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Kirchengesetz über den Finanzausgleich des landeskirchlichen Haushalts und die Verteilung der Landeskirchensteuer (Finanzausgleichsgesetz - FAG)

Vom 1. Juni 2012

(ABl. 2012 S. 26), geändert am 24. November 2017 (ABl. 2018 S. 3)
und am 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 14)

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erstes Kirchengesetz zur Änderung des KG
24.11.2017
ABl. 2018 S. 3
§ 3 Abs. 1
Propsteien ergänzt
§ 9
Neufassung
2
KG Änderung HKRG und weiterer Gesetze
25.11.2022
ABl. 2023 S. 14
§ 9 Abs. 3
Änderung Bezug auf HKRG
Die Landessynode hat aufgrund von Artikel 92 d), e) und Artikel 93 Absatz 1 Satz 1 sowie Artikel 94 Absatz 1 der Kirchenverfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Abschnitt 1
Kirchensteuer

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§ 1
Kirchensteuereinnahme

( 1 ) Kirchensteuereinnahmen erhält die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig anteilig gemäß § 21 des Vertrages über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen in der jeweils geltenden Fassung und weiterer gesetzlicher Regelungen (Bruttokirchensteuereinnahme).
( 2 ) Von der Bruttokirchensteuereinnahme werden die Beträge in Abzug gebracht, die für die Kosten der Erhebung der Kirchensteuern anfallen, die an die Evangelisch-reformierte Gemeinde Braunschweig abzuführen und in Fällen, in denen Kirchensteuern zu erstatten sind.
( 3 ) Die nach Absatz 2 verbleibende Kirchensteuereinnahme stellt die Nettokirchensteuereinnahme dar und bezeichnet die Kirchensteuermittel, auf die sich die Regelungen der folgenden Abschnitte beziehen.
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Abschnitt 2
Finanzausgleich

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§ 2
Kirchliche Aufgaben

( 1 ) Die Finanzierung kirchlicher Aufgaben wird im Haushaltsplan der Landeskirche für die jeweilige Planperiode geplant und durch Haushaltsgesetz festgestellt. Für diese Aufgaben werden Kirchensteuermittel bereitgestellt.
( 2 ) Kirchliche Aufgaben nach Absatz 1 werden einem der drei Bereiche kirchengemeindliche Aufgaben, allgemeinkirchliche Aufgaben und landeskirchliche Aufgaben zugeordnet. Kirchliche Körperschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Kirchengemeinden, Propsteien und Verbände.
( 3 ) Die geplante jährliche Kirchensteuereinnahme wird von der Landessynode im jeweiligen Haushaltsplan in Ansatz gebracht und festgestellt.
( 4 ) Die geplanten Ausgaben für die Aufgaben nach Absatz 1 sollen die geplante Nettokirchensteuereinnahme nicht übersteigen. Landeskirchliche Rücklagen sollen nicht zum allgemeinen Haushaltsausgleich eingeplant werden. Die Vorschriften des Haushalts- und Kassenrechts bleiben unberührt.
( 5 ) Die Zuordnung der Aufgaben zu einem der drei Bereiche nach Absatz 2, die dafür geplanten Ausgabeansätze und die Ermittlung der Gesamtausgabenansätze der drei Bereiche selbst sowie deren prozentuales Verhältnis zueinander, werden in einer Anlage zum Haushaltsgesetz gemeinsam mit diesem beschlossen.
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§ 3
Mehr- und Mindereinnahmen

( 1 ) Übersteigt die tatsächliche Nettokirchensteuereinnahme eines Haushaltsjahres den im landeskirchlichen Haushaltsplan veranschlagten Ansatz (Mehrsteueraufkommen) so wird die eine Hälfte des Mehrsteueraufkommens im ersten Quartal des Folgejahres an die Kirchengemeinden und Propsteien ausgeschüttet.
( 2 ) Wird die im landeskirchlichen Haushaltsplan veranschlagte Nettokirchensteuereinnahme nicht in dieser Höhe vereinnahmt (Kirchensteuermindereinnahme), kann der dadurch entstehende Fehlbetrag durch eine Entnahme aus der Steuerschwankungsrücklage gemäß § 5 ausgeglichen werden.
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§ 4
Mittelfristige Finanzplanung

