.
Satzung
Satzung
§ 1
#§ 2
§ 4
§ 5
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Anlage
Satzung
##Anlage
Satzung
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Anlage
####
Nr. 3/2026Wolfenbüttel, den 1. Oktober 2026
Kirchenverordnungen
Nr. 29Kirchenverordnung
über die Eingliederung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde
St. Walpurgis in Helmstedt in die Evangelisch-lutherische
Kirchengemeinde Georg Calixt in Helmstedt in der Propstei Helmstedt
über die Eingliederung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde
St. Walpurgis in Helmstedt in die Evangelisch-lutherische
Kirchengemeinde Georg Calixt in Helmstedt in der Propstei Helmstedt
Vom 18. Mai 2026
Aufgrund des Artikels 22 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig in der Neufassung vom 7. Mai 1994 (ABl. 1994 S. 14), zuletzt geändert am 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 14), und des § 6 der Kirchengemeindeordnung in der Neufassung vom 22. November 2003, zuletzt geändert am 20. November 2025 (ABl. 2026 Nr. 1 S. 2), wird verordnet:
####§ 1
(1) Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Walpurgis in Helmstedt wird in die Kirchengemeinde Georg Calixt in Helmstedt in der Propstei Helmstedt eingegliedert.
(2) Die Kirchen im Bereich der bisherigen Kirchengemeinde St. Walpurgis in Helmstedt führt den Namen „St. Walpurgis“.
###§ 2
(1) Das Gebiet der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Georg Calixt in Helmstedt umfasst damit auch das Gebiet der bisherigen Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Walpurgis in Helmstedt.
(2) Die Kirchenmitglieder der bisherigen Kirchengemeinde St. Walpurgis in Helmstedt werden Kirchenmitglieder der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Georg Calixt in Helmstedt.
(3) 1Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Georg Calixt in Helmstedt ist Rechtsnachfolgerin der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Walpurgis in Helmstedt. 2Das Vermögen des bisherigen Rechtsträgers geht auf die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Georg Calixt in Helmstedt über.
###§ 3
(1) Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Georg Calixt in Helmstedt besteht weiterhin aus dem im Jahr 2024 gebildeten Kirchenvorstand der bisherigen Kirchengemeinde Georg Calixt in Helmstedt.
(2) Diese Regelung gilt bis zur nächsten Kirchenvorstandswahl.
###§ 4
Diese Kirchenverordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Wolfenbüttel, den 18. Mai 2026
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchenregierung
Kirchenregierung
Dr. Bammel
Landesbischöfin
Landesbischöfin
Satzungen
Nr. 30Bekanntmachung der Neufassung
der Satzung der Evangelischen Stiftung Neuerkerode
der Satzung der Evangelischen Stiftung Neuerkerode
1Der Verwaltungsrat der Evangelischen Stiftung Neuerkerode hat eine Neufassung der Stiftungssatzung beschlossen. 2Mit Genehmigung durch das Landeskirchenamt als kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 4 Absatz 1 Satz 1 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes (NStiftG) ist diese Neufassung am 25. Juni 2026 in Kraft getreten. 3Am selben Tag ist die bisherige Satzung vom 23. April 2015 sowie die Änderung der Satzung vom 25. Oktober 2022 mit Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde am 10. November 2015 (ABl. 2016, S. 4) sowie mit Genehmigung am 25. Oktober 2022 (ABl. 2023, S. 41) außer Kraft getreten.
4Die Neufassung der Satzung wird hiermit bekannt gegeben.
Wolfenbüttel, den 26. Juni 2026
Landeskirchenamt
Bönsch
Oberlandeskirchenrätin
Oberlandeskirchenrätin
Satzung
der Evangelischen Stiftung Neuerkerode
in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrates vom 19. September 2024
####Vorbemerkung
1Die Stiftung ist von Pastor Stutzer am 13. September 1868 gegründet worden. 2Ihr sind mittels Höchsten Rescripts vom 23. November 1870 Nummer 9860 und laut Bekanntmachung der Kreisdirektion Braunschweig vom 26. Mai 1871 (Gesetz- und Verordnungssammlung 1871 Nummer 28 Seite 95) die Rechte einer „Milden Stiftung“ verliehen worden.
3Ab dem 1. Januar 2015 wird die Stiftung in enger Kooperation mit der Evangelisch-lutherischen Diakonissenanstalt Marienstift geführt. 4Die Zusammenarbeit dient dem Ziel, die satzungsgemäßen, sich wechselseitig ergänzenden Zwecke beider Stiftungen gemeinsam unter Hebung möglicher Synergien zu verfolgen. 5Zu diesem Zweck werden auch die Organe beider Stiftungen personenidentisch besetzt.
#Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
##§ 1
(1) 1Die Stiftung führt den Namen „Evangelische Stiftung Neuerkerode“. 2Sie ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in der Gemeinde Sickte – Ortsteil Neuerkerode bei Braunschweig.
(2) Sie ist als kirchliche Stiftung gemäß § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig am 8. Januar 1970 anerkannt.
(3) 1Die Stiftung ist Mitglied im Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. und damit dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. als anerkanntem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
#Zweck der Stiftung
##§ 2
(1) 1Die Stiftung errichtet, unterhält und unterstützt Einrichtungen, die
- der Unterkunft, Pflege, Förderung und Versorgung Geistigbehinderter, Lernbehinderter und Verhaltensgestörter,
- der Altenversorgung,
- der Erfüllung arbeitstherapeutischer Aufgaben, der Selbstversorgung, der Heranbildung der Mitarbeiter sowie
- der kirchlichen Arbeit
dienen.
2Zweck der Stiftung ist danach die Förderung kirchlicher Zwecke, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung des Wohlfahrtswesens, die Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und behinderte Menschen, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
(2) Zur Erfüllung ihres Stiftungszweckes kann sich die Stiftung anderer juristischer Personen bedienen, diese gründen oder sich an solchen beteiligen, soweit sichergestellt ist, dass der maßgebliche Einfluss der Stiftung auf die Verwirklichung des Stiftungszweckes gewahrt bleibt.
(3) 1Die Stiftung kann ihre eigenen steuerbegünstigten Satzungszwecke auch durch das planmäßige Zusammenwirken mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwirklichen. 2Das Zusammenwirken erfolgt durch die Nutzungsüberlassung von Immobilien oder Betriebsausstattung sowie durch die wechselseitige Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen
- Rechnungslegung, Revision, Controlling
- Finanzen, Vermögensverwaltung, Fördermittelmanagement
- Personalverwaltung, Personalgestellung, Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin
- Gebäudemanagement, inkl. Energieversorgung, Nachhaltigkeit, Umweltschutz
- IT und Datenschutz
- Verpflegung, Wäscherei
zur kooperativen Verwirklichung der gemeinsamen Satzungszwecke.
3Die Kooperationspartner gehören sämtlich zum Unternehmensverbund bzw. Versorgungsnetzwerk der Evangelischen Stiftung Neuerkerode sowie der unter einheitlicher Leitung stehenden und verbundenen Stiftungen Evangelisch-lutherischen Diakonissenanstalt Marienstift, Evangelische Stiftung St. Vitus Seesen Hans-Peter Hartig und Evangelische Stiftung Maria-Stehmann-Haus und ihren unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen. 4Die einzelnen Kooperationspartner sind in einer gesonderten Aufstellung aufzuführen und diese dem zuständigen Finanzamt zur Verfügung zu stellen und aktuell zu halten.
(4) 1Die Stiftung verfolgt damit als kirchlich-diakonisches Werk ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Stiftung kann nur durch Vertrag begründet werden, dessen Abschluss im freien Ermessen der Stiftung liegt.
#Vermögen der Stiftung
##§ 3
(1) Das Stiftungsvermögen besteht in seinem Grundstock aus dem Grundbesitz nebst darauf errichteten Gebäuden und Anlagen, der aus dem im früheren Grundbuch des Amtsgerichts Braunschweig von Obersickte in Band 3 Blatt 175 verzeichneten Grundstück hervorgegangen ist.
(2) 1Das Stiftungsvermögen ist zu erhalten. 2Die Vermögensgegenstände sind austauschbar, soweit dies nicht dem Stiftungszweck widerspricht.
(3) Die kirchliche Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung nicht gefährdet ist.
(4) 1Die Erträge des Stiftungsvermögens und Zuwendungen an die Stiftung sind ausschließlich für den Stiftungszweck zu verwenden. 2Sie dürfen der Vermögensmasse zugeführt werden, wenn das bei der Zuwendung bestimmt oder zum Ausgleich von Vermögensminderungen erforderlich ist. 3Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten in ihrer Eigenschaft als Stifter grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung; ausgenommen hiervon sind Zuwendungen zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne von § 2.
#§ 4
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
- Erträgen des Stiftungsvermögens,
- Einnahmen aus Pflegegeldern und anderen Leistungsentgelten,
- Zuwendungen.
(2) 1Sämtliche Mittel gemäß Absatz 1 dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können. 3Über die Rücklagenzuführung beschließt der Verwaltungsrat nach Anhörung diesbezüglicher Vorschläge des Vorstandes.
(3) Entnahmen aus den Rücklagen bedürfen der Einwilligung des Verwaltungsrates.
#§ 5
(1) Organe der Stiftung sind:
der Vorstand (§§ 6 bis 8) und
der Verwaltungsrat (§§ 9 bis 15).
(2) Der Verwaltungsrat ist personenidentisch mit den Mitgliedern des Stiftungsrates, der Vorstand personenidentisch mit den Mitgliedern des Vorstands der Evangelisch-lutherischen Diakonissenanstalt Marienstift.
#Der Vorstand
#I. Die Vertretung der Stiftung
#§ 6
(1) 1Der Vorstand besteht aus höchstens fünf hauptberuflich tätigen Mitgliedern. 2Die Mitglieder müssen einem christlichen Bekenntnisstand angehören. 3Ein Mitglied muss Pfarrer einer evangelischen Gliedkirche sein. 4Die Mitglieder werden vom Verwaltungsrat bestellt, und zwar der Vorsitzende des Vorstandes (Direktor der Stiftung) mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, mindestens jedoch der Hälfte seiner Mitglieder, für die Dauer seines Dienstvertrages. 5Die übrigen Mitglieder werden mit einfacher Mehrheit jeweils für die Dauer von sechs Jahren bestellt. 6Wiederbestellung ist zulässig. 7Die Erklärung der Annahme einer Bestellung erfolgt schriftlich oder zu Protokoll der Verwaltungsratssitzung.
(2) Der Verwaltungsrat bestellt aus dem Vorstand gleichfalls für die Dauer von sechs Jahren einen ständigen Stellvertreter des Vorsitzenden.
(3) 1Die Bestellung der Vorstandsmitglieder endet mit dem Ende ihrer Dienstverträge oder nach Ablauf der vereinbarten Zeit, im Übrigen durch Abberufung aus wichtigem Grund durch einen nach vorheriger Anhörung des Betroffenen mündlich mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, mindestens jedoch der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats zu fassenden Beschluss, der zugleich mit einem mit gleicher Mehrheit zu fassenden Beschluss über die Beendigung des Anstellungsverhältnisses verbunden werden kann. 2Soweit aus dienst- oder arbeitsrechtlichen Gründen bestimmte Fristen einzuhalten sind, kann der Vorsitzende des Verwaltungsrates auch mündlich unter Angabe des Grundes laden und die Ladungsfristen im erforderlichen Umfang abkürzen.
(4) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich (gesetzlich) vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(5) Der Verwaltungsrat kann – jederzeit widerruflich – Bevollmächtigte bestellen, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte, die gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt sind.
(6) 1Der Nachweis der Vertretungsmacht wird durch eine Bescheinigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde geführt. 2Dieser sind die Bestellungen nach Absatz 2 und 5 unter Vorlage eines Auszuges des Protokolls der Verwaltungsratssitzung unverzüglich anzuzeigen. 3Ebenso ist ihr eine Beendigung bestehender Bestellungen unter Rückgabe der hierüber ausgestellten Vertretungsbescheinigungen unverzüglich anzuzeigen.
#II. Die Geschäftsführung
#§ 7
(1) 1Der Vorstand leitet die Stiftung und führt die Geschäfte. 2Über alle bedeutsamen Angelegenheiten der Stiftung hat der Vorstand zu beraten. 3Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. 4Sie sind nicht öffentlich. 5Mitarbeiter kann der Vorsitzende ohne Stimmrecht zur Beratung hinzuziehen.
(2) 1Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. 2Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3Das Ergebnis der Beratungen ist unter Angabe des Stimmenverhältnisses in einer Beschlussniederschrift festzuhalten. 4Die Beschlussniederschrift ist vom Vorsitzenden und dem von diesem bestimmten Schriftführer nach Vorlage und Genehmigung zu unterzeichnen.
(3) 1Ein Vorstandsmitglied, das an einer zur Beratung anstehenden Angelegenheit persönlich beteiligt ist, ist von deren Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; es kann jedoch in der Sitzung vor der Beratung zu dem Ausschlussgrund Stellung nehmen. 2Eine persönliche Beteiligung liegt vor, wenn die zu treffende Entscheidung dem Mitglied des Vorstandes, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einer ihm durch Adoption verbundenen oder durch ihn kraft Gesetzes vertretenen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann, insbesondere unmittelbar die Begründung, Beendigung oder sonst den Inhalt eines Dienstverhältnisses mit diesem Personenkreis betrifft. 3Erzielt der Vorstand unter Beteiligung des betroffenen Mitgliedes über Bestehen und Umfang eines Ausschlussgrundes kein Einvernehmen, kann jedes Vorstandsmitglied den Vorsitzenden des Verwaltungsrates um Vermittlung anrufen, der hierüber bei Nichtzustandekommen einer Einigung für alle Beteiligten abschließend entscheidet.
(4) Der Vorstand der Evangelischen Stiftung Neuerkerode ist für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen, nämlich der Evangelisch-lutherischen Diakonissenanstalt Marienstift, der Evangelischen Stiftung St. Vitus Seesen Hans-Peter Hartig und der Stiftung Maria-Stehmann-Haus sowie mit gemeinnützigen Rechtsträgern, an denen eine der vorgenannten Stiftungen beteiligt ist, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
#§ 8
(1) 1Die Geschäftsführung hat unter Beachtung der einschlägigen Rechtsbestimmungen, dieser Satzung, der rechtszulässigen Weisungen der kirchlichen Aufsichtsbehörde sowie der Beschlüsse des Verwaltungsrates, insbesondere der über den laufenden Wirtschaftsplan, zu erfolgen. 2Für die Verteilung und Vollziehung seiner Geschäfte gibt sich der jeweilige Vorstand eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsrates bedarf.
(2) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, soweit diese nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten sind, insbesondere
- die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter, soweit diese oder eine Mitwirkung an diesen Rechtsgeschäften nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten ist;
- die Geschäftsverteilung der nicht dem Vorstand angehörenden Mitarbeiter;
- die Wahrnehmung der Aufgaben der „Leitung der Einrichtung“ gegenüber der Mitarbeitervertretung.
(3) Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter, deren Dienstvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, ist der Vorsitzende des Vorstandes.
#Der Verwaltungsrat
#I. Zusammensetzung und Vertreterbefugnis
#§ 9
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern, die einem evangelischen Bekenntnisstand angehören sollen und in der Regel ihren Hauptwohnsitz im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig haben, davon eines im Bereich der Altpropstei Seesen.
(2) 1Die Mitglieder werden – das im Bereich der Altpropstei Seesen ansässige Mitglied nach Anhörung des Fördervereins St. Vitus Evangelischen Alten- und Pflegezentrum Seesen e.V. Hans- Peter Hartig – vom Verwaltungsrat für die Dauer von sieben Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig, bei der indessen das ausscheidende Mitglied nicht anwesend sein darf. 2Eines der zu wählenden Mitgliedern muss zum Zeitpunkt seiner (Wieder-)Wahl dem Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig als ordiniertes Mitglied angehören. 3Die Erklärung der Annahme einer Wahl erfolgt schriftlich oder zu Protokoll der Verwaltungsratssitzung. 4Die Amtszeit der gewählten Mitglieder endet mit Ablauf der vom Wahlakt an gerechneten Wahlzeit, soweit zu diesem Zeitpunkt bereits eine Wiederwahl für eine weitere Amtszeit erfolgt oder anstelle des bisherigen Mitgliedes ein neues Mitglied gewählt ist, ansonsten mit Wirksamwerden der Wiederwahl oder Neuwahl, spätestens jedoch 12 Monate nach Ende der abgelaufenen Wahlzeit. 5Mitglieder der Stiftungsaufsichtsbehörde, die nach der dortigen Geschäftsverteilung für die Führung der Stiftungsaufsicht über die Stiftung zuständig sind, können nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein, desgleichen nicht, wer zur Stiftung im hauptberuflichen Arbeitsvertragsverhältnis steht. 6Tritt ein solcher Fall während der laufenden Mitgliedschaft ein, ruht die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat vorbehaltlich Absatz 3 Nummer 3 für die Dauer der Zuständigkeit zur Aufsichtsführung oder des Arbeitsverhältnisses.
(3) 1Die Mitgliedschaft endet außer durch Zeitablauf
- mit der Feststellung des Verwaltungsrates, dass ein Mitglied die Eigenschaften des Absatzes 1 nicht mehr besitzt;
- mit der unbedingten und nicht über das übernächste Quartalsende hinaus befristeten Austrittserklärung, die bei dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter oder bei dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich eingegangen sein muss;
- mittels Abberufung aus wichtigem Grunde durch mindestens acht Zehntel der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrates, mindestens jedoch der Hälfte seiner Mitglieder.
2Bis zur endgültigen Abberufung können acht Zehntel der Mitglieder des Verwaltungsrates die Ausübung der Mitgliedschaft einstweilen untersagen.
3Die die Abberufung betreffenden Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen der zweimaligen mündlichen Beschlussfassung in Zeitabständen von mindestens je einem Monat und der vorherigen jedesmaligen Anhörung des Abzuberufenden. 4Die Abberufung durch den Verwaltungsrat wird mit dem Zugang des zweiten Beschlusses an den Abzuberufenden rechtswirksam. 5Die Beschlüsse sind schriftlich zu begründen, sofern nicht der Abzuberufende hierauf ausdrücklich verzichtet.
(4) Die anderweitige Berufung für das abberufene Mitglied findet in jedem Fall nach Absatz 2 statt.
#§ 10
(1) 1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von jeweils vier Jahren einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Bei Verhinderung beider vertritt das jeweils an Lebensalter älteste Mitglied den Vorsitzenden.
(2) 1Der Vorsitzende leitet die Sitzungen und führt die laufenden Geschäfte des Verwaltungsrates. 2Er kann unaufschiebbare Obliegenheiten des Verwaltungsrates im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates besorgen; er hat jedoch hiervon dem Verwaltungsrat in der nächsten oder in einer alsbald einzuberufenden Sitzung Kenntnis zu geben und gegebenenfalls eine nachträgliche Beschlussfassung herbeizuführen.
