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Ordnung der Kammer für Kommunikation und Medien in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig
Vom 12. März 2020
####§ 1
In der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig wird eine Kammer für Kommunikation und Medien gebildet.
#§ 2
(1) Die Kammer berät die landeskirchlichen Organe in Fragen, die für die mediale Kommunikation der Kirche von Bedeutung sind.
(2) Die landeskirchlichen Organe können der Kammer Arbeitsaufträge erteilen.
(3) Das Landeskirchenamt trägt Sorge dafür, dass die Arbeitsergebnisse der Kammer angemessen in die Meinungsbildung und Entscheidungsfindung der kirchenleitenden Gremien einbezogen werden.
(4) Stellungnahmen im Namen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig kann die Kammer nur nach vorheriger Zustimmung des Landeskirchenamtes zu den Arbeitsergebnissen abgeben.
#§ 3
Der Kammer gehören an:
- zwei von der Landessynode aus ihrer Mitte zu wählende Landessynodale,
- der/die zuständige Referatsleiter/Referatsleiterin des Landeskirchenamtes/Pressesprecher,
- bis zu sechs Kirchenmitglieder mit besonderen Kenntnissen in Fragen der medialen Kommunikation, die vom Landeskirchenamt im Benehmen mit den vorgenannten Kammermitgliedern zu berufen sind.
§ 4
(1) 1Die Kammer ist spätestens ein halbes Jahr nach Bildung einer Landessynode neu zu wählen bzw. zu berufen. 2Ihre Amtszeit endet mit der Bildung der neuen Kammer.
(2) 1Die Kammer wählt aus ihrer Mitte ein Mitglied zum/zur Vorsitzenden bzw. zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden. 2Die Geschäftsführung liegt bei dem zuständigen Referatsleiter bzw. der zuständigen Referatsleiterin.
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