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Geltungszeitraum von: 01.07.2000

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Kirchengesetz über die Rechtsstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Mitarbeitergesetz – MG)1#

Vom 11. März 2000

(ABl. 2000 S. 39), geändert am 9. März 2013 (ABl. 2013 S. 53), durch Kirchenverordnung anstelle eines sechsten Kirchengesetzes vom 26. Oktober 2016 (ABl. 2016 S. 107) und am 24. November 2016 (ABl. 2017 S. 5)

Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt Allgemeines
II. Abschnitt Dienstverhältnisse
III. Abschnitt Schiedsstelle
1.
2.
3.
Die Synode der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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I. Abschnitt – Allgemeines

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§ 1
Grundbestimmung

(1) 1Der kirchliche Mitarbeiter ist in seinem dienstlichen Handeln und in seiner Lebensführung dem Auftrag des Herrn verpflichtet, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. 2Diese Verpflichtung bildet die Grundlage der Pflichten und Rechte von Dienstherren, Anstellungsträgern und Mitarbeitern und bestimmt auch deren Zusammenwirken bei der Feststellung und Wahrnehmung dieser Pflichten und Rechte.
(2) Dienstherren, Anstellungsträger und Mitarbeiter sind an Bekenntnis und Recht der beteiligten Kirchen gebunden.
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§ 2
Geltungsbereich

(1) Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personenbezeichnungen erstrecken sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
(2) Dieses Kirchengesetz gilt für die Kirchenbeamten, privatrechtlich Beschäftigten und zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Mitarbeiter) der Konföderation sowie der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig und der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (beteiligte Kirchen) und derjenigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Konföderation oder der Aufsicht einer der beteiligten Kirchen unterstehen.
(3) Nicht in Absatz 2 genannte kirchliche Einrichtungen wie Vereine und andere Körperschaften sowie Stiftungen können dieses Kirchengesetz mit Zustimmung des Rates ganz oder zum Teil anwenden.
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§ 3
Mitarbeiterstellen

(1) 1Ein Mitarbeiter darf nur angestellt werden, wenn eine freie Mitarbeiterstelle vorhanden ist. 2Die nach näherer Bestimmung der beteiligten Kirchen zuständige Stelle kann in begründeten Ausnahmefällen genehmigen, dass außerplanmäßige Kräfte angestellt werden. 3Ferner können die Kirchen bestimmen, dass außerplanmäßige Mitarbeiter in bestimmten Fällen längstens bis zu drei Jahren angestellt werden können. 4In den Fällen der Sätze 2 und 3 bedarf es keiner Mitarbeiterstelle.
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es zur Anstellung eines zur Ausbildung Beschäftigten oder eines Praktikanten keiner Mitarbeiterstelle, soweit kirchliches Recht keine abweichende Regelung vorsieht.
(3) Die Konföderation, die beteiligten Kirchen und diejenigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Konföderation oder der Aufsicht einer der beteiligten Kirchen unterstehen, errichten die erforderlichen Mitarbeiterstellen als Dienstherren für die Kirchenbeamten und als Anstellungsträger für die privatrechtlich Beschäftigten.
(4) 1Die Konföderation und die beteiligten Kirchen bestimmen je für ihren Bereich, inwieweit der Beschluss über die Errichtung und Aufhebung von Mitarbeiterstellen der Genehmigung bedarf und welche Stelle für die Genehmigung zuständig ist. 2Der Beschluss über die Errichtung einer Mitarbeiterstelle darf nur gefasst und genehmigt werden, wenn die erforderlichen Mittel bereitgestellt sind.
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§ 3 a
Stellenausschreibung

Die Konföderation und die beteiligten Kirchen können je für ihren Bereich bestimmen, dass Mitarbeiterstellen nur besetzt werden, wenn sie zuvor innerkirchlich ausgeschrieben waren.
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II. Abschnitt – Dienstverhältnisse

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§ 4
Anstellungsvoraussetzungen

