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Kirchenverordnung
über die Ausführung des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AusfVO-MG)

Vom 9. Juni 2021

(ABl. 2021 S. 88)

Die Kirchenregierung hat aufgrund von Artikel 98 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig in Verbindung mit § 7 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitenden (Mitarbeitenden-
gesetz – MG) vom 24. Mai 2019 (ABl. 2019 S. 79) die folgende Kirchenverordnung beschlossen:
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§ 1
Genehmigungsvorbehalte bei Begründung und Änderung von Dienstverhältnissen
(zu § 7 Absatz 1 MG)

( 1 ) Der Beschluss eines Anstellungsträgers über die Begründung oder die Änderung eines Dienstverhältnisses bedarf bei privatrechtlich Mitarbeitenden der Genehmigung des Landeskirchenamtes, wenn die oder der Mitarbeitende gemäß § 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Verbindung mit § 15 der Dienstvertragsordnung als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in der Entgeltgruppe 8 oder höher eingruppiert ist.
Entsprechendes gilt für den Beschluss eines Anstellungsträgers über die Begründung oder die Änderung eines Dienstverhältnisses von pädagogischen Fachkräften in Tageseinrichtungen für Kinder, die gemäß den Tätigkeitsmerkmalen des Teils B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD-V (VKA) in der Entgeltgruppe S 8 b oder höher eingruppiert sind.
Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Änderung des Dienstverhältnisses allein auf einer Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit beruht.
( 2 ) In den übrigen Fällen bedarf der Beschluss eines Anstellungsträgers über die Begründung oder Änderung eines Dienstverhältnisses keiner Genehmigung.
( 3 ) Sofern die oder der Mitarbeitende in eine höhere als der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert werden soll, bedarf der Beschluss eines Anstellungsträgers der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 4 ) Die durch § 16 Absatz 5 TV-L eröffnete Möglichkeit eines Anstellungsträgers sowohl den vorhandenen als auch den neu eingestellten Mitarbeitenden abweichend von der vorgenommenen Eingruppierung ein höheres Entgelt zu zahlen, wenn dies zur Deckung des Personalbedarfes oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, unterliegt der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 2
Inkrafttreten

Die Kirchenverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.
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