.Kirchengesetz über den
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Kirchengesetz über den
Konfirmandenunterricht und die Konfirmation
Vom 4. Juni 2005
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####§ 1
Ziele
1Der Konfirmandenunterricht soll Kindern die selbstverantwortete Annahme der Taufe ermöglichen. 2Er führt in das gemeindliche und gottesdienstliche Leben ein. 3Ihm liegt ein ganzheitliches Bildungsverständnis zu Grunde.
#§ 2
Inhalte
(1) Im Mittelpunkt des Konfirmandenunterrichts stehen zentrale Inhalte des christlichen Glaubens, das Selbstverständnis und der Auftrag der Kirche, die Praxis des Gebets und eine ethische Orientierung.
(2) 1Dem Konfirmandenunterricht sind vom Landeskirchenamt erlassene Rahmenrichtlinien zu Grunde zu legen (§ 10). 2Über die Stoffauswahl, Methoden und Unterrichtsmittel entscheiden die Unterrichtenden im Rahmen der Richtlinien.
#§ 3
Persönliche Voraussetzungen und Anmeldung
(1) Kinder, die mit Beginn der Konfirmandenzeit das 12. Lebensjahr vollendet haben, können zum Konfirmandenunterricht angemeldet werden.
(2) Im Rahmen eines zweiphasigen Konfirmandenunterrichts können bereits Kinder im Alter von neun bis elf Jahren teilnehmen.
(3) Die Teilnahme am Konfirmandenunterricht ist für Getaufte und Ungetaufte möglich.
#§ 4
Zuständigkeit und Einrichtung
(1) 1In der Regel erfolgt die Teilnahme in der eigenen Kirchengemeinde. 2Die Teilnahme am Konfirmandenunterricht in einer anderen Gemeinde bedarf einer Überweisung (Dimissoriale) des zuständigen Pfarramtes. 3Diese Überweisung darf nur aus Gründen verweigert werden, aus denen eine Konfirmation verweigert werden könnte.
(2) Der Konfirmandenunterricht oder einzelne Veranstaltungen für Konfirmanden und Konfirmandinnen können von den Pfarrämtern auch für mehrere Kirchengemeinden sowie für die Propstei gemeinsam geplant und durchgeführt werden.
(3) Die Kinder werden von den Pfarrämtern zu Unterrichtsgruppen zusammengefasst.
(4) Die Pfarrämter können im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten Unterrichtsgruppen über die Kirchengemeindegrenzen hinaus oder auf Propsteiebene bilden.
#§ 5
Rahmenbedingungen
(1) 1Organisation und äußere Rahmenbedingungen des Konfirmandenunterrichts verantworten Pfarramt und Kirchenvorstand gemeinsam. 2Der Kirchenvorstand beschließt im Einvernehmen mit dem Pfarramt, welches Modell für den Konfirmandenunterricht in der Gemeinde angeboten wird und welche Mitarbeitenden daran beteiligt werden.
(2) 1Die Erziehungsberechtigten sind über Inhalte und Verlauf des Konfirmandenunterrichts zu informieren. 2Es sollen regelmäßig Elternabende stattfinden.
#§ 6
Gottesdienstbesuch und Teilnahme am Abendmahl
(1) 1Die Konfirmanden und Konfirmandinnen sollen regelmäßig an Gottesdiensten teilnehmen. 2Sie sollen nach Möglichkeit an der Gestaltung von Gottesdiensten beteiligt werden.
(2) Das Abendmahl kann nach erfolgter Unterweisung mit den Konfirmanden und Konfirmandinnen gefeiert werden.
#§ 7
Zulassung zur Konfirmation
(1) 1Aufgrund der Teilnahme am Konfirmandenunterricht entscheidet das Pfarramt über die Zulassung zur Konfirmation, in Zweifelsfällen nach Beratung im Kirchenvorstand. 2Sind andere Unterrichtende längere Zeit tätig gewesen, so sind sie zu hören.
(2) Die Zulassung zur Konfirmation kann versagt werden, wenn
die Teilnahme an der Konfirmandenarbeit häufig versäumt worden ist,
besondere Gründe im Verhalten die Konfirmation nicht gerechtfertigt erscheinen lassen.
(3) Soll die Zulassung zur Konfirmation versagt werden, so muss vor der Beratung im Kirchenvorstand ein eingehendes Gespräch mit dem Konfirmanden oder der Konfirmandin und den Erziehungsberechtigten stattfinden.
(4) 1Gegen die Versagung kann Beschwerde bei dem Propst oder der Pröpstin eingelegt werden. 2Dieser oder diese entscheidet abschließend. 3Auf die Beschwerdemöglichkeit ist hinzuweisen.
#§ 8
Konfirmation
(1) 1Der Konfirmationsgottesdienst ist ein Gottesdienst der Gemeinde und findet deshalb in der Regel an einem Sonntag statt. 2Zur Konfirmation gehört die Einladung zur Feier des Abendmahls im Gottesdienst selbst oder in unmittelbarer zeitlicher Nähe.
(2) Die Konfirmation setzt die Taufe voraus.
(3) Die Konfirmation berechtigt zur Teilnahme am Abendmahl in eigener Verantwortung und zur Übernahme des Patenamtes.
(4) 1Über die Konfirmation wird eine Urkunde ausgestellt. 2Konfirmanden und Konfirmandinnen, die sich nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt konfirmieren lassen wollen, erhalten über die Teilnahme am Konfirmandenunterricht eine Bescheinigung.
#§ 9
Konfirmation Erwachsener
(1) Erwachsene, die getauft, aber nicht konfirmiert sind, können nach entsprechender Vorbereitung konfirmiert werden.
(2) Werden Erwachsene getauft, erfolgt keine Konfirmation.
#§ 10
Rahmenrichtlinien
1Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, Rahmenrichtlinien zur näheren Ausgestaltung des Konfirmandenunterrichts zu erlassen. 2Darin sollen insbesondere geregelt werden:
#- Formen, Inhalte und Umfang der Konfirmandenarbeit;
- Mindest- und Höchstteilnehmerzahlen von Unterrichtsgruppen;
- Persönliche Voraussetzungen von Mitarbeitenden;
- Gestaltung von Gottesdiensten, insbesondere Vorstellungsgottesdiensten.
§ 11
Inkrafttreten
1Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 2Zu diesem Zeitpunkt tritt das Kirchengesetz über die Abschnitte II und III der Ordnung des kirchlichen Lebens – Vom Dienst der Gemeinde und ihrer Jugend und Vom Leben der Jugend in der Gemeinde vom 15. Juni 1956 (ABl. S. 27) außer Kraft.