(1) 1Im kirchlichen Dienst darf nur angestellt werden, wer
    1. evangelisch-lutherischen Bekenntnisses ist oder
    2. einem in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Bekenntnis angehört,
  1. bereit ist, seinen Dienst so zu tun und sein Leben so zu führen, wie es von einem Mitarbeiter der Kirche erwartet werden muss,
  2. die für seinen Dienst erforderliche Vorbildung und Ausbildung erhalten, die vorgeschriebenen Probezeiten und praktischen Dienstzeiten mit Erfolg zurückgelegt und die vorgeschriebenen Prüfungen bestanden hat,
  3. frei von Krankheiten und Gebrechen ist, die die Ausübung des Dienstes wesentlich hindern.
2Satz 1 Nr. 1 Buchst. b gilt nicht für Mitarbeiter, die am Verkündigungsdienst teilnehmen.
(2) 1Die Kirchen können Arbeitsbereiche bestimmen, in denen ausnahmsweise auch angestellt werden kann, wer einer der in der Anlage genannten Kirchen angehört. 2Dabei können die Kirchen Ausnahmen bei Stellen für Leiter bestimmter Einrichtungen vorsehen. 3Die Arbeitsbereiche werden durch Verwaltungsanordnung der obersten Behörden je für ihren Bereich bestimmt.
(3) 1Die zuständigen obersten Behörden können von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1, 3 und 4 Befreiung erteilen; sie können bestimmen, dass andere Stellen die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 erteilen können. 2Eine von Absatz 1 Nr. 1 erteilte Befreiung erlischt, wenn sich die in der Person des Mitarbeiters zugrunde gelegten Voraussetzungen ändern.
(4) 1Die Anstellung nach den Absätzen 2 und 3 darf nur erfolgen, wenn es im Hinblick auf die Aufgabe verantwortet werden kann. 2Im Fall einer Befreiung von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 ist darüber hinaus erforderlich, dass der Mitarbeiter bereit ist, in seinem dienstlichen Handeln die Verpflichtung nach § 1 zu übernehmen.
(5) Haben Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 bei der Anstellung nicht vorgelegen oder fallen sie weg und wird Befreiung nach Absatz 3 nicht erteilt, so ist das Dienstverhältnis nach Maßgabe des geltenden Rechts zu beenden; das Gleiche gilt im Falle des Erlöschens der Befreiung.
(6) Die besonderen kirchenbeamtenrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(7) Das Nähere über das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 regeln die zuständigen obersten Behörden je für ihren Bereich durch Verwaltungsanordnung.
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§ 5
Ausbildung und Prüfungen

(1) 1Der Rat erlässt Bestimmungen über Ausbildung und Prüfungen. 2Soweit der Rat von seinem Recht nach Satz 1 noch nicht Gebrauch gemacht hat, bleiben die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes geltenden Bestimmungen der beteiligten Kirchen bestehen.
(2) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass sie außer der Fachausbildung eine Einführung in Lehre und Leben der Kirche einschließt.
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§ 6
Genehmigungsvorbehalt

(1) 1Die Ernennung der Kirchenbeamten bedarf der Genehmigung der nach den Bestimmungen der beteiligten Kirchen zuständigen Stelle. 2Die beteiligten Kirchen bestimmen je für ihren Bereich, inwieweit der Beschluss eines Anstellungsträgers über die Begründung oder Änderung des Dienstverhältnisses eines privatrechtlich Beschäftigten oder eines zur Ausbildung Beschäftigten der Genehmigung bedarf und welche Stelle für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist.
(2) Die zuständigen obersten Behörden haben über die einheitliche Anwendung des Mitarbeiterrechts zu wachen.
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§ 7
Vorstellung, Einführung, Gelöbnis

(1) Zu Beginn ihres Dienstes sollen die Mitarbeiter vorgestellt oder eingeführt werden.
(2) 1Die privatrechtlich Beschäftigten legen, soweit nicht durch Bestimmungen der beteiligten Kirchen etwas anderes vorgeschrieben ist, das folgende Gelöbnis ab:
„Ich verspreche, den mir anvertrauten Dienst treu und gewissenhaft zu erfüllen, Verschwiegenheit zu wahren und mein Leben so zu führen, wie es von einem Mitarbeiter der Kirche erwartet werden muss. Ich gelobe es mit Gottes Hilfe.”
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§ 8
Schweigepflicht

1Mitarbeiter dürfen ohne Einwilligung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle über Angelegenheiten, die der Schweigepflicht unterliegen, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 2Die Einwilligung, als Zeuge auszusagen oder ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Aussage oder das Gutachten wichtige kirchliche Interessen gefährden würde.
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§ 9
Dienstvertragsordnung

(1) Dienstverträge werden nach den Bestimmungen einer Dienstvertragsordnung abgeschlossen, die nach den Vorschriften dieses Kirchengesetzes in Kraft tritt.
(2) 1In der Dienstvertragsordnung sind die Bestimmungen über die Verhältnisse des Dienstes und die Entgelte unter Beachtung der kirchlichen Erfordernisse an den Bestimmungen auszurichten, die jeweils für den öffentlichen Dienst im Land Niedersachsen gelten. 2Die Besonderheiten des kirchlichen Dienstes sind insbesondere bei der Festsetzung von Tätigkeitsmerkmalen zu berücksichtigen. 3Die Vorschriften der §§ 12, 22 und 26 bis 29a bleiben unberührt.
(3) In der Dienstvertragsordnung ist ferner für den Fall, dass die durch Kirchengesetz geregelten Bezüge in einer der beteiligten Kirchen gekürzt werden oder Verbesserungen dieser Bezüge, die nach den bisherigen Regelungen zu erwarten waren, nicht oder nicht voll oder nicht sogleich vorgenommen werden, weil anders die sachgerechte Erfüllung notwendiger kirchlicher Aufgaben nicht gewährleistet werden kann, ein Verfahren vorzusehen, durch das die Auswirkung dieser Maßnahmen auf die Entgelte bestimmt wird.
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§ 10
Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung

