.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Kirchengesetz über die Bildung und die konstituierende Tagung der Landessynode
In der Neufassung vom 18. Mai 1995
(ABl. 1995 S. 71), mit Änderung vom 17. Mai 2003 (ABl. 2003 S. 39) und
vom 24. Mai 2019 (ABl. 2019 S. 79)
Die Landessynode hat aufgrund des Artikels 57 Absatz 5 und 62 und unter Einhaltung der Artikel 66 Absatz 3 und 94 Absatz 2 der Verfassung der Landeskirche das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####§ 1
Amtszeit der Landessynode
(1) Die Amtszeit der Landessynode beginnt am 1. Januar nach dem Wahljahr und endet am 31. Dezember des sechsten Jahres nach der Wahl.
(2) 1Bei vorzeitiger Auflösung wird die Landessynode für den Rest der Amtszeit nach Absatz 1 innerhalb von drei Monaten neu gebildet und innerhalb eines Monats zu ihrer ersten Sitzung einberufen. 2In diesem Fall behält die bisherige Landessynode ihre Befugnisse bis zum Zusammentritt der neu gebildeten Landessynode.
#§ 2
Wahlbezirke und Wahlleitung
(1) Jede Propstei bildet mit ihren im Zeitpunkt der Wahl bestehenden Grenzen einen Wahlbezirk.
(2) 1Wahlleitung für den jeweiligen Wahlbezirk ist der Propsteivorstand. 2Sie ist für die Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht der Wahlvorstand (§ 8) zuständig ist.
#§ 3
Zeitpunkt und Ort der Wahl, Wählerverzeichnis
(1) 1Die Wahlen zur Landessynode sind bis zum 15. November desjenigen Jahres durchzuführen, mit dessen Ablauf die Amtsperiode der amtierenden Landessynode endet. 2Bei vorzeitiger Auflösung sind innerhalb von drei Monaten nach Auflösung Neuwahlen vorzunehmen.
(2) Den genauen Wahltermin und -ort sowie den Wahlraum bestimmt die für den Wahlbezirk zuständige Wahlleitung; sie macht den Wahlberechtigten davon Mitteilung.
(3) Die Wahlleitung stellt das Wählerverzeichnis auf.
#§ 4
Wahlberechtigung
(gestrichen)
#§ 5
Wählbarkeit
(1) 1Als ordinierte Synodale können alle Kirchenmitglieder des Wahlbezirks gewählt werden, die Inhaber oder Verwalter von Pfarrstellen und Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe sind. 2Als nicht ordinierte Mitglieder können alle Kirchenmitglieder des Wahlbezirks gewählt werden, die am Wahltag die Voraussetzung für die Wählbarkeit als Kirchenverordnete erfüllen.
(2) Mitglieder und Mitarbeiter des Landeskirchenamtes können nicht gewählt werden.
(3) 1Hauptamtliche nicht ordinierte Mitarbeiter kirchlicher Rechtsträger nach Artikel 20 der Verfassung können nicht gewählt werden. 2Die Mitglieder kirchlicher Verfassungs- und Verwaltungsgerichte, die für Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich der Landeskirche zuständig sind, können nicht der Landessynode angehören.
(4) 1Wechselt ein Synodaler innerhalb des Gebietes der Landeskirche seinen Wohnsitz, so behält er sein Amt auch dann, wenn sich sein neuer Wohnsitz in einer anderen Propstei der Landeskirche befindet. 2Das Gleiche gilt bei der Wahl der Zugehörigkeit zu einer anderen Kirchengemeinde als der des Wohnsitzes innerhalb der Landeskirche.
#§ 6
Berufungsfähigkeit
(1) 1Berufungsfähig ist, wer nach § 5 Absatz 1 wählbar ist. 2Im Übrigen kann die Kirchenregierung Synodale berufen, die gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 nicht wählbar sind.
(2) Bei der Berufung sollen Kirchenmitglieder berücksichtigt werden, deren Mitarbeit in der Synode insbesondere wegen ihrer Erfahrung, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Synode nicht vertretenen kirchlichen oder gesellschaftlichen Gruppe, insbesondere des Lebensalters oder des Geschlechts oder wegen ihrer Tätigkeit in landeskirchlichen Diensten und Werken erwünscht ist.
#§ 7
Wahlvorschläge, Wahlliste
(1) 1Der Propsteivorstand fordert spätestens zwei Monate vor dem Tag, bis zu dem die Wahlen durchzuführen sind, die vorschlagsberechtigten Kirchenvorstände sowie alle Wahlberechtigten auf, Wahlvorschläge einzureichen. 2Dabei soll er darauf hinweisen, dass die Vorgeschlagenen Mitglieder einer Kirchengemeinde der Propstei sein müssen, der Propsteisynode oder dem Kirchenvorstand aber nicht anzugehören brauchen.
