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Geltungszeitraum von: 01.01.2001

Geltungszeitraum bis: 31.12.2003

Kirchengemeindeordnung

Vom 26. April 1975

(ABl. 1975 S. 65), zuletzt geändert am 17.Mai 2002 (ABl. 2003 S. 42)

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
V. Teil Aufsicht
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
X. Teil Rechtsbehelf
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I. Teil
Grundlegende Bestimmungen

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§ 1
Kirchengemeinde

Die Kirchengemeinde ist Kirche Jesu Christi in einem bestimmten Bereich mit dem Auftrag, das Wort Gottes zu verkünden, die Sakramente zu reichen und missionarisch und diakonisch tätig zu sein.
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§ 2
Verantwortlichkeit

(1) Für die Erfüllung dieses Auftrages sind alle Kirchenmitglieder, Amtsträger und Organe verantwortlich; sie wirken dabei zusammen.
(2) In der Kirchengemeinde tragen der Kirchenvorstand und das Pfarramt besondere Verantwortung für Gottesdienst, Seelsorge, Unterricht und Unterweisung, Förderung von Diakonie und Mission sowie für die kirchlichen Ordnungen.
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§ 3
Örtliche Kirchengemeinde

(1) Als Ortsgemeinde umfasst die Kirchengemeinde die in einem räumlich begrenzten Bezirk wohnenden Kirchenmitglieder.
(2) Unabhängig vom Wohnsitz kann die Kirchenmitgliedschaft eines Kirchenmitgliedes in einer anderen Kirchengemeinde der Propstei oder einer benachbarten Propstei zugelassen werden.
(3) 1Bei einem Wohnsitzwechsel kann auf Antrag der für den neuen Wohnsitz zuständige Propsteivorstand die Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft eines Kirchenmitgliedes in der Kirchengemeinde des bisherigen Wohnsitzes zulassen, wenn kirchlich anzuerkennende Gründe oder besondere Bindungen vorliegen und das Kirchenmitglied von seinem neuen Wohnsitz aus nach der örtlichen Lage und von den Verkehrsverhältnissen her am kirchlichen Leben der Kirchengemeinde seines bisherigen Wohnsitzes vollen Anteil nehmen kann. 2Der Antrag ist zu begründen und vor dem Wohnsitzwechsel zu stellen. 3Die Einwilligung des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde des bisherigen Wohnsitzes muss vorliegen. 4Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde des neuen Wohnsitzes ist zu hören. 5Die Zulassung wirkt auf den Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels zurück.
(4) 1Unabhängig vom Wohnsitzwechsel kann auf Antrag der für eine gewählte Kirchengemeinde zuständige Propsteivorstand die Kirchenmitgliedschaft eines Kirchenmitgliedes in dieser Kirchengemeinde zulassen, wenn das Kirchenmitglied glaubhaft macht, dass es sich aufgrund besonderer Bindungen seit mindestens einem Jahr zu der Kirchengemeinde seiner Wahl hält und von seinem Wohnsitz aus nach der örtlichen Lage und von den Verkehrsverhältnissen her am kirchlichen Leben der Kirchengemeinde seiner Wahl vollen Anteil nehmen kann. 2Die Einwilligung des Kirchenvorstandes der aufnehmenden Kirchengemeinde muss vorliegen.
Die Wirkung der Zulassung tritt mit dem Zugang des schriftlichen Bescheides des Propsteivorstandes ein.
(5) 1Mit der Zulassung hat das Kirchenmitglied die Rechte und Pflichten eines Kirchenmitgliedes ausschließlich in der Kirchengemeinde des bisherigen Wohnsitzes (Abs. 3) oder in der gewählten Kirchengemeinde (Abs. 4). 2Dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde des Wohnsitzes ist die Zulassung mitzuteilen.
(6) Die Wirkungen der Zulassung enden mit der Folge, dass das Kirchenmitglied die Kirchenmitgliedschaft in der Kirchengemeinde des Wohnsitzes fortsetzt:
  1. durch Verzicht auf die Zulassung gegenüber dem entscheidenden Propsteivorstand,
  2. mit dem Fortzug in eine andere politische Gemeinde, sofern das Kirchenmitglied nicht spätestens zwei Monate nach dem Wohnsitzwechsel bei dem zuständigen Propsteivorstand beantragt, die Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft in der gewählten Kirchengemeinde zuzulassen; bei entsprechender Anwendung der Absätze 3 bis 5 wirkt die Zulassung auf den Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels zurück.
(7) 1Bei Ablehnung des Antrages durch den Propsteivorstand steht dem Kirchenmitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides das Recht der Beschwerde beim Landeskirchenamt zu. 2Die Entscheidung des Landeskirchenamtes unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
(8) 1Die Mitglieder des Pfarramtes gelten als Mitglieder der Kirchengemeinde, in der sie Dienst tun. 2Persönliche kirchliche Rechte und Pflichten haben sie nur in der Kirchengemeinde ihrer Pfarrstelle.
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§ 4
Kirchengemeinde als Personal- oder Anstaltsgemeinde

(1) Als Personalgemeinde kann die Kirchengemeinde ausnahmsweise nach einem Personenkreis bestimmt sein.
(2) Für eine Anstalt kann eine Anstaltsgemeinde gebildet werden.
(3) Die Bildung von Personal- oder Anstaltsgemeinden geschieht durch Kirchengesetz.
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§ 5
Zusammenarbeit

(1) Die Kirchengemeinden erfüllen ihren Auftrag in Gemeinschaft miteinander und mit den Rechtsträgern und Einrichtungen der Landeskirche.
(2) Sie arbeiten zusammen mit anderen Kirchengemeinden, insbesondere innerhalb der Propstei.
(3) Sie fördern die besonderen Dienste der Propstei und der Landeskirche und nehmen deren Einrichtungen in Anspruch.
(4) Sie pflegen die Gemeinschaft der ökumenischen Christenheit in ihrem Bereich.
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§ 6
Rechtliche Stellung

(1) Die Kirchengemeinde ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts in eigener Verantwortung.
(2) Die Kirchengemeinde ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Kirchengemeinde nimmt nach ihren Kräften teil an den Aufgaben und Lasten der Landeskirche.
(4) Jede Kirchengemeinde gehört einer Propstei an.
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§ 7
Errichtung, Änderung, Aufhebung

(1) 1Die Kirchenregierung kann auf Antrag oder von Amts wegen durch Kirchenverordnung nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und Propsteivorstände neue Kirchengemeinden errichten, bestehende aufheben, zusammenlegen oder anders begrenzen. 2In der Kirchenverordnung ist die Rechtsnachfolge und die Bildung des Kirchenvorstandes für den Rest der Wahlperiode zu regeln.
(2) 1Vermögensauseinandersetzungen, die durch eine dieser Maßnahmen notwendig werden, sollen durch Vertrag geregelt werden. 2Der Vertrag bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 3Kommt eine vertragliche Regelung nicht zu Stande oder wird der Vertrag nicht genehmigt, so entscheidet die Kirchenregierung.
(3) Die Einteilung in Gemeindebezirke geschieht durch den Kirchenvorstand mit Zustimmung des Landeskirchenamtes.
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§ 8
Offene Gemeindeformen

Für evangelische Christen, die sich unbeschadet ihrer Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde für Dauer zu besonderer kirchlicher Gemeinschaft und Arbeit sammeln, kann die Kirchenregierung bis zu einer weiteren kirchengesetzlichen Regelung dafür geeignete Einrichtungen schaffen und die besondere pfarramtliche Versorgung sowie eine Vertretung regeln.
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II. Teil
Mitglieder der Kirchengemeinde

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§ 9
Kirchenmitgliedschaft

(1) Die Kirchenmitgliedschaft richtet sich nach besonderen Bestimmungen, insbesondere den Artikeln 6 bis 11 der Verfassung.
(2) 1Der Erwerb der Kirchengemeinschaft aus der Kirche ausgetretener Personen durch Aufnahme und das hierbei einzuhaltende Verfahren wird durch Kirchenverordnung geregelt. 2Dabei kann von Nummer 3 des durch Kirchengesetz vom 31. Mai 1961 eingeführten Abschnittes XI der Ordnung des kirchlichen Lebens (Abl. 1961 S. 39) abgewichen werden. 3Aus einer christlichen Kirche ausgetretene Personen, deren Taufe in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig anerkannt wird, können die Kirchenmitgliedschaft in der Landeskirche wiedererwerben. 4Die Aufnahme erfolgt in der Regel in die Kirchengemeinde des Wohnsitzes des Antragstellers, ausnahmsweise auch in eine andere Kirchengemeinde. 5Die Aufnahme geschieht nach einem seelsorgerlichen Gespräch mit dem Pfarrer und nach Prüfung der Ernsthaftigkeit des Begehrens. 6Die Entscheidung trifft der Pfarrer im Benehmen mit dem Kirchenvorstand. 7Wird dem Antrag von dem Pfarrer nicht entsprochen, so kann der Antragsteller beim Propst gegen die Entscheidung des Pfarrers Einspruch erheben. 8Widerspricht der Kirchenvorstand durch ausdrücklichen Beschluss der Auffassung des Pfarrers, den Antragsteller aufzunehmen, so geht die Entscheidung auf den Propst über.
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§ 10
Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder

(1) 1Die Kirchenmitglieder haben Anspruch auf geordnete Verkündigung des Evangeliums sowie auf seelsorgerlichen Dienst. 2Sie sind aufgerufen, sich zu Wort und Sakrament zu halten und das Evangelium durch Wort und Tat zu bezeugen.
(2) Die Kirchenmitglieder nehmen für Amtshandlungen und Seelsorge den Dienst des örtlich zuständigen Pfarrers in Anspruch (§ 15 Satz 1).
(3) 1Die Kirchenmitglieder wirken im Rahmen der kirchlichen Ordnungen bei der Besetzung kirchlicher Ämter und bei der Bildung kirchlicher Organe mit. 2Nach ihren Gaben und Kräften sollen sie selbst kirchliche Ämter und Dienste übernehmen.
(4) 1Die Kirchenmitglieder tragen durch freiwillige Gaben zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben bei. 2Sie sind verpflichtet, den Dienst der Kirche durch Leistung gesetzlich geordneter kirchlicher Abgaben mitzutragen und zu fördern.
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§ 11
Wahlrecht bei Amtshandlungen

(1) 1Wünscht ein Kirchenmitglied Amtshandlungen von einem anderen als dem zuständigen Pfarrer vornehmen zu lassen, so bedarf es einer Überweisung (Dimissoriale) durch den zuständigen Pfarrer;§ 18 Abs. 2 bleibt unberührt. 2Die Überweisung ist auszusprechen, wenn die Amtshandlung nach den landeskirchlichen Ordnungen zulässig ist.
(2) 1Wird die Überweisung verweigert, so entscheidet auf Beschwerde des Kirchenmitgliedes der Propst endgültig. 2Ist der Propst zugleich der zuständige Pfarrer, so entscheidet der Landesbischof endgültig. 3Wird der Beschwerde stattgegeben, so spricht der Propst oder der Landesbischof die Überweisung aus.
(3) 1Für die Amtshandlung steht der herkömmliche und ortsübliche Gebrauch der kirchlichen Einrichtungen unter Einhaltung der bestehenden Ordnung frei. 2Der Vollzug der Amtshandlung ist unverzüglich dem zuständigen Pfarramt unter Mitteilung der für die Eintragung im Kirchenbuch erforderlichen Angaben anzuzeigen.
(4) In Notfällen kann ein nicht zuständiger Pfarrer ohne Überweisung die erbetene Amtshandlung vornehmen.
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III. Teil
Dienste in der Kirchengemeinde