1Wird einem privatrechtlich Beschäftigten oder einem zu seiner Ausbildung Beschäftigten von seinem Anstellungsträger eine Dienstpflichtverletzung vorgeworfen oder hat er Grund zu der Befürchtung, dass ihm eine Dienstpflichtverletzung vorgeworfen wird, so kann er von seinem Anstellungsträger eine Klärung des dem Vorwurf zugrunde liegenden Sachverhaltes verlangen. 2Kommt der Anstellungsträger diesem Verlangen nicht in angemessener Frist nach, so kann eine Nachprüfung durch die Schiedsstelle beantragt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 2).
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§ 11
Genehmigung bei Kündigung

(1) Die beteiligten Kirchen bestimmen je für ihren Bereich, inwieweit der Beschluss eines Anstellungsträgers über die Kündigung eines Dienstverhältnisses – unbeschadet der Beteiligung der Mitarbeitervertretung – der Genehmigung bedarf und welche Stelle für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist.
(2) 1Der Beschluss über die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bedarf keiner Genehmigung. 2Er ist jedoch der zuständigen obersten Behörde unverzüglich anzuzeigen.
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§ 12
Versorgungsanspruch

1Privatrechtlich Beschäftigte erhalten eine Zusatzversorgung. 2Sie richtet sich nach dem Recht der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig. 3Die Leistungen werden auf der Grundlage der Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK) in ihrer jeweils geltenden Fassung gewährt. 4Eine Eigenbeteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Beiträgen zur Zusatzversorgungskasse ist dem Grund und der Höhe nach in der Dienstvertragsordnung zu regeln.2#
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III. Abschnitt – Schiedsstelle

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§ 13
Schiedsstelle

(1) Die nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz am Sitz der Geschäftsstelle der Konföderation gebildete Schiedsstelle erhält zusätzlich die folgenden Zuständigkeiten:
  1. Die Schiedsstelle wirkt auf Vergleich in dienst- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Dienstherren oder Anstellungsträgern und ihren Mitarbeitern hin. 2Antragsberechtigt ist der betroffene Mitarbeiter oder der Dienstherr oder Anstellungsträger.
  2. 1Die Schiedsstelle trifft feststellende Entscheidungen in nach § 10 beantragten Verfahren. 2Antragsberechtigt ist der betroffene Mitarbeiter.
(2) Die Zuständigkeiten staatlicher und kirchlicher Gerichte bleiben unberührt.
(3) In Angelegenheiten nach Absatz 1 Nr. 1 kann die Schiedsstelle auch bei Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens ihre Bemühungen um eine Schlichtung fortsetzen und darauf hinwirken, dass sich die Beteiligten außergerichtlich einigen.
(4) Wenn in Angelegenheiten nach Absatz 1 Nr. 1 ein Mitarbeiter ein staatliches oder ein kirchliches Gericht in einer dienst- oder arbeitsrechtlichen Streitigkeit unmittelbar angerufen hat, kann der Dienstherr oder Anstellungsträger, die zuständige oberste Behörde, die zuständige Mitarbeitervertretung oder eine berufliche Vereinigung der Mitarbeiter die Schiedsstelle anrufen, wenn der Mitarbeiter zustimmt.
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§ 14
Verfahren

1Für das Verfahren in Angelegenheiten nach § 13 Abs. 1 gelten die Vorschriften des Mitarbeitervertretungsgesetzes über das Verfahren vor der Schiedsstelle und über die einstweilige Anordnung entsprechend. 2Die Schiedsstelle kann die zuständige oberste Behörde sowie die beteiligten Aufsichtsstellen, den betroffenen Dienstherrn oder Anstellungsträger und die zuständige Mitarbeitervertretung beiladen.
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IV. Abschnitt

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1. Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission

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§ 15
Partnerschaft im Arbeits- und Dienstrecht

Zur partnerschaftlichen Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse und Mitwirkung bei der Vorbereitung von Bestimmungen über öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse wird für die Konföderation und die beteiligten Kirchen eine Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission gebildet.
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§ 15 a
Arbeitsrechtsregelungen

(1) Arbeitsrechtsregelungen sind die Beschlüsse der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission in den Fällen der §§ 26 und 27, ferner die Beschlüsse der Schlichtungskommission nach § 29 a Absatz 8 Satz 2.
(2) Arbeitsrechtsregelungen nach Absatz 1 sind verbindlich und wirken normativ.
(3) Es dürfen nur Dienstverträge abgeschlossen werden, die den Arbeitsrechtsregelungen nach Absatz 1 entsprechen.
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§ 16
Zusammensetzung und Bildung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission

