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Kirchenverordnung
zum Reisekostengesetz der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig und zur Anwendung des Bundesreisekostengesetzes
(Reisekostenverordnung - RKVO)

Vom 13. Dezember 2017

(AB. 2018 S. 18), mit Änderung vom 15. Oktober 2018 (ABl. 2018 S. 113)

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§ 1
(zu § 2 BRKG)

( 1 ) Dienstort ist das Gebiet der politischen Gemeinde, in dem sich eine Dienststätte befindet.
( 2 ) Dienststätte ist die Stelle, bei der regelmäßig Dienst versehen wird. Für die Dienstverhältnisse sind erste Tätigkeitsstätten im Sinne des Einkommenssteuergesetzes festzulegen.
( 3 ) Geschäftsort ist die politische Gemeinde, in der das Dienstgeschäft erledigt wird.
( 4 ) Wohnort ist das Gebiet der politischen Gemeinde in der Dienstreisende ihren, gegebenenfalls auch weiteren, Wohnsitz haben.
( 5 ) Keiner Anordnung oder Genehmigung bedürfen:
  1. Dienstreisen der Inhaber bzw. Inhaberinnen von Gemeindepfarrstellen innerhalb einer Propstei, zum Landeskirchenamt, zur zuständigen Verwaltungsstelle und zu den Pfarrkonventen.
  2. Dienstreisen der Inhaber bzw. Inhaberinnen von Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe, der Pröpstinnen und Pröpste sowie der Mitarbeitenden der Verwaltungsstellen und des Landeskirchenamtes im Gebiet der Landeskirche.
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§ 2
(zu § 3 BRKG)

Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn er nicht bis zum 30. Juni des auf die Dienstreise folgenden Kalenderjahres bei der zuständigen Stelle geltend gemacht wird.
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§ 3
(zu § 4 BRKG)

( 1 ) § 4 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
( 2 ) Die zuständige Stelle kann den Kauf von Bahncards, Zeit- oder Netzkarten auf ihre Kosten anordnen oder genehmigen, wenn deren Nutzung für Dienstreisen unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten sowie des ermäßigten Fahrpreises insgesamt zu geringeren Fahrtkosten führt als der Kauf von Einzelfahrscheinen.
( 3 ) Dienstreisende sind verpflichtet, privat erworbene Bahn-Cards, Zeit- und Netzkarten auch bei Dienstreisen einzusetzen.
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§ 4
(zu § 5 BRKG)

( 1 ) § 5 Bundesreisekostengesetz findet keine Anwendung.
( 2 ) Für Strecken, die Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt haben, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe des in Anlage festgelegten Satzes gewährt. Keine Wegstreckenentschädigung wird für die Strecken gewährt, die Dienstreisende aus Anlass einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort oder vom Dienstort zum Wohnort, anstelle des ansonsten erforderlichen arbeitstäglichen Weges zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zurücklegen, mit Ausnahme einer sich durch eine solche Dienstreise ergebende Mehrstrecke.
( 3 ) Triftige Gründe im Sinne von Absatz 2 liegen vor, wenn die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges aus dringenden dienstlichen oder in besonderen Ausnahmefällen aus zwingenden persönlichen Gründen notwendig und vor Antritt der Dienstreise genehmigt worden ist. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, soweit sie nach dem Amt oder der Tätigkeit des bzw. der Dienstreisenden nicht in Betracht kommt. Ein dringender dienstlicher Ausnahmefall in diesem Sinne liegt auch vor, wenn der bzw. die Kraftfahrzeugführende mindestens eine Person aus dienstlichen Gründen mitnimmt und die gemeinsam zurückgelegte Strecke überwiegt.
( 4 ) Ist ein Kraftfahrzeug der in Absatz 2 genannten Art ohne Vorliegen eines triftigen Grundes benutzt worden, sind nur die Kosten für ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel erstattungsfähig.
( 5 ) Dienstreisende, die in einem privaten Kraftfahrzeug Personen mitgenommen haben, die nach dieser Rechtsverordnung Anspruch auf Reisekostenvergütung haben, erhalten Mitnahmeentschädigung in Höhe des in Anlage festgelegten Satzes.
( 6 ) Für Wegstrecken, die Dienstreisende mit einem Fahrrad zurückgelegt haben, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe des in Anlage festgelegten Satzes gewährt.
( 7 ) Eine Wegstreckenentschädigung wird nicht gewährt, wenn die gesamte Fahrstrecke weniger als drei Kilometer beträgt, es sei denn, Dienstreisende sind wegen körperlicher Behinderung oder der Mitnahme von dienstlichen Gegenständen auf die Benutzung des Kraftfahrzeuges angewiesen.
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§ 5
(zu § 11 BRKG)

(1) § 11 Absätze 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz finden keine Anwendung.
(2) Für Vorstellungsreisen und Reisen aus Anlass der Einstellung kann Fahrt- und Flugkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung gewährt werden. Dies gilt nicht für derartige Reisen innerhalb des Gebietes der Landeskirche.
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§ 6
(zu §§ 14, 15, 16 BRKG)

§ 14 Absätze 2 und 3 sowie die §§ 15 und 16 Bundesreisekostengesetz finden keine Anwendung.
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§ 7
Zuständigkeit des Landeskirchenamtes

( 1 ) Das Landeskirchenamt ist zuständig für die Erstattung der Reisekosten der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Pröpstinnen und Pröpste mit Ausnahme der durch die Pfarrkonvente und Beauftragungen der Propstei entstehenden Reisekosten. Gleichfalls zuständig ist das Landeskirchenamt für die Erstattung der Reisekosten der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie Vikarinnen und Vikare.
( 2 ) Das Landeskirchenamt ist zuständig für die Erstattung der Reisekosten der privatrechtlich bei der Landeskirche angestellten Mitarbeitenden mit Ausnahme der Diakoninnen und Diakone sowie Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker.
( 3 ) Das Landeskirchenamt ist zuständig für die Erstattung der Reisekosten der Landesynodalen, Lektoren und Prädikanten gemäß § 1 Absatz 2 des Reisekostengesetzes.
( 4 ) Eine Zuständigkeit des Landeskirchenamtes kann sich durch Regelung in anderen landeskirchlichen Normen auch für weitere Personengruppen ergeben.
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Anlage zu § 4

1. Höhe der Wegstreckenentschädigung bei Nutzung eines Fahrzeuges
( 1 ) Die Höhe der Wegstreckenentschädigung gemäß § 4 Absatz 2 der Reisekostenverordnung bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke beträgt bei Benutzung von
  1. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum bis 50 cm3 11 Cent je km,
  2. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 50 bis 350 cm3 17 Cent je km,
  3. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 350 cm3 bis 600 cm3 21 Cent je km,
  4. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 600 cm3 30 Cent je km.
( 2 ) Die Höhe der Wegstreckenentschädigung gemäß § 4 Absatz 6 der Reisekostenverordnung bei Benutzung eines Fahrrades oder Elektrofahrrades für dienstliche Zwecke beträgt 5 Cent je km.
2. Höhe der Mitnahmeentschädigung
Die Höhe der Mitnahmeentschädigung gemäß § 4 Absatz 5 der Reisekostenverordnung bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke beträgt 2 Cent je Kilometer für jede Person.
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