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1. Abschnitt
Allgemeine Grundlagen

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§ 12

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinden werden Mitarbeiter ehrenamtlich, nebenberuflich oder hauptberuflich zum kirchlichen Dienst bestellt.
(2) 1Alle Mitarbeiter haben mit ihrem Dienst den Auftrag der Kirche zu erfüllen. 2Das geschieht insbesondere in der Verkündigung, Spendung der Sakramente, Seelsorge, Diakonie, Mission, Unterweisung, Bildungsarbeit, Kirchenmusik, kirchlichen Kunst und der Verwaltung.
(3) Die Mitarbeiter sind in ihrem Handeln an das evangelisch-lutherische Bekenntnis und an das in der Landeskirche geltende Recht gebunden.
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§ 13

(1) Die im pfarramtlichen Dienst tätigen ordinierten Mitarbeiter werden aufgrund besonderer kirchengesetzlicher Regelungen in ein landeskirchliches Dienstverhältnis berufen.
(2) Für die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter werden Dienstverhältnisse aufgrund dieser Kirchengemeindeordnung durch Kirchengesetz, durch kirchliche Dienstvertragsordnung oder durch Einzelvertrag geregelt.
(3) 1Die ehrenamtliche Tätigkeit ist ein wesentlicher Teil des Dienstes in den Kirchengemeinden. 2Sie geschieht aufgrund kirchlichen Auftrags im Rahmen der Ordnung der Landeskirche.
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2. Abschnitt
Pfarramtlicher Dienst

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§ 14

(1) Für jede Kirchengemeinde oder für mehrere Kirchengemeinden gemeinsam muss ein Pfarramt bestehen.
(2) Der Dienst im Pfarramt wird ausgeübt:
  1. von einem ordinierten Kirchenmitglied oder
  2. von mehreren ordinierten Kirchenmitgliedern gemeinsam.
(3) 1Den ordinierten Mitgliedern des Pfarramtes sind die Predigt, die Verwaltung der Sakramente, die Seelsorge und die christliche Unterweisung besonders aufgegeben. 2Dem Pfarramt obliegt ferner die Ausführung von sonstigen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung.
(4) In Notfällen können einzelne Aufgaben des Pfarramtes von jedem Kirchenmitglied wahrgenommen werden.
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§ 15

1Für die Seelsorge und Amtshandlungen ist die örtliche Zuständigkeit der ordinierten Mitglieder des Pfarramtes zu bestimmen. 2Über die Verteilung ihrer Aufgaben sollen sich die Mitglieder des Pfarramtes einigen. 3Wenn der Kirchenvorstand durch eine Dienstordnung eine weitere Aufgabenverteilung vornehmen will, so bedarf diese Regelung des Einvernehmens mit den Mitgliedern des Pfarramtes; dem Landeskirchenamt ist Mitteilung zu machen.
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§ 16

(1) 1Die Verwaltung des Pfarramtes führt dasjenige Mitglied des Pfarramtes, das zum Vorsitzenden, zum stellvertretenden Vorsitzenden oder zum Geschäftsführer des Kirchenvorstandes gewählt ist (§ 38 Abs. 2). 2Ist ein Kirchenvorstand nicht im Amt, so regelt der Propsteivorstand die Geschäftsführung des Pfarramtes.
(2) 1Gehören dem Pfarramt mehrere Mitglieder an, so vertreten sich diese gegenseitig; die Vertretung ist dem Propst und dem Landeskirchenamt anzuzeigen. 2Liegen Gründe rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderungen zur Übernahme der Vertretung vor, so regelt der Propst im Benehmen mit dem Landeskirchenamt die Vertretung im pfarramtlichen Dienst; das Gleiche gilt, sofern das Pfarramt nur ein Mitglied hat. 3Für die Vertretung in Urlaubsfällen gilt die Urlaubsordnung.
(3) Das Nähere über die Verwaltung unbesetzter Pfarrstellen regelt das Pfarrerdienstrecht und das Stellenbesetzungsrecht.
(4) Die Aufsicht über das Pfarramt führt unbeschadet der Aufsicht anderer Stellen der Propst.
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§ 17

(1) Das Pfarramt verfügt im Rahmen seines Auftrages und der kirchlichen Ordnung über die Benutzung der Kirche und der sonst vorhandenen Räume zu Gottesdiensten und Amtshandlungen.
(2) 1Der Landesbischof hat das Recht, in allen kirchlichen Gebäuden der Kirchengemeinden der Landeskirche den Verkündigungsdienst wahrzunehmen. 2Im Rahmen ihres Auftrages oder ihres Amtes steht den ordinierten Inhabern kirchenleitender Ämter die gleiche Befugnis zu.
(3) Im Fall des § 11 Abs. 3 bedarf es der Zustimmung des Pfarramtes nicht.
(4) 1Die Zustimmung zu Gottesdiensten, die ein Pfarrer im Rahmen seiner allgemeinkirchlichen Aufgabe oder seines besonderen Auftrages in einer Kirchengemeinde seines Dienstbereiches halten will, soll nach Beratung mit dem Kirchenvorstand von dem Pfarramt in der Regel erteilt werden. 2Verweigert das Pfarramt die Zustimmung, so entscheidet auf Antrag des Kirchenvorstandes der Propsteivorstand endgültig; eine Nachprüfung durch den Rechtshof findet nicht statt.
(5) Will das Pfarramt, außer in den Fällen der Absätze 3 und 4 sowie des § 16 Abs. 2, einem anderen Pfarrer den Verkündigungsdienst überlassen, so entscheidet bei einem Widerspruch des Kirchenvorstandes der Propsteivorstand endgültig; eine Nachprüfung durch den Rechtshof findet nicht statt.
(6) 1Will das Pfarramt in anderen Fällen als nach den Absätzen 3 und 4 sowie nach § 16 Abs. 2 einem anderen Pfarrer den Verkündigungsdienst verweigern, so hat es vor seiner Entscheidung ein Gespräch mit dem Kirchenvorstand zu führen. 2Hat das Pfarramt mehrere Mitglieder und können diese sich nicht einigen, so entscheidet der Kirchenvorstand; eine Nachprüfung durch den Rechtshof findet nicht statt.
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§ 18

(1) 1Gottesdienste, die im Zusammenhang mit einer kirchlichen Veranstaltung von nicht in der Kirchengemeinde tätigen Pfarrern für einen bestimmten Personenkreis außerhalb kirchlicher Räume gehalten werden, unterliegen nicht den Entscheidungen nach § 17 Abs. 4 bis 6. 2Solche Gottesdienste sind dem zuständigen Pfarramt anzuzeigen.
(2) Für die Wahrnehmung pfarramtlicher Aufgaben in Krankenhäusern, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen finden § 11 Abs. 1 und § 17 Abs. 4 bis 6 keine Anwendung.
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3. Abschnitt
Sonstiger kirchlicher Dienst

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§ 19

(1) Die Kirchengemeinden können Kirchenmitglieder für eine kirchliche Tätigkeit, insbesondere zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bestellen:
  1. Lektoren- und Prädikantendienst,
  2. Kindergottesdienst,
  3. kirchliche Unterweisung der Jugend und Religionsunterricht,
  4. Arbeit mit Gemeindegruppen,
  5. Gemeindeveranstaltungen,
  6. Besuchsdienst,
  7. diakonische Arbeit in der Gemeinde und ihren sozialen Einrichtungen,
  8. Chorleitung und Organistendienst,
  9. Küsterdienst,
  10. Verwaltungstätigkeit.
(2) 1Diakone und Kantoren, die in einer oder mehreren Kirchengemeinden der Propstei ihren Dienst versehen, werden durch die Propstei bestellt. 2Das Nähere regelt die Propsteiordnung.
(3) Für die Ausübung des Lektoren- und Prädikantendienstes erlässt das Landeskirchenamt besondere Richtlinien.
(4) Über alle Angelegenheiten, die dem Mitarbeiter in Ausübung seines Dienstes bekannt geworden und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, hat er Verschwiegenheit zu wahren, auch wenn ein Dienstverhältnis nicht mehr besteht.
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§ 20

(1) 1Für die Bestellung zu einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit ist Voraussetzung, dass die Übernahme umfangreicher fester Verpflichtungen das Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigt und die Merkmale der Tätigkeit bestimmbar sind. 2Die haupt- und nebenberufliche Tätigkeit kann auch zur Erfüllung bestimmter, zeitlich begrenzter Aufgaben vorgesehen werden.
(2) Die Errichtung und Aufhebung der Mitarbeiterstellen, die Begründung und Änderung der Dienstverhältnisse sowie die Gewährung von Aufwandsentschädigungen bedürfen der Genehmigung, die Ernennung der Kirchenbeamten der Zustimmung des Landeskirchenamtes, soweit nicht eine andere Regelung getroffen ist.
(3) 1Bei Mitarbeiterstellen, die länger als zwei Jahre unbesetzt sind, kann das Landeskirchenamt die für ihre Errichtung erteilte Genehmigung zurücknehmen. 2Das Landeskirchenamt kann ferner künftig frei werdende Mitarbeiterstellen zusammenlegen oder aufheben, sofern die sachgerechte Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel dies erfordert. 3Zuvor ist der Kirchenvorstand zu hören.
(4) Soweit Aufgaben nach § 19 Abs. 1 haupt- oder nebenberuflich erfüllt werden sollen, ist ein entsprechender Bedarf unter Berücksichtigung des zumutbaren Umfanges des pfarramtlichen Dienstes gegenüber dem Landeskirchenamt nachzuweisen.
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§ 21

(1) Die haupt- oder nebenberufliche Anstellung nach § 20 Abs. 1 setzt den Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung durch eine in der Evangelischen Kirche in Deutschland anerkannte oder vergleichbare Ausbildungsstätte voraus, soweit eine Ausbildung vorgeschrieben oder üblich ist.
(2) 1Das Landeskirchenamt kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. 2Diese Ausnahmen kommen vor allem in Betracht, wenn sich der Mitarbeiter in einem längeren ehrenamtlichen Gemeindedienst bewährt hat. 3In diesem Fall soll eine vom Landeskirchenamt zu bestimmende Ausbildung nachgeholt und für eine Fachqualifikation ein entsprechender Nachweis erbracht werden.
(3) Zu Ausnahmeanträgen nach Absatz 2 ist zuvor der zuständige Propst zu hören.
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§ 22

Kinder, Eltern und Ehegatten von Mitgliedern des Kirchenvorstandes kraft Amtes können in der Kirchengemeinde, in der diese tätig sind, nur beschäftigt werden, solange keine anderen Mitarbeiter gefunden werden können und wenn
  1. die zu übertragenden Aufgaben regelmäßig wiederkehrend und zeitlich bestimmbar sind,
  2. die Dienstaufsicht von Mitgliedern des Kirchenvorstandes oder des Propsteivorstandes, mit Ausnahme der Mitglieder des Kirchenvorstandes kraft Amtes, wahrgenommen werden kann,
  3. bei Verwaltungstätigkeiten die Dienstaufgaben entweder nach ihrem Umfang oder nach ihrer Zeitbestimmung genau messbar sind.
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§ 23

