamen Sitzung ist berechtigt, gegen den Vorschlag Bedenken zu Protokoll zu erheben. Diese sind dem Propsteivorstand neben dem Abstimmungsergebnis mitzuteilen.
( 3 ) Der Propsteivorstand kann eine oder mehrere der vorgeschlagene Personen ablehnen; die Ablehnung ist zu begründen. Die Entscheidung des Propsteivorstandes unterliegt keiner Nachprüfung. Im Falle der Ablehnung hat der Propsteivorstand den Kirchenvorstand aufzufordern, innerhalb einer von dem Propsteivorstand festzusetzenden angemessenen Frist einen neuen Vorschlag nach Absatz 1 einzureichen. Kommt es innerhalb dieser Frist nicht zu einem Vorschlag, so ist der Propsteivorstand für die Berufung ungebunden. Das Gleiche gilt, wenn der Propsteivorstand erneut ablehnt.
( 4 ) Für die Bekanntgabe der Namen der Berufenen gilt § 20 Absatz 3 entsprechend.
( 5 ) Alle Wahlberechtigten können innerhalb einer Frist von einer Woche, nachdem die Namen der Berufenen bekannt gegeben worden sind, die Berufung durch schriftliche Beschwerde beim Landeskirchenamt anfechten. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsverfahren fehlerhaft gewesen sei oder Berufene nicht hätten berufen werden können. § 20 Absatz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.
( 6 ) Scheidet ein berufenes Mitglied aus dem Kirchenvorstand aus, so ist ein neues Mitglied zu berufen.
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§ 25
Beteiligung der Patronin oder des Patrons

( 1 ) Patroninnen und Patrone sind berechtigt, als Kirchenverordnete in den Kirchenvorstand der Patronatsgemeinde einzutreten oder ein Mitglied zu ernennen (ernannte Kirchenverordnete). Kompatrone und körperschaftliche Patrone können eine Vertreterin oder einen Vertreter aus ihrer Mitte oder einen Dritten zu Kirchenverordneten ernennen. Werden mehrere Kirchengemeinden zu einer Kirchengemeinde zusammengelegt und waren mehrere der beteiligten Kirchengemeinden Patronatsgemeinden, so kann das Landeskirchenamt zugleich mit Zustimmung der beteiligten Kirchengemeinden anordnen, dass künftig jede Patronin oder jeder Patron berechtigt ist, jeweils selbst in den Kirchenvorstand der neu gebildeten Kirchengemeinde einzutreten oder je einen Dritten als Kirchenverordneten zu ernennen.
( 2 ) Ernannte Kirchenverordnete müssen Mitglieder der Landeskirche und in ihrer Kirchengemeinde zu Kirchenverordneten wählbar sein.
( 3 ) Für die Bekanntgabe der Namen der ernannten Kirchenverordneten gilt § 20 Absatz 3 entsprechend.
( 4 ) Die Vorschriften über das Beschwerderecht der wahlberechtigten Gemeindemitglieder (§ 21) und die gottesdienstliche Einführung (§ 26) sind auf ernannte Kirchenverordnete entsprechend anzuwenden.
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§ 26
Einführung der Kirchenverordneten

( 1 ) Alle Kirchenverordneten sind in einem Gottesdienst in ihr Amt einzuführen. Die Einführung im Rahmen der allgemeinen Neubildung der Kirchenvorstände ist im Juni des Wahljahres vorzunehmen.
( 2 ) Bei der Einführung werden die Kirchenverordneten nach den Bestimmungen der Agende IV verpflichtet.
( 3 ) Kirchenverordnete, die früher eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben, sind unter Hinweis auf diese Verpflichtungserklärung neu in ihr Amt einzuführen.
( 4 ) Nach der Einführung sind dem Landeskirchenamt über den Propsteivorstand die Namen und Anschriften der Kirchenverordneten mitzuteilen.
( 5 ) Ersatzkirchenverordnete, die mit der Vertretung eines Kirchenverordneten nach § 28 Absatz 3 beauftragt werden, sind in der ersten Sitzung des Kirchenvorstandes, in der sie ihr Amt versehen, von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden nach Absatz 2 auf ihr Amt zu verpflichten. Treten Ersatzkirchenverordnete später in den Kirchenvorstand ein, so findet eine Einführung nach Absatz 1 nicht statt; sie sollen jedoch der Gemeinde in einem Gottesdienst vorgestellt werden.
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Abschnitt 5
Veränderungen während der Wahlperiode

