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Kirchenverordnung
über die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung des Vermögens und der Schulden

Vom 12. März 2020

(ABl. 2020 S. 126); mit Änderung vom 18. November 2020 (ABl. 2021 S. 50)

Die Kirchenregierung hat aufgrund von Artikel 98 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig in Verbindung mit §§ 58 Abs. 3, 59 Abs. 3, 62 Abs. 1, 62 Abs. 2, 64 Abs. 5, 67, 68 Abs. 6, 68 Abs. 8 und 81 Abs. 1 des Kirchengesetzes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig (HKRG) vom 22.11.2019 folgende Kirchenverordnung erlassen.
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Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Die Vermögensgegenstände und die Schulden sind zum Bilanzstichtag grundsätzlich einzeln zu erfassen und zu bewerten.
( 2 ) Die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung des Vermögens und der Schulden erfolgt gesondert für jede kirchliche Körperschaft.
( 3 ) Das Sachanlagevermögen wird in nicht realisierbares und realisierbares Vermögen unterschieden. Zum nicht realisierbaren Vermögen zählen Vermögensgegenstände, welche unmittelbar der Erfüllung der kirchlichen Aufgaben dienen. Das realisierbare Sachanlagevermögen dient mittelbar der Erfüllung der kirchlichen Aufgaben.
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Abschnitt 2
Inventur

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§ 2
Inventur

( 1 ) Die von der zuständigen Stelle mit der Inventurleitung beauftragte Person koordiniert, überwacht und kontrolliert die Inventur.
( 2 ) Die körperliche Inventur erfolgt durch - sich aus der Finanzsoftware ergebenen - Erfassungslisten oder einer Buchinventur und ist im Abstand von fünf Jahren zu wiederholen. Die Inventur soll innerhalb der letzten vier Monate vor oder innerhalb der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag (31.12.) durchgeführt werden.
( 3 ) Die Bilanzwerte gemäß Abschnitt 5 sind getrennt voneinander zu erfassen.
( 4 ) Nicht zu bilanzierende Vermögensgegenstände müssen nicht erfasst werden.
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§ 3
Inventar

( 1 ) Die sich aus der Inventur ergebenen Vermögensgegenstände sind in eine - sich aus der Finanzsoftware ergebenen - Inventarliste zu übernehmen und dort zu bewerten. Das erfasste Inventar ist entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 2 auf den Bilanzstichtag vorzuschreiben bzw. zurückzurechnen.
( 2 ) Soweit Mitarbeitende Inventar zur dienstlichen Verwendung erhalten haben, bestätigen sie dies schriftlich auf dem Inventarverzeichnis oder einer Anlage hierzu.
( 3 ) Inventarisierte Gegenstände sollen in geeigneter Weise als Eigentum der kirchlichen Körperschaft unter Angabe der laufenden Nummer im Inventarverzeichnis durch Stempelaufdruck, Klebeetikett, Prägeschild oder ähnliches gekennzeichnet werden.
( 4 ) Die zuständige Stelle beschließt die aufgestellte Inventarliste.
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§ 4
Änderung des Bestandes

Mitarbeitende, die mit der Verwaltung der Vermögensgegenstände betraut sind, haben der Anlagenbuchhaltung entsprechende Abgänge unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese sind in der Inventarliste zu vermerken. Der Beleg über den Veränderungsvorgang ist als Bestandteil der Rechnungsunterlagen in der Anlagenbuchhaltung aufzubewahren.
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Abschnitt 3
Bewertung und Bilanzierung des Vermögens und der Schulden

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§ 5
Immaterielle Vermögensgegenstände

Immaterielle Vermögensgegenstände werden grundsätzlich nicht bilanziert.
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§ 6
Immobiles Sachanlagevermögen