(1) 1Die Mitarbeiter nehmen ihren Dienst im Rahmen der kirchlichen Ordnungen wahr. 2Für ihren Dienst kann der Kirchenvorstand Grundsätze und Richtlinien aufstellen. 3Über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 19 Abs. 4) ist eine schriftliche Erklärung abzugeben oder eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) 1Die Aufgaben der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter sind in Dienstanweisungen festzulegen, die der Kirchenvorstand erlässt. 2In der Dienstanweisung ist anzugeben, wer dem Mitarbeiter für seine Arbeit Weisungen gibt; im Rahmen dieser Weisungen nimmt er seine Aufgaben selbstständig wahr. 3Der Propsteivorstand kann Muster für Dienstanweisungen aufstellen, zu denen das Landeskirchenamt Empfehlungen geben kann.
(3) 1Die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter sind verpflichtet, an regelmäßig abzuhaltenden Dienstbesprechungen teilzunehmen, zu denen das Pfarramt einlädt. 2Für eine Teilnahme an Fortbildungslehrgängen soll dem Mitarbeiter vom Kirchenvorstand Gelegenheit gegeben werden. 3Es kann ihm hierzu Dienstbefreiung bis zu zehn Werktagen im Jahr erteilt werden.
(4) 1Für ehrenamtliche Mitarbeiter sind Dienstanweisungen nur in Fällen schwieriger oder umfangreicher Aufgaben zu erlassen; Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 2Im Übrigen genügen mündlich gegebene Anweisungen.
(5) 1Die ehrenamtlichen Mitarbeiter sind vom Pfarramt zu Dienstbesprechungen einzuladen. 2Ihnen ist Gelegenheit zur Zurüstung und zur Fortbildung für ihren Dienst zu geben.
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§ 24

(1) 1Jeder haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter hat das Recht, seine Belange persönlicher oder dienstlicher Art vor dem Kirchenvorstand selbst zu vertreten. 2Er kann dazu nach vorheriger Mitteilung an den Kirchenvorstand einen anderen in der Landeskirche tätigen Mitarbeiter seines Vertrauens mitbringen.
(2) Kirchenmitglieder, die in der Kirchengemeinde eine kirchlich geordnete ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, haben das Recht, ihre Anliegen vor dem Kirchenvorstand selbst vorzutragen.
(3) Einem Verlangen nach den Absätzen 1 und 2 soll der Kirchenvorstand binnen angemessener Frist entsprechen.
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§ 25

Für die Regelung der Dienstverhältnisse im Einzelnen findet im Übrigen das in der Landeskirche jeweils gültige Dienstrecht Anwendung.
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IV. Teil
Kirchenvorstand

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1. Abschnitt
Allgemeines

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§ 26
Grundsatz

(1) Jede Kirchengemeinde muss einen Kirchenvorstand haben.
(2) Die Bildung eines Kirchenvorstandes in Personal- und Anstaltsgemeinden wird im Einzelfall durch Kirchenverordnung geregelt.
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§ 27
Mitglieder

(1) Der Kirchenvorstand besteht aus den gewählten, berufenen, ernannten und bestellten Kirchenverordneten und den Mitgliedern kraft Amtes.
(2) Mitglieder kraft Amtes sind die in der Kirchengemeinde tätigen Pfarrer, die fest angestellt oder mit der Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt sind; als Pfarrer im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Pfarrer im Probedienst und der ordinierte Pfarrverwalter.
(3) Ehegatten, Geschwister sowie Eltern und deren Kinder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder desselben Kirchenvorstandes sein.
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§ 28
Patronat

(1) 1Der Patron ist berechtigt, als Kirchenverordneter in den Kirchenvorstand der Patronatsgemeinde einzutreten oder einen Kirchenverordneten zu ernennen (ernannter Kirchenverordneter). 2Kompatrone und körperschaftliche Patrone können einen Vertreter aus ihrer Mitte oder einen Dritten zum Kirchenverordneten ernennen.
(2) Der Eintretende oder Ernannte muss Mitglied der Landeskirche und in seiner Kirchengemeinde zum Kirchenverordneten wählbar sein.
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§ 29
Amtszeit

Die Amtszeit beträgt regelmäßig sechs Jahre.
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§ 30
Amt der Kirchenverordneten

(1) 1Die Kirchenverordneten versehen ihr Amt in der Bindung an das Gelöbnis, das sie bei der Übernahme des Amtes ablegen. 2Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 3Bei Beschlussfassungen sind sie an Weisungen nicht gebunden.
(2) 1Das Kirchenverordnetenamt wird als kirchliches Ehrenamt unentgeltlich versehen. 2Bei außergewöhnlichem Arbeitsumfang kann einem Kirchenverordneten mit Genehmigung des Propsteivorstandes eine Entschädigung gewährt werden.
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2. Abschnitt
Bildung des Kirchenvorstandes

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§ 31 – 36
(aufgehoben)

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§ 37
Ergänzende Bestimmungen

Die Bildung des Kirchenvorstandes richtet sich nach dem Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände.
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3. Abschnitt
Wirksamkeit des Kirchenvorstandes

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§ 38
Vorsitz

(1) 1Der neu gebildete Kirchenvorstand ist zu seiner ersten Sitzung von dem Mitglied des Pfarramtes oder dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Pfarramtes innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Einführung der Kirchenverordneten einzuberufen. 2Der älteste Kirchenverordnete leitet die Sitzung bis zum Abschluss der Wahl des Vorsitzenden.
(2) 1Der Kirchenvorstand wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in geheimer Wahl aus seiner Mitte. 2Hinsichtlich ihrer Wählbarkeit sind nicht ordinierte Mitglieder des Pfarramtes ordinierten Mitgliedern gleichgestellt. 3Wird ein Mitglied des Pfarramtes zum Vorsitzenden gewählt, so muss sein Stellvertreter ein Kirchenverordneter sein, der nicht Mitglied kraft Amtes ist. 4Wird ein Kirchenverordneter zum Vorsitzenden gewählt, kann der Stellvertreter ein Mitglied des Pfarramtes oder ein Kirchenverordneter sein. 5Ist ein Kirchenverordneter auch zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt worden und besteht das Pfarramt aus mehreren Mitgliedern, wählt der Kirchenvorstand ein Mitglied des Pfarramtes zum Geschäftsführer des Kirchenvorstandes. 6Ein Mitglied des Pfarramtes ist verpflichtet, das Amt anzunehmen. 7Die Wahlen gelten jeweils für die Hälfte der Wahlzeit des Kirchenvorstandes. 8Wird nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Hälfte der Wahlzeit gewählt, so bleiben die Gewählten in ihrem Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) 1Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende aus dem Kirchenvorstand aus, so sind für den Rest der Amtszeit Neuwahlen für beide Ämter vorzunehmen. 2Ist der ausscheidende Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende das Mitglied des Pfarramtes, so erfolgen die Neuwahlen erst nach der Ernennung eines neuen Mitgliedes des Pfarramtes. 3Wird eine neue Ernennung nicht ausgesprochen, so erfolgen die Neuwahlen unverzüglich, sofern dem Kirchenvorstand noch mindestens ein weiteres Mitglied kraft Amtes angehört, andernfalls erst nach Zulegung der Kirchengemeinde zu einem anderen Pfarramt durch Bildung eines Pfarrverbandes. 4Die Neuwahlen führt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Kirchenvorstandes durch. 5Bis zu den Neuwahlen nimmt das entsprechende Amt der Vertreter im pfarramtlichen Dienst wahr. 6Ist der nicht ausgeschiedene Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende ein nicht ordiniertes Mitglied des Kirchenvorstandes, so bleibt er bis zu den Neuwahlen im Amt.
(4) 1Legt der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein Amt nieder, so sind für den Rest der Amtszeit Neuwahlen für beide Ämter vorzusehen. 2Die Niederlegung des Amtes wird erst mit der Neuwahl wirksam. 3Ein Mitglied kraft Amtes kann sein Amt als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender nicht niederlegen.
(5) Die Namen und Anschriften der gewählten Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden sind dem zuständigen Propst und dem Landeskirchenamt innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
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§ 39
Sitzungen, Tagesordnung

(1) 1Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes stellt im Benehmen mit seinem Stellvertreter die Tagesordnung für die Sitzung auf. 2Ist nach § 38 Abs. 2 Satz 3 auch zum stellvertretenden Vorsitzenden ein Kirchenverordneter gewählt worden, so ist auch das geschäftsführende Mitglied des Pfarramtes (§ 40 Abs. 1) einzubeziehen. 3Diese bereiten die Sitzung vor. 4Ist der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter verhindert, so tritt der an Lebensjahren älteste Kirchenverordnete als zweiter Stellvertreter an deren Stelle. 5Der Vorsitzende lädt zu der Sitzung ein und leitet sie. 6Die Leitung kann er jederzeit seinem Stellvertreter übertragen.
(2) Verlangt mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kirchenvorstandes oder ein Mitglied des Pfarramtes die Behandlung eines bestimmten Gegenstandes, so muss dieser auf die Tagesordnung für die nächste Sitzung gesetzt werden.
(3) 1Der Kirchenvorstand bestimmt Ort und Zeit seiner Sitzungen. 2In besonderen Fällen beruft der Vorsitzende nach seinem Ermessen unter Angabe von Ort und Zeit den Kirchenvorstand zu einer Sitzung ein; er muss es tun, wenn sein Stellvertreter, das geschäftsführende Mitglied des Pfarramtes, ein Drittel der Mitglieder des Kirchenvorstandes, der Propsteivorstand oder das Landeskirchenamt es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. 3Es sollen mindestens vier Sitzungen im Jahr stattfinden. 4Mitglieder des Kirchenvorstandes kraft Amtes sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kirchenvorstandes teilzunehmen.
(4) 1Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens eine Woche vorher einzuladen. 2Ist die Sitzung unaufschiebbar, so kann formlos und ohne Einhaltung einer Frist eingeladen werden. 3Die Gemeinde ist auf die Sitzungen öffentlich hinzuweisen, sofern nicht zu einer nicht öffentlichen Sitzung eingeladen wird.
(5) 1Die Sitzungen des Kirchenvorstandes sind öffentlich. 2Auf Antrag eines Mitgliedes des Kirchenvorstandes, des Propsteivorstandes oder des Landeskirchenamtes kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. 3Über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden; Mitglieder des Propsteivorstandes oder des Landeskirchenamtes können daran teilnehmen. 4Die Geschäftsordnung kann den Ausschluss der Öffentlichkeit für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten vorsehen; in diesem Fall kann bereits in der Tagesordnung auf eine Verhandlung dieser Angelegenheiten in nicht öffentlicher Sitzung hingewiesen werden.
(6) Vertreter des Propsteivorstandes und des Landeskirchenamtes sind nach Einladung durch den Kirchenvorstand sowie in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 an der Beratung zu beteiligen.
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§ 40
Geschäftsführung

(1) 1Die Geschäfte des Kirchenvorstandes führt das Mitglied des Pfarramtes, das zum Vorsitzenden oder zum stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenvorstandes gewählt ist, oder der Vertreter, der dieses Amt gemäß § 38 Abs. 3 Satz 5 wahrnimmt. 2Ist nach § 38 Abs. 2 Satz 3 auch zum stellvertretenden Vorsitzenden ein Kirchenverordneter gewählt worden, so führt die Geschäfte des Kirchenvorstandes das Mitglied des Pfarramtes, bei mehreren Mitgliedern des Pfarramtes dasjenige, das vom Kirchenvorstand zum Geschäftsführer gewählt worden ist. 3Der Geschäftsführer gibt dem Kirchenvorstand Rechenschaft über die Durchführung der Beschlüsse. 4Er unterrichtet außerdem über alle wichtigen Verwaltungsangelegenheiten.
(2) 1Ist das Mitglied des Pfarramtes, welches die Geschäfte des Kirchenvorstandes führt, verhindert, so wird es in diesem Dienst von seinem Vertreter im pfarramtlichen Dienst vertreten. 2Der Vertreter hat die Stellung eines Mitgliedes kraft Amtes.
(3) Ist ein Kirchenvorstand nicht im Amt, so regelt der Propsteivorstand die Geschäftsführung des Kirchenvorstandes.
(4) 1Ist Empfänger der Mitteilungen an den Kirchenvorstand das Pfarramt, so informiert dieses, sofern nicht ein Mitglied des Pfarramtes Vorsitzender ist, so rechtzeitig den Vorsitzenden, dass mögliche Fristen und Termine eingehalten werden können. 2Das Gleiche gilt im Fall der Vertretung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 5.
(5) Die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind berechtigt, den Schriftverkehr des Kirchenvorstandes einzusehen.
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§ 41
Beschlussfähigkeit, Vertretung bei Verhinderung