(3) 1Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt diesen bei der Abgabe und Annahme von Erklärungen. 2Vom Verwaltungsrat abgegebene Willenserklärungen rechtserheblichen Inhalts, insbesondere auch an den Stiftungsvorstand gerichtete Weisungen und Erklärungen sind nur wirksam mit der Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder seines Stellvertreters. 3Der Nachweis der Vertretungsmacht wird durch eine Bescheinigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde geführt. 4Dieser sind die Wahlen nach Absatz 1 unter Vorlage eines Auszuges des Protokolls der Verwaltungsratssitzung unverzüglich anzuzeigen. 5Ebenso ist ihr eine Beendigung bestehender Amtsverhältnisse unter Rückgabe der hierüber ausgestellten Vertretungsbescheinigungen unverzüglich anzuzeigen.
#II. Beschlussfassung
#§ 11
(1) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Er entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern nicht in der Satzung eine andere Bestimmung getroffen ist. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) 1Ein Verwaltungsratsmitglied, das an einer zur Beratung anstehenden Angelegenheit persönlich beteiligt ist, ist von deren Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; es kann jedoch in der Sitzung vor der Beratung zu dem Ausschlussgrund Stellung nehmen. 2Eine persönliche Beteiligung liegt vor, wenn die zu treffende Entscheidung dem Mitglied, seinem Ehegatten, seinen Verwandten, bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einer ihm durch Adoption verbundenen oder durch ihn kraft Gesetzes vertretenden Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann, insbesondere unmittelbar die Begründung, Beendigung oder sonst den Inhalt eines Dienstverhältnisses mit diesem Personenkreis betrifft. 3Wird mit dem betroffenen Mitglied über Bestehen und Umfang eines Ausschlussgrundes kein Einvernehmen erzielt, kann der Verwaltungsrat in Abwesenheit des betroffenen Mitgliedes das Bestehen und den Umfang eines Ausschlussgrundes mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Beschlussfassung anwesenden, mindestens jedoch der Hälfte seiner Mitglieder, abschließend feststellen.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die von ihm bestellten Bevollmächtigten (§ 6 Absatz 5) sind für Rechtsgeschäfte mit der Evangelisch-lutherischen Diakonissenanstalt Marienstift, der Evangelischen Stiftung St. Vitus Seesen Hans-Peter Hartig und der Stiftung Maria-Stehmann-Haus sowie für Rechtsgeschäfte mit den Rechtsträgern, an denen eine der vorgenannten Stiftungen beteiligt ist, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(4) 1In der Zeit zwischen den regelmäßigen Sitzungen kann der Vorsitzende eine schriftliche Abstimmung des Verwaltungsrates ohne Einberufung einer außerordentlichen Sitzung veranlassen. 2Diese Art der Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn sämtliche Mitglieder den Empfang der Abstimmungsaufforderung bestätigt haben und kein Mitglied der schriftlichen Abstimmung widerspricht; zwischen dem Zugang der Abstimmungsaufforderung und dem Fristablauf für die Abgabe der Stimme muss mindestens eine Woche liegen. 3Genauso kann der Vorsitzende verfahren, wenn in einer Sitzung die Beschlussfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 nicht erreicht wird, die abwesenden Mitglieder jedoch ersucht werden sollen, den dennoch gefassten Beschlüssen zur Erreichung einer zur Beschlussfassung ausreichenden Stimmenzahl beizutreten, und keines der ersuchten Mitglieder dieser Form der Beschlussfassung widerspricht.
#III. Sitzungen
#§ 12
(1) 1Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. 2Er wird auf Anordnung des Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden von diesem eingeladen, ferner auf Antrag des Vorstandsvorsitzenden oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern.
(2) 1Die Einladung soll mit Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin jedem Mitglied zugehen. 2Über Angelegenheiten, deren Beschlussfassung einer qualifizierten Mehrheit bedarf, darf nur entschieden werden, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung nach Maßgabe von Satz 1 angekündigt war oder alle Mitglieder auf die Einhaltung der Ladungsvoraussetzungen gleichzeitig oder nachträglich verzichten; ein Vorgehen nach § 11 Absatz 4 Satz 3 bleibt unberührt. 3Im Übrigen können die in der Sitzung anwesenden Mitglieder aus wichtigem Grunde einstimmig die Erstreckung der Tagesordnung auf weitere Beschlussgegenstände oder aber ein Vorgehen nach § 11 Absatz 4 Satz 3 beschließen.
(3) Über die Sitzungen des Verwaltungsrates sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und einem von diesem bestimmten Schriftführer nach Vorlage und Genehmigung zu unterzeichnen.
(4) 1Die Sitzungen sind nicht öffentlich; an ihnen können die Mitglieder des Vorstandes beratend teilnehmen und Anträge stellen. 2Der Verwaltungsrat kann deren Anwesenheit verlangen. 3Bei einzelnen Beratungsgegenständen kann die Anwesenheit von Mitgliedern des Vorstandes ausgeschlossen werden mit Ausnahme des Vorstandsvorsitzenden, sofern er nicht im Sinne von § 7 Absatz 3 persönlich beteiligt ist. 4Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit der Mehrheit der übrigen anwesenden Mitglieder Mitarbeitern und Gästen die Anwesenheit bei Sitzungen gestatten.
#§ 13
(1) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung von Beschlüssen und zur Entlastung seiner laufenden Geschäftsführung Ausschüsse bilden und einzelnen Mitgliedern namens der Stiftung Sonderaufträge erteilen.
(2) 1Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. 2Die persönlichen Auslagen für die Tätigkeit im Dienste der Stiftung werden in angemessener Höhe vergütet. 3Zeitaufwand und besondere Arbeitsleistungen können in angemessenem Rahmen vergütet werden.
(3) Der Vorstandsvorsitzende weist den Auslagenersatz an; die übrigen Vergütungen setzt er im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder, sofern es diesen selbst betrifft, durch dessen Stellvertreter fest.
#IV. Aufgaben
#§ 14
(1) Der Verwaltungsrat nimmt die Interessen der Stiftungsbegünstigten wahr und ist Beschwerdeorgan über die Entscheidungen des Stiftungsvorstandes.
(2) 1Er berät den Stiftungsvorstand und dessen Mitglieder. 2Er ist Dienstvorgesetzter des Vorsitzenden des Vorstandes.
(3) 1Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Geschäftsführung des Stiftungsvorstandes. 2Im Rahmen dieses Aufgabenbereiches ist er befugt, Maßnahmen des Stiftungsvorstandes auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen.
(4) 1Der Verwaltungsrat ist berechtigt, jederzeit alle schriftlichen Unterlagen des Stiftungsvorstandes einzusehen und sich über die Angelegenheiten der Stiftung zu informieren.
2Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat das Recht, Beschlüsse und Maßnahmen des Vorstandes, die das Gesetz oder die Stiftungssatzung verletzen, unbeschadet der Rechte der kirchlichen Aufsichtsbehörde zu beanstanden. 3Von der Beanstandung hat der Verwaltungsrat die kirchliche Aufsichtsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 4Beanstandete Maßnahmen dürfen solange nicht vollzogen werden, bis die kirchliche Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Verwaltungsrates darüber endgültig entschieden hat.
5Nimmt der Stiftungsvorstand eine nach Gesetz oder Satzung gebotene Maßnahme nicht vor, so kann der Verwaltungsrat ihm hierfür eine Frist setzen. 6In diesem Falle hat er die kirchliche Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. 7Die kirchliche Aufsichtsbehörde entscheidet dann nach Anhörung des Verwaltungsrates.
8Der Verwaltungsrat ist befugt, Vorstandsmitglieder abzuberufen, soweit die Voraussetzungen analog § 9 Absatz 3 Ziffer 3 gegeben sind. 9Die Rechte der kirchlichen Aufsichtsbehörde bleiben dadurch unberührt.
#§ 15
(1) 1Der Verwaltungsrat hat die Maßnahmen zu treffen, die seine besondere Obhutspflicht als beratendes und überwachendes Organ erfordert. 2So hat er abgesehen von den ihm in dieser Satzung sonst noch zugewiesenen Zuständigkeiten insbesondere zu beschließen über
- die Aufnahme neuer Aufgaben und die Umstrukturierung bestehender Aufgaben im Rahmen der Stiftungszwecke sowie die Errichtung, Änderung und Aufhebung hierzu erforderlicher Rechtsträger,
- den Wirtschafts- und Investitionsplan, der zugleich eine Finanzplanung enthalten soll,
- die Aufnahme und Bewilligung von Krediten von bzw. gegenüber Dritten, die nicht zu den zum Unternehmensverbund bzw. Versorgungsnetzwerk gehörenden Kooperationspartnern im Sinne von § 3 Absatz 3 zählen,
- die Planung von Neubauten,
- den An- und Verkauf sowie die Beleihung von Grundstücken und Wertpapieren,
- Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit den Vorstandsmitgliedern,
- Bestellung und Abberufung einschließlich Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit den Organen von selbständigen Rechtsträgern, bei denen die Stiftung aufgrund Satzung, Rechtsgeschäft, Anteilsmehrheit oder aus sonstigen Gründen derartige Rechte wahrzunehmen berechtigt ist; dasselbe gilt für die auftragsweise Beschäftigung der genannten Personen sowie die Bestellung gesonderter Aufsichtsorgane bei derartigen Rechtsträgern,
- Verträge mit Dritten, die in Zusammenhang mit Ziffer 6 und 7 stehen, sowie die Genehmigung der bezahlten Nebentätigkeiten der in Ziffer 6 und 7 genannten Personen,
- die Bestellung von Prokuristen für die Stiftung sowie selbständige Rechtsträger, bei denen die Stiftung aufgrund Satzung, Rechtsgeschäft, Anteilsmehrheit oder aus sonstigen Gründen derartige Rechte wahrzunehmen berechtigt ist,
- die Einleitung, Rechtsmitteleinlegung und Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, die für die Stiftung grundsätzliche Bedeutung haben,
- die Entlastung des Vorstandes und die Wahl des Abschlussprüfers,
- die Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 letzter Satz und § 4 Absatz 3.
3Eine gesonderte Beschlussfassung über die in Ziffer 3 bis 5 genannten Gegenstände erübrigt sich, wenn darüber bereits in anderem Zusammenhang, insbesondere in einem Wirtschafts- und Investitionsplan oder in Anlagerichtlinien, eine Beschlussfassung erfolgt ist. 4Zugleich kann sich der Verwaltungsrat die Beschlussfassung auch über weitere Angelegenheiten der Stiftung von grundsätzlicher oder sonst über den Einzelfall hinausgehender besonderer Bedeutung vorbehalten.
5Der Vorstand ist an die gefassten Beschlüsse gebunden. 6Ihm obliegt ein erforderlicher Vollzug, insbesondere ein Abschluss der dazu erforderlichen Rechtsgeschäfte. 7Der Verwaltungsrat kann hierzu Weisungen erteilen und Bericht verlangen. 8Ausgenommen sind die den Vorsitzenden des Vorstands betreffenden Beschlüsse, insbesondere zu den in Satz 2 Ziffern 6 bis 8 genannten Gegenständen, soweit sie des Vollzuges bedürfen; in diesen Fällen bestimmt sich die Vertretung nach § 10 Absatz 3.
(2) 1Der Verwaltungsrat kann in einzelnen Fällen, ausgenommen denen nach Absatz 1 Satz 2 Ziffer 1, insbesondere in solchen der Unaufschiebbarkeit, Mitglieder zur Beschlussfassung ermächtigen; über letztere ist der Verwaltungsrat spätestens beim nächsten Zusammentritt zu unterrichten. 2Auch im Übrigen kann der Verwaltungsrat den Vollzug einzelner Beschlüsse ganz oder teilweise davon abhängig machen, dass von ihm ermächtigte Mitglieder den Beschluss zuvor durch Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Vollzug freigeben.
#Wirtschaftsführung der Stiftung
##§ 16
(1) Die Stiftung ist zu einer ordnungsmäßigen und wirtschaftlichen Finanzgebarung und Verwaltung des Stiftungsvermögens bei Erfüllung des Stiftungszweckes sowie zur stiftungszweckgemäßen Verwendung ihrer Einkünfte verpflichtet.
(2) Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) 1Organmitglieder, die ihre Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, sind der Stiftung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2Für einfache Fahrlässigkeit wird nicht gehaftet. 3Sind für den Schaden mehrere Organmitglieder nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
#Wirtschaftsplan und Jahresabschluss
#I. Wirtschaftsplan
#§ 17
(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) 1Vor Beginn eines jeden Rechnungsjahres soll sich der Stiftungsvorstand vom Verwaltungsrat einen Wirtschafts- und Investitionsplan genehmigen lassen. 2Dieser muss alle Einnahmen und Ausgaben – nach Zweckbestimmung und Ansatz getrennt –, die für das Rechnungsjahr zu erwarten sind, ausweisen und, notfalls unter Aufnahme entsprechender Kredite, zum Ausgleich bringen.
(3) 1Die Einnahmen und Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig. 2Überschreitungen von Ausgabenpositionen des Voranschlages jedweder Art, die im Wirtschaftsplan keine Deckung finden, bedürfen der nachträglichen Genehmigung des Verwaltungsrates.
#II. Jahresabschluss
#§ 18
(1) 1Nach Abschluss des Rechnungsjahres soll der Stiftungsvorstand spätestens sechs Monate nach Beginn des neuen Rechnungsjahres dem Verwaltungsrat einen Rechnungsabschluss zur Annahme vorlegen. 2Dieser ist aufgrund der kaufmännischen Buchführung zu erstellen und muss eine Vermögensübersicht (Bilanz), aus der die Veränderung des Stiftungsvermögens ersichtlich ist, und eine Aufwands- und Ertragsrechnung enthalten. 3Dem Jahresabschluss ist ein Prüfungsbericht beizulegen, der von einem Angehörigen der wirtschaftsprüfenden bzw. wirtschafts- und steuerberatenden Berufe oder einer solchen Körperschaft – tunlichst mit Erfahrungen in der Prüfung von Stiftungen des Diakonischen Werkes – zu erstellen ist. 4Der Bericht soll sich ferner über die Finanz- und Ertragslage der Stiftung sowie über die Richtigkeit des Jahresabschlusses und eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstandes äußern.
(2) Nach der Erklärung zur Entlastung durch den Verwaltungsrat ist der Jahresabschluss nebst Prüfungsbericht und der Entlastungserklärung innerhalb eines Monats der kirchlichen Aufsichtsbehörde einzureichen.
#Satzungsänderungen
##§ 19
Eine Änderung dieser Satzung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrates, mindestens jedoch der Hälfte seiner Mitglieder, beschlossen werden.
#§ 20
(1) Alle Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde.
(2) Die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde beschränkt sich auf die nach staatlichem Recht unerlässlichen Aufsichtsbefugnisse.
#Vermögensanfall
##§ 21
1Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung fällt das Vermögen nach Erfüllung aller Verpflichtungen an die Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. 2Soweit Vermögensteile aus der Errichtung der Evangelischen Stiftung St. Vitus Seesen Hans-Peter Hartig herrühren, sind diese im vorgenannten Sinne für Zwecke auf dem Gebiet der Altpropstei Seesen zu verwenden.
#Stiftungsaufsicht
##§ 22
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der kirchlichen Aufsichtsbehörde; der staatlichen Aufsichtsbehörde verbleibt das in dieser Satzung und in den Stiftungsgesetzen vorbehaltene Aufsichts- und Genehmigungsrecht.
(2) Sofern sich der Verwaltungsrat mit Anfragen oder Berichten an die staatliche Aufsichtsbehörde wendet, sind diese über die kirchliche Aufsichtsbehörde zu leiten, die ihre Stellungnahme beifügt.
(3) 1Kirchliche Aufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, das die Aufsicht im Rahmen des § 13 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes und der Bestimmungen dieser Satzung als Rechtsaufsicht ausübt. 2Das Landeskirchenamt nimmt die Rechte und Pflichten nach den §§ 4 Absatz 1 und 5 bis 8 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes – nach dem Verwaltungsrat – wahr.
(4) Staatliche und kirchliche Interessen dürfen nicht auf dem Wege der Stiftungsaufsicht durchgesetzt werden.
Neuerkerode, den 3. April 2025
gez. Herr Prof. Dr. Wilhelm-Albrecht Achilles
Vorsitzender des Verwaltungsrates
Vorsitzender des Verwaltungsrates
gez. Tobias Henkel
Direktor
Direktor
Nr. 31Bekanntmachung der Neufassung
der Satzung der Stiftung Maria-Stehmann-Haus
der Satzung der Stiftung Maria-Stehmann-Haus
1Der Verwaltungsrat der Stiftung Maria-Stehmann-Haus hat eine Neufassung der Stiftungssatzung beschlossen. 2Mit Genehmigung durch das Landeskirchenamt als kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 4 Absatz 1 Satz 1 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes (NStiftG) ist diese Neufassung am 25. Juni 2026 in Kraft getreten. 3Am selben Tag ist die bisherige Satzung vom 15. April 1996 mit Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde am 29. Mai 1996 (ABl. 1996, S. 135) außer Kraft getreten.
4Die Neufassung der Satzung wird hiermit bekannt gegeben.
Wolfenbüttel, den 26. Juni 2026
Landeskirchenamt
Bönsch
Oberlandeskirchenrätin
Oberlandeskirchenrätin
Satzung
der „Stiftung Maria-Stehmann-Haus“
1Der seit dem 7. Oktober 1955 bestehende „Verein Evangelisches Mädchenwohnheim e. V.“ hat am 10. Juni 1975 die Stiftung des bürgerlichen Rechts Evangelisches Mädchenwohnheim „Maria-Stehmann-Haus“ gegründet. 2Der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Braunschweig als staatliche Stiftungsbehörde hat am 2. Juli 1975 die Errichtung dieser Stiftung genehmigt. 3Am 27. August 1975 folgte die Anerkennung als kirchliche Stiftung durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig als kirchliche Stiftungsbehörde.
4Der Stiftungsvorstand hat am 8. September 1977 eine Erweiterung des Stiftungszweckes und andere Satzungsänderungen am 24. November 1977 und am 13. Dezember 1977 beschlossen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass der gegenwärtige einzige Stiftungszweck, ein evangelisches Wohnheim für Schülerinnen, berufstätige oder in der Berufsausbildung befindliche Mädchen und alleinstehende Frauen zu betreiben, nicht mehr ausschließlich verfolgt werden kann.
5Mit Genehmigung der staatlichen Stiftungsbehörde vom 21. Dezember 1977 und der kirchlichen Stiftungsbehörde vom 25. Juni 2026 hat die Satzung folgende Fassung erhalten:
####§ 1
Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
(1) 1Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Maria-Stehmann-Haus“. 2Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Braunschweig.
(2) Die Stiftung ist Mitglied des Diakonischen Werkes – Innere Mission und Hilfswerk – der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig e. V. und damit dem Diakonischen Werk – Innere Mission und Hilfswerk – der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
(3) Die Stiftung ist als kirchliche Stiftung gemäß § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes vom 24. Juli 1968 (Nds. GVBI. 1968, S. 119) anerkannt.