( 1 ) Das immobile Sachanlagevermögen umfasst Grundstücke und Gebäude.
( 2 ) Wird ein bebautes Grundstück erworben, so sind die Anschaffungskosten nach dem Wert des Grundstückes und dem Wert des Gebäudes rechnerisch zu trennen. Ist über den Grundstücks- und Gebäudewert keine separate Vereinbarung getroffen worden, so ist der Grund und Boden nach § 22 zu bewerten und zu bilanzieren. Die nach Abzug des Grundstückswertes gem. Satz 2 verbleibenden Anschaffungskosten stellen den Gebäudewert dar.
( 3 ) Liegen keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor, so ist:
  1. der Grund und Boden nach § 22 und
  2. das Gebäude nach § 23 Abs. 3 und 4
zu bewerten.
( 4 ) Die Bilanzierung von Grund und Boden sowie der hierauf errichteten Gebäude erfolgt beim juristischen Eigentümer.
( 5 ) Grundstücke werden nicht planmäßig abgeschrieben.
( 6 ) Gebäude werden linear abgeschrieben. §§ 28 Abs. 3 und 29 Abs. 2 bleiben unberührt.
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§ 7
Glocken, Orgeln

Glocken und Orgeln sind mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten getrennt von den mit ihnen verbundenen betriebstechnischen Anlagen zu bilanzieren.
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§ 8
Kulturgüter und Kunstwerke

( 1 ) Insbesondere sakrale und liturgische Gegenstände sind Kulturgüter und Kunstwerke des beweglichen Sachanlagevermögens.
( 2 ) Die Festlegung eines Vermögensgegenstandes nach Abs. 1 ist nach dessen Eigenschaften insbesondere hinsichtlich einer vorliegenden künstlerischen Handarbeit sowie seiner nicht serienmäßig maschinellen Herstellung zu treffen.
( 3 ) Kulturgüter und Kunstwerke werden im Jahr der Anschaffung mit 1 Euro Erinnerungswert bilanziert.
( 4 ) Kulturgüter und Kunstwerke, für die eine dauerhafte Einzelversicherung abgeschlossen wurde oder ein Sachverständigengutachten vorliegt, sind im Anhang zur Bilanz aufzuführen.
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§ 9
Technische Anlagen

( 1 ) Technische Anlagen sind
  1. im Bauwerk eingebaute,
  2. daran angeschlossene oder
  3. damit fest verbundene
technische Anlagen oder Maschinen.
( 2 ) Technische Anlagen werden bilanziert, wenn
  1. deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 € netto übersteigt,
  2. sie länger als ein Jahr nutzbar sind und
  3. sie nicht bereits mit einem Bauwerk zusammen bewertet sind.
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§ 10
Mobiles Sachanlagevermögen und Fahrzeuge

( 1 ) Mobiles Sachanlagevermögen, insbesondere Einrichtungsgegenstände und Ausstattungen
  1. welche selbständig nutzbar sind,
  2. deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 € netto übersteigt und
  3. länger als ein Jahr nutzbar sind
werden als Vermögensgegenstand bilanziert. Die Voraussetzungen gemäß Buchstabe a) und b) gelten auch dann als erfüllt, wenn mehrere Vermögensgegenstände nur in einem gemeinsamen Nutzungszusammenhang sinnvoll zu verwenden sind.
( 2 ) Ein Vermögensgegenstand, der die Voraussetzungen des Abs. 1 Buchstabe a) und c) erfüllt und dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 € aber nicht 800 € netto übersteigt stellt einen geringwertigen Vermögensgegenstand dar und wird im Jahr der Anschaffung auf 1 Euro Erinnerungswert abgeschrieben.
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§ 11
Anlagen im Bau

( 1 ) Anlagen im Bau stellen getätigte Investitionen für Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens dar, welche am Bilanzstichtag noch nicht endgültig fertiggestellt worden sind. Nach Fertigstellung ist die Anlage im Bau in die entsprechende Bilanzposition gemäß Abschnitt 5 umzubuchen.
( 2 ) Anlagen im Bau werden nicht abgeschrieben.
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§ 12
Sonder- und Treuhandvermögen

( 1 ) Sondervermögen stellen Vermögenswerte dar, welche der kirchlichen Körperschaft durch
  1. Gesetz,
  2. Rechtsakt eines Dritten oder
  3. sonstiges Rechtsgeschäft
zweckgebunden übergeben wurden. Es ist grundsätzlich in der Bilanz der kirchlichen Körperschaft auszuweisen.
( 2 ) Treuhandvermögen stellt Vermögenswerte dar, welche für Dritte verwaltet werden. Es ist durch Übernahme seines bilanzierten Eigenkapitals in der Bilanz der kirchlichen Körperschaft auszuweisen. Liegen belegbare Buchwerte nicht vor, ist das Treuhandvermögen im Anhang zur Bilanz zu erläutern.
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§ 13
Finanzanlagen