(1) 1Der Kirchenvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder anwesend ist. 2Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. 3Der Kirchenvorstand gilt sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden Mitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlussfähig, solange nicht ein Mitglied die Beschlussunfähigkeit geltend macht.
(2) 1Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so kann zu den gleichen Gegenständen der vorgesehenen Tagesordnung erneut eingeladen werden. 2In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit nicht an die Zahl der Teilnehmer gebunden, wenn alle Mitglieder auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden sind.
(3) 1Bei Verhinderung eines gewählten, bestellten oder berufenen Kirchenverordneten, die voraussichtlich länger als drei Monate dauern wird, kann der Kirchenvorstand den Ersatzkirchenverordneten mit der höchsten Stimmenzahl mit der Vertretung beauftragen. 2Für die Zeit der Vertretung hat der Ersatzkirchenverordnete die Rechte und Pflichten eines Kirchenverordneten.
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§ 42
Beratung und Beschlussfassung

(1) Der Kirchenvorstand genehmigt zu Beginn der Sitzung die Tagesordnung, soweit es sich nicht um Beratungsgegenstände gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 handelt.
(2) 1Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen sind, können zur Beratung gelangen. 2Ein Beschluss über diese Gegenstände darf nur erfolgen, wenn mindestens zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes anwesend sind und die Dringlichkeit der Sache von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
(3) 1Der Kirchenvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2Beschlüsse sind bis zum Ende der Sitzung schriftlich festzulegen. 3Auf Verlangen eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
(4) 1Ein Kirchenvorstandsmitglied, das an einer zur Beratung anstehenden Angelegenheit persönlich beteiligt ist, darf bei deren Beratung und der Abstimmung darüber nicht anwesend sein; es kann jedoch in der Sitzung vor der Beratung zu dem Gegenstand Stellung nehmen. 2Eine persönliche Beteiligung liegt vor, wenn die zu treffende Entscheidung dem Mitglied des Kirchenvorstandes, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einer ihm durch Adoption verbundenen oder durch ihn kraft Gesetzes vertretenen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann.
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§ 43
Wahlen

1Bei Wahlen wird unbeschadet des § 38 Abs. 2 Satz 1 auf Verlangen eines Mitgliedes geheim gewählt. 2Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Mitgliederzahl erhält. 3Wird diese Zahl nicht erreicht, erfolgt ein zweiter Wahlgang. 4Dann ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6Die Vorschriften über die Wahl der Pfarrer bleiben hiervon unberührt.
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§ 44
Niederschrift

(1) 1Über die Ergebnisse der Verhandlungen in öffentlichen Sitzungen ist unter Angabe des Ortes, des Tages und der Anwesenden eine Niederschrift durch einen vom Kirchenvorstand aus seiner Mitte oder aus den Gemeindemitgliedern gewählten Protokollführer anzufertigen. 2Der Vorsitzende darf nicht zugleich Protokollführer sein.
(2) Auf Verlangen eines Mitgliedes müssen die Gründe der Beschlüsse oder seiner abweichenden Stimme mit deren Begründung angegeben werden.
(3) 1Die Niederschrift ist vom Kirchenvorstand spätestens in der nächsten Sitzung anzuerkennen. 2Sie ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(4) Die Niederschriften sind auf durchnummerierte Blätter zu setzen und gebunden aufzubewahren.
(5) 1In eine Niederschrift über Verhandlungen in einer nicht öffentlichen Sitzung werden unter Angabe des Ortes, des Tages und der Anwesenden nur die gefassten Beschlüsse aufgenommen. 2Die Niederschrift ist sofort anzufertigen und anzuerkennen. 3Ist der Protokollführer kein Mitglied des Kirchenvorstandes, so ist für diesen Fall ein Mitglied des Kirchenvorstandes zum Protokollführer zu bestellen. 4Werden die Beschlüsse nicht öffentlich bekannt gemacht, so trifft der Vorsitzende die für die Durchführung der Beschlüsse notwendigen Veranlassungen. 5Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 finden Anwendung.
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§ 45
Beanstandung von Kirchenvorstandsbeschlüssen

(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie im Falle des § 38 Abs. 2 Satz 3 bei Wahl eines Kirchenverordneten zum stellvertretenden Vorsitzenden auch das geschäftsführende Mitglied des Pfarramtes haben die Pflicht, einen Beschluss des Kirchenvorstandes zu beanstanden, wenn sie ihn für rechtswidrig halten.
(2) Ein beanstandeter Beschluss darf nicht vollzogen werden.
(3) 1Hebt der Kirchenvorstand auf die Beanstandung seinen Beschluss nicht auf, so ist dem Propsteivorstand zu berichten. 2Kann dieser keine Regelung herbeiführen, so gibt er die Sache an das Landeskirchenamt zur Entscheidung weiter.
(4) Hält das Landeskirchenamt die Beanstandung für gerechtfertigt, so ist der Beschluss nicht auszuführen und sind bereits getroffene Maßnahmen auf sein Verlangen rückgängig zu machen.
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§ 46
Einspruchsrecht des Pfarramtes

1Das Pfarramt hat das Recht, gegen Beschlüsse des Kirchenvorstandes, die Aufgaben der Kirchengemeinde nach § 2 berühren, innerhalb einer Frist von 48 Stunden Einspruch einzulegen. 2Ein Beschluss, gegen den Einspruch eingelegt ist, darf erst ausgeführt werden, wenn ihn der Kirchenvorstand nach erneuter Beratung wiederholt. 3Zu dieser erneuten Beratung ist ein vom Propsteivorstand zu benennender Vertreter hinzuzuziehen.
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§ 47
Geschäftsordnung

1Der Kirchenvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 2Diese darf den Bestimmungen der §§ 38 bis 46 nicht widersprechen. 3Die Geschäftsordnung und ihre Änderungen sind dem Landeskirchenamt mitzuteilen.
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§ 48
Vertretung der Kirchengemeinde

(1) Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde sowie die seiner Verwaltung unterstellten unselbstständigen Stiftungen gerichtlich und außergerichtlich in allen Rechts- und Verwaltungssachen.
(2) Erklärungen des Kirchenvorstandes, durch die für die Kirchengemeinde Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem geschäftsführenden Pfarrer oder dessen Vertreter (§ 40) und dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, soweit diese nicht Mitglieder des Kirchenvorstandes kraft Amtes sind, oder bei deren Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Kirchenvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben.
(3) 1Die Erklärungen sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel der Kirchengemeinde versehen sind. 2Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgesehen, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam.
(4) Erklärungen nach Absatz 2 dürfen nur aufgrund eines ordnungsgemäß gefassten Beschlusses abgegeben werden.
(5) 1Beim Schriftverkehr der laufenden Geschäfte des Kirchenvorstandes genügt die Unterschrift des geschäftsführenden Mitgliedes oder seines Vertreters; die Vorschriften über Kassenanweisungen bleiben hiervon unberührt. 2Der Vorsitzende, soweit dieser nicht Mitglied des Kirchenvorstandes kraft Amtes ist, kann solchen Schriftwechsel für den Kirchenvorstand führen, wenn er diesen über das geschäftsführende Mitglied oder seinen Vertreter leitet. 3Soweit der Kirchenvorstand einzelne seiner Mitglieder mit der regelmäßigen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben oder mit der Erledigung von Einzelaufgaben beauftragt hat (§ 51 Abs. 1) oder soweit die Vorsitzenden der Ausschüsse des Kirchenvorstandes nach § 51 Abs. 2 in ihrem Zuständigkeitsbereich handeln, gilt Satz 2 entsprechend.
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§ 49
Aufgaben des Kirchenvorstandes

(1) Der Kirchenvorstand ist ebenso wie das Pfarramt für die Erfüllung des Auftrages der Kirchengemeinde nach § 2 verantwortlich.
(2) 1Im Einvernehmen mit dem Pfarramt beschließt der Kirchenvorstand über die Zeiten der regelmäßigen Gottesdienste im Rahmen der agendarischen Ordnung und über die Einführung, Verlegung oder Abschaffung besonderer Gottesdienste. 2Soweit Nichtordinierte auf Beschluss des Pfarramtes an der Verkündigung im Gottesdienst beteiligt werden, bedarf es der Zustimmung des Kirchenvorstandes und der rechtzeitigen vorherigen Benachrichtigung des Propstes.
(3) 1Will der Kirchenvorstand von der allgemein in der Landeskirche geltenden Gottesdienstordnung abweichen, so ist der Propst rechtzeitig vorher zu benachrichtigen. 2Die Aufsichtspflichten des Propstes und des Landeskirchenamtes bleiben unberührt.
(4) Der Kirchenvorstand berät und beschließt im Einvernehmen mit dem Pfarramt über Maßnahmen zur Förderung der kirchlichen Unterweisung.
(5) 1Der Kirchenvorstand soll Formen kirchlicher Gemeinschaft und Tätigkeit, insbesondere die Gruppenarbeit und die Bildung von Dienstgruppen fördern sowie für Erfahrungsaustausch und Fortbildung sorgen. 2Dabei soll eine Zusammenarbeit mit den Kirchenvorständen benachbarter Kirchengemeinden, vornehmlich der Kirchengemeinden, mit denen ein Zusammenschluss besteht, erfolgen.
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§ 50
Weitere Aufgaben des Kirchenvorstandes

(1) Der Kirchenvorstand hat neben den in § 49 bezeichneten Aufgaben unter anderem folgende Aufgaben:
  1. bei der Besetzung der Pfarrstellen mitzuwirken,
  2. Mitarbeiter zu gewinnen, zu berufen und ihre Tätigkeit zu fördern,
  3. die für die haupt- oder nebenberuflichen Mitarbeiter erforderlichen Stellen im Rahmen des geltenden Rechts einzurichten und für deren Besetzung zu sorgen,
  4. über die Einrichtungen der Kirchengemeinde zu beschließen,
  5. für die Beschaffung und Erhaltung der notwendigen Gebäude und Räume zu sorgen und dem nach der Propsteiordnung zu bildenden Propsteibauausschuss Mängel und notwendige bauliche Maßnahmen unverzüglich nach deren Bekannt werden zu benennen, sofern eigene Mittel für die erforderlichen Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen; dem Propsteibauausschuss ist Zutritt zu den kirchengemeindlichen Gebäuden zu gestatten. Das Nähere regelt eine Kirchenverordnung,
  6. über die Benutzung der kirchlichen Räume zu anderen als den in § 17 Abs. 1 bezeichneten Zwecken zu entscheiden; kirchliche Räume dürfen nicht für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden, deren Art der Bestimmung der Räume widerspricht,
  7. über kirchliche Abgaben im Rahmen des geltenden Rechts zu beschließen,
  8. den Haushaltsplan der Kirchengemeinde festzustellen,
  9. Satzungen der Kirchengemeinde in den gesetzlich zulässigen Fällen zu beschließen,
  10. bei kirchlichen Wahlen nach näherer gesetzlicher Regelung mitzuwirken,
  11. bei Kirchenvisitationen die Kirchengemeinde zu vertreten.
(2) Der Kirchenvorstand ist im Übrigen für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich, die ihm nach diesem Kirchengesetz oder anderen Vorschriften übertragen sind oder übertragen werden.
(3) Der Kirchenvorstand hat außerdem in allen übrigen Angelegenheiten der Kirchengemeinde zu beraten und zu beschließen, die in diesem Kirchengesetz oder anderen Vorschriften nicht anderen Stellen übertragen sind.
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§ 51
Verteilung von Einzelaufgaben und Bildung von Ausschüssen