Zur besseren Planbarkeit und zur Planungssicherheit ist durch das Landeskirchenamt eine Prognose der zukünftigen Kirchensteuereinnahme und die Festlegung des prozentualen Verhältnisses der drei Bereiche zueinander nach § 2 Absatz 5 grundsätzlich für einen Vierjahreszeitraum zu erstellen. Die Mittelfristige Finanzplanung wird dem Haushaltsplan der Landeskirche nachrichtlich beigefügt.
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§ 5
Steuerschwankungsrücklage

( 1 ) Zur Sicherstellung der mittelfristigen Finanzplanung nach § 4 Satz 1 und der Einhaltung des prozentualen Verhältnisses zwischen den drei Bereichen nach § 2 Absatz 5 wird eine Steuerschwankungsrücklage gebildet.
( 2 ) Der Steuerschwankungsrücklage wird die zweite Hälfte des Mehrsteueraufkommens nach § 3 Absatz 1 bis zu einer Gesamtbestandshöhe von 10 Millionen € zugeführt. Danach noch verbleibendes Mehrsteueraufkommen wird zur Hälfte der Baupflegestiftung und zur anderen Hälfte gemäß Haushaltsgesetz den übrigen Rücklagen zugeführt.
( 3 ) Die Steuerschwankungsrücklage kann in Anspruch genommen werden, wenn die Kirchensteuereinnahme unter dem von der Landessynode gemäß § 2 Absatz 3 festgestellten Ansatz liegt (Kirchensteuermindereinnahme).
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Abschnitt 3
Kirchensteuerverteilung

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§ 6
Verteilung der Kirchensteueranteile für die kirchengemeindlichen Aufgaben

( 1 ) An die kirchlichen Körperschaften werden jährlich Kirchensteuermittel entsprechend des sich nach § 2 Absatz 5 ergebenden Prozentsatzes für den Bereich der kirchengemeindlichen Aufgaben verteilt.
( 2 ) Von den gemäß Absatz 1 zu verteilenden Kirchensteuermitteln werden vorab Beträge in Abzug gebracht, die aufgrund von Verträgen der Landeskirche für die kirchlichen Körperschaften geleistet werden. Die danach verbleibenden Kirchensteuermittel bilden die Verteilmasse.
( 3 ) Die Verteilmasse wird prozentual auf die drei Gruppen Kirchengemeinden, Propsteien und Verbände aufgeteilt.
( 4 ) Die Verteilung auf die einzelnen kirchlichen Körperschaften innerhalb der Gruppen erfolgt nach definierten Parametern, wobei ein Parameter die Kirchenmitgliederzahl ist.
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§ 7
Budgetierung und Auszahlung

( 1 ) Der vom Landeskirchenamt ermittelte Anteil der einzelnen kirchlichen Körperschaften an der Verteilmasse wird diesen jeweils als Budget zur Verfügung gestellt.
( 2 ) Die Höhe des Budgets für das nächste Haushaltsjahr wird den kirchlichen Körperschaften jedes Jahr schriftlich mitgeteilt. Die Überweisung erfolgt in vier in der Regel gleichen Teilbeträgen möglichst zu Beginn des Quartals.
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§ 8
Sicherstellungsrücklage