( 1 ) Finanzanlagen im Sinne von § 60 HKRG sind grundsätzlich einzeln zu bewerten und zu bilanzieren.
( 2 ) Für neu zugehende Finanzanlagen sind die Anschaffungskosten zugrunde zu legen. Gebühren sind Ausgaben im Jahr des Entstehens. Boni sind Einnahmen im Jahr der Anschaffung. Bei über- oder unterpari Käufen von bis zu 2% (geringfügig im Sinne von § 60 Absatz 2 HKRG) ist keine Periodenabgrenzung im Sinne von § 18 vorzunehmen.
( 3 ) Finanzanlagen, bei denen zum Zeitpunkt der Fälligkeit eine 100%ige Rückzahlung garantiert ist, sind mit dem Rückzahlungsbetrag zu bilanzieren.
( 4 ) Finanzanlagen, deren Rückzahlungsanspruch in der Höhe variieren können sind über die gesamte Laufzeit der Finanzanlage mit dem Anschaffungs-/Einstandswert zum Zeitpunkt des Erwerbes (Anschaffungskosten) zu bilanzieren. Diesen Anlagearten gleichgestellt sind Vermögensverwaltungen durch Dritte. Ihre Bilanzierung erfolgt zum Einstandswert (Anschaffungskosten).
Bei Rückgabe von Fondsanteilen oder Auflösung/Teilauflösung von Vermögensverwaltungen wird zum Zeitpunkt der Rückgabe/Auflösung die Differenz zwischen Anschaffungs-/Einstandswert und Kurswert als Kursgewinn oder Kursverlust verbucht.
Am Bilanzstichtag ist der bilanzierte Buchwert mit dem Marktwert zu vergleichen und die Abweichung im Bilanzanhang zu erläutern.
Bei einer nicht dauerhaften Wertminderung der Finanzanlage von mehr als 10% ist der Marktwert zu bilanzieren. Parallel ist hierzu auf der Passivseite ein Korrekturposten für Wertschwankungen (Wertausgleichsreserve) zu bilden. Steigt nach der Einstellung in den Korrekturposten für Wertschwankungen (Wertausgleichsreserve) der Marktwert der Finanzanlage zu den folgenden drei Bilanzstichtagen wieder, ist der Korrekturposten für Wertschwankungen (Wertausgleichsreserve) bis zur Höhe der aktuellen Differenz zwischen Marktwert und Buchwert aufzulösen.
Bei einer dauerhaften Wertminderung ist die Finanzanlage auf den Marktwert abzuschreiben und ein eventuell gebildeter Korrekturposten für Wertschwankungen (Wertausgleichsreserve) ist aufzulösen. 10 Eine dauerhafte Wertminderung liegt vor, wenn drei Jahre in Folge der Marktwert unter dem Buchwert liegt.
( 5 ) Die Bewertung zum Bilanzstichtag gem. Absatz 4 erfolgt über den gesamten Bestand, bei Vermögensverwaltungen über sämtliche Vermögensverwaltungen zusammen.
( 6 ) Geldverwaltungen im Sinne von § 60 Absatz 2 Satz 8 HKRG können ihre Käufe je Geldinstitut (Zahlweg) summieren und getrennt nach der Rückzahlungserwartung und Anlageart bilanzieren. Die Bewertung erfolgt gemäß Absatz 5.
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§ 14
Absicherung von Versorgungslasten

( 1 ) Die von der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse ausgewiesene und ausfinanzierte Deckungsrückstellung ist zu bilanzieren.
( 2 ) Als Bilanzierungsgrundlage ist ein jährliches versicherungsmathematisches Gutachten zu verwenden.
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§ 15
Beteiligungen

Beteiligungen sind mit ihren Anschaffungskosten zu bilanzieren.
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§ 16
Ausleihungen

Als Ausleihungen sind u.a.
  1. vergebene Darlehen oder
  2. einem Dritten treuhändisch zur Verfügung gestellte Finanzmittel
zu bilanzieren.
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§ 17
Vorräte

Vorräte werden grundsätzlich nicht bilanziert. Eventuelle steuerliche Vorschriften bleiben unberührt.
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§ 18
Rechnungsabgrenzungsposten

