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Kirchengesetz über den Dienst des Pfarrverwalters (Pfarrverwaltergesetz)

In der Neufassung vom 2. Mai 1986

(ABl. 1986 S. 50), mit Änderung vom 18. Mai 2001 (ABl. 2001 S. 101) und
vom 5. Mai 2017 (ABl. 2017 S. 87ff)

Aufgrund des Artikels 15 Abs. 1 der Verfassung hat die Landessynode das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Dieses Kirchengesetz regelt die Dienstverhältnisse und deren Voraussetzungen für die in einem Pfarramt tätigen ordinierten Kirchenmitglieder, auf die nicht unmittelbar das Pfarrerrecht Anwendung findet.
( 2 ) Zum Pfarrverwalter können Frauen und Männer berufen werden.
( 3 ) Sie sind in ihrem Handeln an das evangelisch-lutherische Bekenntnis und an das in der Landeskirche geltende Recht gebunden.
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§ 2

( 1 ) Wenn die Lage in der Landeskirche es erfordert, kann die Kirchenregierung Kirchenmitglieder nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes zur Wahrnehmung des Dienstes in einem Pfarramt mit der Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragen.
( 2 ) Der Auftrag kann auch in der Verwaltung einer Stelle mit allgemeinkirchlichen Aufgaben oder besonderem Auftrag bestehen.
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§ 3

( 1 ) Mit der Verwaltung einer der in § 2 genannten Stellen kann beauftragt werden, wer die Anstellungsfähigkeit nachgewiesen hat und ordiniert ist. Die Beauftragung kann auch ohne Ordination bereits für die Probezeit (§ 8) erfolgen.
( 2 ) Anstellungsfähig ist
  1. wer zehn Jahre nach einer mit einer Prüfung abgeschlossenen Ausbildung sich als Diakon, Missionar, Gemeindehelfer, Jugendwart oder in einem ähnlichen kirchlichen Dienst bewährt hat,
  2. wer nach Bestimmungen anderer Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland die Anstellungsfähigkeit für einen Dienst erworben hat, der dem nach diesem Kirchengesetz geregelten Dienst vergleichbar ist,
  3. wer aufgrund einer besonderen Ausbildung die Befähigung für einen pfarrverwaltenden Dienst erworben hat.
( 3 ) Vor ihrer Beauftragung werden die Pfarrverwalter für ihren Dienst im Predigerseminar in Verbindung mit dem Amt für Fortbildung vorbereitet. Die Dauer der Vorbereitung bestimmt das Landeskirchenamt. Die Pfarrverwalter werden in der Folgezeit regelmäßig vom Landeskirchenamt zu Pastoralkollegs einberufen.
( 4 ) Die Feststellung der Anstellungsfähigkeit nach Absatz 2 a) und b) kann von einem Kolloquium abhängig gemacht werden; im Fall des Absatzes 2 c) ist eine Eignung für den Dienst eines Pfarrverwalters durch das Landeskirchenamt aufgrund einer eingehenden Nachprüfung, die eine Eignungsprüfung einschließt, festzustellen.
( 5 ) Für die Ausbildung nach Absatz 2 c) erlässt die Landessynode Richtlinien; das Nähere regelt die Kirchenregierung.
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§ 4

( 1 ) Die Ordination erfolgt in der Regel nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit. Die Ordination wird durch den Landesbischof oder einen von ihm Beauftragten vorgenommen; der zuständige Propst ist vorher zu hören. Vor der Ordination, bei bereits Ordinierten vor der Einführung, findet die Lehrverpflichtung statt.
( 2 ) Der ordinierte Pfarrverwalter hat das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung.
( 3 ) Solange der Pfarrverwalter noch nicht ordiniert ist, kann ihm das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung allgemein und das Recht zur Sakramentsverwaltung im Rahmen seines Dienstauftrags verliehen werden.
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§ 5

Der Pfarrverwalter ist Geistlicher im Sinn der staatlichen Bestimmungen. Er trägt die Amtstracht der Pfarrer. Er führt die Dienstbezeichnung »Pastor«, die Pfarrverwalterin führt die Dienstbezeichnung »Pastorin«.
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§ 6

