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Kirchengesetz über den
Konfirmandenunterricht und die Konfirmation

Vom 4. Juni 2005

(ABl. 2005 S. 109)

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1
Ziele

Der Konfirmandenunterricht soll Kindern die selbstverantwortete Annahme der Taufe ermöglichen. Er führt in das gemeindliche und gottesdienstliche Leben ein. Ihm liegt ein ganzheitliches Bildungsverständnis zu Grunde.
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§ 2
Inhalte

( 1 ) Im Mittelpunkt des Konfirmandenunterrichts stehen zentrale Inhalte des christlichen Glaubens, das Selbstverständnis und der Auftrag der Kirche, die Praxis des Gebets und eine ethische Orientierung.
( 2 ) Dem Konfirmandenunterricht sind vom Landeskirchenamt erlassene Rahmenrichtlinien zu Grunde zu legen (§ 10). Über die Stoffauswahl, Methoden und Unterrichtsmittel entscheiden die Unterrichtenden im Rahmen der Richtlinien.
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§ 3
Persönliche Voraussetzungen und Anmeldung

( 1 ) Kinder, die mit Beginn der Konfirmandenzeit das 12. Lebensjahr vollendet haben, können zum Konfirmandenunterricht angemeldet werden.
( 2 ) Im Rahmen eines zweiphasigen Konfirmandenunterrichts können bereits Kinder im Alter von neun bis elf Jahren teilnehmen.
( 3 ) Die Teilnahme am Konfirmandenunterricht ist für Getaufte und Ungetaufte möglich.
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§ 4
Zuständigkeit und Einrichtung

( 1 ) In der Regel erfolgt die Teilnahme in der eigenen Kirchengemeinde. Die Teilnahme am Konfirmandenunterricht in einer anderen Gemeinde bedarf einer Überweisung (Dimissoriale) des zuständigen Pfarramtes. Diese Überweisung darf nur aus Gründen verweigert werden, aus denen eine Konfirmation verweigert werden könnte.
( 2 ) Der Konfirmandenunterricht oder einzelne Veranstaltungen für Konfirmanden und Konfirmandinnen können von den Pfarrämtern auch für mehrere Kirchengemeinden sowie für die Propstei gemeinsam geplant und durchgeführt werden.
( 3 ) Die Kinder werden von den Pfarrämtern zu Unterrichtsgruppen zusammengefasst.
( 4 ) Die Pfarrämter können im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten Unterrichtsgruppen über die Kirchengemeindegrenzen hinaus oder auf Propsteiebene bilden.
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§ 5
Rahmenbedingungen

( 1 ) Organisation und äußere Rahmenbedingungen des Konfirmandenunterrichts verantworten Pfarramt und Kirchenvorstand gemeinsam. Der Kirchenvorstand beschließt im Einvernehmen mit dem Pfarramt, welches Modell für den Konfirmandenunterricht in der Gemeinde angeboten wird und welche Mitarbeitenden daran beteiligt werden.
( 2 ) Die Erziehungsberechtigten sind über Inhalte und Verlauf des Konfirmandenunterrichts zu informieren. Es sollen regelmäßig Elternabende stattfinden.
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§ 6
Gottesdienstbesuch und Teilnahme am Abendmahl

( 1 ) Die Konfirmanden und Konfirmandinnen sollen regelmäßig an Gottesdiensten teilnehmen. Sie sollen nach Möglichkeit an der Gestaltung von Gottesdiensten beteiligt werden.
( 2 ) Das Abendmahl kann nach erfolgter Unterweisung mit den Konfirmanden und Konfirmandinnen gefeiert werden.
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§ 7
Zulassung zur Konfirmation

( 1 ) Aufgrund der Teilnahme am Konfirmandenunterricht entscheidet das Pfarramt über die Zulassung zur Konfirmation, in Zweifelsfällen nach Beratung im Kirchenvorstand. Sind andere Unterrichtende längere Zeit tätig gewesen, so sind sie zu hören.
( 2 ) Die Zulassung zur Konfirmation kann versagt werden, wenn
die Teilnahme an der Konfirmandenarbeit häufig versäumt worden ist,
besondere Gründe im Verhalten die Konfirmation nicht gerechtfertigt erscheinen lassen.
( 3 ) Soll die Zulassung zur Konfirmation versagt werden, so muss vor der Beratung im Kirchenvorstand ein eingehendes Gespräch mit dem Konfirmanden oder der Konfirmandin und den Erziehungsberechtigten stattfinden.
( 4 ) Gegen die Versagung kann Beschwerde bei dem Propst oder der Pröpstin eingelegt werden. Dieser oder diese entscheidet abschließend. Auf die Beschwerdemöglichkeit ist hinzuweisen.
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§ 8
Konfirmation

( 1 ) Der Konfirmationsgottesdienst ist ein Gottesdienst der Gemeinde und findet deshalb in der Regel an einem Sonntag statt. Zur Konfirmation gehört die Einladung zur Feier des Abendmahls im Gottesdienst selbst oder in unmittelbarer zeitlicher Nähe.
( 2 ) Die Konfirmation setzt die Taufe voraus.
( 3 ) Die Konfirmation berechtigt zur Teilnahme am Abendmahl in eigener Verantwortung und zur Übernahme des Patenamtes.
( 4 ) Über die Konfirmation wird eine Urkunde ausgestellt. Konfirmanden und Konfirmandinnen, die sich nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt konfirmieren lassen wollen, erhalten über die Teilnahme am Konfirmandenunterricht eine Bescheinigung.
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§ 9
Konfirmation Erwachsener

( 1 ) Erwachsene, die getauft, aber nicht konfirmiert sind, können nach entsprechender Vorbereitung konfirmiert werden.
( 2 ) Werden Erwachsene getauft, erfolgt keine Konfirmation.
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§ 10
Rahmenrichtlinien

Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, Rahmenrichtlinien zur näheren Ausgestaltung des Konfirmandenunterrichts zu erlassen. Darin sollen insbesondere geregelt werden:
  1. Formen, Inhalte und Umfang der Konfirmandenarbeit;
  2. Mindest- und Höchstteilnehmerzahlen von Unterrichtsgruppen;
  3. Persönliche Voraussetzungen von Mitarbeitenden;
  4. Gestaltung von Gottesdiensten, insbesondere Vorstellungsgottesdiensten.
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§ 11
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt das Kirchengesetz über die Abschnitte II und III der Ordnung des kirchlichen Lebens – Vom Dienst der Gemeinde und ihrer Jugend und Vom Leben der Jugend in der Gemeinde vom 15. Juni 1956 (ABl. S. 27) außer Kraft.