(1) 1Mitglieder der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission sind
  1. neun Vertreter der Mitarbeiter,
  2. neun Vertreter der Dienstherren und Anstellungsträger.
2Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt, der die für das zu vertretende Mitglied erforderlichen Voraussetzungen erfüllen muss. 3Er tritt im Fall der Verhinderung des Mitglieds stimmberechtigt ein.
(2) 1Mitglied der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission kann nur sein, wer zu kirchlichen Ämtern in einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar ist. 2Mindestens sechs der Vertreter der Dienstherren und Anstellungsträger sowie mindestens sechs Vertreter der Mitarbeiter müssen im Zeitpunkt ihrer Entsendung bei einem Anstellungsträger im Sinne des § 2 Abs. 2 tätig sein. 3Abweichend von Satz 1 können bis zu drei Vertreter der Mitarbeiter auch Mitglied einer Kirche sein, die in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Niedersachsen mitarbeitet.
(3) 1Zur Wahrnehmung der Aufgaben in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission ist den im kirchlichen Dienst stehenden Mitgliedern der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission und im Vertretungsfall ihren Stellvertretern Dienst- oder Arbeitsbefreiung zu gewähren. 2Über den Umfang der Freistellung soll der Rat mit den in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vertretenen beruflichen Vereinigungen eine Vereinbarung schließen.
(4) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission gibt der Rat im Kirchlichen Amtsblatt der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers bekannt, dass die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission neu zu bilden ist.
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§ 17
Vertreter der Mitarbeiter

(1) Die Vertreter der Mitarbeiter werden von den beruflichen Vereinigungen der Mitarbeiter entsandt.
(2) 1Berufliche Vereinigung im Sinne der Vorschriften dieses Kirchengesetzes ist der freie, organisierte Zusammenschluss von Mitarbeitern, der auf Dauer angelegt und vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängig ist und dessen Zweck insbesondere in der Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange seiner Mitglieder besteht. 2Berufliche Vereinigung ist auch ein Zusammenschluss mehrerer beruflicher Vereinigungen.
(3) Die beruflichen Vereinigungen der Mitarbeiter, die innerhalb der Ausschlussfrist von einem Monat nach Bekanntgabe anzeigen, dass sie Vertreter in die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission entsenden wollen, werden nach Ablauf dieser Frist unverzüglich darüber unterrichtet, welche anderen beruflichen Vereinigungen der Mitarbeiter sich an der Bildung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission beteiligen wollen.
(4) 1Die beruflichen Vereinigungen verständigen sich jeweils untereinander über das Zahlenverhältnis der von ihnen zu entsendenden Vertreter der Mitarbeiter. 2Sie teilen dem Rat spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission das Ergebnis ihrer Verständigung mit und benennen die von ihnen zur Entsendung bestimmten Vertreter der Mitarbeiter und deren Stellvertreter für die neue Amtszeit. 3Dabei soll darauf geachtet werden, dass sich unter den Vertretern der Mitarbeiter Mitglieder aller an der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission beteiligten Kirchen befinden.
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§ 18
Verfahren bei Nichteinigung und beim Ausscheiden
einer beruflichen Vereinigung

(1) Verständigen sich die beruflichen Vereinigungen nicht bis zum Ablauf der Frist nach § 17 Abs. 4 Satz 2 über die Besetzung ihrer Sitze in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission, können sie sich bis zum Ablauf der Amtszeit der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission auf einen Schlichter einigen; dieser hat die Entscheidung über das Zahlenverhältnis (§ 17 Abs. 4 Satz 1) innerhalb eines Monats nach Ablauf der Amtszeit der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission zu treffen.
(2) 1Einigen sich die beruflichen Vereinigungen nicht bis zum Ablauf der Amtszeit der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission auf einen Schlichter, teilt die Geschäftsstelle der Konföderation dem Direktor der Schiedsstelle dies mit und legt ihm die Anzeige nach § 17 Abs. 3 vor. 2Der Direktor der Schiedsstelle entscheidet über das Zahlenverhältnis (§ 17 Abs. 4 Satz 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Geschäftsstelle; er hat den beruflichen Vereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) 1Scheidet eine berufliche Vereinigung aus, so gibt ihr die Geschäftsstelle der Konföderation Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen die Entscheidung rückgängig zu machen. 2Macht die berufliche Vereinigung ihre Entscheidung nicht rückgängig, verständigen sich die verbleibenden beruflichen Vereinigungen innerhalb von vier Wochen über die Besetzung der freigewordenen Sitze. 3Verstreicht diese Frist ergebnislos, so stehen die freigewordenen Sitze den verbleibenden Vereinigungen nach dem Verhältnis ihrer Sitze zur Verfügung.
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§ 19
Vertreter der Dienstherren und Anstellungsträger