( 1 ) Der Pfarrverwalter steht in der Regel im Angestelltenverhältnis zur Landeskirche.
( 2 ) Der Pfarrverwalter kann zum Kirchenbeamten auf Probe oder Lebenszeit ernannt werden, wenn
  1. er vor seiner Berufung zum Pfarrverwalter bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden hat,
  2. die Bestimmungen für seine Ausbildung nach dem Abschluss die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorsahen und er das 45. Lebensjahr noch nicht erreicht hat.
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§ 7

( 1 ) Das Dienstverhältnis wird durch die Berufung zum Pfarrverwalter begründet. Mit der Berufung erteilt die Kirchenregierung den Auftrag gemäß § 2 dieses Kirchengesetzes. Besteht der Auftrag nicht oder nur zum Teil in der Verwaltung einer Pfarrstelle, so erlässt das Landeskirchenamt zur näheren Bestimmung von Art und Umfang des Dienstes eine Dienstordnung.
( 2 ) Nach Ablauf von drei Jahren seit der Ordination kann die Kirchenregierung dem Pfarrverwalter die Bewerbungsfähigkeit verleihen und eine Pfarrstelle übertragen.
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§ 8

( 1 ) Das erste Jahr nach der Berufung zum Pfarrverwalter gilt in der Regel als Probezeit. Während der Probezeit wird der Pfarrverwalter zu seiner Beratung einem Pfarrer zugeordnet; der Pfarrer nimmt während dieser Zeit auch die dem Pfarrverwalter noch nicht übertragenen pfarramtlichen Aufgaben wahr.
( 2 ) Die Kirchenregierung kann die Probezeit im Einzelfall aus besonderen Gründen verkürzen; sie kann sie auch bis auf die Dauer von drei Jahren verlängern.
( 3 ) Der Pfarrverwalter wird von der Kirchenregierung aus dem Dienstverhältnis abberufen, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt. Vor der Abberufung sind der Pfarrverwalter, der Propst und, wenn der Pfarrverwalter in einer Kirchengemeinde tätig ist, der Kirchenvorstand oder, wenn er in einer Propstei tätig ist, der Propsteivorstand zu hören.
( 4 ) Für die Beendigung des Dienstverhältnisses des Pfarrverwalters während der Probezeit gelten die entsprechenden Bestimmungen nach der Art seines Dienstrechts (Kündigung oder Entlassung). Stand der abberufene Pfarrverwalter vor seiner Berufung bereits in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche oder einer ihrer Rechtsträger, so wird ihm das Landeskirchenamt eine andere Tätigkeit in der Landeskirche vermitteln, sofern sein Verhalten während der Probezeit dem nicht entgegensteht. Diese Tätigkeit soll seiner Dienststellung vor seiner Berufung zum Pfarrverwalter im Wesentlichen entsprechen.
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§ 9

Der Pfarrverwalter, der in einer Kirchengemeinde tätig werden soll, wird zu Beginn seiner Probezeit vom Propst im Gottesdienst der Gemeinde vorgestellt und nach Ablauf der Probezeit in einem Gottesdienst eingeführt; mit der Einführung ist möglichst die Ordination zu verbinden. Vor der Einführung sind der Kirchenvorstand und der Propst zu hören.
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§ 10

( 1 ) Der in einer Kirchengemeinde tätige ordinierte Pfarrverwalter ist Mitglied des Kirchenvorstandes kraft Amtes. Der nicht ordinierte Pfarrverwalter nimmt an den Beratungen des Pfarramtes und des Kirchenvorstandes ohne Stimmrecht teil; er ist nicht wählbar als Mitglied des Kirchenvorstandes.
( 2 ) Der Pfarrverwalter nimmt an den Pfarrkonventen der Propstei teil, in der er tätig ist oder sich der Sitz seines Amtes befindet, in dem er mit der Verwaltung einer Stelle für allgemeinkirchliche Aufgaben oder mit besonderem Auftrag beauftragt ist.
( 3 ) Der in seiner Kirchengemeinde tätige Pfarrverwalter ist nach seiner Ordination Mitglied der Propsteisynode; vor seiner Ordination nimmt er an den Beratungen der Propsteisynode ohne Stimmrecht teil. Der nicht ordinierte Pfarrverwalter ist nicht als Mitglied der Propsteisynode wählbar.
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§ 11