( 1 ) Ausgaben sind grundsätzlich dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Verursachung zuzuordnen.
( 2 ) Kirchliche Wirtschaftsbetriebe im Sinne von § 76 HKRG haben bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen unter 800 € netto keinen Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. § 13 Abs. 2 bleibt unberührt
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§ 19
Sonderposten

( 1 ) Bei Bilanzierung des Eigenkapitals von Treuhandvermögen ist dieses analog zu § 12 Abs. 2 im Sonderposten als „Verpflichtung gegenüber Sonder- und Treuhandvermögen“ auszuweisen.
( 2 ) Von Dritten erhaltene zweckgebundene Finanzmittel für Immobilien - mit einer damit verbundenen Betreiberverpflichtung - sind als „Erhaltene Investitionszuschüsse“ zu bilanzieren.
Die Auflösung des Sonderpostens hat sich an der Abschreibung des finanzierten Vermögensgegenstandes zu orientieren. Für Vermögensgegenstände, die keiner Abnutzung unterliegen, ist ein Sonderposten dann zu bilden, wenn der Vermögensgegenstand einer zeitlichen Zweckbindung unterliegt. Der Auflösungszeitraum des Sonderpostens orientiert sich dann an dieser Zweckbindung.
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Abschnitt 4
Regelungen für die Erfassung und Bewertung der zum Zeitpunkt der erstmaligen Eröffnungsbilanz vorhandenen Vermögensgegenstände und Schulden

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§ 20
Allgemein

( 1 ) Eine erstmalige Eröffnungsbilanz ist bei
  1. der erstmaligen Bilanzierung,
  2. einer Neuerrichtung,
  3. einer Teilung oder
  4. einer Zusammenlegung
von kirchlichen Körperschaften aufzustellen.
( 2 ) In den Fällen des Abs. 1, Buchstabe c) und d) ist die Bilanzidentität und -kontinuität in Bezug auf die betroffenen kirchlichen Körperschaften zu wahren.
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§ 21
Ausgleichsposten Rechnungsumstellung

( 1 ) Im Falle einer bilanziellen Überschuldung im Sinne von § 68 Abs. 6 HKRG ist auf der Aktivseite ein Ausgleichsposten für Rechnungsumstellung zu bilden.
( 2 ) Der Ausgleichsposten ist um einen angemessenen Betrag zu erhöhen, um hierdurch einen Vermögensgrundbestand sowie einen Rücklagenbestand auszuweisen.
( 3 ) Der Ausgleichsposten ist über einen angemessenen Zeitraum aufzulösen.
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§ 22
Grundstücke

( 1 ) Grundstücke sind grundsätzlich je Flurstück zu erfassen und mit dem entsprechenden Bodenrichtwert je m² zu bewerten.
( 2 ) Entsprechend ihrer Nutzung sind bei Grundstücken folgende Abschläge vorzunehmen, bzw. abweichend wie folgt zu bewerten:
  1. bei Grundstücken des nicht realisierbaren Sachanlagevermögens 1 € je Flurstück.
  2. bei einer öffentlichen Nutzung (z.B. Freizeitheime, Gemeindehäuser, Kindertagesstätten, Tagungsstätten usw.) minus 50 Prozent,
  3. bei einer sonstigen Nutzung (z.B. Miethäuser und -wohnungen, Pfarrhäuser, Verwaltungs- und Bürogebäude, Garagen, Schuppen, usw.) minus 25 Prozent,
  4. bei einer Mischnutzung zwischen b) und c) minus 25 Prozent,
  5. bei Forsten (wenn nicht Anteil in einer Realgenossenschaft) 0,50 € je m²,
  6. bei Verkehrswegen (Straßen, Wege, Wasserflächen) minus 90 Prozent,
  7. bei Erholungsflächen (Grünflächen, Parkanlagen) minus 80 Prozent,
  8. bei Kleingartenland minus 80 Prozent,
  9. bei Unland 0,10 € je m²,
  10. bei Spielplätzen minus 80 Prozent,
  11. bei einem Teil- oder Miteigentum 1 € je Flurstück.
Bei unbebauten Grundstücken im Sinne von a) bis d) ist ein eventueller Nutzungszusammenhang zu einem bebauten Grundstück zu beachten.
( 3 ) Die Erfassung und Bewertung erfolgt durch den Erfassungsbogen gem. Anlage 1.
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§ 23
Gebäude

