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Kirchengesetz
zur Anwendung des Kirchengesetzes
über Mitarbeitervertretungen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(MVG-EKD-Anwendungsgesetz - MVG-EKD-AnwG)1#

Vom 22. November 2019

(ABl. 2020 S. 2), geändert am 18. November 2020 (ABl. 2021 S. 6)2# und
am 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 15)

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§ 1
(zu § 1 MVG-EKD)
Grundsatz

( 1 ) Einrichtungen der Diakonie sind auch Zusammenschlüsse von Diakonischen Werken mehrerer Gliedkirchen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen.
( 2 ) Für Einrichtungen der Diakonie, die ihren Hauptsitz in einer Gliedkirche im Bereich der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen haben und dort rechtlich selbständige oder unselbständige Einrichtungsteile unterhalten, findet das MVG-EKD nach Maßgabe dieses Anwendungsgesetzes Anwendung.
( 3 ) Das MVG-EKD nach Maßgabe dieses Anwendungsgesetzes gilt ferner für Einrichtungen der Diakonie, die ihren Hauptsitz in einer Gliedkirche im Bereich der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen haben und rechtlich selbständige oder unselbständige Einrichtungsteile im Bereich einer Gliedkirche außerhalb der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen unterhalten.
( 4 ) Das MVG-EKD nach Maßgabe dieses Anwendungsgesetzes gilt ferner für Einrichtungen der Diakonie, deren Hauptsitz sich im Bereich einer Gliedkirche befindet und die Einrichtungsteile im Bereich einer Gliedkirche der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen unterhalten. Auf Antrag kann das Diakonische Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. für diese Einrichtungsteile die Anwendung dieses Gesetzes ausschließen.
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§ 2
(zu § 2 Absatz 1 MVG-EKD)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne des MVG-EKD und im Sinne dieses Kirchengesetzes gelten nicht
  1. Personen, die sich in einem Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Pfarrdienstgesetzes oder des Pfarrverwaltergesetzes befinden,
  2. Vikare und Vikarinnen,
  3. Pfarrverwalter und Pfarrverwalterinnen in der Vorbereitungszeit.
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§ 3
(zu § 5 Absatz 2 MVG-EKD)
Mitarbeitervertretungen

( 1 ) Für mehrere Dienststellen kann eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung gebildet werden, wenn die jeweiligen Mehrheiten der Mitarbeiterschaften der beteiligten Dienststellen und die oberste Dienstbehörde zustimmen. Haben mehrere beteiligte Dienststellen eine im Wesentlichen einheitliche Leitung im Sinne von § 4 Absatz 1 MVG-EKD, so wird die Zustimmung der obersten Dienstbehörde durch die Zustimmung der einheitlichen Leitung ersetzt.
( 2 ) Die Bildung und Zusammensetzung einer Gemeinsamen Mitarbeitervertretung kann durch Dienstvereinbarung geregelt werden,
  1. wenn mehrere beteiligte Dienststellen aus der Diakonie eine im Wesentlichen einheitliche Dienststellenleitung haben,
  2. wenn Dienststellenleitungen aus mehreren Dienststellen durch Verfassung, Gesetz, Satzung, Ordnung oder Vertrag jeweils derselben Dienststellenleitung einer weiteren Dienststelle weisungsgebunden unterstellt sind oder
  3. wenn es sich um verbundene Unternehmen entsprechend § 15 Aktiengesetz handelt.
Die Dienstvereinbarung wird nur wirksam, wenn die jeweiligen Mehrheiten der Mitarbeiterschaften der beteiligten Dienststellen vorher zustimmen.
( 3 ) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die geschäftsführende Dienststelle der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung.
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§ 4
(zu § 5 Absatz 3 MVG-EKD)
Mitarbeitervertretungen

( 1 ) - Gestrichen -
( 2 ) Für Dienststellen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen können gemeinsame Mitarbeitervertretungen auch mit Mitarbeitervertretungen im Bereich der beteiligten Kirchen gebildet werden. Neben der Zustimmung der zuständigen obersten Dienstbehörde ist auch die Zustimmung des Rates der Konföderation erforderlich.
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§ 5
(zu § 36a Absatz 1 MVG-EKD)
Einigungsstelle

