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Kirchengesetz der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig über die Erstattung von Reisekosten (Reisekostengesetz - RKG)

Vom 24. November 2017

(ABl .2018 S. 8)

Die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig hat aufgrund von Artikel 92 a) und e) der Kirchenverfassung in Verbindung mit den Artikeln 93 Absatz 1 Satz 1, 94 Absatz 1 sowie Artikel 69 Absatz 1 und § 10 des Kirchengesetzes über den Prädikanten- und Lektorendienst vom 22. November 2003 (ABl. 2004 S. 20) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

(1) Die Erstattung von Reisekosten für die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten Mitarbeitenden der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz in seiner jeweils geltenden Fassung unter Beachtung abweichender landeskirchlicher Regelungen.
(2) Für ehrenamtlich Tätige und Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig finden die Regelungen des Bundesreisekostengesetzes über die Fahrt- und Flugkostenerstattung, die Gewährung von Wegstreckenentschädigung sowie das Übernachtungsgeld entsprechend Anwendung unter Beachtung abweichender landeskirchlicher Regelungen.
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§ 2

Das Nähere kann durch Kirchenverordnung geregelt werden.

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