§ 2
Stiftungszweck
(1) 1Die Stiftung hat den Zweck,
- ein evangelisches Wohnheim für Schülerinnen, berufstätige oder in der Berufsausbildung befindliche Mädchen und alleinstehende Frauen oder
- Behindertenarbeit oder Altenarbeit der Evangelischen Stiftung Neuerkerode zu fördern, insbesondere ihr die Räume des in § 4 Absatz 1 Buchstabe a) bezeichneten Gebäudes für ihre satzungsmäßigen Zwecke zu überlassen.
2Zweck der Stiftung ist danach die Förderung kirchlicher Zwecke, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung des Wohlfahrtswesens, die Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und behinderte Menschen, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
(2) Diese Arbeit gründet sich auf den Auftrag der Kirche, Verantwortung für das Zeugnis des Evangeliums und den Dienst der Diakonie zu tragen und wirksam werden zu lassen.
(3) 1Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) 1Die Stiftung kann ihre eigenen steuerbegünstigten Satzungszwecke auch durch das planmäßige Zusammenwirken mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwirklichen. 2Das Zusammenwirken erfolgt durch die Nutzungsüberlassung von Immobilien oder Betriebsausstattung sowie durch die wechselseitige Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen
- Rechnungslegung, Revision, Controlling
- Finanzen, Vermögensverwaltung, Fördermittelmanagement
- Personalverwaltung, Personalgestellung, Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin
- Gebäudemanagement, inkl. Energieversorgung, Nachhaltigkeit, Umweltschutz
- IT und Datenschutz
- Verpflegung, Wäscherei
zur kooperativen Verwirklichung der gemeinsamen Satzungszwecke.
3Die Kooperationspartner gehören sämtlich zum Unternehmensverbund bzw. Versorgungsnetzwerk der Evangelischen Stiftung Neuerkerode sowie der unter einheitlicher Leitung stehenden und verbundenen Stiftungen Evangelisch-lutherischen Diakonissenanstalt Marienstift, Evangelische Stiftung St. Vitus Seesen und Evangelische Stiftung Maria-Stehmann-Haus. 4Die einzelnen Kooperationspartner sind in einer gesonderten Aufstellung aufzuführen und diese dem zuständigen Finanzamt zur Verfügung zu stellen und aktuell zu halten.
#§ 3
(1) Auf Stiftungsgenuss besteht kein Rechtsanspruch.
(2) 1Die Stiftung darf keine Gewinnabsichten verfolgen. 2Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, Zuwendungen oder Leistungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen oder Vergütungen begünstigen.
#§ 4
Widmung des Vermögens
(1) Das Vermögen der Stiftung bilden:
- das Erbbaurecht an dem Grundstück Braunschweig, Freisestraße 26, eingetragen in dem Erbbaugrundbuch von Braunschweig Band 168 A Blatt 3523, nebst dem Eigentum an dem auf diesem Grundstück errichteten Gebäude,
- und das in diesem Gebäude und auf dem Grundstück befindliche Inventar.
(2) 1Das Vermögen ist ausschließlich dem in § 2 genannten Zweck gewidmet. 2Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten in ihrer Eigenschaft als Stifter grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung; ausgenommen hiervon sind Zuwendungen zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne von § 2.
(3) 1Die Stiftung hat das in § 4 Absatz 1 a) und b) genannte Vermögen vom „Verein Evangelisches Mädchenwohnheim e. V.“ übertragen bekommen. 2Mit dem Vereinsvermögen hat die Stiftung alle damit verbundenen öffentlichen und privaten Lasten einschließlich der ihnen zugrundeliegenden persönlichen Haftung übernommen, sodass der „Verein Evangelisches Mädchenwohnheim e. V.“ von sämtlichen Verbindlichkeiten freigestellt worden ist. 3Insbesondere ist die Stiftung auch in alle Rechte und Verpflichtungen des Evangelischen Mädchenwohnheimes e. V. eingetreten, die durch den Erbbauvertrag zwischen dem Braunschweigischen Kloster und Studienfonds in der Fassung des ersten Nachtrages vom 24. Februar 1959 begründet worden sind.
#§ 5
Stiftungsmittel
Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht:
- aus zu zahlenden Mieten, aus Pflegesätzen oder anderen Leistungsentgelten sowie Mitteln der Evangelischen Stiftung Neuerkerode,
- aus freiwilligen, der Stiftung zur Erfüllung des Stiftungszweckes gemachten Zuwendungen Dritter, insbesondere der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig,
- durch die Aufnahme von Darlehen,
- aus den Erträgen des Vermögens der Stiftung.
§ 6
(1) 1Alle Mittel der Stiftung sind für die Zwecke nach § 2 gebunden und ausschließlich und unmittelbar. 2für diese Zwecke zu verausgaben, jedoch können Erträge der Stiftung auch ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden, wenn und solange es erforderlich ist, um die steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können. 3Die Bildung solcher Rücklagen geschieht aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Verwaltungsrates.
(2) Zustiftungen durch den Stifter oder durch Dritte sind jederzeit möglich.
#§ 7
Vertretung der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
(2) 1Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich (gesetzlich) vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter. 2Bei Verhinderung beider wird der Vorsitzende durch das dem Lebensalter nach ältestem Mitglied vertreten. 3Verpflichtungserklärungen in notariellen Urkunden bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden und der Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des Stiftungsvorstandes.
(3) Der Verwaltungsrat kann außerdem im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Vorstandes – jederzeit widerruflich – Bevollmächtigte für bestimmte Geschäftskreise bestellen, die gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder für bestimmte Rechtsakte auch alleinvertretungsberechtigt sind.
#§ 8
Zusammensetzung der Stiftungsorgane
Der Vorstand und der Verwaltungsrat setzen sich aus den Mitgliedern des Vorstandes und des Verwaltungsrates der Evangelischen Stiftung Neuerkerode zusammen.
#§ 9
Arbeitsweise der Stiftungsorgane
(1) Für die Geschäftsführung, die Durchführung der Sitzung, die Beschlussfassung und den Umfang der Aufgaben des Vorstandes und des Verwaltungsrates finden die §§ 6 bis 15 der Satzung der „Evangelischen Stiftung Neuerkerode“ in ihrer jeweiligen Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates der „Stiftung Maria-Stehmann-Haus“ für Rechtsgeschäfte mit der „Evangelischen Stiftung Neuerkerode“ von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind.
(2) Wird der Stiftungszweck nach § 2 Absatz 1 a) betrieben, so nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme der für die Jugendarbeit zuständige Referent des Landeskirchenamtes und zwei weitere Mitglieder teil, die vom Diakonischen Werk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig e. V. benannt werden und von denen ein Mitglied eine Frau sein soll.
#§ 10
Wirtschaftsführung der Stiftung
(1) Die Stiftung ist zu einer ordnungsmäßigen und wirtschaftlichen Finanzgebarung und Verwaltung des Stiftungsvermögens bei Erfüllung des Stiftungszweckes sowie zur stiftungsgemäßen Verwendung ihrer Einkünfte verpflichtet.
(2) Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) 1Organmitglieder, die ihre Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, sind der Stiftung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. 2Für leichte Fahrlässigkeit wird nicht gehaftet. 3Sind für den Schaden mehrere Organmitglieder nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
#§ 11
Wirtschaftsplan
(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) 1Vor Beginn eines jeden Rechnungsjahres soll sich der Stiftungsvorstand vom Verwaltungsrat einen Wirtschafts- und Investitionsplan genehmigen lassen. 2Dieser muss alle Einnahmen und Ausgaben – nach Zweckbestimmung und Ansatz getrennt –, die für das Rechnungsjahr zu erwarten sind, ausweisen und, notfalls unter Aufnahme entsprechen der Kredite, zum Ausgleich bringen.
(3) 1Die Einnahmen und Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig. 2Überschreitungen von Ausgabenpositionen des Voranschlages jeder Art, die im Wirtschaftsplan keine Deckung finden, bedürfen der nachträglichen Genehmigung des Verwaltungsrates.
#§ 12
Jahresabschluss
(1) 1Nach Abschluss des Rechnungsjahres soll der Stiftungsvorstand spätestens vier Monate nach Beginn des neuen Rechnungsjahres dem Verwaltungsrat einen Rechnungsabschluss zur Annahme vorlegen. 2Dieser ist aufgrund der kaufmännischen Buchführung zu erstellen und muss eine Vermögensübersicht (Bilanz), aus der die Veränderung des Stiftungsvermögens ersichtlich ist, und eine Aufwands- und Ertragsrechnung enthalten. 3Dem Jahresabschluss ist ein Prüfungsbericht beizulegen, der von einem Angehörigen der wirtschaftsprüfenden bzw. wirtschafts- und steuerberatenden Berufe oder einer solchen Körperschaft, – tunlichst mit Erfahrungen in der Prüfung von Anstaltsstiftungen des Diakonischen Werkes – zu erstellen ist. 4Der Bericht soll sich ferner über die Finanz- und Ertragslage der Anstalten sowie über die Richtigkeit des Jahresabschlusses und eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstandes äußern.
(2) Nach der Erklärung zur Entlastung durch den Verwaltungsrat ist der Jahresabschluss nebst Prüfungsbericht und der Entlastungserklärung innerhalb eines Monates der kirchlichen Aufsichtsbehörde einzureichen.
#§ 13
Satzungsänderungen
(1) Eine Änderung der Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln und einer solchen des Stiftungszweckes mit einer Mehrheit von sieben Mitgliedern des Verwaltungsrates beschlossen werden.
(2) Eine Änderung des § 2 Absatz 1 a) bedarf der Zustimmung des Diakonischen Werkes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig e. V.
#§ 14
Genehmigungen und Vermögensanfall
(1) Jede Satzungsänderung, die eine Zweckänderung, eine Zusammenlegung oder Verlegung außerhalb des Landes Niedersachsen betrifft, bedarf der Genehmigung auch der staatlichen Aufsichtsbehörde; alle übrigen Satzungsänderungen sind nur durch die kirchliche Aufsichtsbehörde zu genehmigen.
(2) Zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Belastung von Grundstücken sowie zur Veräußerung von sonstigem Stiftungsvermögen im Sinne von § 4 Absatz 1 und zur Aufnahme von Darlehen im Wert von mehr als 50000,- DM bedarf es der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig, die es möglichst zu dem in § 2 dieser Satzung bestimmten Zweck, auf jeden Fall aber unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
#§ 15
Aufsicht über die Stiftung
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der kirchlichen und staatlichen Aufsichtsbehörde.
(2) 1Die Stiftung untersteht der kirchlichen Aufsichtsbehörde, soweit nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung die staatliche Aufsichtsbehörde zuständig ist. 2Sofern sich der Stiftungsvorstand oder der Verwaltungsrat mit Anfragen oder Berichten an die staatliche Aufsichtsbehörde wenden muss, sind diese über die kirchliche Aufsichtsbehörde zu leiten, die ihre Stellungnahme beifügt.
(3) Kirchliche Stiftungsbehörde ist das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, die die Aufsicht im Rahmen des § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes führt und die Rechte und Pflichten nach § 10 Absatz 1 und 11 bis 16 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes wahrnimmt.
(4) Staatliche Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Braunschweig.
#§ 16
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung in der jetzigen Fassung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft, nachdem die staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde sie genehmigt hat (betrifft das Inkrafttreten der Fassung vom 13. Dezember 1977).
Braunschweig, den 3. April 2025
gez. Herr Prof. Dr. Wilhelm-Albrecht Achilles
Vorsitzender des Verwaltungsrates
Vorsitzender des Verwaltungsrates
gez. Tobias Henkel
Direktor
Direktor
#
Anlage
Auszug aus der Satzung der Evangelischen Stiftung Neuerkerode
[…]
#Der Vorstand
#I. Die Vertretung der Stiftung
#§ 6
(1) 1Der Vorstand besteht aus höchstens fünf hauptberuflich tätigen Mitgliedern. 2Die Mitglieder müssen einem christlichen Bekenntnisstand angehören. 3Ein Mitglied muss Pfarrer einer evangelischen Gliedkirche sein. 4Die Mitglieder werden vom Verwaltungsrat bestellt, und zwar der Vorsitzende des Vorstandes (Direktor der Stiftung) mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, mindestens jedoch der Hälfte seiner Mitglieder, für die Dauer seines Dienstvertrages. 5Die übrigen Mitglieder werden mit einfacher Mehrheit jeweils für die Dauer von sechs Jahren bestellt. 6Wiederbestellung ist zulässig. 7Die Erklärung der Annahme einer Bestellung erfolgt schriftlich oder zu Protokoll der Verwaltungsratssitzung.
(2) Der Verwaltungsrat bestellt aus dem Vorstand gleichfalls für die Dauer von sechs Jahren einen ständigen Stellvertreter des Vorsitzenden.
(3) 1Die Bestellung der Vorstandsmitglieder endet mit dem Ende ihrer Dienstverträge oder nach Ablauf der vereinbarten Zeit, im Übrigen durch Abberufung aus wichtigem Grund durch einen nach vorheriger Anhörung des Betroffenen mündlich mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, mindestens jedoch der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats zu fassenden Beschluss, der zugleich mit einem mit gleicher Mehrheit zu fassenden Beschluss über die Beendigung des Anstellungsverhältnisses verbunden werden kann. 2Soweit aus dienst- oder arbeitsrechtlichen Gründen bestimmte Fristen einzuhalten sind, kann der Vorsitzende des Verwaltungsrates auch mündlich unter Angabe des Grundes laden und die Ladungsfristen im erforderlichen Umfang abkürzen.
(4) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich (gesetzlich) vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(5) Der Verwaltungsrat kann – jederzeit widerruflich – Bevollmächtigte bestellen, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte, die gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt sind.
(6) 1Der Nachweis der Vertretungsmacht wird durch eine Bescheinigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde geführt. 2Dieser sind die Bestellungen nach Absatz 2 und 5 unter Vorlage eines Auszuges des Protokolls der Verwaltungsratssitzung unverzüglich anzuzeigen. 3Ebenso ist ihr eine Beendigung bestehender Bestellungen unter Rückgabe der hierüber ausgestellten Vertretungsbescheinigungen unverzüglich anzuzeigen.
#II. Die Geschäftsführung
#§ 7
(1) 1Der Vorstand leitet die Stiftung und führt die Geschäfte. 2Über alle bedeutsamen Angelegenheiten der Stiftung hat der Vorstand zu beraten. 3Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. 4Sie sind nicht öffentlich. 5Mitarbeiter kann der Vorsitzende ohne Stimmrecht zur Beratung hinzuziehen.
(2) 1Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. 2Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3Das Ergebnis der Beratungen ist unter Angabe des Stimmenverhältnisses in einer Beschlussniederschrift festzuhalten. 4Die Beschlussniederschrift ist vom Vorsitzenden und dem von diesem bestimmten Schriftführer nach Vorlage und Genehmigung zu unterzeichnen.
(3) 1Ein Vorstandsmitglied, das an einer zur Beratung anstehenden Angelegenheit persönlich beteiligt ist, ist von deren Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; es kann jedoch in der Sitzung vor der Beratung zu dem Ausschlussgrund Stellung nehmen. 2Eine persönliche Beteiligung liegt vor, wenn die zu treffende Entscheidung dem Mitglied des Vorstandes, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einer ihm durch Adoption verbundenen oder durch ihn kraft Gesetzes vertretenen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann, insbesondere unmittelbar die Begründung, Beendigung oder sonst den Inhalt eines Dienstverhältnisses mit diesem Personenkreis betrifft. 3Erzielt der Vorstand unter Beteiligung des betroffenen Mitgliedes über Bestehen und Umfang eines Ausschlussgrundes kein Einvernehmen, kann jedes Vorstandsmitglied den Vorsitzenden des Verwaltungsrates um Vermittlung anrufen, der hierüber bei Nichtzustandekommen einer Einigung für alle Beteiligten abschließend entscheidet.
(4) Der Vorstand der Evangelischen Stiftung Neuerkerode ist für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen, nämlich der Evangelisch-lutherischen Diakonissenanstalt Marienstift, der Evangelischen Stiftung St. Vitus Seesen Hans-Peter Hartig und der Stiftung Maria-Stehmann-Haus sowie mit gemeinnützigen Rechtsträgern, an denen eine der vorgenannten Stiftungen beteiligt ist, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
#§ 8
(1) 1Die Geschäftsführung hat unter Beachtung der einschlägigen Rechtsbestimmungen, dieser Satzung, der rechtszulässigen Weisungen der kirchlichen Aufsichtsbehörde sowie der Beschlüsse des Verwaltungsrates, insbesondere der über den laufenden Wirtschaftsplan, zu erfolgen. 2Für die Verteilung und Vollziehung seiner Geschäfte gibt sich der jeweilige Vorstand eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsrates bedarf.
(2) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, soweit diese nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten sind, insbesondere
- die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter, soweit diese oder eine Mitwirkung an diesen Rechtsgeschäften nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten ist;
- die Geschäftsverteilung der nicht dem Vorstand angehörenden Mitarbeiter;
- die Wahrnehmung der Aufgaben der „Leitung der Einrichtung“ gegenüber der Mitarbeitervertretung.
(3) Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter, deren Dienstvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, ist der Vorsitzende des Vorstandes.
#Der Verwaltungsrat
#I. Zusammensetzung und Vertreterbefugnis
#§ 9
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern, die einem evangelischen Bekenntnisstand angehören sollen und in der Regel ihren Hauptwohnsitz im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig haben, davon eines im Bereich der Altpropstei Seesen.
(2) 1Die Mitglieder werden – das im Bereich der Altpropstei Seesen ansässige Mitglied nach Anhörung des Fördervereins St. Vitus Evangelisches Alten- und Pflegezentrum Seesen e.V. Hans Peter Hartig – vom Verwaltungsrat für die Dauer von sieben Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig, bei der indessen das ausscheidende Mitglied nicht anwesend sein darf. 2Eines der zu wählenden Mitglieder muss zum Zeitpunkt seiner (Wieder-)Wahl dem Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig als ordiniertes Mitglied angehören. 3Die Erklärung der Annahme einer Wahl erfolgt schriftlich oder zu Protokoll der Verwaltungsratssitzung. 4Die Amtszeit der gewählten Mitglieder endet mit Ablauf der vom Wahlakt an gerechneten Wahlzeit, soweit zu diesem Zeitpunkt bereits eine Wiederwahl für eine weitere Amtszeit erfolgt oder anstelle des bisherigen Mitgliedes ein neues Mitglied gewählt ist, ansonsten mit Wirksamwerden der Wiederwahl oder Neuwahl, spätestens jedoch 12 Monate nach Ende der abgelaufenen Wahlzeit. 5Mitglieder der Stiftungsaufsichtsbehörde, die nach der dortigen Geschäftsverteilung für die Führung der Stiftungsaufsicht über die Stiftung zuständig sind, können nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein, desgleichen nicht, wer zur Stiftung im hauptberuflichen Arbeitsvertragsverhältnis steht. 6Tritt ein solcher Fall während der laufenden Mitgliedschaft ein, ruht die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat vorbehaltlich Absatz 3 Nr. 3 für die Dauer der Zuständigkeit zur Aufsichtsführung oder des Arbeitsverhältnisses.