Erklären sich der Kirchenvorstand und in Kirchengemeinden mit Patronaten auch der Patron damit einverstanden, dass eine Pfarrstelle von einem Pfarrverwalter verwaltet wird, so ruhen während der Dauer der Beauftragung eines Pfarrverwalters das Wahlrecht und das Vokationsrecht des Kirchenvorstandes sowie das Präsentationsrecht des Patrons.
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§ 12

( 1 ) Auf die dienstlichen Pflichten des Pfarrverwalters finden die für Pfarrer geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist; dies gilt auch für die Bemessung der Arbeitszeit und den Anspruch auf Urlaub. Im Übrigen richten sich Rechte und Pflichten des Pfarrverwalters je nach Art des Dienstverhältnisses nach den für Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis oder Kirchenbeamtenverhältnis sonst geltenden Bestimmungen.
( 2 ) Die Vorschriften über die Anwendung des Amtszuchtrechtes und des Rechtes über Verfahren bei Lehrbeanstandungen finden entsprechende Anwendung. Für ein Amtszuchtverfahren gegen einen Pfarrverwalter im Angestelltenverhältnis gelten die Bestimmungen des Amtszuchtrechtes über das Verfahren wegen Amtspflichtverletzung eines Ordinierten, der aus dem Dienstverhältnis als Pfarrer entlassen ist, entsprechend. Wird in einem Verfahren auf Aberkennung der mit der Ordination verbundenen Rechte erkannt, so ist die Beauftragung als Pfarrverwalter beendet und scheidet der Angestellte aus dem Dienst als Pfarrverwalter aus.
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§ 13

( 1 ) Der Pfarrverwalter kann von der Kirchenregierung sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen versetzt werden. Ihm kann ein anderer Auftrag im Sinne des § 2 dieses Kirchengesetzes erteilt werden. Zuvor sind der Kirchenvorstand und der Propst sowie im Fall der neuen Beauftragung von Amts wegen auch der Pfarrverwalter zu hören.
( 2 ) Der Pfarrverwalter kann je nach der Art seines Dienstrechts seine Entlassung beantragen oder das Dienstverhältnis kündigen. Für die Erhaltung oder Versagung des Rechts zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung und zum Tragen der Amtstracht finden die entsprechenden Bestimmungen des Pfarrergesetzes Anwendung.
( 3 ) Die Kirchenregierung kann das Dienstverhältnis eines Pfarrverwalters im Kirchenbeamtenverhältnis in entsprechender Anwendung der §§ 99 bis 101 des Pfarrergesetzes beenden. Einem Pfarrverwalter im Angestelltenverhältnis kann von der Kirchenregierung nach dem Dienstrecht der Angestellten gekündigt werden; dabei gelten insbesondere auch die Tatbestände der §§ 99 und 100 des Pfarrergesetzes als wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung.
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§ 14

( 1 ) Die Vergütung des Pfarrverwalters im Angestelltenverhältnis richtet sich nach der Dienstvertragsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Pfarrverwalter erhalten Bezüge nach Maßgabe der für die öffentlich-rechtlich Bediensteten der Landeskirche geltenden Bestimmungen.
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§ 15

Bei dienstrechtlichen Entscheidungen sind die Erfordernisse des Dienstes und die persönlichen Verhältnisse des Pfarrverwalters zu berücksichtigen.
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§ 16

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. November 1973 in Kraft.1#

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1 ↑ Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Kirchengesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 6. Oktober 1973 (Amtsbl. 1973 S. 71). Die Neufassung tritt am 1. April 1986 in Kraft.