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§ 27
Ausscheiden von Kirchenverordneten

( 1 ) Ein Mitglied des Kirchenvorstandes scheidet aus, wenn sie oder er das Amt niederlegt oder wenn das Fehlen einer Voraussetzung der Wählbarkeit vom Propsteivorstand festgestellt worden ist. Die Niederlegung des Amtes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Propsteivorstand, die nicht widerrufen werden kann.
( 2 ) Der Propsteivorstand hat ein Mitglied des Kirchenvorstandes zu entlassen, wenn es
  1. auf Dauer nicht in der Lage ist, das Amt auszuüben;
  2. erklärt hat, das Amt vorübergehend ruhen zu lassen und nach einem Jahr das Amt nicht wiederaufgenommen hat;
  3. die Voraussetzung für die Wählbarkeit in den Kirchenvorstand nach § 5 Absatz 2 nicht mehr erfüllt;
  4. die ihm oder ihr obliegenden Pflichten erheblich verletzt hat, insbesondere bei beharrlicher Dienstvernachlässigung oder grober Verletzung der Verschwiegenheitspflicht.
Bei weniger schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann der Propsteivorstand eine Ermahnung erteilen.
( 3 ) Über die Feststellung nach Absatz 2 und die Entlassung entscheidet der Propsteivorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes und des Kirchenvorstandes. Die Entscheidung ist diesen Beteiligten mit einer Begründung zuzustellen.
( 4 ) Gegen die Entscheidung des Propsteivorstandes können das betroffene Mitglied und der Kirchenvorstand innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds.
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§ 28
Ersatz für ausgeschiedene Mitglieder

( 1 ) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Kirchenvorstand aus, fordert der Kirchenvorstand unverzüglich das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmzahl auf, innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, ob es in den Kirchenvorstand eintreten will.
( 2 ) Ist ein gewähltes Mitglied ausgeschieden und steht kein Ersatzmitglied zur Verfügung, ist ein Berufungsverfahren entsprechend § 24 durchzuführen. Der Propsteivorstand kann stattdessen nach Anhörung des Kirchenvorstandes eine Nachwahl anordnen.
( 3 ) Bei Verhinderung eines gewählten oder berufenen Mitglieds, die voraussichtlich länger als drei Monate dauert, oder bei Ruhenlassen des Amtes kann der Kirchenvorstand das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl mit der Vertretung beauftragen. Für die Zeit der Vertretung hat das Ersatzmitglied die Rechte und Pflichten eines Mitglieds des Kirchenvorstandes und ist zu Beginn auf das Amt zu verpflichten.
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§ 29
Veränderungen von Kirchengemeinden

Im Rahmen von Veränderungen des Bestandes oder der Grenzen von Kirchengemeinden wird die Neuordnung der Kirchenvorstände in der entsprechenden Kirchenverordnung geregelt.
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§ 30
Personal- und Anstaltsgemeinden

( 1 ) Die Bildung eines Kirchenvorstandes in Personal- und Anstaltsgemeinden wird im Einzelfall nach dem in der Landeskirche Braunschweig geltenden Recht geregelt.
( 2 ) In Personal- und Anstaltsgemeinden kann die Bildung eines Kirchenvorstandes unterbleiben, wenn dies aus besonderen Gründen als geboten erscheint. Unterbleibt die Bildung des Kirchenvorstandes, so ordnet das Landeskirchenamt die Verwaltung und Vertretung der Personal- oder Anstaltsgemeinde.
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§ 31
Militärkirchengemeinden
und personale Seelsorgebereiche

Für die Bildung von Kirchenvorständen in Militärkirchengemeinden und für die rechtliche Zuordnung der Militärgeistlichen und der Angehörigen der personalen Seelsorgebereiche zu den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden, in denen personale Seelsorgebereiche gebildet sind oder über die sich ein personaler Seelsorgebereich erstreckt, gelten die besonderen Bestimmungen, die zur Durchführung der evangelischen Militärseelsorge im Gebiet der Landeskirche Braunschweig erlassen werden.
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Abschnitt 6
Schlussvorschriften

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§ 32
Ausführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt erlässt die zu diesem Kirchengesetz erforderlichen Ausführungsbestimmungen.