( 1 ) Soweit Unterlagen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorliegen, sind Gebäude einzeln mit den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.
( 2 ) Fortgeführt bedeutet, dass:
  1. fiktive Abschreibungen gem. § 28 für den Zeitraum vom 1. Januar des Bau- oder Anschaffungsjahres von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß Abs. 1 abgezogen,
  2. werterhaltende Investitionen im gleichen Zeitraum zugeschrieben und
  3. unterlassene Instandsetzungsmaßnahmen abgezogen werden.
Investitionen gem. Buchstabe b) verlängert, ein Instandhaltungsstau gem. Buchstabe c) verkürzt die Restnutzungsdauer des Gebäudes.
( 3 ) Bei Gebäuden, bei denen Unterlagen im Sinne von Abs. 1 nicht vorliegen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelbar sind, ist zur Bewertung der Feuerversicherungswert von 1914 sowie der entsprechende Baupreisindex gem. Anlage 2 heranzuziehen.
( 4 ) Der Feuerversicherungswert ist wie folgt zu indizieren:
  1. bei Infrastrukturgebäuden (Kirchen, Kapellen, Freizeitheime, Gemeindehäuser, Kindertagesstätten und Tagungsstätten) auf das Bau- bzw. Anschaffungsjahr. Soweit dieses nicht mehr ermittelt werden kann, ist es zu schätzen. Wenn das Bau- bzw. Anschaffungsjahr vor 1914 liegt, ist für den Index entweder das Jahr 1914 zugrunde zu legen oder das Jahr nach 1914, in dem eine Generalsanierung durchgeführt bzw. abgeschlossen wurde.
  2. Bei sonstigen Gebäuden auf das Jahr 2018.
  3. Bei Gebäuden, in denen sowohl eine Nutzung gem. Buchstabe a) und b) vorliegt, ist der Feuerversicherungswert prozentual anhand der Nutzfläche aufzuteilen und mit den entsprechenden Indizes zu multiplizieren.
Der ermittelte Gebäudewert ist bis zum Bilanzstichtag fortzuschreiben. Abs. 2 gilt entsprechend.
( 5 ) Die Erfassung und Bewertung erfolgt durch den Erfassungsbogen gem. Anlage 3.
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§ 24
Technische Anlagen

Technische Anlagen im Sinne von § 9 Abs. 1 werden in der Eröffnungsbilanz pauschal mit
  1. 4% bei Infrastrukturgebäuden im Sinne von § 23 Abs. 4 a)
  2. 2 % bei sonstigen Gebäuden im Sinne von § 23 Abs. 4 b)
bewertet. Die Aufteilungsvorschriften gemäß § 23 Abs. 4 c) gelten entsprechend.
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§ 25
Mobiles Sachanlagevermögen und Fahrzeuge

( 1 ) Mobiles Sachanlagevermögen, insbesondere Einrichtungsgegenstände und Ausstattungen
  1. welche selbständig nutzbar sind,
  2. deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 € netto übersteigt,
  3. innerhalb der letzten vier Jahre vor der erstmaligen Eröffnungsbilanz angeschafft oder hergestellt wurden und
  4. länger als ein Jahr nutzbar sind
werden als Vermögensgegenstand aktiviert. Grundlage für die Erfassung ist das bisher geführte Inventarverzeichnis.
Die Voraussetzungen gemäß a) und b) gelten auch dann als erfüllt, wenn mehrere Vermögensgegenstände nur in einem gemeinsamen Zusammenhang sinnvoll genutzt werden können.
( 2 ) Die Erfassung und Bewertung erfolgt durch den Erfassungsbogen gem. Anlage 4.
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§ 26
Glocken, Orgeln und ihre betriebstechnischen Anlagen

( 1 ) Glocken werden einzeln und getrennt von den mit ihnen verbundenen betriebstechnischen Anlagen mit einem Erinnerungswert von 1 Euro bewertet.
( 2 ) Orgeln werden pauschal mit 10.000 € je Register bilanziert. Der Abschreibungszeitraum beginnt mit der erstmaligen Eröffnungsbilanz.
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Abschnitt 5
Bilanzgliederung