(1) 1Der Kirchenvorstand kann mit der regelmäßigen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben oder mit der Erledigung von Einzelaufgaben einzelne seiner Mitglieder beauftragen. 2Die Verantwortung des Kirchenvorstandes für die Erfüllung dieser Aufgaben bleibt unberührt.
(2) 1Der Kirchenvorstand kann Ausschüsse bilden, in die neben Mitgliedern des Kirchenvorstandes und Mitarbeitern der Kirchengemeinde auch Mitglieder der Kirchengemeinde befristet für bestimmte Aufgaben berufen werden können. 2Den Vorsitz in den Ausschüssen soll in der Regel ein Mitglied des Kirchenvorstandes haben.
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§ 52
Zusammenarbeit mit Mitarbeitern

(1) 1Der Kirchenvorstand hat die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter regelmäßig, mindestens einmal jährlich, zu einer gemeinsamen Besprechung über deren Aufgabenbereich sowie dann zu seinen Sitzungen einzuladen, wenn Fragen ihres Aufgabenbereiches beraten werden sollen. 2Mitarbeiter in kirchengemeindlichen Einrichtungen können dabei durch deren Leiter vertreten werden.
(2) 1Der Kirchenvorstand hat außer im Fall des § 24 Abs. 2 die ehrenamtlichen Mitarbeiter mindestens einmal jährlich zu einer gemeinsamen Besprechung über deren Aufgabenbereiche einzuladen. 2Er soll die ehrenamtlichen Mitarbeiter zu seinen Sitzungen einladen, wenn Fragen ihres Aufgabenbereiches beraten werden sollen. 3Dabei kann die Einladung auf die Leiter von Gruppen, in denen mehrere ehrenamtliche Mitarbeiter tätig sind, beschränkt werden.
(3) Zu der Beratung bestimmter Sachfragen soll der Kirchenvorstand auch andere Personen, insbesondere Religionslehrer, Sozialarbeiter oder andere Sachkundige hinzuziehen.
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§ 53
Dienst- und Fachaufsicht

(1) 1Der Kirchenvorstand führt unbeschadet der Aufsichtsrechte und -pflichten Dritter die Dienstaufsicht über die von der Kirchengemeinde angestellten oder der Kirchengemeinde zugewiesenen Mitarbeiter; der geschäftsführende Pfarrer kann dienstliche Weisungen erteilen. 2Das Gleiche gilt für die Ausübung der Fachaufsicht, soweit diese nicht durch das Landeskirchenamt besonders geregelt ist.
(2) 1Die Dienstaufsicht über die Pfarrer führt unbeschadet der Aufsicht anderer Stellen der Propst. 2Gibt jedoch ein Pfarrer durch Amtsführung oder Lebenswandel Anstoß, so haben die anderen Mitglieder des Kirchenvorstandes zu versuchen, durch Besprechung mit dem Pfarrer den Anstoß zu beseitigen. 3Nötigenfalls ist dem Propst oder dem Landeskirchenamt Mitteilung zu machen.
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§ 54
Verwaltungshilfe und Verantwortlichkeit

(1) 1Zur Vorbereitung und Durchführung seiner Verwaltungsaufgaben sowie zur Ausführung der Kassengeschäfte kann der Kirchenvorstand, soweit es der Umfang der Arbeiten erfordert, Mitarbeiter bestellen. 2Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kirchengesetzes über die Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden kann er sich für die Kirchengemeinde auch an einer gemeinsamen Verwaltungsstelle beteiligen.
(2) 1Hält ein nach Absatz 1 in der Gemeinde oder in einer Verwaltungsstelle beauftragter Mitarbeiter eine Maßnahme des Kirchenvorstandes für rechtswidrig, so ist dies dem Kirchenvorstand unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. 2Werden die Bedenken nicht ausgeräumt und besteht der Kirchenvorstand auf der Durchführung der Maßnahme, so berichtet der Kirchenvorstand dem Propsteivorstand. 3Erklärt dieser die erhobenen Bedenken für unbegründet, so ist die Maßnahme durchzuführen und wird der Mitarbeiter von der dienstlichen Verantwortung frei. 4Dieses Verfahren ersetzt eine im kirchlichen Dienstrecht sonst vorgesehene Anrufung von Vorgesetzten bei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung.
(3) Ist geltend gemacht worden, dass bei Durchführung der Maßnahme ein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt wird, so hat der Propsteivorstand von seiner Entscheidung nach Absatz 2 dem Landeskirchenamt zu berichten.
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4. Abschnitt
Finanzwesen

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§ 55
Zweckbindung und Verwaltung des Vermögens

(1) 1Das Vermögen der Kirchengemeinde ist ausschließlich für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben bestimmt. 2In diesem Rahmen dient es vornehmlich der Erfüllung wiederkehrender rechtlicher Verpflichtungen, insbesondere gegenüber den Mitarbeitern. 3Es soll nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten verwaltet und möglichst in seinem Bestand erhalten werden. 4Das Vermögen umfasst die beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände sowie die Haushaltsmittel.
(2) Das Vermögen der Kirchengemeinde wird von dem Kirchenvorstand verwaltet, soweit die Verwaltung rechtlich nicht anders geordnet ist.
(3) 1Das kirchliche Vermögen ist sparsam zu verwalten. 2Die zur Erhaltung einzelner Vermögensteile, insbesondere der kirchlichen Gebäude, erforderlichen Maßnahmen sind rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zu treffen. 3Hierzu gehört auch die Ansammlung zweckgebundener Rücklagen.
(4) Aus kirchlichen Mitteln dürfen Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, in der Regel nur im Rahmen der Diakonie gewährt werden.
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§ 56
Aufbringung der Mittel

(1) Die für den Haushalt der Kirchengemeinde erforderlichen Mittel werden durch Kirchensteuern aufgebracht, soweit die Einnahmen aus eigenem Vermögen und sonstigen Quellen nicht ausreichen oder Leistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen nicht zu erbringen sind.
(2) 1Mittel aus Kirchgeld oder aus Kirchenbeiträgen, aus Sammlungen und Kollekten sind im Haushalt für die bei ihrer Aufbringung bestimmten Zwecke auszuweisen, bei mangelnder Zweckbestimmung sind sie dem allgemeinen Haushalt zuzuführen. 2Diese Mittel gelten nicht als Einnahmen aus eigenem Vermögen oder sonstigen Quellen im Sinn des Absatzes 1.
(3) Der Kirchenvorstand beschließt über Kirchensteuern und sonstige kirchliche Abgaben im Rahmen des geltenden Rechts.
(4) Das Nähere über die Erhebung und Verteilung von Kirchensteuern wird kirchengesetzlich geregelt.
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§ 57
Haushaltsplan, Jahresrechnung

(1) Der Haushaltsplan soll vor Beginn des Haushaltsjahres aufgestellt und festgestellt werden.
(2) 1Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Kirchenvorstandes. 2Die Zustimmung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfes erfolgen. 3Zugleich ist über die Deckung zu entscheiden.
(3) 1Der beschlossene Haushaltsplan ist mindestens eine Woche zur Einsicht für die Gemeindeglieder auszulegen; zur Einsichtnahme ist aufzufordern. 2Sind Belange des Datenschutzes zu berücksichtigen, so sind bei der Auslegung mehrere Haushaltsstellen zusammenzufassen.
(4) Für das Auslegen der vom Kirchenvorstand abgenommenen Jahresrechnung gilt Absatz 3 entsprechend.
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§ 58
Frei verfügbare Mittel

1Mittel, die einem Pfarrer als Gaben zur freien Verfügung anvertraut worden sind, werden gesondert verwaltet. 2Der Pfarrer verantwortet ihre Verwendung. 3Diese Mittel sind insbesondere diakonischen Zwecken im Einzelfall oder der Haushaltsstelle für Diakonie der Kirchengemeinde zuzuführen. 4Ist dies nicht der Fall, so können diese Mittel im nachfolgenden Haushaltsjahr für Zwecke der Kirchengemeinde verwendet und gemäß § 56 Abs. 2 im Haushalt ausgewiesen werden. 5Auf die Prüfung dieser Mittel finden die §§ 63 und 64 Anwendung.
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§ 59
Beanstandung des Haushaltsplanes

(1) Der Kirchenvorstand legt den von ihm festgestellten Haushaltsplan dem Landeskirchenamt vor.
(2) 1Das Landeskirchenamt kann binnen drei Monaten nach Vorlage des Haushaltsplanes gegen einzelne Ansätze Bedenken erheben, wenn diese bestehenden Verpflichtungen oder allgemeinen Regelungen nicht entsprechen und nach den kirchlichen Ordnungen nicht sachgerecht sind. 2Ist die Erledigung binnen drei Monaten nicht möglich, so ist ein Zwischenbescheid rechtzeitig zu erteilen.
(3) 1Im Fall des Absatzes 2 ist dem Kirchenvorstand die Änderung des Haushaltsplanes und dessen neue Feststellung zu empfehlen. 2Werden die Bedenken nicht oder nicht hinreichend vom Kirchenvorstand berücksichtigt, so kann das Landeskirchenamt die Änderungen des Haushaltsplanes feststellen, sofern nicht auf andere Weise eine Einigung erzielt werden kann.
(4) 1Beanstandungen des vorgelegten Haushaltsplanes sind auch nach Ablauf der in Absatz 2 bestimmten Frist zulässig, wenn Sonderanteile, Ausgleichsanteile oder Ergänzungsbeträge zur Deckung der vorgesehenen Ausgaben eingesetzt sind. 2In diesem Fall ist ein Sonderanteil, Ausgleichsanteil oder Ergänzungsbetrag nur in der Höhe durch schriftlichen Bescheid zu bewilligen, der trotz gebotener Sparsamkeit zum Ausgleich des Haushaltsplanes unerlässlich ist.
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§ 60
(Weggefallen)

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§ 61
Kassenführung

(1) Die Ausführung der Kassengeschäfte sowie die Nachweisung des Vermögens und der Schulden obliegt dem Rechnungsführer der Buchungs- und Kassenstelle oder einer hierfür im Rahmen der Bestimmungen dieses Kirchengesetzes über Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden eingerichteten gemeinsamen Verwaltungsstelle (VIII. Teil).
(2) 1Alle Kassengeschäfte einer Kirchengemeinde sind ausschließlich einem Rechnungsführer oder ein und derselben Kassenstelle zu übertragen. 2Ausnahmen sind in besonderen Fällen mit Genehmigung des Landeskirchenamtes zulässig.
(3) Die mit der Führung der Kassengeschäfte beauftragten Personen sind von dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes oder der gemeinsamen Verwaltungsstelle auf ihr Amt zu verpflichten.
(4) Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Kirchenvorstandes, Pfarrer und Pfarrverwalter sowie ihre Angehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatten) dürfen nicht mit der Führung der Kassengeschäfte beauftragt werden.
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§ 62
(Weggefallen)

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§ 63
Haushalts-, Kassen- und Rechnungsprüfung