(3) 1Die Mitgliedschaft endet außer durch Zeitablauf
- mit der Feststellung des Verwaltungsrates, dass ein Mitglied die Eigenschaften des Absatzes 1 nicht mehr besitzt;
- mit der unbedingten und nicht über das übernächste Quartalsende hinaus befristeten Austrittserklärung, die bei dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter oder bei dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich eingegangen sein muss;
- mittels Abberufung aus wichtigem Grunde durch mindestens acht Zehntel der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrates, mindestens jedoch der Hälfte seiner Mitglieder.
2Bis zur endgültigen Abberufung können acht Zehntel der Mitglieder des Verwaltungsrates die Ausübung der Mitgliedschaft einstweilen untersagen.
3Die die Abberufung betreffenden Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen der zweimaligen mündlichen Beschlussfassung in Zeitabständen von mindestens je einem Monat und der vorherigen jedesmaligen Anhörung des Abzuberufenden. 4Die Abberufung durch den Verwaltungsrat wird mit dem Zugang des zweiten Beschlusses an den Abzuberufenden rechtswirksam. 5Die Beschlüsse sind schriftlich zu begründen, sofern nicht der Abzuberufende hierauf ausdrücklich verzichtet.
(4) Die anderweitige Berufung für das abberufene Mitglied findet in jedem Fall nach Absatz 2 statt.
#§ 10
(1) 1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von jeweils vier Jahren einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Bei Verhinderung beider vertritt das jeweils an Lebensalter älteste Mitglied den Vorsitzenden.
(2) 1Der Vorsitzende leitet die Sitzungen und führt die laufenden Geschäfte des Verwaltungsrates. 2Er kann unaufschiebbare Obliegenheiten des Verwaltungsrates im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates besorgen; er hat jedoch hiervon dem Verwaltungsrat in der nächsten oder in einer alsbald einzuberufenden Sitzung Kenntnis zu geben und gegebenenfalls eine nachträgliche Beschlussfassung herbeizuführen.
(3) 1Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt diesen bei der Abgabe und Annahme von Erklärungen. 2Vom Verwaltungsrat abgegebene Willenserklärungen rechtserheblichen Inhalts, insbesondere auch an den Stiftungsvorstand gerichtete Weisungen und Erklärungen sind nur wirksam mit der Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder seines Stellvertreters. 3Der Nachweis der Vertretungsmacht wird durch eine Bescheinigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde geführt. 4Dieser sind die Wahlen nach Absatz 1 unter Vorlage eines Auszuges des Protokolls der Verwaltungsratssitzung unverzüglich anzuzeigen. 5Ebenso ist ihr eine Beendigung bestehender Amtsverhältnisse unter Rückgabe der hierüber ausgestellten Vertretungsbescheinigungen unverzüglich anzuzeigen.
#II. Beschlussfassung
#§ 11
(1) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Er entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern nicht in der Satzung eine andere Bestimmung getroffen ist. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) 1Ein Verwaltungsratsmitglied, das an einer zur Beratung anstehenden Angelegenheit persönlich beteiligt ist, ist von deren Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; es kann jedoch in der Sitzung vor der Beratung zu dem Ausschlussgrund Stellung nehmen. 2Eine persönliche Beteiligung liegt vor, wenn die zu treffende Entscheidung dem Mitglied, seinem Ehegatten, seinen Verwandten, bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einer ihm durch Adoption verbundenen oder durch ihn kraft Gesetzes vertretenden Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann, insbesondere unmittelbar die Begründung, Beendigung oder sonst den Inhalt eines Dienstverhältnisses mit diesem Personenkreis betrifft. 3Wird mit dem betroffenen Mitglied über Bestehen und Umfang eines Ausschlussgrundes kein Einvernehmen erzielt, kann der Verwaltungsrat in Abwesenheit des betroffenen Mitgliedes das Bestehen und den Umfang eines Ausschlussgrundes mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Beschlussfassung anwesenden, mindestens jedoch der Hälfte seiner Mitglieder, abschließend feststellen.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die von ihm bestellten Bevollmächtigten (§ 6 Absatz 5) sind für Rechtsgeschäfte mit der Evangelisch-lutherischen Diakonissenanstalt Marienstift, der Evangelischen Stiftung St. Vitus Seesen Hans-Peter Hartig und der Stiftung Maria-Stehmann-Haus sowie für Rechtsgeschäfte mit den Rechtsträgern, an denen eine der vorgenannten Stiftungen beteiligt ist, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(4) 1In der Zeit zwischen den regelmäßigen Sitzungen kann der Vorsitzende eine schriftliche Abstimmung des Verwaltungsrates ohne Einberufung einer außerordentlichen Sitzung veranlassen. 2Diese Art der Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn sämtliche Mitglieder den Empfang der Abstimmungsaufforderung bestätigt haben und kein Mitglied der schriftlichen Abstimmung widerspricht; zwischen dem Zugang der Abstimmungsaufforderung und dem Fristablauf für die Abgabe der Stimme muss mindestens eine Woche liegen. 3Genauso kann der Vorsitzende verfahren, wenn in einer Sitzung die Beschlussfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 nicht erreicht wird, die abwesenden Mitglieder jedoch ersucht werden sollen, den dennoch gefassten Beschlüssen zur Erreichung einer zur Beschlussfassung ausreichenden Stimmenzahl beizutreten, und keines der ersuchten Mitglieder dieser Form der Beschlussfassung widerspricht.
#III. Sitzungen
#§ 12
(1) 1Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. 2Er wird auf Anordnung des Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden von diesem eingeladen, ferner auf Antrag des Vorstandsvorsitzenden oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern.
(2) 1Die Einladung soll mit Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin jedem Mitglied zugehen. 2Über Angelegenheiten, deren Beschlussfassung einer qualifizierten Mehrheit bedarf, darf nur entschieden werden, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung nach Maßgabe von Satz 1 angekündigt war oder alle Mitglieder auf die Einhaltung der Ladungsvoraussetzungen gleichzeitig oder nachträglich verzichten; ein Vorgehen nach § 11 Absatz 4 Satz 3 bleibt unberührt. 3Im Übrigen können die in der Sitzung anwesenden Mitglieder aus wichtigem Grunde einstimmig die Erstreckung der Tagesordnung auf weitere Beschlussgegenstände oder aber ein Vorgehen nach § 11 Absatz 4 Satz 3 beschließen.
(3) Über die Sitzungen des Verwaltungsrates sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und einem von diesem bestimmten Schriftführer nach Vorlage und Genehmigung zu unterzeichnen.
(4) 1Die Sitzungen sind nicht öffentlich; an ihnen können die Mitglieder des Vorstandes beratend teilnehmen und Anträge stellen. 2Der Verwaltungsrat kann deren Anwesenheit verlangen. 3Bei einzelnen Beratungsgegenständen kann die Anwesenheit von Mitgliedern des Vorstandes ausgeschlossen werden mit Ausnahme des Vorstandsvorsitzenden, sofern er nicht im Sinne von § 7 Absatz 3 persönlich beteiligt ist. 4Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit der Mehrheit der übrigen anwesenden Mitglieder Mitarbeitern und Gästen die Anwesenheit bei Sitzungen gestatten.
#§ 13
(1) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung von Beschlüssen und zur Entlastung seiner laufenden Geschäftsführung Ausschüsse bilden und einzelnen Mitgliedern namens der Stiftung Sonderaufträge erteilen.
(2) 1Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. 2Die persönlichen Auslagen für die Tätigkeit im Dienste der Stiftung werden in angemessener Höhe vergütet. 3Zeitaufwand und besondere Arbeitsleistungen können in angemessenem Rahmen vergütet werden.
(3) Der Vorstandsvorsitzende weist den Auslagenersatz an; die übrigen Vergütungen setzt er im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder, sofern es diesen selbst betrifft, durch dessen Stellvertreter fest.
#IV. Aufgaben
#§ 14
(1) Der Verwaltungsrat nimmt die Interessen der Stiftungsbegünstigten wahr und ist Beschwerdeorgan über die Entscheidungen des Stiftungsvorstandes.
(2) 1Er berät den Stiftungsvorstand und dessen Mitglieder. 2Er ist Dienstvorgesetzter des Vorsitzenden des Vorstandes.
(3) 1Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Geschäftsführung des Stiftungsvorstandes. 2Im Rahmen dieses Aufgabenbereiches ist er befugt, Maßnahmen des Stiftungsvorstandes auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen.
(4) 1Der Verwaltungsrat ist berechtigt, jederzeit alle schriftlichen Unterlagen des Stiftungsvorstandes einzusehen und sich über die Angelegenheiten der Stiftung zu informieren.
2Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat das Recht, Beschlüsse und Maßnahmen des Vorstandes, die das Gesetz oder die Stiftungssatzung verletzen, unbeschadet der Rechte der kirchlichen Aufsichtsbehörde zu beanstanden. 3Von der Beanstandung hat der Verwaltungsrat die kirchliche Aufsichtsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 4Beanstandete Maßnahmen dürfen solange nicht vollzogen werden, bis die kirchliche Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Verwaltungsrates darüber endgültig entschieden hat.
5Nimmt der Stiftungsvorstand eine nach Gesetz oder Satzung gebotene Maßnahme nicht vor, so kann der Verwaltungsrat ihm hierfür eine Frist setzen. 6In diesem Falle hat er die kirchliche Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. 7Die kirchliche Aufsichtsbehörde entscheidet dann nach Anhörung des Verwaltungsrates.
8Der Verwaltungsrat ist befugt, Vorstandsmitglieder abzuberufen, soweit die Voraussetzungen analog § 9 Absatz 3 Ziffer 3 gegeben sind. 9Die Rechte der kirchlichen Aufsichtsbehörde bleiben dadurch unberührt.
#§ 15
(1) 1Der Verwaltungsrat hat die Maßnahmen zu treffen, die seine besondere Obhutspflicht als beratendes und überwachendes Organ erfordert. 2So hat er abgesehen von den ihm in dieser Satzung sonst noch zugewiesenen Zuständigkeiten insbesondere zu beschließen über
- die Aufnahme neuer Aufgaben und die Umstrukturierung bestehender Aufgaben im Rahmen der Stiftungszwecke sowie die Errichtung, Änderung und Aufhebung hierzu erforderlicher Rechtsträger,
- den Wirtschafts- und Investitionsplan, der zugleich eine Finanzplanung enthalten soll,
- die Aufnahme und Bewilligung von Krediten von bzw. gegenüber Dritten, die nicht zu den zum Unternehmensverbund bzw. Versorgungsnetzwerk gehörenden Kooperationspartnern im Sinne von § 3 Absatz 3 zählen,
- die Planung von Neubauten,
- den An- und Verkauf sowie die Beleihung von Grundstücken und Wertpapieren,
- Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit den Vorstandsmitgliedern,
- Bestellung und Abberufung einschließlich Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit den Organen von selbständigen Rechtsträgern, bei denen die Stiftung aufgrund Satzung, Rechtsgeschäft, Anteilsmehrheit oder aus sonstigen Gründen derartige Rechte wahrzunehmen berechtigt ist; dasselbe gilt für die auftragsweise Beschäftigung der genannten Personen sowie die Bestellung gesonderter Aufsichtsorgane bei derartigen Rechtsträgern,
- Verträge mit Dritten, die in Zusammenhang mit Ziffern 6 und 7 stehen, sowie die Genehmigung der bezahlten Nebentätigkeiten der in Ziffern 6 und 7 genannten Personen,
- die Bestellung von Prokuristen für die Stiftung sowie selbständige Rechtsträger, bei denen die Stiftung aufgrund Satzung, Rechtsgeschäft, Anteilsmehrheit oder aus sonstigen Gründen derartige Rechte wahrzunehmen berechtigt ist,
- die Einleitung, Rechtsmitteleinlegung und Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, die für die Stiftung grundsätzliche Bedeutung haben,
- die Entlastung des Vorstandes und die Wahl des Abschlussprüfers,
- die Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 letzter Satz und § 4 Absatz 3.
3Eine gesonderte Beschlussfassung über die in Ziffern 3 bis 5 genannten Gegenstände erübrigt sich, wenn darüber bereits in anderem Zusammenhang, insbesondere in einem Wirtschafts- und Investitionsplan oder in Anlagerichtlinien, eine Beschlussfassung erfolgt ist. 4Zugleich kann sich der Verwaltungsrat die Beschlussfassung auch über weitere Angelegenheiten der Stiftung von grundsätzlicher oder sonst über den Einzelfall hinausgehender besonderer Bedeutung vorbehalten.
5Der Vorstand ist an die gefassten Beschlüsse gebunden. 6Ihm obliegt ein erforderlicher Vollzug, insbesondere ein Abschluss der dazu erforderlichen Rechtsgeschäfte. 7Der Verwaltungsrat kann hierzu Weisungen erteilen und Bericht verlangen. 8Ausgenommen sind die den Vorsitzenden des Vorstands betreffenden Beschlüsse, insbesondere zu den in Satz 2 Ziffern 6 bis 8 genannten Gegenständen, soweit sie des Vollzuges bedürfen; in diesen Fällen bestimmt sich die Vertretung nach § 10 Absatz 3.
(2) 1Der Verwaltungsrat kann in einzelnen Fällen, ausgenommen denen nach Absatz 1 Satz 2 Ziffer 1, insbesondere in solchen der Unaufschiebbarkeit, Mitglieder zur Beschlussfassung ermächtigen; über letztere ist der Verwaltungsrat spätestens beim nächsten Zusammentritt zu unterrichten. 2Auch im Übrigen kann der Verwaltungsrat den Vollzug einzelner Beschlüsse ganz oder teilweise davon abhängig machen, dass von ihm ermächtigte Mitglieder den Beschluss zuvor durch Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Vollzug freigeben.
#Wirtschaftsführung der Stiftung
##§ 16
(1) Die Stiftung ist zu einer ordnungsmäßigen und wirtschaftlichen Finanzgebarung und Verwaltung des Stiftungsvermögens bei Erfüllung des Stiftungszweckes sowie zur stiftungszweckgemäßen Verwendung ihrer Einkünfte verpflichtet.
(2) Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) 1Organmitglieder, die ihre Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, sind der Stiftung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2Für einfache Fahrlässigkeit wird nicht gehaftet. 3Sind für den Schaden mehrere Organmitglieder nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
#Wirtschaftsplan und Jahresabschluss
#I. Wirtschaftsplan
#§ 17
(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) 1Vor Beginn eines jeden Rechnungsjahres soll sich der Stiftungsvorstand vom Verwaltungsrat einen Wirtschafts- und Investitionsplan genehmigen lassen. 2Dieser muss alle Einnahmen und Ausgaben – nach Zweckbestimmung und Ansatz getrennt –, die für das Rechnungsjahr zu erwarten sind, ausweisen und, notfalls unter Aufnahme entsprechender Kredite, zum Ausgleich bringen.
(3) 1Die Einnahmen und Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig. 2Überschreitungen von Ausgabenpositionen des Voranschlages jedweder Art, die im Wirtschaftsplan keine Deckung finden, bedürfen der nachträglichen Genehmigung des Verwaltungsrates.
#II. Jahresabschluss
#§ 18
(1) 1Nach Abschluss des Rechnungsjahres soll der Stiftungsvorstand spätestens sechs Monate nach Beginn des neuen Rechnungsjahres dem Verwaltungsrat einen Rechnungsabschluss zur Annahme vorlegen. 2Dieser ist aufgrund der kaufmännischen Buchführung zu erstellen und muss eine Vermögensübersicht (Bilanz), aus der die Veränderung des Stiftungsvermögens ersichtlich ist, und eine Aufwands- und Ertragsrechnung enthalten. 3Dem Jahresabschluss ist ein Prüfungsbericht beizulegen, der von einem Angehörigen der wirtschaftsprüfenden bzw. wirtschafts- und steuerberatenden Berufe oder einer solchen Körperschaft – tunlichst mit Erfahrungen in der Prüfung von Stiftungen des Diakonischen Werkes – zu erstellen ist. 4Der Bericht soll sich ferner über die Finanz- und Ertragslage der Stiftung sowie über die Richtigkeit des Jahresabschlusses und eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstandes äußern.
(2) Nach der Erklärung zur Entlastung durch den Verwaltungsrat ist der Jahresabschluss nebst Prüfungsbericht und der Entlastungserklärung innerhalb eines Monats der kirchlichen Aufsichtsbehörde einzureichen.
#Satzungsänderungen
##§ 19
Eine Änderung dieser Satzung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrates, mindestens jedoch der Hälfte seiner Mitglieder, beschlossen werden.
#§ 20
(1) Alle Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde.
(2) Die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde beschränkt sich auf die nach staatlichem Recht unerlässlichen Aufsichtsbefugnisse.
#Vermögensanfall
##§ 21
1Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung fällt das Vermögen nach Erfüllung aller Verpflichtungen an die Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. 2Soweit Vermögensteile aus der Errichtung der Evangelischen Stiftung St. Vitus Seesen Hans-Peter Hartig herrühren, sind diese im vorgenannten Sinne für Zwecke auf dem Gebiet der Altpropstei Seesen zu verwenden.
#Stiftungsaufsicht
##§ 22
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der kirchlichen Aufsichtsbehörde; der staatlichen Aufsichtsbehörde verbleibt das in dieser Satzung und in den Stiftungsgesetzen vorbehaltene Aufsichts- und Genehmigungsrecht.
(2) Sofern sich der Verwaltungsrat mit Anfragen oder Berichten an die staatliche Aufsichtsbehörde wendet, sind diese über die kirchliche Aufsichtsbehörde zu leiten, die ihre Stellungnahme beifügt.
(3) 1Kirchliche Aufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, das die Aufsicht im Rahmen des § 13 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes und der Bestimmungen dieser Satzung als Rechtsaufsicht ausübt. 2Das Landeskirchenamt nimmt die Rechte und Pflichten nach den §§ 4 Absatz 1 und 5 bis 8 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes – nach dem Verwaltungsrat – wahr.
(4) Staatliche und kirchliche Interessen dürfen nicht auf dem Wege der Stiftungsaufsicht durchgesetzt werden.
Nr. 32Bekanntmachung der Neufassung
der Satzung der Evangelisch-lutherischen Diakonissenanstalt
Marienstift Braunschweig
der Satzung der Evangelisch-lutherischen Diakonissenanstalt
Marienstift Braunschweig
1Der Verwaltungsrat der Evangelisch-lutherischen Diakonissenanstalt Marienstift Braunschweig hat eine Neufassung der Stiftungssatzung beschlossen. 2Mit Genehmigung durch das Landeskirchenamt als kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 4 Absatz 1 Satz 1 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes (NStiftG) ist diese Neufassung am 25. Juni 2026 in Kraft getreten. 3Am selben Tag ist die bisherige Satzung vom 23. April 2015 mit Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde am 10. November 2015 (ABl. 2016, S. 11) außer Kraft getreten.
4Die Neufassung der Satzung wird hiermit bekannt gegeben.