( 1 ) Es wird eine Sicherstellungsrücklage zur finanziellen Unterstützung kirchlicher Körperschaften und der Landeskirche gebildet, deren Erträge
  1. bei besonderen rechtlichen Verpflichtungen aus dem Arbeitsrecht gegenüber Mitarbeitenden,
  2. bei Mitarbeiterdarlehen,
  3. bei Vergabe von Darlehen an kirchliche Rechtsträger
in Anspruch genommen werden können, sofern eigene Mittel der kirchlichen Körperschaften und der Landeskirche nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen.
( 2 ) Darlehen nach Absatz 1 c) können höchstens bis zur Hälfte der jährlichen Erträge der Sicherstellungsrücklage vergeben werden.
( 3 ) Nicht in Anspruch genommene Erträge und Darlehensrückzahlungen werden dem Kapital der Sicherstellungsrücklage zugeführt. Darlehenszinsen sind wie Erträge zu behandeln.
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§ 9
Härtefall und Strukturübergangshilfe

( 1 ) Es wird eine Härtefall- und Strukturübergangshilferücklage gebildet. Für die Gewährung von Strukturübergangshilfe stehen jährlich bis zu 100.000 € aus den Erträgen der Härtefall- und Strukturübergangshilferücklage zur Verfügung.
( 2 ) Zuschüsse aus der Härtefallrücklage können gewährt werden, wenn eine kirchliche Körperschaft außerordentliche rechtliche Verpflichtungen unabweisbar gegenüber Dritten zu erfüllen hat, diese aber aus eigenen Mitteln nicht erfüllen kann. Die Rücklage kann darüber hinaus unter denselben Bedingungen in Notfällen in Anspruch genommen.
( 3 ) Kirchengemeinden können Strukturübergangshilfen gewährt werden,
  1. wenn ein Haushaltsausgleich gemäß § 13 HKRG nicht herbeigeführt werden kann,
  2. zur Erarbeitung und Umsetzung einer Gebäudekonzeption.
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§ 10
Rechnungsprüfung

Das Landeskirchenamt stellt jährlich die Einnahmen und Ausgaben sowie das Rechnungsergebnis aufgrund dieses Gesetzes fest und legt es der zur Rechnungsprüfung beauftragten Stelle zur Prüfung vor.
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Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 11
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Der Grundstock der Steuerschwankungsrücklage nach § 5 Absatz 1 wird in Höhe von 10 Millionen € aus Mitteln der Ausgleichsrücklage, die bisher für kirchliche Körperschaften zum Ausgleich von Steuerschwankungen vorgehalten wurde, und in gleicher Höhe aus Rücklagemitteln der Landeskirche gebildet.
( 2 ) Der Grundstock der Sicherstellungsrücklage nach § 8 Absatz 1 wird aus Mitteln der Sicherstellungsrücklage, die bisher für kirchliche Körperschaften vorgehalten wurde, und in gleicher Höhe aus Rücklagemitteln der Landeskirche gebildet.
( 3 ) Der Grundstock der Härtefallrücklage nach § 9 Absatz 1 wird aus verbleibenden Mitteln, die bisher für die kirchlichen Körperschaften vorgehalten wurden, gebildet, nachdem die Bildung der Rücklagen nach Absatz 1 und 2 durchgeführt wurden.
( 4 ) Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kann die Höhe der Rücklagenbestände untereinander verändert werden, soweit einzelne Bestände zu niedrig angesetzt waren. Die notwendige Feststellung und den Ausgleich nimmt das Landeskirchenamt vor.
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§ 12
Schlussbestimmungen

( 1 ) Das Nähere regelt die Kirchenregierung durch Kirchenverordnung.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten das Kirchengesetz über die Verteilung der Landeskirchensteuer vom 2. Dezember 1989, zuletzt geändert am 23. November 2002 (ABl. 2003 S. 9), die Kirchenverordnung zur Anwendung des Kirchensteuerverteilungsgesetzes vom 11. September 2000, zuletzt geändert am 15. August 2006 (ABl. 2006 S. 56), und das Kirchengesetz zur Anpassung und Sicherung der Finanzierung der Haushalte der kirchlichen Rechtsträger der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig vom 28. März 1998, zuletzt geändert am 23. November 2002 (ABl. 2003 S. 9), außer Kraft.