( 1 ) Für die zum Bereich einer Propstei gehörenden kirchlichen Körperschaften und der Propstei werden anlassbezogen gemeinsame Einigungsstellen gebildet. Die Gemeinsame Mitarbeitervertretung gemäß § 3 Absatz 1 kann durch Dienstvereinbarung mit den beteiligten Dienststellenleitungen eine gemeinsame Einigungsstelle bilden. Die Gemeinsame Mitarbeitervertretung und die Dienststellenleitung der geschäftsführenden Dienststelle verständigen sich auf eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden der Einigungsstelle. Kommt eine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt sie das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten in analoger Anwendung von § 100 Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz. Gegen die Entscheidung der oder des Vorsitzenden ist die Beschwerde zum Kirchengerichtshof der EKD (Senat für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten) zulässig.
( 2 ) Mindestens ein beisitzendes Mitglied muss jeweils der betreffenden Dienststelle angehören. Die Beteiligten können sich durch einen Beistand gemäß § 61 Absatz 4 MVG-EKD nur dann vertreten lassen, wenn dieser benanntes beisitzendes Mitglied ist.
( 3 ) Das Verfahren vor der Einigungsstelle wird durch schriftlich begründeten Antrag einer der beteiligten Stellen eingeleitet. Durch Dienstvereinbarung können weitere Einzelheiten zum Verfahren vor der Einigungsstelle geregelt werden.
( 4 ) Der Beschluss der Einigungsstelle ist schriftlich zu begründen und von dem oder der Vorsitzenden zu unterzeichnen; je eine Ausfertigung ist der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung zuzuleiten.
( 5 ) Die durch die Anrufung und die Tätigkeit der Einigungsstelle entstehenden Sachkosten, die Entschädigung für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie die Kosten für die beisitzenden Mitglieder, die der Dienststelle angehören, trägt die Dienststelle.
( 6 ) Das Landeskirchenamt kann im Einvernehmen mit den am Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V. beteiligten Kirchen die Entschädigungen für die Mitglieder der Einigungsstellen durch Rechtsverordnung regeln.
( 7 ) Für Diakonische Einrichtungen, die einen Dienststellenverbund darstellen, kann eine gemeinsame Einigungsstelle gebildet werden.
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§ 6
(zu § 54 Absatz 1 MVG-EKD)
Bildung von Gesamtausschüssen

( 1 ) Mit Zustimmung des jeweiligen Diakonischen Werkes kann ein Gesamtausschuss für das jeweilige Diakonische Werk gebildet werden. Abweichend von § 54 Absatz 1 MVG-EKD kann mit deren Zustimmung ein gemeinsamer Gesamtausschuss für das jeweilige Diakonische Werk gebildet werden. Anstelle eines Gesamtausschusses für das jeweilige Diakonische Werk kann für das Diakonische Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V., das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg e. V. und das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe e. V. ein gemeinsamer Gesamtausschuss gebildet werden. Der gemeinsame Gesamtausschuss wird unter dem Namen „Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (agmav)“ tätig.
( 2 ) Die Regelungen nach den §§ 54 und 55 MVG-EKD für den gemeinsamen Gesamtausschuss werden nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (agmav) durch Rechtsverordnung getroffen.
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§ 7
Übergangsregelungen

( 1 ) Die Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehenden Mitarbeitervertretungen endet am 30. April 2021.
( 2 ) Bis zum Ende der Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehenden Mitarbeitervertretungen finden die §§ 8 und 21 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
( 3 ) Die Amtszeit des beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehenden Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen wird gemäß § 1 Absatz 1 der Kirchenverordnung über den Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen vom 24. August 2016 (ABl. 2016 S. 106) um ein Jahr verlängert.
( 4 ) Auf die Beteiligungsverfahren, die beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen eingeleitet waren, finden die §§ 38 ff. des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
( 5 ) Die Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes im Amt befindlichen Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der stellvertretenden Personen endet am 30. April 2021.
( 6 ) Die Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes im Amt befindlichen Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden endet am 30. April 2021.
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1 ↑ In Kraft ab 1. Januar 2020 gemäß Artikel 4 des Kirchengesetzes zur Neuordnung des Mitarbeitervertretungsrechts und der Gerichtsbarkeit in mitarbeitervertretungsrechtlichen Streitigkeiten vom 22.11.2019 (ABl. 2020 S. 2)
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2 ↑ In Kraft mit Wirkung vom 20. November 2020