Wolfenbüttel, den 26. Juni 2026
Landeskirchenamt
Bönsch
Oberlandeskirchenrätin
Oberlandeskirchenrätin
Satzung
der Evangelisch-lutherische Diakonissenanstalt Marienstift Braunschweig
##A. Name, Zweck und Vermögen der Stiftung
#Präambel
1Die Evangelisch-lutherische Diakonissenanstalt Marienstift (im Folgenden: Marienstift) wurde am 8. Mai 1870 durch den vaterländischen Frauenverein unter Leitung von Frau Staatsministerin von Campe in Braunschweig gegründet. 2Das Herzogl. Braunschw.-Lüneb. Consistorium hat dem Marienstift durch höchstes Rescript Nr. 1229 am 27.2.1881 das Recht einer Corporation und milden Stiftung verliehen. 3Den Namen erhielt das Marienstift von der Mutter des damals regierenden Herzogs Wilhelm: Marie von Baden-Durlach.
4Nach der am 1. Januar 1960 in Kraft getretenen Satzung war das Marienstift eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. 5Mit der am 1. März 1987 in Kraft getretenen Satzung wurde das Marienstift in eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts umgewandelt.
6Ab dem 1. Januar 2015 wird die Stiftung in enger Kooperation mit der Evangelischen Stiftung Neuerkerode geführt. 7Die Zusammenarbeit dient dem Ziel, die satzungsgemäßen, sich wechselseitig ergänzenden Zwecke beider Stiftungen gemeinsam unter Hebung möglicher Synergien zu verfolgen. 8Zu diesem Zweck werden auch die Organe beider Stiftungen personenidentisch besetzt.
#§ 1
1Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts und führt den Namen „Evangelisch-lutherische Diakonissenanstalt Marienstift“. 2Die Anerkennung als kirchliche Stiftung gemäß § 20 des niedersächsischen Stiftungsgesetzes erfolgte am 11. Februar 1987.
3Die Stiftung hat ihren Sitz in Braunschweig.
#§ 2
(1) 1Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche (Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland, Artikel 15). 2Als diakonische Einrichtung sieht das Marienstift seine Aufgabe im Dienst an Kranken, Alten und Behinderten und bildet dazu Mitarbeiter in eigenen Ausbildungsstätten aus; einen besonderen Schwerpunkt setzt es im Angebot der Seelsorge. 3Zur Erfüllung dieser Zielsetzung bilden Diakonissen, Mitglieder der Diakonischen Gemeinschaft und Mitarbeiter eine Dienstgemeinschaft auf der Grundlage des Evangeliums. 4Die Mitarbeiter des Marienstiftes sollen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören.
(2) 1Ausgangs- und Mittelpunkt des Marienstiftes ist das Mutterhaus mit seinen Diakonissen und Mitgliedern der Diakonischen Gemeinschaft, deren Lebensordnungen von dieser Satzung unberührt bleiben.
2Den in Absatz 1 genannten Zweck erfüllt das Marienstift durch
- das Krankenhaus,
- das Altenpflegeheim Bethanien,
- die Ausbildungsstätten,
- die Schaffung und Zurverfügungstellung von Wohnmöglichkeiten für hilfsbedürftige Personen im Sinne von § 2 Absatz 1,
- weitere Einrichtungen aufgrund von Stiftungsratsbeschlüssen.
(3) Zur Erfüllung ihres Stiftungszweckes kann sich die Stiftung anderer juristischer Personen bedienen, diese gründen oder sich an solchen beteiligen, soweit sichergestellt ist, dass der maßgebliche Einfluss der Stiftung auf die Verwirklichung des Stiftungszweckes gewahrt bleibt.
(4) 1Das Marienstift ist Mitglied im Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. und damit dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. als anerkanntem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen. 2Das Marienstift ist zugleich Mitglied des Kaiserswerther Verbandes deutscher Diakonissen-Mutterhäuser e.V. und gehört damit der Kaiserswerther Generalkonferenz an.
(5) 1Das Marienstift verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung. 2Der Zweck der Stiftung ist danach die Förderung kirchlicher Zwecke, die Förderung des Wohlfahrtswesens, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung der Altenhilfe, die Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und Behinderte sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten mildtätiger und kirchlicher Zwecke. 3Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) 1Die Stiftung kann ihre eigenen steuerbegünstigten Satzungszwecke auch durch das planmäßige Zusammenwirken mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwirklichen. 2Das Zusammenwirken erfolgt durch die Nutzungsüberlassung von Immobilien oder Betriebsausstattung sowie durch die wechselseitige Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen
- Rechnungslegung, Revision, Controlling
- Finanzen, Vermögensverwaltung, Fördermittelmanagement
- Personalverwaltung, Personalgestellung, Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin
- Gebäudemanagement, inkl. Energieversorgung, Nachhaltigkeit, Umweltschutz
- IT und Datenschutz
- Verpflegung, Wäscherei
zur kooperativen Verwirklichung der gemeinsamen Satzungszwecke.
3Die Kooperationspartner gehören sämtlich zum Unternehmensverbund bzw. Versorgungsnetzwerk der Evangelischen Stiftung Neuerkerode sowie der unter einheitlicher Leitung stehenden und verbundenen Stiftungen Evangelisch-lutherischen Diakonissenanstalt Marienstift, Evangelische Stiftung St. Vitus Seesen Hans-Peter Hartig und Evangelische Stiftung Maria-Stehmann-Haus. 4Die einzelnen Kooperationspartner sind in einer gesonderten Aufstellung aufzuführen und diese dem zuständigen Finanzamt zur Verfügung zu stellen und aktuell zu halten.
#§ 3
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht u.a. aus folgenden Grundstücken: Grundbuch Braunschweig Band 93B Blatt 31223 (früher Blatt 638), 640, 641, Band 165B Blatt 4153, 4160, Band 173B Blatt 4560, Band 407B Blatt 11658 sowie aus dem Kapitalvermögen (Wertpapiere, Festgeld, Sparkonten), das in der jeweiligen Bilanz aufgeführt wird.
(2) Die Finanzierung der Arbeit des Marienstiftes erfolgt durch
- Erträge des Vermögens,
- Erträge seiner Leistungen,
- Zuwendungen von öffentlicher, kirchlicher und diakonischer Seite,
- Zuwendungen von privater Seite,
- Aufnahme von Fremdmitteln.
(3) 1Zur Erhaltung des Stiftungsvermögens und zur Verwendung von Erträgnissen und Zuwendungen finden die Regelungen in § 3 Absatz 2 bis 4, § 4 Absatz 2 und 3 der Satzung der Evangelischen Stiftung Neuerkerode entsprechende Anwendung. 2Diese lauten
„§ 3
(2) 1Das Stiftungsvermögen ist zu erhalten. 2Die Vermögensgegenstände sind austauschbar, soweit dies nicht dem Stiftungszweck widerspricht.
(3) Die kirchliche Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung nicht gefährdet ist.
(4) 1Die Erträge des Stiftungsvermögens und Zuwendungen an die Stiftung sind ausschließlich für den Stiftungszweck zu verwenden. 2Sie dürfen der Vermögensmasse zugeführt werden, wenn das bei der Zuwendung bestimmt oder zum Ausgleich von Vermögensminderungen erforderlich ist.
§ 4
(2) 1Sämtliche Mittel gemäß Absatz 1 dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können. 3Über die Rücklagenzuführung beschließt der Verwaltungsrat nach Anhörung diesbezüglicher Vorschläge des Vorstandes.
(3) Entnahmen aus den Rücklagen bedürfen der Einwilligung des Verwaltungsrates.“
#B. Die Organe des Marienstiftes
##§ 4
(1) Organe des Marienstiftes sind
- der Stiftungsrat
- der Vorstand.
(2) Der Stiftungsrat ist personenidentisch mit den Mitgliedern des Verwaltungsrates, der Vorstand personenidentisch mit den Mitgliedern des Vorstands der Evangelischen Stiftung Neuerkerode.
#§ 5
1Für die Zusammensetzung, die Vertretungsbefugnis, die Geschäftsführung, die Durchführung der Sitzungen, die Beschlussfassung und den Umfang der Aufgaben des Vorstandes und des Stiftungsrates sowie die Wirtschaftsführung der Stiftung, Satzungsänderungen und die Stiftungsaufsicht finden die §§ 6 bis 20 sowie § 22 der Satzung der Evangelischen Stiftung Neuerkerode in ihrer jeweiligen Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates des Marienstifts sowie die von diesem bestellten Bevollmächtigten (§ 6 Absatz 5 der Satzung der Evangelischen Stiftung Neuerkerode) für Rechtsgeschäfte mit der Evangelischen Stiftung Neuerkerode, der Stiftung Maria-Stehmann-Haus und den Rechtsträgern, an denen eine der vorgenannten Stiftungen beteiligt ist, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind. 2Der Wortlaut der §§ 6 bis 20 sowie des § 22 der Satzung der Evangelische Stiftung Neuerkerode ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung.
#Vermögensanfall
#§ 6
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen nach Erfüllung aller Verpflichtungen, besonders der Versorgung aller Diakonissen, an die Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Braunschweig, den 3. April 2025
gez. Herr Prof. Dr. Wilhelm-Albrecht Achilles
Vorsitzender des Verwaltungsrates
Vorsitzender des Verwaltungsrates
gez. Tobias Henkel
Direktor
Direktor
#
Anlage
Auszug aus der Satzung der Evangelischen Stiftung Neuerkerode
[…]
#Der Vorstand
#I. Die Vertretung der Stiftung
#§ 6
(1) 1Der Vorstand besteht aus höchstens fünf hauptberuflich tätigen Mitgliedern. 2Die Mitglieder müssen einem christlichen Bekenntnisstand angehören. 3Ein Mitglied muss Pfarrer einer evangelischen Gliedkirche sein. 4Die Mitglieder werden vom Verwaltungsrat bestellt, und zwar der Vorsitzende des Vorstandes (Direktor der Stiftung) mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, mindestens jedoch der Hälfte seiner Mitglieder, für die Dauer seines Dienstvertrages. 5Die übrigen Mitglieder werden mit einfacher Mehrheit jeweils für die Dauer von sechs Jahren bestellt. 6Wiederbestellung ist zulässig. 7Die Erklärung der Annahme einer Bestellung erfolgt schriftlich oder zu Protokoll der Verwaltungsratssitzung.
(2) Der Verwaltungsrat bestellt aus dem Vorstand gleichfalls für die Dauer von sechs Jahren einen ständigen Stellvertreter des Vorsitzenden.
(3) 1Die Bestellung der Vorstandsmitglieder endet mit dem Ende ihrer Dienstverträge oder nach Ablauf der vereinbarten Zeit, im Übrigen durch Abberufung aus wichtigem Grund durch einen nach vorheriger Anhörung des Betroffenen mündlich mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, mindestens jedoch der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats zu fassenden Beschluss, der zugleich mit einem mit gleicher Mehrheit zu fassenden Beschluss über die Beendigung des Anstellungsverhältnisses verbunden werden kann. 2Soweit aus dienst- oder arbeitsrechtlichen Gründen bestimmte Fristen einzuhalten sind, kann der Vorsitzende des Verwaltungsrates auch mündlich unter Angabe des Grundes laden und die Ladungsfristen im erforderlichen Umfang abkürzen.
(4) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich (gesetzlich) vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(5) Der Verwaltungsrat kann – jederzeit widerruflich – Bevollmächtigte bestellen, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte, die gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt sind.
(6) 1Der Nachweis der Vertretungsmacht wird durch eine Bescheinigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde geführt. 2Dieser sind die Bestellungen nach Absatz 2 und 5 unter Vorlage eines Auszuges des Protokolls der Verwaltungsratssitzung unverzüglich anzuzeigen. 3Ebenso ist ihr eine Beendigung bestehender Bestellungen unter Rückgabe der hierüber ausgestellten Vertretungsbescheinigungen unverzüglich anzuzeigen.
#II. Die Geschäftsführung
#§ 7
(1) 1Der Vorstand leitet die Stiftung und führt die Geschäfte. 2Über alle bedeutsamen Angelegenheiten der Stiftung hat der Vorstand zu beraten. 3Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. 4Sie sind nicht öffentlich. 5Mitarbeiter kann der Vorsitzende ohne Stimmrecht zur Beratung hinzuziehen.
(2) 1Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. 2Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3Das Ergebnis der Beratungen ist unter Angabe des Stimmenverhältnisses in einer Beschlussniederschrift festzuhalten. 4Die Beschlussniederschrift ist vom Vorsitzenden und dem von diesem bestimmten Schriftführer nach Vorlage und Genehmigung zu unterzeichnen.
(3) 1Ein Vorstandsmitglied, das an einer zur Beratung anstehenden Angelegenheit persönlich beteiligt ist, ist von deren Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; es kann jedoch in der Sitzung vor der Beratung zu dem Ausschlussgrund Stellung nehmen. 2Eine persönliche Beteiligung liegt vor, wenn die zu treffende Entscheidung dem Mitglied des Vorstandes, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einer ihm durch Adoption verbundenen oder durch ihn kraft Gesetzes vertretenen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann, insbesondere unmittelbar die Begründung, Beendigung oder sonst den Inhalt eines Dienstverhältnisses mit diesem Personenkreis betrifft. 3Erzielt der Vorstand unter Beteiligung des betroffenen Mitgliedes über Bestehen und Umfang eines Ausschlussgrundes kein Einvernehmen, kann jedes Vorstandsmitglied den Vorsitzenden des Verwaltungsrates um Vermittlung anrufen, der hierüber bei Nichtzustandekommen einer Einigung für alle Beteiligten abschließend entscheidet.
(4) Der Vorstand der Evangelischen Stiftung Neuerkerode ist für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen, nämlich der Evangelisch-lutherischen Diakonissenanstalt Marienstift, der Evangelischen Stiftung St. Vitus Seesen Hans-Peter Hartig und der Stiftung Maria-Stehmann-Haus sowie mit gemeinnützigen Rechtsträgern, an denen eine der vorgenannten Stiftungen beteiligt ist, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
#§ 8
(1) 1Die Geschäftsführung hat unter Beachtung der einschlägigen Rechtsbestimmungen, dieser Satzung, der rechtszulässigen Weisungen der kirchlichen Aufsichtsbehörde sowie der Beschlüsse des Verwaltungsrates, insbesondere der über den laufenden Wirtschaftsplan, zu erfolgen. 2Für die Verteilung und Vollziehung seiner Geschäfte gibt sich der jeweilige Vorstand eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsrates bedarf.
(2) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, soweit diese nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten sind, insbesondere
- die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter, soweit diese oder eine Mitwirkung an diesen Rechtsgeschäften nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten ist;
- die Geschäftsverteilung der nicht dem Vorstand angehörenden Mitarbeiter;
- die Wahrnehmung der Aufgaben der „Leitung der Einrichtung“ gegenüber der Mitarbeitervertretung.
(3) Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter, deren Dienstvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, ist der Vorsitzende des Vorstandes.
#Der Verwaltungsrat
#I. Zusammensetzung und Vertreterbefugnis
#§ 9
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern, die einem evangelischen Bekenntnisstand angehören sollen und in der Regel ihren Hauptwohnsitz im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig haben, davon eines im Bereich der Altpropstei Seesen.
(2) 1Die Mitglieder werden – das im Bereich der Altpropstei Seesen ansässige Mitglied nach Anhörung des Fördervereins St. Vitus Evangelisches Alten- und Pflegezentrum Seesen e.V. Hans Peter Hartig – vom Verwaltungsrat für die Dauer von sieben Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig, bei der indessen das ausscheidende Mitglied nicht anwesend sein darf. 2Eines der zu wählenden Mitglieder muss zum Zeitpunkt seiner (Wieder-)Wahl dem Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig als ordiniertes Mitglied angehören. 3Die Erklärung der Annahme einer Wahl erfolgt schriftlich oder zu Protokoll der Verwaltungsratssitzung. 4Die Amtszeit der gewählten Mitglieder endet mit Ablauf der vom Wahlakt an gerechneten Wahlzeit, soweit zu diesem Zeitpunkt bereits eine Wiederwahl für eine weitere Amtszeit erfolgt oder anstelle des bisherigen Mitgliedes ein neues Mitglied gewählt ist, ansonsten mit Wirksamwerden der Wiederwahl oder Neuwahl, spätestens jedoch 12 Monate nach Ende der abgelaufenen Wahlzeit. 5Mitglieder der Stiftungsaufsichtsbehörde, die nach der dortigen Geschäftsverteilung für die Führung der Stiftungsaufsicht über die Stiftung zuständig sind, können nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein, desgleichen nicht, wer zur Stiftung im hauptberuflichen Arbeitsvertragsverhältnis steht. 6Tritt ein solcher Fall während der laufenden Mitgliedschaft ein, ruht die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat vorbehaltlich Absatz 3 Nr. 3 für die Dauer der Zuständigkeit zur Aufsichtsführung oder des Arbeitsverhältnisses.
(3) 1Die Mitgliedschaft endet außer durch Zeitablauf
- mit der Feststellung des Verwaltungsrates, dass ein Mitglied die Eigenschaften des Absatzes 1 nicht mehr besitzt;
- mit der unbedingten und nicht über das übernächste Quartalsende hinaus befristeten Austrittserklärung, die bei dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter oder bei dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich eingegangen sein muss;
- mittels Abberufung aus wichtigem Grunde durch mindestens acht Zehntel der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrates, mindestens jedoch der Hälfte seiner Mitglieder.
2Bis zur endgültigen Abberufung können acht Zehntel der Mitglieder des Verwaltungsrates die Ausübung der Mitgliedschaft einstweilen untersagen.
3Die die Abberufung betreffenden Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen der zweimaligen mündlichen Beschlussfassung in Zeitabständen von mindestens je einem Monat und der vorherigen jedesmaligen Anhörung des Abzuberufenden. 4Die Abberufung durch den Verwaltungsrat wird mit dem Zugang des zweiten Beschlusses an den Abzuberufenden rechtswirksam. 5Die Beschlüsse sind schriftlich zu begründen, sofern nicht der Abzuberufende hierauf ausdrücklich verzichtet.
(4) Die anderweitige Berufung für das abberufene Mitglied findet in jedem Fall nach Absatz 2 statt.
#§ 10
(1) 1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von jeweils vier Jahren einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Bei Verhinderung beider vertritt das jeweils an Lebensalter älteste Mitglied den Vorsitzenden.
(2) 1Der Vorsitzende leitet die Sitzungen und führt die laufenden Geschäfte des Verwaltungsrates. 2Er kann unaufschiebbare Obliegenheiten des Verwaltungsrates im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates besorgen; er hat jedoch hiervon dem Verwaltungsrat in der nächsten oder in einer alsbald einzuberufenden Sitzung Kenntnis zu geben und gegebenenfalls eine nachträgliche Beschlussfassung herbeizuführen.
(3) 1Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt diesen bei der Abgabe und Annahme von Erklärungen. 2Vom Verwaltungsrat abgegebene Willenserklärungen rechtserheblichen Inhalts, insbesondere auch an den Stiftungsvorstand gerichtete Weisungen und Erklärungen sind nur wirksam mit der Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder seines Stellvertreters. 3Der Nachweis der Vertretungsmacht wird durch eine Bescheinigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde geführt. 4Dieser sind die Wahlen nach Absatz 1 unter Vorlage eines Auszuges des Protokolls der Verwaltungsratssitzung unverzüglich anzuzeigen. 5Ebenso ist ihr eine Beendigung bestehender Amtsverhältnisse unter Rückgabe der hierüber ausgestellten Vertretungsbescheinigungen unverzüglich anzuzeigen.