(1) Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen unterliegt der Prüfung durch den Kirchenvorstand (örtliche Prüfung) und durch das Rechnungsprüfungsamt (überörtliche Prüfung).
(2) 1Zur örtlichen Prüfung bestellt der Kirchenvorstand zwei Prüfer, die er aus seiner Mitte oder aus den Kirchenmitgliedern der Kirchengemeinde wählt. 2Aufgrund der Prüfung beschließt der Kirchenvorstand vorbehaltlich des Ergebnisses der überörtlichen Prüfung über die Entlastung des Anweisenden und der rechnungsführenden Stelle. 3Das Prüfungsergebnis ist dem Landeskirchenamt mitzuteilen. 4Dieses unterrichtet das Rechnungsprüfungsamt. 5Durch die örtlichen Prüfer soll mindestens einmal im Jahr eine unvermutete Kassenprüfung vorgenommen werden.
(3) 1Die überörtliche Prüfung erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt. 2Näheres wird durch Kirchengesetz geregelt.
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§ 64
Weitere Regelungen

(1) Das Nähere über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen wird durch Kirchengesetz und durch sonstige Bestimmungen geregelt.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für Beschlüsse und Willenserklärungen, die der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, kann das Landeskirchenamt die Benutzung bestimmter Formblätter und Muster vorschreiben.
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V. Teil
Aufsicht

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§ 65
Allgemeine Aufsicht

(1) 1Die Kirchengemeinde unterliegt der Kirchenaufsicht durch das Landeskirchenamt (Kirchenaufsichtsbehörde). 2Den Propsteivorständen und Vorständen von Kirchenverbänden werden einzelne Aufsichtsbefugnisse nach den Weisungen und unter Aufsicht der Kirchenaufsichtsbehörde übertragen; das Nähere, insbesondere der Umfang der Aufsichtsbefugnisse, wird durch Kirchenverordnung geregelt. 3Im Rahmen ihrer Aufgaben üben der Landesbischof und der Propst eigene Aufsichtsbefugnisse aus.
(2) Die Kirchenaufsicht hat die Rechte der Kirchengemeinde zu beachten, der Kirchengemeinde Schutz und Fürsorge zu gewähren und dafür zu sorgen, dass die Aufgaben nach dem geltenden Recht erfüllt werden.
(3) Die Kirchenaufsicht wird insbesondere durch Visitationen, Beratung, Unterrichtung, Genehmigungen, Überprüfung von Beschlüssen und Maßnahmen, Anordnungen, Ersatzvornahme, Zwangetatisierung und Auflösung des Kirchenvorstandes ausgeübt.
(4) Bevor eine Aufsichtsmaßnahme getroffen wird, ist der Kirchenvorstand anzuhören, es sei denn, dass der Kirchengemeinde ernstliche Nachteile drohen.
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§ 66
Visitationen

(1) 1In der Visitation hilft die Kirche durch ihre mit dem Leitungs- und Aufsichtsdienst Beauftragten dazu, dass die Kirchengemeinde ihren Auftrag für die Verkündigung des Wortes Gottes, die Darreichung der Sakramente sowie für die missionarische und diakonische Tätigkeit erfüllt. 2Die Visitatoren sorgen dafür, dass die kirchliche Ordnung eingehalten und die Einheit der Kirche gefördert wird.
(2) 1Jede Kirchengemeinde soll mindestens alle sechs Jahre visitiert werden. 2Der Kirchenvorstand hat die der Kirchengemeinde bei der Visitation obliegenden Aufgaben zu erfüllen.
(3) Das Nähere über die Visitation bestimmt eine Visitationsordnung.
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§ 67
Beratung und Unterrichtung

(1) Die Kirchenaufsichtsbehörde berät den Kirchenvorstand und das Pfarramt in allen Angelegenheiten ihrer Aufgabenbereiche.
(2) 1Die Kirchenaufsichtsbehörde kann sich über die Angelegenheiten der Kirchengemeinde und die Tätigkeit des Kirchenvorstandes und des Pfarramtes unterrichten, hierzu Berichte und Unterlagen anfordern oder durch Beauftragte an Ort und Stelle einsehen lassen. 2Sie ist berechtigt, durch Vertreter an den Beratungen des Kirchenvorstandes teilzunehmen. 3Das gleiche Recht auf Unterrichtung und Beteiligung haben der Landesbischof und der Propst.
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§ 68
Genehmigung von Beschlüssen und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes

(1) Der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen Beschlüsse und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes über folgende Gegenstände:
  1. Namengebung für die Kirche und die Kirchengemeinde sowie Einführung und Änderung der Siegel;
  2. Neubau und Abbruch von Gebäuden sowie Änderungen einschließlich Instandsetzungen an und in Gebäuden, wenn die Kosten der einzelnen Maßnahmen eine durch allgemeine Anordnung festgelegte Höhe übersteigen oder Dritte teilweise oder ganz baulastpflichtig sind;
  3. Rechtsgeschäfte oder Erklärungen, die im privaten oder öffentlichen Recht den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung, die Übertragung, die Inhaltsänderung, die Aufgabe oder Entschädigungen für den Verlust oder die Beeinträchtigung von Rechten in Grundstücksangelegenheiten zum Inhalt oder zum Gegenstand haben;
  4. Anlage und Ausleihung von Kirchenvermögen und Abweichung von der Verwendung eines für besondere Zwecke bestimmten Vermögens oder seiner Erträge zu anderen nicht bestimmungsgemäßen Zwecken;
  5. Verpachtung von Grundstücken zur land- und forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung und Vermietung von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen für Wohnzwecke;
  6. Einräumung von Ansprüchen auf Nutzung bebauter oder unbebauter Grundstücke;
  7. Anlegung, Erweiterung, Schließung und Entwidmung sowie die Übernahme und Abgabe eines Friedhofes oder die Übertragung der Friedhofsverwaltung auf einen anderen Rechtsträger;
  8. Ordnungen für kirchliche Friedhöfe;
  9. Übernahme dauernder Verpflichtungen, Gewährung von Sicherheitsleistungen und Bürgschaften;
  10. Einführung, Änderung und Aufhebung von Gebühren;
  11. Aufnahme von Darlehen, soweit diese nicht aus den ordentlichen Einnahmen des laufenden und nächsten Rechnungsjahres getilgt werden können;
  12. Erhebung einer Klage vor einem staatlichen Gericht oder Erledigung eines Rechtsstreites durch Vergleich, soweit nicht für den Rechtsstreit die gesetzliche Zuständigkeit der Amtsgerichte gegeben ist;
  13. Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten mit Ausnahme der Ansprüche, für die im Falle eines Rechtsstreites die Zuständigkeit der Amtsgerichte gegeben ist;
  14. Erwerb, Änderung, Veräußerung, Verlegung, Ausleihe und Vernichtung von Archivgut, Orgeln und Glocken sowie von Gegenständen, die einen geschichtlichen, Kunst- oder Denkmalswert haben;
  15. Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen, soweit diese mit Auflagen oder Lasten verbunden sind; von ihrem Anfall hat der Kirchenvorstand unmittelbar nach Erlangung der Kenntnis dem Landeskirchenamt Anzeige zu machen;
  16. Verwendung kirchlichen Vermögens, das bestimmten Zwecken dient, und seiner Erträge zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken (Entwidmung);
  17. organisatorische und finanzielle Maßnahmen auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung.
(2) Sonstige Vorschriften des kirchlichen Rechts, in denen die Genehmigung einer Aufsichtsbehörde vorbehalten ist, bleiben unberührt.
(3) Genehmigungspflichtig sind bei Baumaßnahmen nach Absatz 1 Ziffer 2 die Bauplanung, das Raumprogramm, der Architektenvertrag einschließlich der Ausschreibung von Plangutachten und Wettbewerben, der Zuschlag bei einer Ausschreibung und die Finanzierung der Baumaßnahme.
(4) Wenn innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines ordnungsgemäß gestellten Antrages bei der zuständigen Aufsichtsbehörde kein Bescheid ergangen ist, gilt eine beantragte Genehmigung als erteilt.
(5) Wo in dieser Kirchengemeindeordnung oder in anderen Vorschriften des kirchlichen Rechts die Genehmigung einer kirchlichen Aufsichtsbehörde vorbehalten ist, bedürfen neben dem Beschluss des Kirchenvorstandes auch die zu seiner Ausführung erforderlichen Willenserklärungen der Genehmigung; die Willenserklärungen gelten als genehmigt, soweit sie einem genehmigten Beschluss entsprechen.
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§ 69
Überprüfung von Beschlüssen und Maßnahmen

(1) 1Die Kirchenaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen des Kirchenvorstandes und des Pfarramtes beanstanden, wenn sie dem geltenden Recht widersprechen. 2Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. 3Auf Verlangen sind bereits getroffene Maßnahmen rückgängig zu machen.
(2) 1Die Kirchenaufsichtsbehörde kann gegen Beschlüsse und Maßnahmen auch dann Einspruch erheben, wenn sie nach dem geltenden Recht nicht sachgerecht sind. 2Über den Gegenstand ist erneut zu beraten. 3Die angefochtenen Beschlüsse und Maßnahmen können nur durch einen mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit gefassten Beschluss aufrechterhalten werden. 4Bis zur erneuten Beschlussfassung hat der Einspruch aufschiebende Wirkung.
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§ 70
Anordnung und Ersatzvornahme

(1) Behebt der Kirchenvorstand oder das Pfarramt eine beanstandete Maßnahme nicht oder erfüllt er ihm gesetzlich obliegende Pflichten und Aufgaben nicht, so kann das Landeskirchenamt anordnen, dass der Kirchenvorstand oder das Pfarramt innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst.
(2) Das Landeskirchenamt kann anordnen, dass der Kirchenvorstand Rechte der Kirchengemeinde innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist geltend macht oder verteidigt und alle Erklärungen, die zur Sicherung und Verwaltung des kirchlichen Vermögens in rechtlich geordnetem Verfahren notwendig sind, abgibt.
(3) 1Kommt der Kirchenvorstand oder das Pfarramt einer Anordnung des Landeskirchenamtes nach den Absätzen 1 und 2 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, so kann das Landeskirchenamt auf Kosten der Kirchengemeinde die Maßnahme für die Kirchengemeinde treffen oder durch einen Bevollmächtigten treffen lassen. 2Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung der Kirchenregierung. 3Bei Gefahr im Verzuge kann das Landeskirchenamt auch ohne Zustimmung der Kirchenregierung tätig werden; es hat dieser die Maßnahme jedoch unverzüglich anzuzeigen und sie auf deren Verlangen rückgängig zu machen.
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§ 71
Verfahren bei Verweigerung gesetzlicher Leistungen

1Weigert sich ein Kirchenvorstand, eine gesetzliche Leistung, die aus dem kirchlichen Vermögen zu bestreiten ist oder den Gliedern der Kirchengemeinde obliegt, in den Haushaltsplan einzustellen, festzusetzen oder zu genehmigen, so ist das Landeskirchenamt unter Zustimmung der Kirchenregierung befugt, die Leistung festzusetzen und in den Voranschlag einzustellen. 2Durch diese Verfügung wird die Beschlussfassung des Kirchenvorstandes ersetzt.
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§ 72
Auflösung des Kirchenvorstandes

(1) Im Falle schwerwiegender Verstöße gegen die Ordnung der Landeskirche kann auf Antrag des Landeskirchenamtes nach Anhörung des Propsteivorstandes die Kirchenregierung den Kirchenvorstand auflösen.
(2) 1Bis zur Neubildung des Kirchenvorstandes gehen dessen Rechte und Pflichten auf den Propsteivorstand über. 2Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bestellung von Bevollmächtigten und über Neuwahlen nach dem Kirchengesetz über die Bildung der Kirchenvorstände entsprechend.
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VI. Teil
Gemeindeversammlung