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§ 27
Bilanzgliederung

AKTIVA
A0
Ausgleichsposten Rechnungsumstellung
A
Anlagevermögen
I
Immaterielle Vermögensgegenständen
II
Nicht realisierbares Sachanlagevermögen
  1. Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
  2. Bebaute Grundstücke
  3. Glocken, Orgeln und sonstige technischen Anlagen
  4. Kulturgüter, Kunstwerke (besondere sakrale und liturgische Gegenstände)
  5. Anlagen im Bau, geleistete Anzahlungen
III
Realisierbares Sachanlagevermögen
  1. Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
  2. Bebaute Grundstücke
  3. Technische Anlagen und Maschinen
  4. Kunstwerke, sonstige Einrichtungen und Ausstattungen
  5. Fahrzeuge
  6. Anlagen im Bau, geleistete Anzahlungen
IV
Sonder- und Treuhandvermögen
V
Finanzanlagen
  1. Finanzanlagen zur Deckung von Rücklagen und anderen Passivpositionen
  2. Absicherung von Versorgungslasten
  3. Beteiligungen
  4. Ausleihungen
B
Umlaufvermögen
I
Vorräte
II
Forderungen
  1. Forderungen aus Kirchensteuern
  2. Forderungen an kirchlichen Körperschaften
  3. Forderungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften
  4. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
  5. Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände
III
Liquide Mittel
  1. Kurzfristig veräußerbare Wertpapiere
  2. Kassenbestände, Bankguthaben, Schecks
C
Aktive Rechnungsabgrenzung
D
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
PASSIVA
A
Eigenkapital
I
Vermögensgrundbestand
  1. Korrekturposten für Substanzerhaltungsrücklage
II
Rücklagen, sonst. Vermögensbindungen
  1. Pflichtrücklagen
    1. Betriebsmittelrücklage
    2. Ausgleichsrücklage
    3. Substanzerhaltungsrücklage
    4. Bürgschaftsrücklage
    5. Tilgungsrücklage
  2. Budget- und weitere Rücklagen
    1. Budgetrücklagen
    2. Baurücklage
    3. Personalkostenrücklage
    4. Steuerschwankungsrücklage
    5. sonstige Rücklagen
  3. Korrekturposten für Rücklagen
    1. Korrekturposten für Wertschwankungen (Wertausgleichsreserve)
    2. Innere Darlehen
  4. Zweckgebundene Haushaltsrest, ggf. Haushaltsvorgriffe
III
Ergebnisvortrag
IV
Bilanzergebnis
B
Sonderposten
I
Verpflichtungen gegenüber Sonder- und Treuhandvermögen
II
Zweckgebundene Spenden, Vermächtnisse, usw.
III
Erhaltene Investitionszuschüsse u.ä.
C
Rückstellungen
I
Versorgungsrückstellungen
  1. Pensionsrückstellung
  2. Beihilferückstellung
II
Clearingrückstellungen
III
sonstige Rückstellungen
D
Verbindlichkeiten
I
Verbindlichkeiten aus Kirchensteuern
II
Verbindlichkeiten an kirchliche Körperschaften
III
Verbindlichkeiten an öffentlich-rechtliche Körperschaften
IV
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
V
Darlehensverbindlichkeiten
VI
Sonstige Verbindlichkeiten
E
Passive Rechnungsabgrenzung
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Abschnitt 6
Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen

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§ 28
Abschreibungstabelle

( 1 ) Für:
  1. neu angeschaffte, hergestellte oder
  2. Vermögensgegenstände im Rahmen der erstmaligen Eröffnungsbilanz
gelten die folgenden Abschreibungszeiträume. § 29 bleibt unberührt.
Nr.
Vermögensgegenstand
Nutzungsdauer in Jahren

1
Gebäude und bauliche Anlagen
1.01
Gottesdienststätten
1.011
Friedhofskapellen
100
1.012
Kirchen vor 1948 errichtet
250
1.013
Kirchen nach 1948 errichtet
100
1.014
Kirchenzentrum
100

1.02
sonstige Gebäude
1.021
Freizeitheime
70
1.022
Gemeindehäuser
70
1.023
Kindertagesstätten
60
1.024
Mietwohnungen/-häuser
70
1.025
Pfarrhäuser
70
1.026
Tagungsstätten
60
1.027
Verwaltungs- und Bürogebäude
80
1.028
Garagen/Schuppen
40

