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Arbeitsrechtsregelung
über Sonderzahlungen zur Abmilderung
der gestiegenen Verbraucherpreise
ARR Inflationsausgleich TV-L

Vom 26. Januar 2024

(KABl. Hannover 2025 S. 5; ABl. 2025 Nr. 52 S. 119)

Aufgrund des § 14 Absatz 2 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz-ARRG-Kirche) vom 12. Dezember 2017 (Kirchl. Amtsbl. S. 156) hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Personen, auf deren Dienstverhältnis:
  1. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) nach den Maßgaben der Dienstvertragsordnung oder
  2. der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) oder
  3. der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) oder
  4. der Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) nach den Maßgaben der Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen (ARR Azubi-Prakt) Anwendung findet.
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§ 2
Inflationsausgleichs-Einmalzahlung

(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelungen fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung), die zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausgezahlt wird, wenn ihr Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis am 9. Dezember 2023 besteht und sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt hatten.
(2) 1Die Höhe der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, 1.800 Euro. 2Für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVA-L BBiG, TVA-L Pflege oder der TV Prakt-L fallen, beträgt die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung 1.000 Euro. 3§ 24 Absatz 2 TV-L gilt entsprechend. 4Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 9. Dezember 2023. 5Sofern an diesem Tag das Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikanten Verhältnis geruht hat, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich.
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§ 3
Inflationsausgleichs-Monatszahlungen

(1) 1Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung fallen, erhalten in den Monaten Januar 2024 bis Oktober 2024 (Bezugsmonate) monatlich Sonderzahlungen (Inflationsausgleichs-Monatszahlungen). 2Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt für den jeweiligen Bezugsmonat, die Auszahlung für die Monate Januar 2024 bis März 2024 erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt. 3Der Anspruch auf Inflationsausgleichs-Monatszahlungen besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis besteht und an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
(2) 1Die Höhe der Inflationsausgleichs-Monatszahlungen beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, in den Bezugsmonaten jeweils 120 Euro. 2Für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVA-L BBiG, TVA-L Pflege oder TV Prakt-L fallen, betragen die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen in den Bezugsmonaten jeweils 50 Euro. 3§ 24 Absatz 2 TV-L gilt entsprechend. 4Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats. 5Sofern am jeweils ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats das Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis ruht, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich.
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§ 4
Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3

(1) 1Die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung nach § 2 sowie die Inflationsausgleichs Monatszahlungen nach § 3 werden jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. 2Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes für die Jahre 2023 und 2024.
(2) 1Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TV-L und § 29 TV-L genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TV-L), auch wenn dieser wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung nicht gezahlt wird. 2Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 Satz 3 sind ferner die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach §§ 9, 13 und 14 TVA-L BBiG, §§ 9, 13 und 14 TVA-L Pflege sowie nach §§ 10, 11 und 12 TV Prakt-L. 3Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt sind der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG sowie Verletztengeld nach § 45 SGB VII.
(3) Die Zahlungen nach §§ 2 und 3 sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(4) Die Zahlungen nach §§ 2 und 3 sind bei der Bemessung sonstiger tariflicher Leistungen nicht zu berücksichtigen.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom 9. Dezember 2023 in Kraft.

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