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Kirchenverordnung
über die Bestellung von örtlichen Beauftragten
für den Datenschutz (KiVO-DS-Beauftragte)

Vom 15. Oktober 2018

(ABl. 2019 S. 11), mit Änderung vom 11. Mai 2021 (ABl. 2021 S. 86)

Die Kirchenregierung hat aufgrund von Artikel 98 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig in Verbindung mit § 54 Absatz 2 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz-DSG-EKD) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 24. Mai 2018 (ABl. EKD 2017 S. 353) und des § 7 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Gemeinsames Datenschutz-Anwendungsgesetz – DSAG) vom 23. November 1995 (ABl. 1996 S. 43), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 9. März 2013 (ABl. 2013 S. 52) die folgende Kirchenverordnung beschlossen:
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§ 1 Verpflichtung verantwortlicher Stellen

( 1 ) Gemäß den §§ 36 ff. des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) sind bei verantwortlichen Stellen örtlich Beauftragte für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Nach den Bestimmungen des DSG-EKD unterstützen die örtlich Beauftragten für den Datenschutz die verantwortlichen Stellen bei der Sicherstellung des in der Verantwortung der jeweiligen Dienststelle liegenden Datenschutzes (§ 38 DSG-EKD). Unabhängig davon verbleibt die Verantwortung für die Sicherstellung des Datenschutzes bei der Dienststellenleitung.
( 2 ) Die §§ 36 ff. DSG-EKD sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden.
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§ 2 Bestellung, Zuständigkeit

( 1 ) Der Ev.-luth. Propsteiverband Braunschweiger Land und der Ev.-luth. Propsteiverband Salzgitter-Wolfenbüttel-Bad Harzburg (im folgenden Verwaltungsstellen genannt) bestellen jeweils eine örtliche Beauftragte oder einen örtlichen Beauftragten für den Datenschutz. Die Zuständigkeit der oder des örtlich Beauftragten für den Datenschutz nach Satz 1 erstreckt sich auch auf alle kirchlichen Körperschaften und deren rechtlich unselbständigen Einrichtungen im Bereich der Verwaltungsstelle, für die sie bestellt wurden. § 36 Absatz 1 Satz 1 DSG-EKD findet insoweit keine Anwendung. Die örtlich Beauftragten für den Datenschutz können auch für den Zuständigkeitsbereich mehrerer Verwaltungsstellen gemeinsam bestellt werden.
( 2 ) Das Landeskirchenamt bestellt für seinen Bereich ebenfalls eine örtlich Beauftragte oder einen örtlich Beauftragten für den Datenschutz.
( 3 ) Zum oder zur örtlich Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer Mitarbeiter oder Mitarbeiterin einer Verwaltungsstelle oder der in Absatz 1 genannten kirchlichen Körperschaften ist. Nicht bestellt werden dürfen Personen, die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragt sind oder denen die Aufsicht über die Einhaltung eines ausreichenden Datenschutzes obliegt.
( 4 ) Die Bestellung kann befristet oder unbefristet erfolgen und ist nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Kirchenverordnung vorzunehmen.
( 5 ) Es ist eine Vertretung zu bestellen, die nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Kirchenverordnung vorzunehmen ist. Die Vertretung kann auch einem oder einer örtlich Beauftragten für den Datenschutz aus einem anderen Zuständigkeitsbereich übertragen werden.
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§ 3 Qualifikation und Aufgaben

( 1 ) Die örtlich Beauftragten für den Datenschutz müssen über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügen.
( 2 ) Sie sind in dieser Eigenschaft weisungsfrei. Sie können sich unmittelbar an die jeweils verantwortliche Dienststellenleitung wenden. Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Sie können Auskünfte verlangen und Einsicht in Unterlagen nehmen.
( 3 ) Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. In Zweifelsfällen können sie sich an die für die Datenschutzaufsicht zuständige Stelle wenden.
( 4 ) Die örtlich Beauftragten für den Datenschutz wirken auf die Einhaltung der Bestimmungen für den Datenschutz hin. Hierzu haben sie insbesondere
  1. die verantwortliche Stelle und die Beschäftigten zu beraten;
  2. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen;
  3. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen zu informieren und zu schulen;
  4. mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten;
  5. die verantwortliche Stelle bei der Datenschutz-Folgenabschätzung zu beraten und deren Durchführung zu überwachen.
( 5 ) Die örtlich Beauftragten für den Datenschutz sind verpflichtet, über die in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Bestellung fort.
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§ 4 Rechtliche Stellung