1Die Vertreter der Dienstherren und Anstellungsträger werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Behörden der beteiligten Kirchen vom Rat entsandt. 2Hierfür schlagen die zuständige oberste Behörde der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers fünf, die der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig und die der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg je zwei Vertreter vor.
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§ 20
Amtszeit

(1) 1Die Amtszeit der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission beträgt fünf Jahre und beginnt jeweils am Tag nach dem Ende der vorhergehenden Amtszeit. 2Die Mitglieder bleiben bis zu Bildung der neuen Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission im Amt, längstens jedoch bis zu zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(2) 1Die entsendenden Stellen können von ihnen entsandte Mitglieder und Stellvertreter jederzeit abberufen. 2Die Mitglieder und Stellvertreter sind abzuberufen, wenn die in § 16 Abs. 2 Satz 1 vorgeschriebene Voraussetzung nicht vorlag oder entfallen ist.
(3) Die erneute Entsendung bisheriger Mitglieder und Stellvertreter ist zulässig.
(4) 1Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus, so wird von der Stelle, die das Mitglied oder den Stellvertreter entsandt hatte, für die restliche Amtszeit der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission ein neues Mitglied oder ein neuer Stellvertreter entsandt. 2Für ein ausgeschiedenes Mitglied tritt bis zur Neuentsendung eines Mitglieds der Stellvertreter stimmberechtigt ein.
(5) Einem im kirchlichen Dienst stehenden Mitglied darf während der Mitgliedschaft in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission von seinem Anstellungsträger nur wie einem Mitglied der Mitarbeitervertretung gekündigt werden.
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§ 21
Geschäftsführung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission

(1) Der Vorsitzende des Rates beruft die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission zu ihrer ersten Sitzung ein; ein Vertreter der Geschäftsstelle der Konföderation leitet diese bis zur Wahl des Vorsitzenden.
(2) 1Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission wählt je eines ihrer Mitglieder jeweils für die Dauer eines Jahres zum Vorsitzenden und zum stellvertretenden Vorsitzenden. 2Der Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus der Gruppe der als Vertreter der Mitarbeiter entsandten Mitglieder einerseits und aus der Gruppe der als Vertreter der Dienstherren und Anstellungsträger entsandten Mitglieder andererseits zu wählen. 3Der stellvertretende Vorsitzende ist jeweils aus der Gruppe zu wählen, aus der der Vorsitzende nicht zu wählen war.
(3) 1Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission wird zu ihren Sitzungen von ihrem Vorsitzenden im Benehmen mit ihrem stellvertretenden Vorsitzenden unter Mitteilung eines Vorschlags für die Tagesordnung nach Bedarf einberufen. 2Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens fünf Mitgliedern unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird. 3Erforderliche Unterlagen sollen möglichst mit der Einladung versandt werden.
(4) Jedes Mitglied der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung der Sitzungen vorzuschlagen.
(5) 1Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Vertreter der Mitarbeiter sowie mindestens sechs Vertreter der Dienstherren und Anstellungsträger, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. 2Beschlüsse werden mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmberechtigten gefasst. 3Die Vertreter der Mitarbeiter geben ihre Stimmen einheitlich durch einen Sprecher ab. 4Der Sprecher der Mitarbeiter wird zur Abgabe der Stimmen durch einen Beschluss der Vertreter der Mitarbeiter ermächtigt, der zuvor mit mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Vertreter der Mitarbeiter außerhalb der Sitzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission gefasst wird.
(6) Der Wortlaut der Beschlüsse ist in eine Niederschrift aufzunehmen; sie ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
(7) 1Die Sitzungen der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission sind nicht öffentlich. 2Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission kann zu ihren Sitzungen sachkundige Berater hinzuziehen.
(8) Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(9) Die Mitglieder der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission erhalten Reisekostenvergütung nach den für die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers geltenden Bestimmungen.
(10) 1Die Geschäftsstelle der Konföderation führt die Geschäfte der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission. 2Die Kosten der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission einschließlich der Kosten, die durch Hinzuziehung von Beratern entstehen, trägt die Konföderation.
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§ 22
Verfahren

1Anträge müssen innerhalb von sechs Monaten abschließend bearbeitet werden. 2Abweichungen hiervon beschließt die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission im Einzelfall. 3Wird über einen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden und hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission nicht die Weiterbehandlung beschlossen, so kann jeder Vertreter der Dienstherren und Anstellungsträger sowie der Sprecher der Mitarbeiter (§ 21 Abs. 5, Satz 4) das Scheitern der Verhandlungen erklären und die Schlichtung einleiten (§ 29).
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2. Aufgaben der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission

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§ 23
Mitwirkung bei der Vorbereitung von öffentlich-rechtlichen Regelungen

(1) Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission wirkt bei der Vorbereitung von Regelungen der Konföderation und der beteiligten Kirchen mit, die die kirchengesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse betreffen.
(2) 1Hält der Rat oder die zuständige oberste Behörde einer der beteiligten Kirchen eine Regelung nach Absatz 1 für erforderlich, so wird dies der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission mitgeteilt und die beabsichtigte Regelung erörtert. 2Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission kann ihrerseits Regelungen anregen; Satz 1 gilt entsprechend. 3Der Rat oder die zuständige oberste Behörde kann Mitglieder der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission, die ihr als Vertreter der Dienstherren und Anstellungsträger angehören, mit der Wahrnehmung der Erörterung beauftragen.
(3) 1Der Rat oder die zuständige oberste Behörde unterrichtet die Synode der Konföderation oder das nach näherer Bestimmung der beteiligten Kirchen zuständige Rechtsetzungsorgan über das Ergebnis der Erörterung nach Absatz 2, soweit das Organ über das Regelungsvorhaben zu entscheiden hat. 2Eine Stellungnahme der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission ist mitzuteilen.
(4) Bei Regelungen, die die Rechtsstellung der Pfarrerschaft betreffen, ist auch die Stellungnahme der Gesamtpfarrvertretung oder der Pfarrervertretung der jeweils beteiligten Kirche mitzuteilen.
(5) Grundsatzfragen des kirchlichen Dienstrechts sind zu erörtern, wenn dies als notwendig angesehen wird; Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 24
Mitwirkung bei der Vorbereitung sonstiger Regelungen

Die Vorschriften des § 23 sind auf andere Regelungen, die die Dienstverhältnisse von privatrechtlich Beschäftigten betreffen und nicht Gegenstand der Dienstvertragsordnung sind, entsprechend anzuwenden.
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§ 25
Ausschuss der Arbeits-und Dienstrechtlichen Kommission

(1) 1Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission kann durch einstimmig gefassten Beschluss einen Ausschuss einsetzen, der anstelle der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission abschließend die Aufgaben gemäß §§ 23 und 24 wahrnimmt. 2Dem Ausschuss gehört jeweils die gleiche Anzahl von Vertretern der Dienstherren und Anstellungsträger sowie von Vertretern der beruflichen Vereinigungen der Mitarbeiter an, höchstens jedoch acht Mitglieder. 3Diese müssen zugleich Mitglieder der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission sein.
(2) Die Amtszeit des Ausschusses endet mit der Amtszeit der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission; diese kann den Ausschuss durch Beschluss auch vor dem Ende der Amtszeit auflösen.
(3) Für den Ausschuss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission gelten im Übrigen die Vorschriften über die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission entsprechend.
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§ 26
Zustandekommen der Dienstvertragsordnung

(1) Die Dienstvertragsordnung enthält die erforderlichen allgemeinen Bestimmungen über den Abschluss von Dienstverträgen zwischen den Anstellungsträgern und ihren nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten Mitarbeitern.
(2) Die Dienstvertragsordnung wird unbeschadet der Vorschriften des § 29 von der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission beschlossen und geändert.
(3) Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission wird aufgrund von Vorlagen einer der in ihr vertretenen beruflichen Vereinigungen der Mitarbeiter, des Rates, der zuständigen obersten Behörde einer der beteiligten Kirchen oder aufgrund eigenen Beschlusses tätig.
(4) 1Ein Beschluss über die Dienstvertragsordnung, über ihre Änderung und über das Unterlassen einer Änderung wird den in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vertretenen beruflichen Vereinigungen der Mitarbeiter, dem Rat und den zuständigen obersten Behörden der beteiligten Kirchen zugeleitet. 2Erhebt keine dieser Stellen innerhalb eines Monats bei der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission Einwendungen gegen den Beschluss, so veranlasst die Geschäftsstelle der Konföderation die Bekanntmachung in den amtlichen Verkündungsblättern der beteiligten Kirchen.
(5) 1Werden innerhalb der Frist nach Absatz 4 Satz 2 Einwendungen erhoben, so verhandelt und beschließt die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission spätestens nach drei Monaten erneut und teilt diesen Beschluss den in Absatz 4 Satz 1 genannten Stellen mit. 2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission kann die Dreimonatsfrist nach Satz 1 durch Beschluss verlängern.
(6) Werden auch gegen den nach Absatz 5 gefassten Beschluss fristgemäß Einwendungen von einer der in Absatz 4 Satz 1 genannten Stellen erhoben, so wird unverzüglich das Schlichtungsverfahren nach den Vorschriften des § 29 eingeleitet.
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§ 27
Anwendung von im Land Niedersachsen geltenden Bestimmungen