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§ 73
Einberufung und Aufgaben

(1) 1Zur Beratung wichtiger, das Gemeindeleben berührender Angelegenheiten kann der Kirchenvorstand eine öffentliche Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der Kirchengemeinde (Gemeindeversammlung) einberufen. 2Angelegenheiten, deren Beratung nicht öffentlichen Sitzungen nach Beschluss des Kirchenvorstandes vorbehalten ist, können nicht Gegenstand einer Beratung der Gemeindeversammlung sein.
(2) Der Kirchenvorstand muss die Gemeindeversammlung einberufen, wenn dies unter Angabe des Beratungspunktes von sechsmal so viel wahlberechtigten Mitgliedern der Kirchengemeinde, wie die Anzahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes beträgt, gefordert oder vom Propsteivorstand angeordnet wird.
(3) Es soll mindestens alle zwei Jahre vom Kirchenvorstand eine Gemeindeversammlung zur Entgegennahme und Besprechung des Tätigkeitsberichtes des Kirchenvorstandes einberufen werden.
(4) Die Gemeindeversammlung kann Anregungen und Vorschläge an den Kirchenvorstand richten, die dieser in angemessener Frist zu behandeln hat.
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§ 74
Verfahren

(1) Die Einladung zu einer Gemeindeversammlung ist in der Regel an zwei vorangehenden Sonntagen mit Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung abzukündigen und wie sonst üblich bekanntzumachen.
(2) 1Die Gemeindeversammlung wird von dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes eröffnet. 2Sie wählt aus ihrer Mitte einen Verhandlungsleiter, dessen Vertreter und einen Schriftführer.
(3) 1Die Gemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn sechsmal so viel wahlberechtigte Mitglieder der Kirchengemeinde anwesend sind, wie die Anzahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes beträgt. 2Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so können die Erschienenen die auf der Tagesordnung genannten Verhandlungsgegenstände in Form eines offenen Gemeindeabends besprechen; eine zweite Einladung findet nicht statt.
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VII. Teil
Gemeindesatzungen

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§ 75

(1) Die Kirchengemeinden können durch Satzung die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln und Gebühren für die Verwaltung und Benutzung festsetzen.
(2) 1Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. 2Dies gilt entsprechend, wenn Kirchengemeinden an anderen Rechtsträgern beteiligt sind.
(3) Die Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen; das Nähere regelt das Landeskirchenamt.
(4) Ist in anderen kirchengesetzlich zulässigen Fällen der Erlass von Satzungen vorgesehen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
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VIII. Teil
Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden

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1. Abschnitt
Allgemeines

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§ 76

(1) Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden sind die Kirchenverbände und Arbeitsgemeinschaften sowie die Pfarrverbände.
(2) 1Kirchenverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2Arbeitsgemeinschaften und Pfarrverbände sind Zusammenschlüsse ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
(3) Auch Propsteien sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden; das Nähere über die Propsteien regelt ein Kirchengesetz.
(4) An Kirchenverbänden und Arbeitsgemeinschaften können außer Kirchengemeinden als Mitglieder auch Propsteien und andere kirchliche Rechtsträger im Sinne des Artikels 20 der Verfassung der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig beteiligt werden; die Bestimmungen über Kirchenverbände und Arbeitsgemeinschaften sind entsprechend anzuwenden.
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2. Abschnitt
Kirchenverbände

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§ 77
Aufgaben

(1) 1Kirchenverbände werden unbeschadet des § 76 Abs. 4 von mehreren Kirchengemeinden zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben, zur Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen und zur gemeinsamen Finanz- und Vermögensverwaltung gebildet. 2Sie können auch für einzelne der in Satz 1 genannten Zwecke gebildet werden (Zweckverbände). 3Die allgemeine Verantwortung der einzelnen Kirchengemeinden für die Erfüllung dieser Aufgaben bleibt bestehen.
(2) Der Kirchenverband ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts in eigener Verantwortung.
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§ 78
Bildung, Änderung und Aufhebung

(1) 1Kirchenverbände werden von der Kirchenregierung durch Kirchenverordnung nach Anhörung der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden und des Propsteivorstandes gebildet. 2Die Bildung geschieht durch Kirchengesetz, wenn nicht alle beteiligten Kirchengemeinden zustimmen. 3Bei Beteiligung anderer kirchlicher Rechtsträger im Sinne von § 76 Abs. 4 ist deren Zustimmung zur Begründung der Mitgliedschaft in dem Kirchenverband notwendig.
(2) Kirchenverbände können auf Antrag oder von Amts wegen gebildet werden, wenn Aufgaben nach § 77 Absatz 1 Satz 1 auf Dauer gemeinsam erfüllt werden sollen und es dazu notwendig eigener Rechtspersönlichkeit bedarf.
(3) Kirchenverbände können von der Kirchenregierung durch Kirchenverordnung nach Anhörung der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden und des Propsteivorstandes verändert oder aufgehoben werden.
(4) 1Die Bildung, Änderung und Aufhebung von Kirchenverbänden, die Verbandsaufgaben für alle Kirchengemeinden einer oder mehrerer Propsteien wahrnehmen, geschehen durch Kirchengesetz. 2Änderungen des Gebietsumfanges können durch Kirchenverordnung vorgenommen werden, wenn die beteiligte Kirchengemeinde und der Kirchenverband zustimmen.
(5) Die Kirchengemeinden können verschiedenen Propsteien angehören, soweit der Kirchenverband nicht Aufgaben übernimmt, für die ein Organ der Propstei neben den Kirchengemeinden eine Verantwortung trägt.
(6) Ein durch Kirchenverordnung gebildeter Kirchenverband muss von der Kirchenregierung aufgehoben werden, wenn zwei Drittel der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden dies beschließen.
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§ 79
Regelung durch Kirchenverordnung

(1) Die Kirchenverordnung, durch die ein Kirchenverband errichtet wird, muss bestimmen:
  1. den Namen und den Sitz des Kirchenverbandes,
  2. die beteiligten Kirchengemeinden,
  3. die Aufgaben des Kirchenverbandes,
  4. die Bildung eines Verbandsvorstandes und, soweit notwendig, weitere Organe sowie deren Zusammensetzung,
  5. die Geschäftsführung,
  6. die Deckung der eigenen Sach- und Personalkosten des Kirchenverbandes.
(2) 1Die Kirchenverordnung muss sicherstellen, dass in einem Organ des Kirchenverbandes jede beteiligte Kirchengemeinde durch mindestens ein Mitglied ihres Kirchenvorstandes vertreten ist. 2Die Organe sollen nach Möglichkeit zu einem Drittel aus Ordinierten und zu zwei Dritteln aus Nichtordinierten, mindestens aber zu mehr als der Hälfte aus Nichtordinierten bestehen. 3Bei Zweckverbänden kann die Kirchenverordnung Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
(3) 1Werden Vermögensauseinandersetzungen notwendig, so sollen diese durch Vertrag geregelt werden. 2Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet die Kirchenregierung.
(4) Die Kirchenverordnung kann vorsehen, dass Maßnahmen, die für eine einzelne Kirchengemeinde von grundsätzlicher Bedeutung sind, nur im Einvernehmen mit dieser getroffen werden.
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§ 80
Übertragung von Befugnissen

(1) Wird einem Kirchenverband die Vertretung der beteiligten Kirchengemeinden in bestimmten Angelegenheiten übertragen, so muss der Gegenstand der Vertretung und ihr Umfang genau bezeichnet werden.
(2) Dem Kirchenverband können die Finanzmittel der beteiligten Kirchengemeinden im Rahmen des geltenden Rechts zugewiesen werden.
(3) Die Übertragung von Aufsichtsbefugnissen auf Vorstände von Kirchenverbänden im Rahmen des § 65 Abs. 1 ist in den Fällen der §§ 66,68 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 8, 9, 11, 12, 14 bis 17 sowie der §§ 69 bis 72 und 75 Abs. 2 ausgeschlossen.
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§ 81
Vorstand des Kirchenverbandes

(1) Jeder Kirchenverband wird durch den Verbandsvorstand gerichtlich und außergerichtlich in allen Rechts- und Verwaltungssachen vertreten.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird der Verbandsvorstand alle sechs Jahre innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem allgemeinen Einführungstag der neu gebildeten Kirchenvorstände nach der dafür gemäß § 79 Abs. 1 d) getroffenen Ordnung neu gewählt; der bisherige Verbandsvorstand bleibt im Amt, bis der neu gebildete zusammengetreten ist.
(3) 1Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, soweit dafür nicht ein anderes Verbandsorgan zuständig ist. 2Für die Wahlen und die Amtsdauer der Gewählten gelten die Bestimmungen für die Kirchenvorstände entsprechend.
(4) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchenverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben.
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§ 82
Tätigkeit des Verbandsvorstandes

(1) Für die Bildung und Tätigkeit der Organe des Kirchenverbandes gelten ergänzend die Bestimmungen für die Kirchenvorstände, soweit die Kirchenverordnung nichts anderes enthält.
(2) Soweit ein Organ des Kirchenverbandes Aufgaben wahrnimmt, in denen nach dem geltenden Recht das Pfarramt in eigener Verantwortung mitzuwirken hat, besteht das Mitwirkungsrecht des Pfarramtes für seinen Bereich auch gegenüber dem Verbandsvorstand.
(3) 1Die ordinierten Mitglieder des Verbandsvorstandes können gegen Beschlüsse gemeinsam Einspruch einlegen. 2Im Übrigen gilt § 46 entsprechend.
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§ 83
Ergänzende Bestimmungen

(1) 1Auf die Kirchenverbände finden im Übrigen die in der Landeskirche bestehenden Regelungen über die Mitarbeiter, das Finanzwesen, die Bestimmungen für die Aufsicht über die Kirchengemeinden sowie die §§ 39,41 Abs. 1 und 2,42 bis 45,47,57 Abs. 2 und 3 und § 75 entsprechende Anwendung. 2Im Falle des § 78 Abs. 4 ist zu bestimmen, welche Regelungen der Propsteiordnung und der Kirchengemeindeordnung Anwendung finden.
(2) 1Von der Bestimmung des Absatzes 1 Satz 1 können durch eine Kirchenverordnung über die Bildung eines Kirchenverbandes (Zweckverbandes) Ausnahmen bestimmt werden. 2In der Kirchenverordnung ist gleichzeitig zu bestimmen, welche Regelungen der Propsteiordnung und der Kirchengemeindeordnung Anwendung finden.
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3. Abschnitt
Arbeitsgemeinschaften

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§ 84
Aufgaben, Bildung und Satzung

(1) Arbeitsgemeinschaften werden unbeschadet des § 76 Abs. 4 von mehreren Kirchengemeinden zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben und zur gemeinsamen Finanz- und Vermögensverwaltung gebildet.
(2) Die Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden beschließen über die Bildung und Satzung der Arbeitsgemeinschaft.
(3) 1Die Satzung, ihre Änderung und Aufhebung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 2Dieses hat zuvor den Propsteivorstand anzuhören. 3Mit der Genehmigung ist der Tag des Inkrafttretens der Satzung zu bestimmen.
(4) Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft ist im Amtsblatt bekanntzumachen.
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§ 85
Beitritt, Ausscheiden, Auflösung