#II. Beschlussfassung
#§ 11
(1) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Er entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern nicht in der Satzung eine andere Bestimmung getroffen ist. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) 1Ein Verwaltungsratsmitglied, das an einer zur Beratung anstehenden Angelegenheit persönlich beteiligt ist, ist von deren Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; es kann jedoch in der Sitzung vor der Beratung zu dem Ausschlussgrund Stellung nehmen. 2Eine persönliche Beteiligung liegt vor, wenn die zu treffende Entscheidung dem Mitglied, seinem Ehegatten, seinen Verwandten, bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einer ihm durch Adoption verbundenen oder durch ihn kraft Gesetzes vertretenden Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann, insbesondere unmittelbar die Begründung, Beendigung oder sonst den Inhalt eines Dienstverhältnisses mit diesem Personenkreis betrifft. 3Wird mit dem betroffenen Mitglied über Bestehen und Umfang eines Ausschlussgrundes kein Einvernehmen erzielt, kann der Verwaltungsrat in Abwesenheit des betroffenen Mitgliedes das Bestehen und den Umfang eines Ausschlussgrundes mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Beschlussfassung anwesenden, mindestens jedoch der Hälfte seiner Mitglieder, abschließend feststellen.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die von ihm bestellten Bevollmächtigten (§ 6 Absatz 5) sind für Rechtsgeschäfte mit der Evangelisch-lutherischen Diakonissenanstalt Marienstift, der Evangelischen Stiftung St. Vitus Seesen Hans-Peter Hartig und der Stiftung Maria-Stehmann-Haus sowie für Rechtsgeschäfte mit den Rechtsträgern, an denen eine der vorgenannten Stiftungen beteiligt ist, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(4) 1In der Zeit zwischen den regelmäßigen Sitzungen kann der Vorsitzende eine schriftliche Abstimmung des Verwaltungsrates ohne Einberufung einer außerordentlichen Sitzung veranlassen. 2Diese Art der Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn sämtliche Mitglieder den Empfang der Abstimmungsaufforderung bestätigt haben und kein Mitglied der schriftlichen Abstimmung widerspricht; zwischen dem Zugang der Abstimmungsaufforderung und dem Fristablauf für die Abgabe der Stimme muss mindestens eine Woche liegen. 3Genauso kann der Vorsitzende verfahren, wenn in einer Sitzung die Beschlussfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 nicht erreicht wird, die abwesenden Mitglieder jedoch ersucht werden sollen, den dennoch gefassten Beschlüssen zur Erreichung einer zur Beschlussfassung ausreichenden Stimmenzahl beizutreten, und keines der ersuchten Mitglieder dieser Form der Beschlussfassung widerspricht.
#III. Sitzungen
#§ 12
(1) 1Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. 2Er wird auf Anordnung des Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden von diesem eingeladen, ferner auf Antrag des Vorstandsvorsitzenden oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern.
(2) 1Die Einladung soll mit Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin jedem Mitglied zugehen. 2Über Angelegenheiten, deren Beschlussfassung einer qualifizierten Mehrheit bedarf, darf nur entschieden werden, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung nach Maßgabe von Satz 1 angekündigt war oder alle Mitglieder auf die Einhaltung der Ladungsvoraussetzungen gleichzeitig oder nachträglich verzichten; ein Vorgehen nach § 11 Absatz 4 Satz 3 bleibt unberührt. 3Im Übrigen können die in der Sitzung anwesenden Mitglieder aus wichtigem Grunde einstimmig die Erstreckung der Tagesordnung auf weitere Beschlussgegenstände oder aber ein Vorgehen nach § 11 Absatz 4 Satz 3 beschließen.
(3) Über die Sitzungen des Verwaltungsrates sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und einem von diesem bestimmten Schriftführer nach Vorlage und Genehmigung zu unterzeichnen.
(4) 1Die Sitzungen sind nicht öffentlich; an ihnen können die Mitglieder des Vorstandes beratend teilnehmen und Anträge stellen. 2Der Verwaltungsrat kann deren Anwesenheit verlangen. 3Bei einzelnen Beratungsgegenständen kann die Anwesenheit von Mitgliedern des Vorstandes ausgeschlossen werden mit Ausnahme des Vorstandsvorsitzenden, sofern er nicht im Sinne von § 7 Absatz 3 persönlich beteiligt ist. 4Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit der Mehrheit der übrigen anwesenden Mitglieder Mitarbeitern und Gästen die Anwesenheit bei Sitzungen gestatten.
#§ 13
(1) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung von Beschlüssen und zur Entlastung seiner laufenden Geschäftsführung Ausschüsse bilden und einzelnen Mitgliedern namens der Stiftung Sonderaufträge erteilen.
(2) 1Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. 2Die persönlichen Auslagen für die Tätigkeit im Dienste der Stiftung werden in angemessener Höhe vergütet. 3Zeitaufwand und besondere Arbeitsleistungen können in angemessenem Rahmen vergütet werden.
(3) Der Vorstandsvorsitzende weist den Auslagenersatz an; die übrigen Vergütungen setzt er im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder, sofern es diesen selbst betrifft, durch dessen Stellvertreter fest.
#IV. Aufgaben
#§ 14
(1) Der Verwaltungsrat nimmt die Interessen der Stiftungsbegünstigten wahr und ist Beschwerdeorgan über die Entscheidungen des Stiftungsvorstandes.
(2) 1Er berät den Stiftungsvorstand und dessen Mitglieder. 2Er ist Dienstvorgesetzter des Vorsitzenden des Vorstandes.
(3) 1Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Geschäftsführung des Stiftungsvorstandes. 2Im Rahmen dieses Aufgabenbereiches ist er befugt, Maßnahmen des Stiftungsvorstandes auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen.
(4) 1Der Verwaltungsrat ist berechtigt, jederzeit alle schriftlichen Unterlagen des Stiftungsvorstandes einzusehen und sich über die Angelegenheiten der Stiftung zu informieren.
2Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat das Recht, Beschlüsse und Maßnahmen des Vorstandes, die das Gesetz oder die Stiftungssatzung verletzen, unbeschadet der Rechte der kirchlichen Aufsichtsbehörde zu beanstanden. 3Von der Beanstandung hat der Verwaltungsrat die kirchliche Aufsichtsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 4Beanstandete Maßnahmen dürfen solange nicht vollzogen werden, bis die kirchliche Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Verwaltungsrates darüber endgültig entschieden hat.
5Nimmt der Stiftungsvorstand eine nach Gesetz oder Satzung gebotene Maßnahme nicht vor, so kann der Verwaltungsrat ihm hierfür eine Frist setzen. 6In diesem Falle hat er die kirchliche Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. 7Die kirchliche Aufsichtsbehörde entscheidet dann nach Anhörung des Verwaltungsrates.
8Der Verwaltungsrat ist befugt, Vorstandsmitglieder abzuberufen, soweit die Voraussetzungen analog § 9 Absatz 3 Ziffer 3 gegeben sind. 9Die Rechte der kirchlichen Aufsichtsbehörde bleiben dadurch unberührt.
#§ 15
(1) 1Der Verwaltungsrat hat die Maßnahmen zu treffen, die seine besondere Obhutspflicht als beratendes und überwachendes Organ erfordert. 2So hat er abgesehen von den ihm in dieser Satzung sonst noch zugewiesenen Zuständigkeiten insbesondere zu beschließen über
- die Aufnahme neuer Aufgaben und die Umstrukturierung bestehender Aufgaben im Rahmen der Stiftungszwecke sowie die Errichtung, Änderung und Aufhebung hierzu erforderlicher Rechtsträger,
- den Wirtschafts- und Investitionsplan, der zugleich eine Finanzplanung enthalten soll,
- die Aufnahme und Bewilligung von Krediten von bzw. gegenüber Dritten, die nicht zu den zum Unternehmensverbund bzw. Versorgungsnetzwerk gehörenden Kooperationspartnern im Sinne von § 3 Absatz 3 zählen,
- die Planung von Neubauten,
- den An- und Verkauf sowie die Beleihung von Grundstücken und Wertpapieren,
- Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit den Vorstandsmitgliedern,
- Bestellung und Abberufung einschließlich Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit den Organen von selbständigen Rechtsträgern, bei denen die Stiftung aufgrund Satzung, Rechtsgeschäft, Anteilsmehrheit oder aus sonstigen Gründen derartige Rechte wahrzunehmen berechtigt ist; dasselbe gilt für die auftragsweise Beschäftigung der genannten Personen sowie die Bestellung gesonderter Aufsichtsorgane bei derartigen Rechtsträgern,
- Verträge mit Dritten, die in Zusammenhang mit Ziff. 6 und 7 stehen, sowie die Genehmigung der bezahlten Nebentätigkeiten der in Ziff. 6 und 7 genannten Personen,
- die Bestellung von Prokuristen für die Stiftung sowie selbständige Rechtsträger, bei denen die Stiftung aufgrund Satzung, Rechtsgeschäft, Anteilsmehrheit oder aus sonstigen Gründen derartige Rechte wahrzunehmen berechtigt ist,
- die Einleitung, Rechtsmitteleinlegung und Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, die für die Stiftung grundsätzliche Bedeutung haben,
- die Entlastung des Vorstandes und die Wahl des Abschlussprüfers,
- die Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 letzter Satz und § 4 Absatz 3.
3Eine gesonderte Beschlussfassung über die in Ziff. 3 bis 5 genannten Gegenstände erübrigt sich, wenn darüber bereits in anderem Zusammenhang, insbesondere in einem Wirtschafts- und Investitionsplan oder in Anlagerichtlinien, eine Beschlussfassung erfolgt ist. 4Zugleich kann sich der Verwaltungsrat die Beschlussfassung auch über weitere Angelegenheiten der Stiftung von grundsätzlicher oder sonst über den Einzelfall hinausgehender besonderer Bedeutung vorbehalten.
5Der Vorstand ist an die gefassten Beschlüsse gebunden. 6Ihm obliegt ein erforderlicher Vollzug, insbesondere ein Abschluss der dazu erforderlichen Rechtsgeschäfte. 7Der Verwaltungsrat kann hierzu Weisungen erteilen und Bericht verlangen. 8Ausgenommen sind die den Vorsitzenden des Vorstands betreffenden Beschlüsse, insbesondere zu den in Satz 2 Ziffern 6. bis 8. genannten Gegenständen, soweit sie des Vollzuges bedürfen; in diesen Fällen bestimmt sich die Vertretung nach § 10 Absatz 3.
(2) 1Der Verwaltungsrat kann in einzelnen Fällen, ausgenommen denen nach Absatz 1 Satz 2 Ziffer 1, insbesondere in solchen der Unaufschiebbarkeit, Mitglieder zur Beschlussfassung ermächtigen; über letztere ist der Verwaltungsrat spätestens beim nächsten Zusammentritt zu unterrichten. 2Auch im Übrigen kann der Verwaltungsrat den Vollzug einzelner Beschlüsse ganz oder teilweise davon abhängig machen, dass von ihm ermächtigte Mitglieder den Beschluss zuvor durch Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Vollzug freigeben.
#Wirtschaftsführung der Stiftung
##§ 16
(1) Die Stiftung ist zu einer ordnungsmäßigen und wirtschaftlichen Finanzgebarung und Verwaltung des Stiftungsvermögens bei Erfüllung des Stiftungszweckes sowie zur stiftungszweckgemäßen Verwendung ihrer Einkünfte verpflichtet.
(2) Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) 1Organmitglieder, die ihre Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, sind der Stiftung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2Für einfache Fahrlässigkeit wird nicht gehaftet. 3Sind für den Schaden mehrere Organmitglieder nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
#Wirtschaftsplan und Jahresabschluss
#I. Wirtschaftsplan
#§ 17
(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) 1Vor Beginn eines jeden Rechnungsjahres soll sich der Stiftungsvorstand vom Verwaltungsrat einen Wirtschafts- und Investitionsplan genehmigen lassen. 2Dieser muss alle Einnahmen und Ausgaben – nach Zweckbestimmung und Ansatz getrennt –, die für das Rechnungsjahr zu erwarten sind, ausweisen und, notfalls unter Aufnahme entsprechender Kredite, zum Ausgleich bringen.
(3) Die Einnahmen und Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig. Überschreitungen von Ausgabenpositionen des Voranschlages jedweder Art, die im Wirtschaftsplan keine Deckung finden, bedürfen der nachträglichen Genehmigung des Verwaltungsrates.
#II. Jahresabschluss
#§ 18
(1) 1Nach Abschluss des Rechnungsjahres soll der Stiftungsvorstand spätestens sechs Monate nach Beginn des neuen Rechnungsjahres dem Verwaltungsrat einen Rechnungsabschluss zur Annahme vorlegen. 2Dieser ist aufgrund der kaufmännischen Buchführung zu erstellen und muss eine Vermögensübersicht (Bilanz), aus der die Veränderung des Stiftungsvermögens ersichtlich ist, und eine Aufwands- und Ertragsrechnung enthalten. 3Dem Jahresabschluss ist ein Prüfungsbericht beizulegen, der von einem Angehörigen der wirtschaftsprüfenden bzw. wirtschafts- und steuerberatenden Berufe oder einer solchen Körperschaft – tunlichst mit Erfahrungen in der Prüfung von Stiftungen des Diakonischen Werkes – zu erstellen ist. 4Der Bericht soll sich ferner über die Finanz- und Ertragslage der Stiftung sowie über die Richtigkeit des Jahresabschlusses und eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstandes äußern.
(2) Nach der Erklärung zur Entlastung durch den Verwaltungsrat ist der Jahresabschluss nebst Prüfungsbericht und der Entlastungserklärung innerhalb eines Monats der kirchlichen Aufsichtsbehörde einzureichen.
#Satzungsänderungen
##§ 19
Eine Änderung dieser Satzung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrates, mindestens jedoch der Hälfte seiner Mitglieder, beschlossen werden.
#§ 20
(1) Alle Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde.
(2) Die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde beschränkt sich auf die nach staatlichem Recht unerlässlichen Aufsichtsbefugnisse.
#Vermögensanfall
##§ 21
1Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung fällt das Vermögen nach Erfüllung aller Verpflichtungen an die Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. 2Soweit Vermögensteile aus der Errichtung der Evangelischen Stiftung St. Vitus Seesen Hans-Peter Hartig herrühren, sind diese im vorgenannten Sinne für Zwecke auf dem Gebiet der Altpropstei Seesen zu verwenden.
#Stiftungsaufsicht
##§ 22
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der kirchlichen Aufsichtsbehörde; der staatlichen Aufsichtsbehörde verbleibt das in dieser Satzung und in den Stiftungsgesetzen vorbehaltene Aufsichts- und Genehmigungsrecht.
(2) Sofern sich der Verwaltungsrat mit Anfragen oder Berichten an die staatliche Aufsichtsbehörde wendet, sind diese über die kirchliche Aufsichtsbehörde zu leiten, die ihre Stellungnahme beifügt.
(3) 1Kirchliche Aufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, das die Aufsicht im Rahmen des § 13 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes und der Bestimmungen dieser Satzung als Rechtsaufsicht ausübt. 2Das Landeskirchenamt nimmt die Rechte und Pflichten nach den §§ 4 Absatz 1 und 5 bis 8 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes – nach dem Verwaltungsrat – wahr.
(4) Staatliche und kirchliche Interessen dürfen nicht auf dem Wege der Stiftungsaufsicht durchgesetzt werden.
Nr. 33Bekanntmachung der Neufassung
der Satzung der Evangelischen Stiftung St. Vitus Seesen Hans-Peter Hartig
der Satzung der Evangelischen Stiftung St. Vitus Seesen Hans-Peter Hartig
1Der Verwaltungsrat der Evangelischen Stiftung St. Vitus Seesen Hans-Peter Hartig hat eine Neufassung der Stiftungssatzung beschlossen. 2Mit Genehmigung durch das Landeskirchenamt als kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 4 Absatz 1 Satz 1 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes (NStiftG) ist diese Neufassung am 25. Juni 2026 in Kraft getreten. 3Am selben Tag ist die bisherige Satzung vom 5. Mai 2022 mit Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde am 8. Juli 2022 (ABl. 2022, S. 88) außer Kraft getreten.
4Die Neufassung der Satzung wird hiermit bekannt gegeben.
Wolfenbüttel, den 26. Juni 2026
Landeskirchenamt
Bönsch
Oberlandeskirchenrätin
Oberlandeskirchenrätin
Satzung
der „Evangelische Stiftung St. Vitus Seesen Hans-Peter Hartig“ in Seesen
###Präambel
1Am 11. November 1977 wurde der Verein Evangelisches Alten- und Pflegeheim Seesen e.V. gegründet, um sich als stationäre Altenhilfe hilfebedürftigen Menschen zuzuwenden. 2Der Verein anerkennt den allgemein hilfebedürftigen sowie den behinderten alten und jungen Menschen als seinen Partner und ist bereit, ihn in seinen individuellen Nöten anzunehmen und ihm ganzheitlich zu helfen. 3Er leistet diesen Dienst in Bindung an das Evangelium und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der evangelisch-lutherischen Kirche in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe.
4Die Mitgliederversammlung des Vereins hat am 21. Juli 2021 beschlossen, eine Stiftung zu gründen, um das geschaffene Vermögen dauerhaft zu sichern, die Erhaltung und regionale Verortung des Erbes des Alten- und Pflegezentrums St. Vitus im Sinne der Vereinsgründer zu gewährleisten sowie gleichzeitig eine Einbindung in die regionalen diakonischen Unternehmensstrukturen vorzunehmen.
5Der Verein „St. Vitus Evangelisches Alten- und Pflegezentrum Seesen e.V. Hans-Peter Hartig“ wird sich mit Wirkung zum 1. Januar 2022 durch einen Formwechsel in die neue Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH umwandeln, an der die Evangelische Stiftung St. Vitus Seesen Hans-Peter Hartig Anteile hält.
6Die Stiftung wird in enger Kooperation mit der Evangelischen Stiftung Neuerkerode und der Evangelisch-lutherischen Diakonissenanstalt Marienstift geführt. 7Die Zusammenarbeit dient dem Ziel, die satzungsmäßigen, sich wechselseitig ergänzenden Zwecke der Stiftungen gemeinsam unter Hebung möglicher Synergien zu verfolgen. 8Zu diesem Zweck werden auch die Organe der Stiftungen personenidentisch besetzt.
#§ 1
Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
(1) 1Die Stiftung führt den Namen „Evangelische Stiftung St. Vitus Seesen Hans-Peter Hartig“. 2Sie ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Seesen.
(2) Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung gemäß § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.
(3) Die „Evangelische Stiftung St. Vitus Seesen Hans-Peter Hartig“ ist Mitglied im Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. und damit dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. als anerkanntem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
#§ 2
Zweck der Stiftung
(1) 1Die Stiftung betätigt sich im Sinne evangelischer Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche und in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe, vornehmlich in der Altenhilfe. 2Weitere diakonische Tätigkeitsbereiche können aufgrund des Beschlusses des Stiftungsrates hinzukommen.