( 1 ) Die örtlich Beauftragten für den Datenschutz sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben von ihren sonstigen dienstlichen Tätigkeiten in erforderlichem Umfang unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen. Für den zeitlichen Umfang der Wahrnehmung der Aufgaben wird folgender Aufwand zugrunde gelegt:
1 Stunde/Woche
je 60.000 Gemeindeglieder,
2 Stunden/Woche
je 400 Beschäftigte.
( 2 ) Den örtlich Beauftragten für den Datenschutz ist Auslagenersatz im Rahmen des geltenden Rechts zu gewähren. Sie sind mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen räumlichen, personellen und sachlichen Mitteln auszustatten.
( 3 ) Ihnen ist die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen entsprechend dem Aufgabenbereich zu ermöglichen. Die erforderlichen Kosten sind zu übernehmen. Im Konfliktfall ist der Beauftragte für den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland vermittelnd hinzuzuziehen.
( 4 ) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der oder des örtlich Beauftragten für den Datenschutz ist nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen. Gleiches gilt für eine Kündigung binnen eines Jahres nach Beendigung der Bestellung.
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§ 5 Bekanntmachung, Mitteilung

( 1 ) Die Bestellung von örtlich Beauftragten für den Datenschutz ist den Mitarbeitenden der jeweiligen verantwortlichen Stellen nach dem Muster der Anlage 2 zu dieser Kirchenverordnung bekannt zu machen.
( 2 ) Die Mitarbeitenden können sich in allen Angelegenheiten des Datenschutzes ohne Einhaltung des Dienstweges an die örtlich Beauftragten für den Datenschutz wenden.
( 3 ) Name und Dienstadresse der jeweils bestellten Personen sind dem Landeskirchenamt mitzuteilen.
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§ 6 Inkrafttreten

Diese Kirchenverordnung tritt am 1. November 2018 in Kraft.
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Anlage 1
zu § 2 Absätze 4 und 5

Bestellung von Beauftragten und deren Stellvertretung
gemäß den §§ 36 ff. DSG-EKD i. V. m. § 2 KiVO-DS-Beauftragte

Frau / Herr (Vorname, Name)
wird mit Wirkung vom
für
(Namen und Adresse der verantwortlichen Stelle, bei gemeinsamen örtlichen Beauftragten alle beteiligten verantwortlichen Stellen aufführen)
Grafik
zum/zur örtlich Beauftragten für den Datenschutz
Grafik
als Vertretung der oder des örtlich Beauftragten für den Datenschutz
bestellt.
Die Bestellung erfolgt
Grafik
auf unbestimmte Zeit
Grafik
zeitlich befristet bis zum
Im Rahmen der Datenschutzaufgaben sind Sie weisungsfrei und dürfen wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Die Aufgaben ergeben sich aus dem kirchlichen Datenschutzrecht und werden in dem ausgehändigten Merkblatt: „Örtlich Beauftragte für den Datenschutz“ unter Ziffer 6 näher beschrieben.
Im Rahmen dieser Tätigkeit sind Sie arbeitsrechtlich unmittelbar unterstellt.
Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf:
Ev.-luth. , Ev.-luth. , Ev.-luth. sowie auf alle kirchlichen Körperschaften und deren rechtlich unselbstständige Einrichtungen im Bereich der Verwaltungsstelle(n)
Ort, Datum, Unterschrift (Leitung)
Ort, Datum, Unterschrift der bestellten Person
Empfangsbestätigung
Die Bestellung zum/zur örtlich Beauftragten für den Datenschutz sowie ein Exemplar des Merkblatts „Örtlich Beauftragte für den Datenschutz“ habe ich erhalten.
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Anlage 2
zu § 5 Absatz 1

Bekanntmachung
über die Bestellung von örtlichen Beauftragten für den Datenschutz und
deren Stellvertretung gemäß den §§ 36 ff. DSG-EKD
Frau / Herr ________________________________________________________________
(Vorname, Name, ggf. Organisationseinheit / Arbeitsbereich)
ist mit Wirkung vom __________________________________________________________
Grafik
zum/zur örtlich Beauftragten für den Datenschutz
Grafik
zur Vertretung der/des örtlich Beauftragten für den Datenschutz
bestellt und ist in dieser Eigenschaft unmittelbar ___________________________________
unterstellt.
Die Zuständigkeit der/des örtlich Beauftragten für Datenschutz erstreckt sich auf:
Ev.-luth. ______________________________, Ev.-luth. ____________________________,
Ev.-luth. ______________________________ sowie auf alle kirchlichen Körperschaften und deren rechtlich unselbstständige Einrichtungen im Bereich der Verwaltungsstelle(n)
Zu den Aufgaben gehören insbesondere die Beratung und Unterstützung der Mitarbeitenden in allen Fragen des Datenschutzes und die Prüfung der vor Ort getroffenen technischen und organisatorischen Datenschutzmaßnahmen.
Frau / Herr ________________________ ist bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen:
  • Die notwendigen Auskünfte sind zu erteilen,
  • die Einsicht in Unterlagen ist zu gestatten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist,
  • Informationen über neue oder geänderte Datenverarbeitungs-Verfahren sowie über die Einführung oder Änderung von Regelungen und Maßnahmen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind frühzeitig bekannt zu geben, damit eine Beratung aus Sicht des Datenschutzes ermöglicht wird.

Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können sich in Angelegenheiten des Datenschutzes jederzeit ohne Einhaltung des Dienstweges an die örtlich Beauftragte oder den örtlich Beauftragten sowie im Verhinderungsfall an die Vertretung wenden.
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(Ort, Datum, Unterschrift)