(1) Sofern in der Dienstvertragsordnung festgelegt ist, dass für den öffentlichen Dienst im Land Niedersachsen geltende Bestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden sind, werden Änderungen solcher im Land Niedersachsen geltender Bestimmungen für die Konföderation und für die beteiligten Kirchen nur wirksam, wenn die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission dies auf Antrag einer berechtigten Stelle (§ 26 Absatz 3) beschließt.
(2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, gelten für das weitere Verfahren die Vorschriften über die Änderung der Dienstvertragsordnung entsprechend.
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3. Schlichtung

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§ 28
Benennung und rechtliche Stellung der Mitglieder der Schlichtungskommission

(1) 1Die Vertreter der Dienstherren und Anstellungsträger sowie die Vertreter der beruflichen Vereinigungen der Mitarbeiter in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission benennen innerhalb eines Monats nach Einleitung der Schlichtung für das jeweilige Verfahren je einen Schlichter sowie je vier Beisitzer als Mitglieder für die Schlichtungskommission. 2Über die Benennung der Beisitzer verständigen sich die Dienstherren und Anstellungsträger einerseits sowie die beruflichen Vereinigungen andererseits untereinander.
(2) In gleicher Weise werden für die Schlichter und die Beisitzer Stellvertreter benannt, die ebenfalls die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen müssen.
(3) 1Die Schlichter und die Beisitzer müssen zu kirchlichen Ämtern in einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar sein. 2Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können nur benannt werden, wenn sie nicht einem Rechtsprechungs- oder Schiedsorgan der Konföderation oder einer der beteiligten Kirchen angehören. 3Der Schlichter und sein Stellvertreter dürfen nicht Mitglied oder Stellvertreter in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission sein.
(4) Werden Mitglieder der Schlichtungskommission oder Stellvertreter nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 benannt, so beruft der Direktor der Schiedsstelle die fehlenden Mitglieder oder Stellvertreter.
(5) 1Ein Mitglied der Schlichtungskommission oder ein Stellvertreter scheidet aus seinem Amt aus, wenn die Voraussetzung nach Absatz 3 wegfällt. 2Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus, so ist entsprechend Absatz 1 ein Nachfolger zu berufen.
(6) 1Die Mitglieder der Schlichtungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Sie erhalten Reisekostenersatz nach den für die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers geltenden Bestimmungen. 3Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, die der Rat allgemein regelt.
(7) Die Kosten der Schlichtung trägt die Konföderation.
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§ 29
Vermittlungsverfahren

(1) Im Fall des § 22 wird der Antrag, im Fall des § 26 Abs. 6 werden der Beschluss und die Einwendungen zunächst den Schlichtern zur Durchführung einer Vermittlung vorgelegt.
(2) 1Die Schlichter erarbeiten einen Vermittlungsvorschlag in nichtöffentlicher Sitzung; dabei sind sie nicht an die Anträge gebunden, die in der streitigen Sache in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission gestellt wurden. 2Sie sollen zuvor den zu Einwendungen berechtigten Stellen (§ 26 Abs. 4) sowie den Mitgliedern der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) 1Die Schlichter teilen der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission binnen eines Monats nach Einleitung des Vermittlungsverfahrens das Ergebnis der Vermittlung nach Absatz 2 mit. 2Konnten sich die Schlichter nicht auf einen Vermittlungsvorschlag einigen, teilen sie dies unter Beifügung ihrer Voten mit.
(4) 1Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission verhandelt und beschließt unverzüglich über das Vermittlungsergebnis. 2Bei ihrer Entscheidung ist sie jedoch nicht an den Vermittlungsvorschlag oder die Voten gebunden.
(5) 1Die Geschäftsstelle der Konföderation teilt den Beschluss nach Absatz 4 den zu Einwendungen berechtigten Stellen (§ 26 Abs. 4) mit. 2Erhebt keine dieser Stellen binnen eines Monats nach Mitteilung Einwendungen, so ist der Beschluss verbindlich und das Verfahren beendet. 3Die Geschäftsstelle der Konföderation veranlasst die Bekanntmachung der Regelung, die sich aus dem Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission ergibt, in den amtlichen Verkündungsblättern der Kirchen.
(6) Werden Einwendungen erhoben, so wird das Verfahren nach § 29 a fortgesetzt.
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§ 29 a
Schlichtungsverfahren

