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Richtlinien für die Zahlung von Honoraren im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig

Vom 7. November 2017

(ABl. 2018 S. 23)

Das Landeskirchenamt hat auf der Grundlage des Artikels 87 Absatz 1 Buchstabe c) der Verfassung der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig in der Neufassung vom 7. Mai 1984 (ABl. S. 14), zuletzt geändert am 13. November 2009 (ABl. 2010 S. 2) folgende Richtlinie beschlossen:
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  1. Bei Veranstaltungen der Landeskirche, der Propsteien, der Kirchengemeinden, Pfarrverbänden, Kirchengemeindeverbänden und sonstigen kirchlichen Rechtsträgern oder deren Einrichtungen sowie bei Veranstaltungen, für die Haushaltsmittel der Landeskirche, der Propsteien, der Kirchengemeinden oder der kirchlichen Rechtsträger eingesetzt werden, können Honorare gewährt werden:
    Bei der Festsetzung des Honorars sind Zusammensetzung der Zielgruppe, Vorbereitungsaufwand und Schwierigkeitsgrad der Leistung zu berücksichtigen.
    Die Höchstsätze sollen nur im Einzelfall bei hervorragender Qualifikation der Referentinnen und Referenten und besonderen Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung vereinbart werden.
    Honorare können nur gezahlt werden, wenn zuvor mit der Honorarempfängerin oder dem Honorarempfänger ein Honorarvertrag geschlossen worden ist.
    Die Honorarsätze werden wie folgt in Euro zuzüglich eventuell anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer festgesetzt:
    Vortrag, Seminarleitung, Diskussionsleitung, Kursbegleitung, Training, Beratungstätigkeit
    für einen halben Tag
    für einen ganzen Tag
    Unterrichtsstunde (60 Min.)
    I.
    Mitarbeiter/innen der unter Nr. 1 genannten Rechtsträger oder von Einrichtungen, die von diesen bezuschusst werden,
    a) Sofern die Tätigkeit im Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben steht
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    b) In sonstigen Fällen
    bis
    75 Euro
    bis
    125 Euro
    bis
    25 Euro
    II.
    Mitarbeiter/innen anderer kirchlicher Einrichtungen, Werke und Dienste
    bis
    125 Euro
    bis
    175 Euro
    bis
    30 Euro
    III.
    Personen, die nicht im kirchlichen Dienst stehen
    a) Im Regelfall
    bis
    250 Euro
    bis
    500 Euro
    bis
    50 Euro
    b) Fachkräfte mit besonderer Qualifikation oder für freiberuflich tätige Personen
    bis
    300 Euro
    bis
    700 Euro
    bis
    60 Euro
    Nebenleistungen, wie z. B. Vorbereitung, Nacharbeit u.a., sind in den Honorarsätzen eingeschlossen und nicht gesondert zu honorieren. Werden insoweit Leistungen von der Stelle erbracht, die das Honorar zahlt, sind die dafür entstehenden Kosten von dem Honorar abzusetzen.
    Bei Wiederholungsveranstaltungen soll eine Kürzung von 10 % vorgenommen werden.
    Erbringen zwei Personen gemeinsam eine Leistung, so dürfen insgesamt maximal 160 % gezahlt werden.
  2. In außergewöhnlichen Fällen, die insbesondere in der Kategorie III. b) auftreten können, kann
    1. bei Veranstaltungen der Landeskirche oder deren Einrichtungen das Landeskirchenamt,
    2. bei Veranstaltungen der Propstei oder deren Einrichtungen der Propsteivorstand,
    3. bei Veranstaltungen der Kirchengemeinden oder deren Einrichtungen der Kirchenvorstand und
    4. bei Veranstaltungen der übrigen kirchlichen Rechtsträger das jeweilige Leitungsorgan des Rechtsträgers
    Sonderregelungen - insbesondere für die Honorarsätze - beschließen.
    Die Zustimmung zu einer Sonderregelung ist vor Abschluss des Honorarvertrages einzuholen.
  3. Die Zahlung von Honoraren ist nur zulässig, wenn für diese Zwecke Haushaltsmittel verfügbar sind.
  4. Notwendige Reisekosten sind grundsätzlich nach dem geltenden Recht der Landeskirche zu erstatten. Reisekosten werden auch an Mitarbeitende der Kategorie I. a) gezahlt.
  5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirche im Sinne dieser Richtlinie sind Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sowie privatrechtlich Beschäftigte, die mit mehr als einer halben Stelle beschäftigt sind und für ihre Tätigkeit im Dienst der Landeskirche, bei einem kirchlichen Rechtsträger oder einer von der Landeskirche oder einer von einem kirchlichen Rechtsträger bezuschussten Einrichtung eine Besoldung oder ein Entgelt erhalten.
    Ein Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben ist für diese Mitarbeitenden insbesondere dann anzunehmen, wenn sie innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des kirchlichen Rechtsträgers, bei dem sie angestellt sind, tätig werden. Für Pfarrerinnen und Pfarrer, Mitarbeitende der Propsteien und Kirchengemeinden ist ein Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben in der Regel insbesondere auch dann anzunehmen, wenn sie im Bereich der jeweiligen Propstei tätig werden.
    Für Mitarbeitende der Landeskirche ist ein Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben in der Regel insbesondere dann anzunehmen, wenn sie im Bereich der Landeskirche für kirchliche Rechtsträger oder Einrichtungen tätig werden.
  6. Für die ehrenamtliche Mitarbeit in Kammern, Kommissionen, Ausschüssen etc. werden Honorare grundsätzlich nicht gewährt.
    Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Dezember 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Entschädigung bei Vortragstätigkeit vom 8. April 1975 (ABl. S. 49), zuletzt geändert durch die Euro-Anpassungsverordnung vom 12. Juni 2001 (ABl. S. 102) und die Richtlinien für die Zahlung von Honoraren für Vorträge im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung vom 26. August 1980 (ABl. S. 84), zuletzt geändert durch die Euro-Anpassungsverordnung vom 12. Juni 2001 (ABl. S. 102) außer Kraft.