2
Glocken und Orgeln
2.001
Glocken
100
2.002
Orgeln (elektrisch)
50
2.003
Orgeln (mechanisch)
100

3
Technische Anlagen
3.001
Technische Anlagen
20
3.002
Technische Anlagen (in erstmaliger Eröffnungsbilanz)
10

4
Fahrzeuge
4.001
Personenkraftwagen
10

5
Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände
5.001
Beschallungsanlage
10
5.002
Büromaschinen, Kommunikationsanlagen
10
5.003
EDV, Kopierer u.ä.
5
5.004
Gartengeräte und Werkzeuge (elektrisch-, benzinbetrieben)
10
5.005
Gartengeräte und Werkzeuge (sonstige)
15
5.006
Haushaltsgeräte
10
5.007
Küchenschränke und -geräte
10
5.008
Musikinstrumente
15
5.009
Mobiliar (Bestuhlung, Tische, Büroeinrichtung)
15
5.010
Spielgeräte
15
( 2 ) In begründeten Fällen kann das Landeskirchenamt kürzere Nutzungsdauern zulassen.
( 3 ) Für den Fall einer bestehenden Steuerpflicht sind die steuerlichen Abschreibungstabellen und Vorschriften anzuwenden.
( 4 ) Im Jahr der Anschaffung ist der volle Abschreibungsbetrag anzusetzen.
( 5 ) Außerplanmäßige Abschreibungen sind zulässig.
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§ 29
Auswirkung von investiven Maßnahmen

( 1 ) Maßnahmen im Sinne von § 31 Abs. 1 verlängern die Nutzungsdauer von Gebäuden.
( 2 ) Bei Gebäuden im Sinne von § 23 Abs. 4 Buchstabe a) erhöht eine Maßnahme nach § 31 Abs. 1 zum einen die jährliche Abschreibung, zum anderen verlängert sie die Nutzungsdauer.
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Abschnitt 7
Substanzerhaltungsrücklage

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§ 30
Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage

( 1 ) Der Substanzerhaltungsrücklage für Immobilien und Technische Anlagen sollen grundsätzlich Haushaltsmittel in Höhe der Abschreibung zugeführt werden.
( 2 ) Der Substanzerhaltungsrücklage für Pfarrhäuser sind für die Zeit der dauerhaften Dienstwohnungsbereitstellung keine Haushaltsmittel zuzuführen.
( 3 ) Im Falle eines gebildeten Sonderpostens (§ 19 Abs. 2) sind die zuzuführenden Haushaltsmittel um die Auflösung des gebildeten Sonderpostens zu reduzieren.
( 4 ) Durch Beschluss der zuständigen Stelle kann, sofern:
  1. finanzielle Mittel Dritter zugesagt oder zu erwarten sind oder
  2. eine entsprechende Tätigkeit in der bisherigen Form künftig nicht mehr angeboten werden soll,
von der Zuführung von Haushaltmitteln für die Substanzerhaltungsrücklage von Glocken, Orgeln oder sonstigen beweglichen Vermögensgegenständen in der entsprechenden Höhe abgesehen werden.
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§ 31
Entnahmen aus der Substanzerhaltungsrücklage

( 1 ) Für Maßnahmen, die dem Fortbestand oder der Wiederherstellung der Bausubstanz dienen, indem sie:
  1. den Wert,
  2. die Nutzbarkeit oder
  3. die Nutzungsdauer
erhalten oder erhöhen, können Mittel aus der Substanzerhaltungsrücklage entnommen werden.
( 2 ) Die Wiederherstellung von Technischen Anlagen sowie die Generalüberholung von Glocken und Orgeln können aus der entsprechenden Substanzerhaltungsrücklage finanziert werden.
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Abschnitt 8
Schlussbestimmungen

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§ 32
Aufbewahrungsfristen

Die erstellten Unterlagen aus Abschnitt 2 sind bis zehn Jahre nach Abschluss der Inventur, die erstellten Unterlagen aus Abschnitt 4 sind dauerhaft aufzubewahren. Die Vorschiften der Rechtsverordnung der Aufbewahrungs- und Kassationsordnung vom 20. November 1989 (ABl. 1990 S. 57) bleiben unberührt.
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§ 33
Inkrafttreten

Diese Kirchenverordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
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Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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