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Ordnung der Kammer für Kommunikation und Medien in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig

Vom 12. März 2020

(ABl. 2020 S. 59)

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§ 1

In der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig wird eine Kammer für Kommunikation und Medien gebildet.
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§ 2

( 1 ) Die Kammer berät die landeskirchlichen Organe in Fragen, die für die mediale Kommunikation der Kirche von Bedeutung sind.
( 2 ) Die landeskirchlichen Organe können der Kammer Arbeitsaufträge erteilen.
( 3 ) Das Landeskirchenamt trägt Sorge dafür, dass die Arbeitsergebnisse der Kammer angemessen in die Meinungsbildung und Entscheidungsfindung der kirchenleitenden Gremien einbezogen werden.
( 4 ) Stellungnahmen im Namen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig kann die Kammer nur nach vorheriger Zustimmung des Landeskirchenamtes zu den Arbeitsergebnissen abgeben.
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§ 3

Der Kammer gehören an:
  • zwei von der Landessynode aus ihrer Mitte zu wählende Landessynodale,
  • der/die zuständige Referatsleiter/Referatsleiterin des Landeskirchenamtes/Pressesprecher,
  • bis zu sechs Kirchenmitglieder mit besonderen Kenntnissen in Fragen der medialen Kommunikation, die vom Landeskirchenamt im Benehmen mit den vorgenannten Kammermitgliedern zu berufen sind.
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§ 4

( 1 ) Die Kammer ist spätestens ein halbes Jahr nach Bildung einer Landessynode neu zu wählen bzw. zu berufen. Ihre Amtszeit endet mit der Bildung der neuen Kammer.
( 2 ) Die Kammer wählt aus ihrer Mitte ein Mitglied zum/zur Vorsitzenden bzw. zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden. Die Geschäftsführung liegt bei dem zuständigen Referatsleiter bzw. der zuständigen Referatsleiterin.
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