(1) Zum Beitritt einer Kirchengemeinde zu einer bestehenden Arbeitsgemeinschaft von Kirchengemeinden bedarf es übereinstimmender Beschlüsse des Vorstandes der Arbeitsgemeinschaft und des Kirchenvorstandes der beitretenden Kirchengemeinde sowie einer entsprechenden Änderung der Satzung.
(2) Möglichkeit und Voraussetzungen des Ausscheidens einer Kirchengemeinde aus einer Arbeitsgemeinschaft und deren Auflösung sind in der Satzung zu regeln.
(3) Das Landeskirchenamt kann nach Anhörung des Vorstandes der Arbeitsgemeinschaft, der beteiligten Kirchenvorstände und Propsteivorstände eine Arbeitsgemeinschaft auflösen, wenn ein gedeihliches Wirken derselben nicht mehr gewährleistet ist oder ihr Fortbestand eine erforderliche Neugliederung kirchlicher Arbeitsbereiche wesentlich erschweren würde.
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§ 86
Vorstand

(1) 1Die Arbeitsgemeinschaft muss einen Vorstand haben. 2Einzelheiten über die Bildung des Vorstandes und die Geschäftsführung sind in der Satzung zu regeln.
(2) Im Übrigen sind die für Kirchenverbände geltenden §§ 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2,78 Abs. 3, 4 und 6,79,82 und 83 entsprechend anzuwenden.
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§ 87
Vereinbarung

1Zur gemeinsamen Erfüllung von einzelnen Aufgaben der Kirchengemeinden, für die es nicht des Erlasses einer Satzung bedarf, können benachbarte Kirchengemeinden auch durch schriftliche Vereinbarung eine Arbeitsgemeinschaft bilden. 2Die Vereinbarung ist dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
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4. Abschnitt
Pfarrverbände

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§ 88
Bildung

(1) Eine Kirchengemeinde, für die kein eigenes Pfarramt besteht, bildet mit einer oder mehreren anderen Kirchengemeinden einen Pfarrverband unter einem gemeinsamen Pfarramt.
(2) 1Das Landeskirchenamt bestimmt das Pfarramt, zu dem eine Kirchengemeinde gehört und hebt bestehende Pfarrverbände auf. 2Der Kirchenvorstand der betreffenden Kirchengemeinde und der Propsteivorstand sind zuvor zu hören.
(3) 1Mehrere Pfarrverbände können mit Zustimmung der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden und nach Anhörung des Propsteivorstandes zu einem Pfarrverband zusammengeschlossen werden. 2Die bisherigen Pfarrämter bilden ein gemeinsames Pfarramt mit mehreren Pfarrstellen. 3Die Inhaber oder Verwalter der Pfarrstellen sind Mitglieder kraft Amtes nur in den Kirchenvorständen der ihnen jeweils zugewiesenen Kirchengemeinden; insoweit gilt das einzelne Pfarramt als fortbestehend.
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§ 89
Aufgaben

(1) Aufgabe des Pfarrverbandes ist es insbesondere:
  1. die Kosten für die Unterhaltung des Pfarrgebäudes und der Pfarrgrundstücke aufzubringen sowie die dafür benötigten Mittel bereitzustellen, sofern nicht ein Dritter ganz oder teilweise die Beiträge aufbringen muss,
  2. die Mittel für die laufende Geschäftsführung des gemeinsamen Pfarramtes zu bewilligen,
  3. bei der Pfarrstellenbesetzung mitzuwirken.
(2) 1Dem Pfarrverband können durch Vereinbarung von den beteiligten Kirchengemeinden auch weitere einzelne Aufgaben zur gemeinsamen Erledigung übertragen werden. 2Dabei ist gleichzeitig die Kostendeckung zu regeln. 3Hierzu können insbesondere die Information der Kirchengemeinden, die Vorbereitung gemeinsamer Veranstaltungen, die Zusammenarbeit mit den übergemeindlichen Einrichtungen und Werken der Propstei und der Landeskirche und die Planung kirchlicher Gemeindearbeit gehören.
(3) Als Maßstab für die Aufbringung der Mittel gilt regelmäßig das Verhältnis der Kirchenmitglieder der beteiligten Kirchengemeinden.
(4) 1Es ist eine Pfarrverbandskasse zu bilden, aus der die gemeinsamen Ausgaben bestritten werden. 2Die Rechnung der Kasse führt der Rechnungsführer der Kirchenkasse der Pfarrsitzgemeinde, sofern keine andere Regelung getroffen wird. 3Auf die Kassenführung finden die für die Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
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§ 90
Pfarrverbandsversammlung, Beschlussfassung

(1) Zur Beratung und Beschlussfassung über die Angelegenheiten des Pfarrverbandes treten die Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden zu einer gemeinsamen Versammlung zusammen, so oft es die Geschäftslage erfordert.
(2) Die Pfarrverbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gesamtheit aller Mitglieder der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden anwesend ist; jeder Kirchenvorstand muss dabei mindestens durch ein Drittel seiner Mitglieder vertreten sein.
(3) 1Den Vorsitz in der Pfarrverbandsversammlung führt der Vorsitzende des Kirchenvorstandes der Pfarrsitzgemeinde oder dessen Stellvertreter. 2Ist nach § 38 Abs. 2 Satz 3 auch zum stellvertretenden Vorsitzenden ein Kirchenverordneter gewählt worden und sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert, so führt den Vorsitz das geschäftsführende Mitglied des Pfarramtes. 3Sind die in Satz 1 genannten Personen verhindert, so führt den Vorsitz der Vertreter des Pfarrers im pfarramtlichen Dienst.
(4) Die Beschlüsse der Pfarrverbandsversammlung haben für die verbundenen Kirchengemeinden verbindliche Kraft.
(5) 1Für die Mitwirkung der Pfarrverbandsversammlung bei der Pfarrstellenbesetzung gelten die Bestimmungen des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes. 2Soweit hiernach der Pfarrer an der Teilnahme der Sitzungen rechtlich verhindert ist, wird der Vorsitz von dem nicht ordinierten Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden der Pfarrsitzgemeinde, bei dessen Verhinderung durch die Inhaber der entsprechenden Ämter der anderen Kirchenvorstände in der Reihenfolge des Lebensalters geführt.
(6) 1Im Fall des § 88 Abs. 3 gelten alle beteiligten Kirchengemeinden als verbundene Kirchengemeinden im Sinn des Kirchengesetzes über die Errichtung, die Aufhebung und die Besetzung der Pfarrstellen und anderer Stellen in der jeweils geltenden Fassung. 2Den Vorsitz in der Pfarrverbandsversammlung führt der Vorsitzende des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde, deren Inhaber oder Verwalter der Pfarrstelle nach § 91 Abs. 1 die Geschäfte des Pfarrverbandes führt.
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§ 91
Geschäftsführung, ergänzende Bestimmungen

(1) 1Die Geschäfte des Pfarrverbandes und des Pfarramtes führt der Inhaber oder Verwalter der Pfarrstelle. 2Gehören dem Pfarramt mehrere Pfarrstellen an, so wechselt die Geschäftsführung unter den Inhabern oder Verwaltern der Pfarrstellen nach Maßgabe des Beschlusses über die Bildung des Pfarrverbandes.
(2) Für größere Pfarrverbände kann das Landeskirchenamt mit Zustimmung der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden die Bildung eines Pfarrverbandsvorstandes vorsehen und eine Satzung erlassen.
(3) Im Übrigen finden die §§ 39 bis 47,54,55,57 bis 65,67 bis 71 und 75 dieses Kirchengesetzes entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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§ 92
Gesamtpfarrverband

(1) Mehrere Pfarrverbände können zu einem Gesamtpfarrverband zusammengeschlossen werden.
(2) 1Die Pfarrämter der einzelnen Pfarrverbände bilden in diesem Fall ein gemeinschaftliches Pfarramt. 2Das gilt auch, wenn eine bei einem Pfarramt bestehende Pfarrstelle unbesetzt bleibt.
(3) 1Im Übrigen finden die §§ 88 bis 91 entsprechende Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften über die Mitwirkung bei der Pfarrstellenbesetzung. 2Dabei können besondere Regelungen über die Bildung eines Vorstandes und einer Verbandsversammlung, über die Geschäftsführung sowie über die Aufbringung der Mittel mit Zustimmung der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden getroffen werden.
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X. Teil
Rechtsbehelf

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§ 93

(1) Soweit in diesem Kirchengesetz und in dem Kirchengesetz über den Rechtshof nichts anderes bestimmt ist, können der Kirchenvorstand und der Vorstand eines Kirchenverbandes in den Fällen der §§ 20 Abs. 2,59,68,69 bis 71 und 88 Abs. 2 gegen Entscheidungen des Landeskirchenamtes binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei der Kirchenregierung einlegen.
(2) Die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt hiervon unberührt.
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XI. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 94
Örtliche Kirchenstiftungen, Opfereien

(1) 1Die rechtliche Selbstständigkeit der Vermögen der Kirchen als öffentlich-rechtliche Stiftungen (örtliche Kirchenstiftungen) und der Opfereien (Küstereien) wird aufgehoben. 2Das Vermögen der örtlichen Kirchenstiftungen und der Opfereien (Küstereien) geht auf die jeweilige örtliche Kirchengemeinde über; es soll vornehmlich den bisherigen besonderen Zwecken dienen.
(2) Die Feststellung der von dem Vermögensübergang im Einzelnen betroffenen örtlichen Kirchenstiftungen und Opfereien (Küstereien) geschieht durch Kirchenverordnung.
(3) Bis zu der Kirchenverordnung nach Absatz 2 finden auf die Vertretung und Verwaltung des Vermögens der örtlichen Kirchenstiftungen und Opfereien (Küstereien) die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes über die Vertretung und Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinden entsprechende Anwendung.
(4) Unberührt bleiben die nach dem allgemeinen Stiftungsrecht bestehenden kirchlichen selbstständigen und unselbstständigen Stiftungen privaten Rechts.
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§ 96
Verweisungen

(1) Soweit in dem in der Landeskirche geltenden Recht auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch diese Kirchengemeindeordnung aufgehoben sind, treten die entsprechenden Bestimmungen dieser Kirchengemeindeordnung an ihre Stelle.
(2) Soweit in Kirchengesetzen oder Kirchenverordnungen dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenvorstandes besondere Aufgaben in dieser Eigenschaft zugewiesen sind, gilt dies nur noch, sofern der stellvertretende Vorsitzende kein Mitglied des Kirchenvorstandes kraft Amtes ist; anderenfalls nimmt diese Aufgaben der Vorsitzende wahr.
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§ 97
Inkrafttreten1#

(1) Diese Kirchengemeindeordnung tritt am 1. Oktober 1975 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Kirchengemeindeordnung vom 21. Juli 1922 (Abl. 1922 S. 151) in der jetzt geltenden Fassung,
  2. die §§ 1, 2 und 4 bis 10 des Kirchengesetzes zur Einführung des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände vom 2. Oktober 1971 (Abl. 1971 S. 112),
  3. das Kirchengesetz betreffend die gesetzliche Vertretung der Opfereien vom 21. Mai 1927 (Abl. 1927 S. 21),
  4. das Kirchengesetz über die Einführung eines Dimissoriale (Abmeldescheines) bei kirchlichen Handlungen in Ausführung von § 10 der Verfassung der Braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche vom 3. November 1959 (Abl. 1960 S. 1),
  5. das Kirchengesetz über die Dienstverhältnisse von Gemeindehelfern und Gemeindehelferinnen vom 2. Juli 1952 (Abl. 1952 S. 24),
  6. § 7 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Neufassung vom 8. Oktober 1973 (Abl. 1973 S. 66),
  7. die vorläufigen Richtlinien für die Anstellung von haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitern im Gemeindedienst vom 17. November 1972 (Abl. 1972 S. 97).

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1 ↑ Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der KGO in der ursprünglichen Fassung vom 26.4. 1975 (ABl. 1975 S. 65).
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