(2) 1Berechtigt zur Abgabe von Wahlvorschlägen an den Propsteivorstand sind die Kirchenvorstände derjenigen Kirchengemeinden, die der Propstei angehören. 2Ferner können mindestens fünf Wahlberechtigte gemeinsam einen Wahlvorschlag einreichen.
(3) 1Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag bis 18.00 Uhr beim Propsteivorstand eingereicht sein; anderenfalls sind sie ungültig. 2Hierauf hat der Propsteivorstand bei der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen hinzuweisen.
(4) 1Die Vorgeschlagenen müssen so deutlich bezeichnet sein, dass ein Zweifel über ihre Person nicht besteht. 2Dem Wahlvorschlag soll eine schriftliche Erklärung der Vorgeschlagenen über ihre Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und zur Annahme einer etwaigen Wahl beigefügt werden.
(5) 1Der Propsteivorstand prüft und entscheidet, ob die Vorgeschlagenen wählbar sind. 2Die Namen der vorgeschlagenen Personen werden von dem Propsteivorstand in alphabetischer Reihenfolge, getrennt nach Ordinierten und Nichtordinierten, zusammengestellt und bilden die für die Stimmzettel maßgebliche Wahlliste (§ 9 Abs. 3). 3Die Wahlliste soll Vor- und Familiennamen, Beruf, Wohnung sowie ein etwa bekleidetes kirchliches Amt des Vorgeschlagenen enthalten. 4Jeder sonstige Zusatz ist unstatthaft. 5Die Wahlliste hat mindestens die doppelte Zahl der zu wählenden Synodalen zu enthalten. 6Falls die Zahl der Vorgeschlagenen hinter dieser Zahl zurückbleibt, ist die Wahlliste durch den Propsteivorstand zu ergänzen. 7Die Wahlliste soll den Wahlberechtigten spätestens eine Woche vor der Wahl zugesandt werden.
#§ 8
Wahlvorstand
(1) 1Zu Beginn der Sitzung wählen die Wahlberechtigten drei Wahlberechtigte zum Wahlvorstand. 2Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen nicht in der Wahlvorschlagsliste enthalten sein und nicht dem Propsteivorstand angehören. 3Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer.
(2) 1Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung und nimmt die Auszählung der Stimmen vor. 2Der Vorsitzende leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes und wird dabei von den anderen Mitgliedern unterstützt. 3Er hat darauf zu achten, dass die Wahl nicht gestört wird und ist berechtigt, Personen, die seine Ermahnungen und Anordnungen unbeachtet lassen, aus dem Wahlraum zu weisen.
(3) Während der Dauer der Wahlhandlung und der Auszählung der Stimmen müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes ständig anwesend sein.
(4) 1Der Wahlvorstand ist nur bei Anwesenheit aller drei Mitglieder beschlussfähig. 2Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
#§ 9
Wahlhandlung
(1) 1Zu Beginn der Wahlhandlung ist durch den Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Beschlussfähigkeit festzustellen. 2Sie gilt bis zum Schluss der Wahl als fortbestehend. 3Erscheinen auf die erste Einladung nur so wenige Wahlberechtigte, dass keine Beschlussfähigkeit gegeben ist, so wird frühestens auf den siebenten nachfolgenden Tag eine zweite Versammlung anberaumt. 4Diese ist dann beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. 5Auf diese Tatsache ist bei der zweiten Einberufung ausdrücklich hinzuweisen.
(2) 1Die Wahl erfolgt durch verdeckt abzugebende Stimmzettel. 2Die Stimmzettel enthalten die vom Propsteivorstand zusammengestellte Wahlliste sowie die Anzahl der im jeweiligen Wahlgang zu wählenden Synodalen. 3Im Wahlraum wird jedem Wahlberechtigten für jeden Wahlgang ein Stimmzettel ausgehändigt. 4Die Abgabe der Stimme durch einen Vertreter ist unzulässig.
(3) 1Es werden in zwei besonderen Wahlgängen gewählt:
#- die ordinierten Synodalen,
- die nicht ordinierten Synodalen.
§ 10
Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) 1Der Wahlvorstand ermittelt das Wahlergebnis. 2Gewählt sind diejenigen, auf die die meisten Stimmen entfallen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Propsteisynode zu ziehende Los.
(2) Sind mehr Namen angekreuzt, als Synodale in den einzelnen Wahlgängen zu wählen sind, oder sind Namen hinzugefügt, so ist der Stimmzettel ungültig.
(3) Über die Wahlhandlung und ihr Ergebnis wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Wahlvorstand und einem Mitglied des Propsteivorstandes unterschrieben wird.
(4) 1Aufgrund des vom Wahlvorstand in der Niederschrift bestätigten Ergebnisses der Stimmenauszählung stellt die Wahlleitung (§ 2 Abs. 2) das Ergebnis der Wahl fest und teilt dieses dem Landeskirchenamt durch eingeschriebenen Brief unter Beifügung der Wahlvorgänge unverzüglich mit. 2Eine Abschrift der Wahlniederschrift ist zu den Propsteiakten zu nehmen.