(2) 1Die „Evangelische Stiftung St. Vitus Seesen Hans-Peter Hartig“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. 2Der Zweck der Stiftung ist danach die Förderung kirchlicher Zwecke, die Förderung des Wohlfahrtswesens, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung der Altenhilfe, die Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und Behinderte, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
(3) 1Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb von entsprechenden Einrichtungen, vorrangig die Sicherstellung des Betriebs eines Alten- und Pflegezentrums in Seesen. 2Zur Erfüllung ihres Stiftungszweckes kann sich die Stiftung anderer juristischer Personen bedienen, diese gründen oder sich an solchen beteiligen, soweit sichergestellt ist, dass der maßgebliche Einfluss der Stiftung auf die Verwirklichung des Stiftungszweckes gewahrt bleibt.
#§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) 1Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 3Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten in ihrer Eigenschaft als Stifter grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung; ausgenommen hiervon sind Zuwendungen zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne von § 2 Absatz 2.
(2) 1Die Stiftung kann ihre eigenen steuerbegünstigten Satzungszwecke auch durch das planmäßige Zusammenwirken mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwirklichen. 2Das Zusammenwirken erfolgt durch die Nutzungsüberlassung von Immobilien oder Betriebsausstattung sowie durch die wechselseitige Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen
- Rechnungslegung, Revision, Controlling
- Finanzen, Vermögensverwaltung, Fördermittelmanagement
- Personalverwaltung, Personalgestellung, Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin
- Gebäudemanagement, inkl. Energieversorgung, Nachhaltigkeit, Umweltschutz
- IT und Datenschutz
- Verpflegung, Wäscherei
zur kooperativen Verwirklichung der gemeinsamen Satzungszwecke.
3Die Kooperationspartner gehören sämtlich zum Unternehmensverbund bzw. Versorgungsnetzwerk der Evangelischen Stiftung Neuerkerode sowie der unter einheitlicher Leitung stehenden und verbundenen Stiftungen Evangelisch-lutherischen Diakonissenanstalt Marienstift, Evangelische Stiftung St. Vitus Seesen Hans-Peter Hartig und Evangelische Stiftung Maria-Stehmann-Haus. 4Die einzelnen Kooperationspartner sind in einer gesonderten Aufstellung aufzuführen und diese dem zuständigen Finanzamt zur Verfügung zu stellen und aktuell zu halten.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Vermögen der Stiftung
(1) 1Das Stiftungsvermögen besteht bei Errichtung der Stiftung aus einem Geldbetrag in Höhe von 100.000,00 Euro. 2Dies bildet das Grundstockvermögen der Stiftung.
(2) 1Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert zu erhalten. 2Vermögensumschichtungen sind zulässig, soweit dies nicht dem Stiftungszweck widerspricht.
(3) Die kirchliche Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung nicht gefährdet ist.
(4) 1Die Erträge des Stiftungsvermögens und Zuwendungen an die Stiftung sind ausschließlich für den Stiftungszweck zu verwenden. 2Sie dürfen der Vermögensmasse zugeführt werden, wenn das bei der Zuwendung bestimmt oder zum Ausgleich von Vermögensminderungen erforderlich ist.
(5) 1Sämtliche Mittel gemäß Absatz 1 dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können. 3Über die Rücklagenzuführung beschließt der Stiftungsrat nach Anhörung diesbezüglicher Vorschläge des Vorstandes.
(6) Entnahmen aus den Rücklagen bedürfen der Einwilligung des Stiftungsrates.
#§ 5
Die Organe der Stiftung
(1) Organe sind
- der Stiftungsrat
- der Vorstand
(2) Der Stiftungsrat ist personenidentisch mit den Mitgliedern des Verwaltungsrates, der Vorstand personenidentisch mit den Mitgliedern des Vorstands der Evangelischen Stiftung Neuerkerode.
(3) 1Für die Zusammensetzung, die Vertretungsbefugnis, die Geschäftsführung, die Durchführung der Sitzungen, die Beschlussfassung und den Umfang der Aufgaben des Vorstandes und des Stiftungsrates sowie die Wirtschaftsführung der Stiftung, Satzungsänderungen und die Stiftungsaufsicht finden die §§ 6 bis 20 sowie § 22 der Satzung der Evangelischen Stiftung Neuerkerode in ihrer jeweiligen Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates der St. Vitus Stiftung sowie die von diesem bestellten Bevollmächtigten (§ 6 Absatz 5 der Satzung der Evangelischen Stiftung Neuerkerode) für Rechtsgeschäfte mit der Evangelischen Stiftung Neuerkerode, der Stiftung Maria-Stehmann-Haus, der Evangelisch-lutherischen Diakonissenanstalt Marienstift und den Rechtsträgern, an denen eine der vorgenannten Stiftungen beteiligt ist, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind. 2Der zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung geltende Wortlaut der §§ 6 bis 20 sowie des § 22 der Satzung der Evangelischen Stiftung Neuerkerode ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
#§ 6
Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die St. Andreas Kirchengemeinde zu Seesen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Seesen, den 3. April 2025
gez. Herr Prof. Dr. Wilhelm-Albrecht Achilles
Vorsitzender des Verwaltungsrates
Vorsitzender des Verwaltungsrates
gez. Tobias Henkel
Direktor
Direktor
#
Anlage
Auszug aus der Satzung der Evangelischen Stiftung Neuerkerode
[…]
#Der Vorstand
#I. Die Vertretung der Stiftung
#§ 6
(1) 1Der Vorstand besteht aus höchstens fünf hauptberuflich tätigen Mitgliedern. 2Die Mitglieder müssen einem christlichen Bekenntnisstand angehören. 3Ein Mitglied muss Pfarrer einer evangelischen Gliedkirche sein. 4Die Mitglieder werden vom Verwaltungsrat bestellt, und zwar der Vorsitzende des Vorstandes (Direktor der Stiftung) mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, mindestens jedoch der Hälfte seiner Mitglieder, für die Dauer seines Dienstvertrages. 5Die übrigen Mitglieder werden mit einfacher Mehrheit jeweils für die Dauer von sechs Jahren bestellt. 6Wiederbestellung ist zulässig. 7Die Erklärung der Annahme einer Bestellung erfolgt schriftlich oder zu Protokoll der Verwaltungsratssitzung.
(2) Der Verwaltungsrat bestellt aus dem Vorstand gleichfalls für die Dauer von sechs Jahren einen ständigen Stellvertreter des Vorsitzenden.
(3) 1Die Bestellung der Vorstandsmitglieder endet mit dem Ende ihrer Dienstverträge oder nach Ablauf der vereinbarten Zeit, im Übrigen durch Abberufung aus wichtigem Grund durch einen nach vorheriger Anhörung des Betroffenen mündlich mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, mindestens jedoch der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats zu fassenden Beschluss, der zugleich mit einem mit gleicher Mehrheit zu fassenden Beschluss über die Beendigung des Anstellungsverhältnisses verbunden werden kann. 2Soweit aus dienst- oder arbeitsrechtlichen Gründen bestimmte Fristen einzuhalten sind, kann der Vorsitzende des Verwaltungsrates auch mündlich unter Angabe des Grundes laden und die Ladungsfristen im erforderlichen Umfang abkürzen.
(4) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich (gesetzlich) vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(5) Der Verwaltungsrat kann – jederzeit widerruflich – Bevollmächtigte bestellen, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte, die gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt sind.
(6) 1Der Nachweis der Vertretungsmacht wird durch eine Bescheinigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde geführt. 2Dieser sind die Bestellungen nach Absatz 2 und 5 unter Vorlage eines Auszuges des Protokolls der Verwaltungsratssitzung unverzüglich anzuzeigen. 3Ebenso ist ihr eine Beendigung bestehender Bestellungen unter Rückgabe der hierüber ausgestellten Vertretungsbescheinigungen unverzüglich anzuzeigen.
#II. Die Geschäftsführung
#§ 7
(1) 1Der Vorstand leitet die Stiftung und führt die Geschäfte. 2Über alle bedeutsamen Angelegenheiten der Stiftung hat der Vorstand zu beraten. 3Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. 4Sie sind nicht öffentlich. 5Mitarbeiter kann der Vorsitzende ohne Stimmrecht zur Beratung hinzuziehen.
(2) 1Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. 2Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3Das Ergebnis der Beratungen ist unter Angabe des Stimmenverhältnisses in einer Beschlussniederschrift festzuhalten. 4Die Beschlussniederschrift ist vom Vorsitzenden und dem von diesem bestimmten Schriftführer nach Vorlage und Genehmigung zu unterzeichnen.
(3) 1Ein Vorstandsmitglied, das an einer zur Beratung anstehenden Angelegenheit persönlich beteiligt ist, ist von deren Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; es kann jedoch in der Sitzung vor der Beratung zu dem Ausschlussgrund Stellung nehmen. 2Eine persönliche Beteiligung liegt vor, wenn die zu treffende Entscheidung dem Mitglied des Vorstandes, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einer ihm durch Adoption verbundenen oder durch ihn kraft Gesetzes vertretenen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann, insbesondere unmittelbar die Begründung, Beendigung oder sonst den Inhalt eines Dienstverhältnisses mit diesem Personenkreis betrifft. 3Erzielt der Vorstand unter Beteiligung des betroffenen Mitgliedes über Bestehen und Umfang eines Ausschlussgrundes kein Einvernehmen, kann jedes Vorstandsmitglied den Vorsitzenden des Verwaltungsrates um Vermittlung anrufen, der hierüber bei Nichtzustandekommen einer Einigung für alle Beteiligten abschließend entscheidet.
(4) Der Vorstand der Evangelischen Stiftung Neuerkerode ist für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen, nämlich der Evangelisch-lutherischen Diakonissenanstalt Marienstift, der Evangelischen Stiftung St. Vitus Seesen Hans-Peter Hartig und der Stiftung Maria-Stehmann-Haus sowie mit gemeinnützigen Rechtsträgern, an denen eine der vorgenannten Stiftungen beteiligt ist, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
#§ 8
(1) 1Die Geschäftsführung hat unter Beachtung der einschlägigen Rechtsbestimmungen, dieser Satzung, der rechtszulässigen Weisungen der kirchlichen Aufsichtsbehörde sowie der Beschlüsse des Verwaltungsrates, insbesondere der über den laufenden Wirtschaftsplan, zu erfolgen. 2Für die Verteilung und Vollziehung seiner Geschäfte gibt sich der jeweilige Vorstand eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsrates bedarf.
(2) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, soweit diese nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten sind, insbesondere
- die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter, soweit diese oder eine Mitwirkung an diesen Rechtsgeschäften nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten ist;
- die Geschäftsverteilung der nicht dem Vorstand angehörenden Mitarbeiter;
- die Wahrnehmung der Aufgaben der „Leitung der Einrichtung“ gegenüber der Mitarbeitervertretung.
(3) Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter, deren Dienstvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, ist der Vorsitzende des Vorstandes.
#Der Verwaltungsrat
#I. Zusammensetzung und Vertreterbefugnis
#§ 9
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern, die einem evangelischen Bekenntnisstand angehören sollen und in der Regel ihren Hauptwohnsitz im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig haben, davon eines im Bereich der Altpropstei Seesen.
(2) 1Die Mitglieder werden – das im Bereich der Altpropstei Seesen ansässige Mitglied nach Anhörung des Fördervereins St. Vitus Ev. Alten- und Pflegezentrum Seesen e.V. Hans Peter Hartig – vom Verwaltungsrat für die Dauer von sieben Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig, bei der indessen das ausscheidende Mitglied nicht anwesend sein darf. 2Eines der zu wählenden Mitglieder muss zum Zeitpunkt seiner (Wieder-)Wahl dem Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig als ordiniertes Mitglied angehören. 3Die Erklärung der Annahme einer Wahl erfolgt schriftlich oder zu Protokoll der Verwaltungsratssitzung. 4Die Amtszeit der gewählten Mitglieder endet mit Ablauf der vom Wahlakt an gerechneten Wahlzeit, soweit zu diesem Zeitpunkt bereits eine Wiederwahl für eine weitere Amtszeit erfolgt oder anstelle des bisherigen Mitgliedes ein neues Mitglied gewählt ist, ansonsten mit Wirksamwerden der Wiederwahl oder Neuwahl, spätestens jedoch 12 Monate nach Ende der abgelaufenen Wahlzeit. 5Mitglieder der Stiftungsaufsichtsbehörde, die nach der dortigen Geschäftsverteilung für die Führung der Stiftungsaufsicht über die Stiftung zuständig sind, können nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein, desgleichen nicht, wer zur Stiftung im hauptberuflichen Arbeitsvertragsverhältnis steht. 6Tritt ein solcher Fall während der laufenden Mitgliedschaft ein, ruht die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat vorbehaltlich Absatz 3 Nr. 3 für die Dauer der Zuständigkeit zur Aufsichtsführung oder des Arbeitsverhältnisses.
(3) 1Die Mitgliedschaft endet außer durch Zeitablauf
- mit der Feststellung des Verwaltungsrates, dass ein Mitglied die Eigenschaften des Absatzes 1 nicht mehr besitzt;
- mit der unbedingten und nicht über das übernächste Quartalsende hinaus befristeten Austrittserklärung, die bei dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter oder bei dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich eingegangen sein muss;
- mittels Abberufung aus wichtigem Grunde durch mindestens acht Zehntel der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrates, mindestens jedoch der Hälfte seiner Mitglieder.
2Bis zur endgültigen Abberufung können acht Zehntel der Mitglieder des Verwaltungsrates die Ausübung der Mitgliedschaft einstweilen untersagen.
3Die die Abberufung betreffenden Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen der zweimaligen mündlichen Beschlussfassung in Zeitabständen von mindestens je einem Monat und der vorherigen jedesmaligen Anhörung des Abzuberufenden. 4Die Abberufung durch den Verwaltungsrat wird mit dem Zugang des zweiten Beschlusses an den Abzuberufenden rechtswirksam. 5Die Beschlüsse sind schriftlich zu begründen, sofern nicht der Abzuberufende hierauf ausdrücklich verzichtet.
(4) Die anderweitige Berufung für das abberufene Mitglied findet in jedem Fall nach Absatz 2 statt.
#§ 10
(1) 1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von jeweils vier Jahren einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Bei Verhinderung beider vertritt das jeweils an Lebensalter älteste Mitglied den Vorsitzenden.
(2) 1Der Vorsitzende leitet die Sitzungen und führt die laufenden Geschäfte des Verwaltungsrates. 2Er kann unaufschiebbare Obliegenheiten des Verwaltungsrates im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates besorgen; er hat jedoch hiervon dem Verwaltungsrat in der nächsten oder in einer alsbald einzuberufenden Sitzung Kenntnis zu geben und gegebenenfalls eine nachträgliche Beschlussfassung herbeizuführen.
(3) 1Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt diesen bei der Abgabe und Annahme von Erklärungen. 2Vom Verwaltungsrat abgegebene Willenserklärungen rechtserheblichen Inhalts, insbesondere auch an den Stiftungsvorstand gerichtete Weisungen und Erklärungen sind nur wirksam mit der Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder seines Stellvertreters. 3Der Nachweis der Vertretungsmacht wird durch eine Bescheinigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde geführt. 4Dieser sind die Wahlen nach Absatz 1 unter Vorlage eines Auszuges des Protokolls der Verwaltungsratssitzung unverzüglich anzuzeigen. 5Ebenso ist ihr eine Beendigung bestehender Amtsverhältnisse unter Rückgabe der hierüber ausgestellten Vertretungsbescheinigungen unverzüglich anzuzeigen.
#II. Beschlussfassung
#§ 11
(1) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Er entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern nicht in der Satzung eine andere Bestimmung getroffen ist. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) 1Ein Verwaltungsratsmitglied, das an einer zur Beratung anstehenden Angelegenheit persönlich beteiligt ist, ist von deren Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; es kann jedoch in der Sitzung vor der Beratung zu dem Ausschlussgrund Stellung nehmen. 2Eine persönliche Beteiligung liegt vor, wenn die zu treffende Entscheidung dem Mitglied, seinem Ehegatten, seinen Verwandten, bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einer ihm durch Adoption verbundenen oder durch ihn kraft Gesetzes vertretenden Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann, insbesondere unmittelbar die Begründung, Beendigung oder sonst den Inhalt eines Dienstverhältnisses mit diesem Personenkreis betrifft. 3Wird mit dem betroffenen Mitglied über Bestehen und Umfang eines Ausschlussgrundes kein Einvernehmen erzielt, kann der Verwaltungsrat in Abwesenheit des betroffenen Mitgliedes das Bestehen und den Umfang eines Ausschlussgrundes mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Beschlussfassung anwesenden, mindestens jedoch der Hälfte seiner Mitglieder, abschließend feststellen.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die von ihm bestellten Bevollmächtigten (§ 6 Absatz 5) sind für Rechtsgeschäfte mit der Evangelisch-lutherischen Diakonissenanstalt Marienstift, der Evangelischen Stiftung St. Vitus Seesen Hans-Peter Hartig und der Stiftung Maria-Stehmann-Haus sowie für Rechtsgeschäfte mit den Rechtsträgern, an denen eine der vorgenannten Stiftungen beteiligt ist, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(4) 1In der Zeit zwischen den regelmäßigen Sitzungen kann der Vorsitzende eine schriftliche Abstimmung des Verwaltungsrates ohne Einberufung einer außerordentlichen Sitzung veranlassen. 2Diese Art der Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn sämtliche Mitglieder den Empfang der Abstimmungsaufforderung bestätigt haben und kein Mitglied der schriftlichen Abstimmung widerspricht; zwischen dem Zugang der Abstimmungsaufforderung und dem Fristablauf für die Abgabe der Stimme muss mindestens eine Woche liegen. 3Genauso kann der Vorsitzende verfahren, wenn in einer Sitzung die Beschlussfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 nicht erreicht wird, die abwesenden Mitglieder jedoch ersucht werden sollen, den dennoch gefassten Beschlüssen zur Erreichung einer zur Beschlussfassung ausreichenden Stimmenzahl beizutreten, und keines der ersuchten Mitglieder dieser Form der Beschlussfassung widerspricht.
#III. Sitzungen
#§ 12
(1) 1Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. 2Er wird auf Anordnung des Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden von diesem eingeladen, ferner auf Antrag des Vorstandsvorsitzenden oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern.
(2) 1Die Einladung soll mit Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin jedem Mitglied zugehen. 2Über Angelegenheiten, deren Beschlussfassung einer qualifizierten Mehrheit bedarf, darf nur entschieden werden, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung nach Maßgabe von Satz 1 angekündigt war oder alle Mitglieder auf die Einhaltung der Ladungsvoraussetzungen gleichzeitig oder nachträglich verzichten; ein Vorgehen nach § 11 Absatz 4 Satz 3 bleibt unberührt. 3Im Übrigen können die in der Sitzung anwesenden Mitglieder aus wichtigem Grunde einstimmig die Erstreckung der Tagesordnung auf weitere Beschlussgegenstände oder aber ein Vorgehen nach § 11 Absatz 4 Satz 3 beschließen.