(1) Die Schlichtungskommission tritt im Fall des § 29 Abs. 6 unverzüglich zusammen.
(2) 1Der Schlichtungskommission gehören die beiden Schlichter und die acht Beisitzer an (§ 28 Abs. 1). 2Zu Beginn der ersten Sitzung wird durch Los bestimmt, welcher der beiden Schlichter stimmberechtigt ist und welcher beratend teilnimmt. 3Bis zur Bestimmung des stimmberechtigten Schlichters leitet ein Vertreter der Geschäftsstelle der Konföderation die Sitzung.
(3) 1Die Schlichtungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Beisitzer und die Schlichter anwesend sind. 2Beschlüsse werden mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Schlichtungskommission gefasst; Stimmenthaltung ist unzulässig. 3In den Beschlüssen ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelungen zu bestimmen.
(4) 1Die Schlichtungskommission gibt den zu Einwendungen berechtigten Stellen (§ 26 Abs. 4) und den Mitgliedern der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission Gelegenheit zur Stellungnahme, erörtert auf deren Wunsch die Einwendungen mit ihnen und berät und entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung. 2Die Schlichtungskommission ist nur befugt, im Rahmen der zuletzt in Bezug auf den Verhandlungsgegenstand in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission gestellten Anträge zu entscheiden.
(5) Die Schlichtungskommission soll ihre Entscheidung innerhalb von zwei Monaten treffen.
(6) 1Der Wortlaut der Beschlüsse der Schlichtungskommission ist in eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Schlichtern zu unterschreiben ist. 2Die Niederschrift sowie eine Mitteilung über das Abstimmungsverhältnis ist der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission zuzuleiten.
(7) Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission hat innerhalb eines Monats nach Zugang der Niederschrift und der Mitteilung über das Abstimmungsverhältnis die Verhandlung über die Entscheidung der Schlichtungskommission aufzunehmen.
(8) 1Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission kann den Beschluss der Schlichtungskommission binnen drei Monaten übernehmen, ändern oder ablehnen. 2Kommt es innerhalb dieser Frist nicht zu einer Beschlussfassung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission, so wird der Beschluss der Schlichtungskommission verbindlich, wenn er mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Schlichtungskommission getroffen worden ist. 3Ist dies nicht der Fall, gilt der ursprünglich gestellte Antrag als abgelehnt; damit ist das Schlichtungsverfahren beendet.
(9) Die Geschäftsstelle der Konföderation veranlasst die Bekanntmachung der Regelung, die sich aus dem Schlichtungsverfahren ergibt, in den amtlichen Verkündungsblättern der Kirchen.
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V. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 30
Ausführende Bestimmungen

(1) Die nach § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 erforderlichen Bestimmungen werden in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers durch Rechtsverordnung und in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig sowie in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg durch Kirchengesetz erlassen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der beteiligten Kirchen, Vorschriften über das Amt der Verkündigung zu erlassen, auch wenn es von nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten Mitarbeitern wahrgenommen wird.
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§ 31
Zuständigkeiten in den beteiligten Kirchen

Zuständige oberste Behörden im Sinne dieses Kirchengesetzes sind
  1. in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers das Landeskirchenamt,
  2. in der Ev-luth. Landeskirche in Braunschweig das Landeskirchenamt,
  3. in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg der Oberkirchenrat.
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§ 32
Erstmalige Bildung der Kommissionen

Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission nach diesem Kirchengesetz ist spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Kirchengesetz in Kraft getreten ist, zu bilden.
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§ 33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Kirchengesetz tritt in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig, in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg und für die Konföderation gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen am 1. Juli 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Rechtsstellung der Mitarbeiter (Gemeinsames Mitarbeitergesetz – MG) vom 14. März 1978 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 33), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Änderung des Gemeinsamen Mitarbeitergesetzes vom 10. November 1993 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 170), außer Kraft.
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Anlage (zu § 4 Abs. 2)

Kirchen im Sinne des § 4 Abs. 2 sind:
  1. Römisch-katholische Kirche
  2. Griechisch-orthodoxe Metropolie von Deutschland
  3. Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland
  4. Evangelisch-methodistische Kirche
  5. Katholisches Bistum der Altkatholiken in Deutschland
  6. Vereinigung der deutschen Mennonitengemeinden
  7. Europäisch-Festländische Brüder-Unität (Herrnhuter Brüdergemeine)
  8. Die Heilsarmee in Deutschland
  9. Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen
  10. Syrisch-orthodoxe Kirche von Antiochien in Deutschland
  11. Russisch-orthodoxe Kirche von Berlin und Deutschland (Moskauer Patriarchat)
  12. Anglikanische Kirche

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1 ↑ Red. Anmerkung: Dieses Gesetz gilt aufgrund von § 3 des Kirchengesetzes zu dem Vertrag über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 21. November 2013 (ABl. 2014 S. 29) mit Änderung vom 21. November 2014 (ABl. 2015 S. 9) ab dem 1. Januar 2015 als Gesetz der Ev-.luth. Landeskirche in Braunschweig fort.
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2 ↑ Diese Regelung tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft.
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