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Kirchengesetz über die Verwaltung
des Sakraments der Taufe

Vom 22. November 2003

(ABl. 2004 S. 19)

Die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Artikel 1
Kirchengesetz über die Verwaltung des Sakraments der Taufe (Taufgesetz)

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§ 1
Gültigkeit und Anerkennung der Taufe

( 1 ) Die Taufe wird nach dem Auftrag Jesu Christi mit Wasser im Namen Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes vollzogen.
( 2 ) Eine auf diese Weise vollzogene Taufe wird von der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig anerkannt. Sie darf nicht wiederholt werden und bleibt in jedem Fall gültig.
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§ 2
Täufling

( 1 ) Die Taufe wird in der Regel im Säuglings- oder Kleinkindalter vollzogen.
( 2 ) Kinder werden auf Verlangen der Eltern oder Sorgeberechtigten getauft; es genügt das Verlangen eines Elternteiles oder eines Sorgeberechtigten, wenn der andere nicht widerspricht.
( 3 ) Religionsmündige können die Taufe eigenständig begehren.
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§ 3
Taufvorbereitung

( 1 ) Wird für Kinder die Taufe begehrt, führt der Pfarrer oder die Pfarrerin mit den Eltern oder Sorgeberechtigten ein Gespräch über die Bedeutung der Taufe. Heranwachsende Kinder sind ihrem Lebensalter entsprechend in die Taufvorbereitung einzubeziehen.
( 2 ) Der Taufe Jugendlicher und Erwachsener geht eine Unterweisung im christlichen Glauben voraus. Jugendliche im Konfirmandenalter werden durch den Konfirmandenunterricht auf die Taufe vorbereitet.
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§ 4
Taufgottesdienst

( 1 ) Die Taufe wird nach der geltenden Agende im Gottesdienst oder in einem besonderen Taufgottesdienst, in der Regel in der Kirche, vollzogen.
( 2 ) Alle Taufen sind der Gemeinde durch Abkündigung bekannt zu geben. Werden besondere Taufgottesdienste gehalten, soll die Gemeinde eingeladen werden.
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§ 5
Nottaufe

( 1 ) Besteht für einen Ungetauften Lebensgefahr, so ist jeder Christ und jede Christin berechtigt, die Taufe – wenn möglich – in Gegenwart christlicher Zeugen zu vollziehen, wenn kein Pfarrer oder Pfarrerin erreichbar ist. Der Vollzug ist dem zuständigen Pfarramt umgehend zu melden.
( 2 ) Die vollzogene Nottaufe wird im Gottesdienst bekannt gegeben.
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§ 6
Verantwortung für die christliche Erziehung

( 1 ) Die Eltern oder Sorgeberechtigten bekennen bei der Taufe den christlichen Glauben und verpflichten sich, für die Erziehung des Kindes in diesem Glauben zu sorgen.
( 2 ) Gehört ein Elternteil, ein Sorgeberechtigter oder eine Sorgeberechtigte nicht einer Kirche eines der in Artikel 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland genannten Bekenntnisse an, muss gewährleistet sein, dass die christliche Erziehung des Täuflings nicht behindert wird.
( 3 ) Gehören die Eltern oder die Sorgeberechtigten keiner der in Absatz 2 genannten Kirchen an, muss gewährleistet sein, dass die christliche Erziehung des Kindes nicht behindert wird, und dass die Paten oder Patinnen oder andere Gemeindeglieder bereit sind, die Verantwortung für die christliche Erziehung des Kindes zu übernehmen.
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§ 7
Patenamt