(3) 1Über die Sitzungen des Verwaltungsrates sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und einem von diesem bestimmten Schriftführer nach Vorlage und Genehmigung zu unterzeichnen.
(4) 1Die Sitzungen sind nicht öffentlich; an ihnen können die Mitglieder des Vorstandes beratend teilnehmen und Anträge stellen. 2Der Verwaltungsrat kann deren Anwesenheit verlangen. 3Bei einzelnen Beratungsgegenständen kann die Anwesenheit von Mitgliedern des Vorstandes ausgeschlossen werden mit Ausnahme des Vorstandsvorsitzenden, sofern er nicht im Sinne von § 7 Absatz 3 persönlich beteiligt ist. 4Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit der Mehrheit der übrigen anwesenden Mitglieder Mitarbeitern und Gästen die Anwesenheit bei Sitzungen gestatten.
#§ 13
(1) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung von Beschlüssen und zur Entlastung seiner laufenden Geschäftsführung Ausschüsse bilden und einzelnen Mitgliedern namens der Stiftung Sonderaufträge erteilen.
(2) 1Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. 2Die persönlichen Auslagen für die Tätigkeit im Dienste der Stiftung werden in angemessener Höhe vergütet. 3Zeitaufwand und besondere Arbeitsleistungen können in angemessenem Rahmen vergütet werden.
(3) Der Vorstandsvorsitzende weist den Auslagenersatz an; die übrigen Vergütungen setzt er im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder, sofern es diesen selbst betrifft, durch dessen Stellvertreter fest.
#IV. Aufgaben
#§ 14
(1) Der Verwaltungsrat nimmt die Interessen der Stiftungsbegünstigten wahr und ist Beschwerdeorgan über die Entscheidungen des Stiftungsvorstandes.
(2) 1Er berät den Stiftungsvorstand und dessen Mitglieder. 2Er ist Dienstvorgesetzter des Vorsitzenden des Vorstandes.
(3) 1Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Geschäftsführung des Stiftungsvorstandes. 2Im Rahmen dieses Aufgabenbereiches ist er befugt, Maßnahmen des Stiftungsvorstandes auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen.
(4) 1Der Verwaltungsrat ist berechtigt, jederzeit alle schriftlichen Unterlagen des Stiftungsvorstandes einzusehen und sich über die Angelegenheiten der Stiftung zu informieren.
2Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat das Recht, Beschlüsse und Maßnahmen des Vorstandes, die das Gesetz oder die Stiftungssatzung verletzen, unbeschadet der Rechte der kirchlichen Aufsichtsbehörde zu beanstanden. 3Von der Beanstandung hat der Verwaltungsrat die kirchliche Aufsichtsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 4Beanstandete Maßnahmen dürfen solange nicht vollzogen werden, bis die kirchliche Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Verwaltungsrates darüber endgültig entschieden hat.
5Nimmt der Stiftungsvorstand eine nach Gesetz oder Satzung gebotene Maßnahme nicht vor, so kann der Verwaltungsrat ihm hierfür eine Frist setzen. 6In diesem Falle hat er die kirchliche Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. 7Die kirchliche Aufsichtsbehörde entscheidet dann nach Anhörung des Verwaltungsrates.
8Der Verwaltungsrat ist befugt, Vorstandsmitglieder abzuberufen, soweit die Voraussetzungen analog § 9 Absatz 3 Ziffer 3 gegeben sind. 9Die Rechte der kirchlichen Aufsichtsbehörde bleiben dadurch unberührt.
#§ 15
(1) 1Der Verwaltungsrat hat die Maßnahmen zu treffen, die seine besondere Obhutspflicht als beratendes und überwachendes Organ erfordert. 2So hat er abgesehen von den ihm in dieser Satzung sonst noch zugewiesenen Zuständigkeiten insbesondere zu beschließen über
- die Aufnahme neuer Aufgaben und die Umstrukturierung bestehender Aufgaben im Rahmen der Stiftungszwecke sowie die Errichtung, Änderung und Aufhebung hierzu erforderlicher Rechtsträger,
- den Wirtschafts- und Investitionsplan, der zugleich eine Finanzplanung enthalten soll,
- die Aufnahme und Bewilligung von Krediten von bzw. gegenüber Dritten, die nicht zu den zum Unternehmensverbund bzw. Versorgungsnetzwerk gehörenden Kooperationspartnern im Sinne von § 3 Absatz 3 zählen,
- die Planung von Neubauten,
- den An- und Verkauf sowie die Beleihung von Grundstücken und Wertpapieren,
- Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit den Vorstandsmitgliedern,
- Bestellung und Abberufung einschließlich Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit den Organen von selbständigen Rechtsträgern, bei denen die Stiftung aufgrund Satzung, Rechtsgeschäft, Anteilsmehrheit oder aus sonstigen Gründen derartige Rechte wahrzunehmen berechtigt ist; dasselbe gilt für die auftragsweise Beschäftigung der genannten Personen sowie die Bestellung gesonderter Aufsichtsorgane bei derartigen Rechtsträgern,
- Verträge mit Dritten, die in Zusammenhang mit Ziff. 6 und 7 stehen, sowie die Genehmigung der bezahlten Nebentätigkeiten der in Ziff. 6 und 7 genannten Personen,
- die Bestellung von Prokuristen für die Stiftung sowie selbständige Rechtsträger, bei denen die Stiftung aufgrund Satzung, Rechtsgeschäft, Anteilsmehrheit oder aus sonstigen Gründen derartige Rechte wahrzunehmen berechtigt ist,
- die Einleitung, Rechtsmitteleinlegung und Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, die für die Stiftung grundsätzliche Bedeutung haben,
- die Entlastung des Vorstandes und die Wahl des Abschlussprüfers,
- die Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 letzter Satz und § 4 Absatz 3.
3Eine gesonderte Beschlussfassung über die in Ziff. 3 bis 5 genannten Gegenstände erübrigt sich, wenn darüber bereits in anderem Zusammenhang, insbesondere in einem Wirtschafts- und Investitionsplan oder in Anlagerichtlinien, eine Beschlussfassung erfolgt ist. 4Zugleich kann sich der Verwaltungsrat die Beschlussfassung auch über weitere Angelegenheiten der Stiftung von grundsätzlicher oder sonst über den Einzelfall hinausgehender besonderer Bedeutung vorbehalten.
5Der Vorstand ist an die gefassten Beschlüsse gebunden. 6Ihm obliegt ein erforderlicher Vollzug, insbesondere ein Abschluss der dazu erforderlichen Rechtsgeschäfte. 7Der Verwaltungsrat kann hierzu Weisungen erteilen und Bericht verlangen. 8Ausgenommen sind die den Vorsitzenden des Vorstands betreffenden Beschlüsse, insbesondere zu den in Satz 2 Ziffern 6. bis 8. genannten Gegenständen, soweit sie des Vollzuges bedürfen; in diesen Fällen bestimmt sich die Vertretung nach § 10 Absatz 3.
(2) 1Der Verwaltungsrat kann in einzelnen Fällen, ausgenommen denen nach Absatz 1 Satz 2 Ziffer 1, insbesondere in solchen der Unaufschiebbarkeit, Mitglieder zur Beschlussfassung ermächtigen; über letztere ist der Verwaltungsrat spätestens beim nächsten Zusammentritt zu unterrichten. 2Auch im Übrigen kann der Verwaltungsrat den Vollzug einzelner Beschlüsse ganz oder teilweise davon abhängig machen, dass von ihm ermächtigte Mitglieder den Beschluss zuvor durch Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Vollzug freigeben.
#Wirtschaftsführung der Stiftung
##§ 16
(1) Die Stiftung ist zu einer ordnungsmäßigen und wirtschaftlichen Finanzgebarung und Verwaltung des Stiftungsvermögens bei Erfüllung des Stiftungszweckes sowie zur stiftungszweckgemäßen Verwendung ihrer Einkünfte verpflichtet.
(2) Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) 1Organmitglieder, die ihre Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, sind der Stiftung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2Für einfache Fahrlässigkeit wird nicht gehaftet. 3Sind für den Schaden mehrere Organmitglieder nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
#Wirtschaftsplan und Jahresabschluss
#I. Wirtschaftsplan
#§ 17
(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) 1Vor Beginn eines jeden Rechnungsjahres soll sich der Stiftungsvorstand vom Verwaltungsrat einen Wirtschafts- und Investitionsplan genehmigen lassen. 2Dieser muss alle Einnahmen und Ausgaben – nach Zweckbestimmung und Ansatz getrennt –, die für das Rechnungsjahr zu erwarten sind, ausweisen und, notfalls unter Aufnahme entsprechender Kredite, zum Ausgleich bringen.
(3) Die Einnahmen und Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig. Überschreitungen von Ausgabenpositionen des Voranschlages jedweder Art, die im Wirtschaftsplan keine Deckung finden, bedürfen der nachträglichen Genehmigung des Verwaltungsrates.
#II. Jahresabschluss
#§ 18
(1) 1Nach Abschluss des Rechnungsjahres soll der Stiftungsvorstand spätestens sechs Monate nach Beginn des neuen Rechnungsjahres dem Verwaltungsrat einen Rechnungsabschluss zur Annahme vorlegen. 2Dieser ist aufgrund der kaufmännischen Buchführung zu erstellen und muss eine Vermögensübersicht (Bilanz), aus der die Veränderung des Stiftungsvermögens ersichtlich ist, und eine Aufwands- und Ertragsrechnung enthalten. 3Dem Jahresabschluss ist ein Prüfungsbericht beizulegen, der von einem Angehörigen der wirtschaftsprüfenden bzw. wirtschafts- und steuerberatenden Berufe oder einer solchen Körperschaft – tunlichst mit Erfahrungen in der Prüfung von Stiftungen des Diakonischen Werkes – zu erstellen ist. 4Der Bericht soll sich ferner über die Finanz- und Ertragslage der Stiftung sowie über die Richtigkeit des Jahresabschlusses und eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstandes äußern.
(2) Nach der Erklärung zur Entlastung durch den Verwaltungsrat ist der Jahresabschluss nebst Prüfungsbericht und der Entlastungserklärung innerhalb eines Monats der kirchlichen Aufsichtsbehörde einzureichen.
#Satzungsänderungen
##§ 19
Eine Änderung dieser Satzung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrates, mindestens jedoch der Hälfte seiner Mitglieder, beschlossen werden.
#§ 20
(1) Alle Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde.
(2) Die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde beschränkt sich auf die nach staatlichem Recht unerlässlichen Aufsichtsbefugnisse.
#Vermögensanfall
##§ 21
1Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung fällt das Vermögen nach Erfüllung aller Verpflichtungen an die Diakonie-Stiftung im Braunschweiger Land, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. 2Soweit Vermögensteile aus der Errichtung der Evangelischen Stiftung St. Vitus Seesen Hans-Peter Hartig herrühren, sind diese im vorgenannten Sinne für Zwecke auf dem Gebiet der Altpropstei Seesen zu verwenden.
#Stiftungsaufsicht
##§ 22
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der kirchlichen Aufsichtsbehörde; der staatlichen Aufsichtsbehörde verbleibt das in dieser Satzung und in den Stiftungsgesetzen vorbehaltene Aufsichts- und Genehmigungsrecht.
(2) Sofern sich der Verwaltungsrat mit Anfragen oder Berichten an die staatliche Aufsichtsbehörde wendet, sind diese über die kirchliche Aufsichtsbehörde zu leiten, die ihre Stellungnahme beifügt.
(3) 1Kirchliche Aufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, das die Aufsicht im Rahmen des § 13 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes und der Bestimmungen dieser Satzung als Rechtsaufsicht ausübt. 2Das Landeskirchenamt nimmt die Rechte und Pflichten nach den §§ 4 Absatz 1 und 5 bis 8 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes – nach dem Verwaltungsrat – wahr.
(4) Staatliche und kirchliche Interessen dürfen nicht auf dem Wege der Stiftungsaufsicht durchgesetzt werden.
Kirchensiegel
Nr. 34Ingebrauchnahme
Gemäß § 26 der Siegelordnung vom 3. Juli 1984 (ABl. 1984 S. 73 ff.) wird bekannt gemacht:
Nachstehende abgebildetes Kirchensiegel ist in Gebrauch genommen worden:
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Leine-Aue in EinbeckPropstei Gandersheim-SeesenSiegelausführung:
- 1 Normalsiegel in Gummi
Wolfenbüttel, den 11. Juni 2026
Landeskirchenamt
Bönsch
Oberlandeskirchenrätin
Oberlandeskirchenrätin
Nr. 35Außergebrauchnahme
Gemäß § 26 der Siegelordnung vom 3. Juli 1984 (ABl. 1984 S. 73 ff.) wird bekannt gemacht:
Nachstehende abgebildete Kirchensiegel sind außer Gebrauch und außer Geltung gesetzt worden:
- Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Martin Greene in EinbeckPropstei Gandersheim-SeesenSiegelausführung:
- 1 Normalsiegel in Gummi
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Opperhausen-Olxheim in EinbeckPropstei Gandersheim-SeesenSiegelausführung:
- 1 Normalsiegel in Gummi
- 1 Kleinsiegel in Gummi
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Rittierode in KreiensenPropstei Gandersheim-SeesenSiegelausführung:
- 1 Normalsiegel in Gummi
Wolfenbüttel, den 11. Juni 2026
Landeskirchenamt
Bönsch
Oberlandeskirchenrätin
Oberlandeskirchenrätin
Personal- und Stellenangelegenheiten
Nr. 36Personalnachrichten
####Besetzung und Verwaltung von Pfarrstellen und anderen Stellen
Die Pfarrstelle im Kirchengemeindeverband Goslar Bezirk V im Umfang von 100 % ab 1. August 2026 mit Pfarrerin Sabine Falke, bisher Schulpfarrerin an der BBS Goslar Baßgeige/Seesen.
Die Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe eines Studieninspektors im Umfang von 100 % ab 15. August 2026 mit Pfarrer Dennis Sindermann, bisher Pfarrstelle in der Kirchengemeinde Katharina von Bora in Braunschweig.
Die Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für den Dienst an Menschen mit geistiger Behinderung und einer Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe für die Erteilung von Religionsunterricht im Umfang von jeweils 50 % ab 1. August 2026 mit Pfarrer Florian Wagner, bisher Pfarrstelle in der Propstei Salzgitter Bezirk XV.
Die Pfarrstelle in der Propstei Salzgitter Bezirk IX im Umfang von 100 % ab 15. September 2026 mit Pfarrerin Christiane Coordes-Bischoff, bisher Kirchengemeindeverband im Innerstetal Bezirk IX.
Die Pfarrstelle im Pfarrverband Braunschweig Südwest Bezirk III im Umfang von 50 % ab 15. September 2026 mit Pfarrer Utz Brunotte, bisher Braunschweig Südwest.
Die Pfarrstelle im Pfarrverband Seesen am Harz Bezirk II im Umfang von 100 % eines vollen Dienstauftrages ab 01. September 2026 mit Pfarrerin Elena Bondarenko, bisher Probedienst.
#Ruhestand
Pfarrer Bernd Kuchmetzki, Einbeck, wurde mit Ablauf des 31. Juli 2026 in den Ruhestand versetzt.
Pfarrer Johannes Drömann, Braunschweig, wurde mit Ablauf des 31. Juli 2026 in den Ruhestand versetzt.
Pfarrer Christian Tegtmeier, Salzgitter, wurde mit Ablauf des 31. August 2026 in den Ruhestand versetzt.
Pfarrerin Gabriele Geyer-Knüppel, Braunschweig, wurde mit Ablauf des 30. September 2026 in den Ruhestand versetzt.
Pfarrer Joachim Prunzel, Vechelde, wurde mit Ablauf des 30. September 2026 in den Ruhestand versetzt.
Pfarrer Martin Granse, Wolfenbüttel, wurde mit Ablauf des 30. September 2026 in den Ruhestand versetzt.
Pfarrer Michael Pfau, Delligsen, wurde mit Ablauf des 30. September 2026 in den Ruhestand versetzt.
#Verstorben
Pfarrer i. R. Egbert Tröger, Plauen, ist am 1. Juli 2026 verstorben.
Pfarrer i. R. Paul Martin Romberg, Schwerin, ist am 16. Juli 2026 verstorben.
Pastor i. R. Kurt-Rüdiger Klug, Braunschweig, ist am 9. August 2026 verstorben.
Pfarrer i. R. Albrecht Fay, Braunschweig, ist am 27. August 2026 verstorben.
Pfarrer i.R. Hans-Jörn Hasse, Goslar, ist am 14. September 2026 verstorben.
Wolfenbüttel, 1. Oktober 2026
Landeskirchenamt
Dr. Winkelmann
Oberlandeskirchenrätin
Oberlandeskirchenrätin
Nr. 37Ausschreibung von Pfarrstellen und
anderen Stellen
anderen Stellen
Pfarrstellen und andere Stellen werden in der Regel jeden ungeraden Monat für vier Wochen unter www.landeskirche-braunschweig.de/aktuell/stellen ausgeschrieben.
Hinweis der Amtsblattredaktion
Das Landeskirchliche Amtsblatt erscheint künftig regelmäßig zu folgenden Terminen:
15. Januar, 15. Juli und 1. Oktober.
Im Januar 2024 wurde das Amtsblatt auf eine barrierefreie Version umgestellt. Die Printversion erschien letztmalig mit der Ausgabe zum 15. November 2023.
Das Landeskirchliche Amtsblatt kann weiterhin digital und kostenlos über die Seite www.kirchenrecht-braunschweig.de/list/kirchliches_amtsblatt abgerufen werden. Dort finden Sie auch das Sachregister 2023.
Anders als die gedruckten Exemplare und die PDF-Dokumente, die bisher auf der Seite zu finden sind, wird ab Januar 2024 ein einspaltiges barrierefreies Dokument zur Verfügung stehen. Eine umfangreiche Volltextsuche ist nun auch im Bereich „Amtsblätter“ möglich.
Ebenfalls neu sind die Zitiervorgaben für Rechtsvorschriften: Alle publizierten Rechtsvorschriften erhalten eine jährlich bei „1“ beginnende fortlaufende Nummerierung, die beim Zitieren zu berücksichtigen sein wird: Statt „ABl. 2023 S. 2“ lautet es künftig: „ABl. 2023 Nr. 1 S. 2“.
Die Webversion kann aus technischen Gründen keine Seitenzahlenangaben abbilden. Bei Bedarf können die amtlichen Fundstellen der PDF-Datei der Druckausgabe entnommen werden, bitte öffnen Sie zum Aufruf die Webversion der benötigten Ausgabe und klicken Sie das Druckersymbol in der Funktionsleiste an.
| Herausgeber: | Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, Dietrich-Bonhoeffer-Straße 1, 38300 Wolfenbüttel, Telefon: 05331/802-0, Telefax: 05331/802-700, E-Mail: info@lk-bs.de www.landeskirche-braunschweig.de |
Redaktion: | Referat 30, Anja Schnelle, Telefon: 05331/802-167, E-Mail: recht@lk-bs.de |
Herstellung: | wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld |
Erscheinungsweise: | dreimal jährlich zum 15. Januar, 15. Juli und 1. Oktober |