(5) Sobald die Kirchenregierung ihr Berufungsrecht ausgeübt hat, benachrichtigt das Landeskirchenamt die Gewählten von ihrer Wahl und veröffentlicht das Ergebnis der Wahl und der Berufung im Landeskirchlichen Amtsblatt unter Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit des § 11.
#§ 11
Wahleinspruch
(1) Gegen die Wahl können mindestens fünf Wahlberechtigte gemeinsam und die Wahlleitungen (Propsteivorstände) binnen eines Monats nach der Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Landeskirchlichen Amtsblatt Einspruch beim Landeskirchenamt erheben.
(2) 1Auf den erhobenen Einspruch nimmt das Landeskirchenamt die erforderlichen Ermittlungen vor und teilt das Ergebnis der Landessynode mit. 2Die Landessynode entscheidet über den Einspruch.
(3) Ergeben sich nachträglich Zweifel an der Wählbarkeit eines Synodalen zur Zeit der Wahl, prüft die Landessynode auf Antrag des Präsidenten, ob der Synodale wählbar ist.
(4) Gegen die Entscheidung der Landessynode ist binnen eines Monats nach dem Beschluss der Landessynode die Klage beim Rechtshof zulässig.
(5) 1Bis zur Entscheidung der Landessynode behält der Synodale seine Rechte und Pflichten. 2Die Landessynode kann mit Mehrheit von zwei Dritteln der Synodalen beschließen, dass der Synodale bis zur Rechtskraft ihres Beschlusses nicht an der Arbeit der Landessynode teilnehmen darf.
#§ 12
Ausscheiden, Nachwahl und Nachberufung
(1) 1Das Amt eines Synodalen endet mit der Niederlegung, die schriftlich gegenüber dem Präsidenten der Landessynode zu erklären ist. 2Sie ist unwiderruflich. 3Ferner endet das Amt eines Synodalen mit dem Wegfall der Wählbarkeit und der Berufungsfähigkeit.
(2) 1Im Falle der Niederlegung des Amtes und des Fortzuges aus dem Bereich der Landeskirche stellt der Präsident, in allen anderen Fällen stellt die Landessynode die Beendigung des Amtes fest. 2Gegen die Feststellung der Beendigung des Amtes durch die Landessynode ist Klage beim Rechtshof zulässig.
(3) 1Nach Beendigung des Amtes eines Synodalen ist alsbald eine Nachwahl durch die Propsteisynode oder eine Nachberufung durch die Kirchenregierung vorzunehmen. 2Bei der Nachwahl findet § 7 mit der Maßgabe Anwendung, dass nur der Propsteivorstand Wahlvorschläge machen kann.
#§ 13
Kosten des Wahlverfahrens
Die Kosten des Wahlverfahrens trägt die Landeskirchenkasse.
#§ 14
Konstituierungsausschuss
(1) 1Aufgabe des Konstituierungsausschusses ist es, bei der Wahl der Mitglieder des Ältesten- und Nominierungsausschusses der Landessynode Personenvorschläge zu erarbeiten. 2Er wird nur tätig, solange ein Ältesten- und Nominierungsausschuss in der Landessynode nicht besteht. 3Er wird vor der konstituierenden Tagung der Landessynode gebildet. 4Er ist ein vorläufiger Ausschuss.
(2) 1Dem Konstituierungsausschuss gehören alle synodalen Mitglieder der Kirchenregierung und deren Vertreter an. 2Der Konstituierungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(3) An den Sitzungen des Konstituierungsausschusses können die Mitglieder des Landeskirchenamtes mit beratender Stimme teilnehmen.
#§ 15
Konstituierende Tagung
(1) 1Die erste Tagung nach Neubildung der Landessynode (Konstituierende Tagung) richtet sich nach Artikel 62 der Verfassung der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig. 2Nach der Neubildung vertritt das bisherige Präsidium bis zur konstituierenden Tagung die Landessynode nach außen.
(2) 1Die Einladung zu der Tagung soll den Synodalen mindestens vier Wochen vor Beginn der Tagung mit Angabe der Tagesordnung zugehen. 2Die zur Verhandlung kommenden Vorlagen, Gesetzesentwürfe und Anträge sind nach Möglichkeit mit der Einladung zu übersenden. 3Sie sollen spätestens eine Woche vor der Tagung den Synodalen vorliegen.
(3) 1Der Eröffnung der Landessynode geht ein Gottesdienst voraus, in dessen Verlauf die Synodalen, die noch kein Gelöbnis abgelegt haben, dieses in der jeweils gültigen agendarischen Form sprechen.
2Synodale, die schon in einer früheren Amtszeit das Gelöbnis abgelegt haben, brauchen das Gelöbnis bei einer Neubildung nicht zu wiederholen.
(4) Später eintretende Synodale legen das Gelöbnis gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten der Landessynode ab.
(5) Für die konstituierende Tagung der Landessynode bestimmt die Kirchenregierung die Tagesordnung.