( 1 ) Für die Taufe eines Kindes werden in der Regel zwei Paten oder Patinnen von den Eltern oder Sorgeberechtigten bestellt. Sie haben bis zur Konfirmation gemeinsam mit den Eltern und im Auftrag der Gemeinde für die Erziehung des Kindes im christlichen Glauben zu sorgen. Wenn kein Pate oder keine Patin vorhanden ist, soll der Kirchenvorstand die Paten oder Patinnen bestellen.
( 2 ) Mindestens ein Pate oder eine Patin muss einer der in § 6 Abs. 2 genannten Kirchen angehören und zum Heiligen Abendmahl zugelassen sein. Werden weitere Paten oder Patinnen bestellt, so können diese auch Glieder einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen sein. Die Kirchenmitgliedschaft ist durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen.
( 3 ) Die Paten oder Patinnen sind in Ausübung der Patenpflichten Zeugen der Taufhandlung. In dieser Funktion können sie sich bei Verhinderung vertreten lassen. Sollten Paten oder Patinnen bei der Taufhandlung verhindert sein, erklären sie ihre Bereitschaft zur Übernahme der Patenpflichten gegenüber dem Pfarramt.
( 4 ) Ein übernommenes Patenamt kann grundsätzlich nicht aberkannt werden. Das Patenamt ruht, wenn der Pate oder die Patin die Zulassung zum Abendmahl verliert, insbesondere durch Austritt aus der Kirche. Paten oder Patinnen können auf eigenen Wunsch aus vertretbaren Gründen von ihrem Amt entbunden werden. Nur wenn kein Pate oder keine Patin mehr vorhanden ist, kann der Kirchenvorstand eine geeignete Person bestellen. In besonderen Situationen kann der Kirchenvorstand weitere geeignete Personen zu Paten oder Patinnen bestellen.
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§ 8
Taufaufschub

( 1 ) Die Taufe eines Kindes ist aufzuschieben, solange die Eltern oder Sorgeberechtigten die Taufvorbereitung, insbesondere das Taufgespräch verweigern. Die Taufe ist auch aufzuschieben, wenn ein Kind bei der Taufvorbereitung Widerspruch gegen den Vollzug der Taufe erkennen lässt.
( 2 ) Die Taufe von Jugendlichen oder Erwachsenen ist aufzuschieben, solange sie nicht an einer Taufvorbereitung teilgenommen haben.
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§ 9
Taufversagung

( 1 ) Die Taufe eines Kindes ist nur zu versagen, wenn ein Elternteil oder ein Sorgeberechtigter eine christliche Erziehung und den kirchlichen Unterricht für das Kind ausdrücklich ablehnt.
( 2 ) Die Taufe von Jugendlichen oder Erwachsenen ist nur zu versagen, wenn schwerwiegende Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit des Taufbegehrens bestehen.
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§ 10
Beschwerde

Die Entscheidung gemäß § 8 und § 9 trifft das zuständige Pfarramt nach Anhörung des Kirchenvorstandes. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb der Frist von einem Monat nach ihrer Bekanntgabe beim zuständigen Propst oder bei der zuständigen Pröpstin Beschwerde eingelegt werden. Die Entscheidung des Propstes oder der Pröpstin ist endgültig.
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§ 11
Zuständigkeit und Eintragung

( 1 ) Die Taufe vollzieht in der Regel der Pfarrer oder die Pfarrerin der Kirchengemeinde, in der der Täufling seinen Hauptwohnsitz hat. Andernfalls ist eine Dimissoriale erforderlich. Das Nähere regelt die Kirchengemeindeordnung.
( 2 ) Für die Eintragung der Taufe gelten die Vorschriften der Kirchenbuchordnung.
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§ 12
Rechtsfolgen der Taufe

( 1 ) Durch die Taufe wird der Täufling nach Maßgabe der Artikel 6bis 8 der Verfassung der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig zugleich Mitglied einer Kirchengemeinde und Landeskirche.
( 2 ) Mit der Taufe von Jugendlichen, die nicht durch den Konfirmandenunterricht auf die Taufe vorbereitet werden, und Erwachsenen ist die Zulassung zum Abendmahl unmittelbar verbunden.
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Artikel 2

Das Kirchengesetz über die Verwaltung des Sakraments der Heiligen Taufe vom 9. November 1951 (Abschnitt I der Ordnung des kirchlichen Lebens) (ABl. 1952 S. 10) – i. d. F. des Kirchengesetzes zur Änderung von § 1 Ziff. 6 + 7 des Kirchengesetzes über die Verwaltung des Sakraments der Heiligen Taufe vom 9. November 1951 (ABl. 1952 S. 10) – und vom 3. November 1959 (ABl. 1960 S. 2) wird aufgehoben.
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Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.