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Verwaltungsanordnung über das Archivwesen
(Archivordnung)

In der Neufassung vom 26. April 2017

(ABl. 2017 S. 112)

Aufgrund des § 13 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Sicherung und Nutzung kirchlichen Archivgutes (Archivgesetz) vom 26. Februar 1999 (ABl. 1999 S. 125) erlässt die Kirchenregierung folgende Verwaltungsanordnung:
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I. Landeskirchliches Archiv
§ 1

( 1 ) Das zentrale Archiv der Landeskirche ist das Landeskirchliche Archiv Wolfenbüttel. Es ist für die Sicherung und Verwaltung des Archivgutes der Organe, Dienststellen, Werke und Einrichtungen der Landeskirche (landeskirchliche Stellen) zuständig, sowie für das Archivgut aufgehobener kirchlicher Rechtsträger der Landeskirche.
( 2 ) Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, Verbände, Propsteien sowie kirchliche Vereine, Stiftungen, Anstalten und Werke im Bereich der Landeskirche können ihr Archivgut unter Eigentumsvorbehalt dem Landeskirchlichen Archiv übergeben. Vereinbarungen über die archivische Zuständigkeit, das Eigentum und die Benutzbarkeit der übergebenen Archivalien bedürfen der schriftlichen Vertragsform. Sie orientieren sich grundsätzlich an der Ordnung für die Benutzung des kirchlichen Archivgutes vom 20. Juni 2000 (ABl. 2000, S. 82) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 2

( 1 ) Das Landeskirchenamt übt durch das Landeskirchliche Archiv die Aufsicht über die kirchlichen Archive im Bereich der Landeskirche aus.
( 2 ) Das Landeskirchliche Archiv nimmt als Träger der landeskirchlichen Archivpflege für die Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, Verbände und Propsteien die mit Sicherungsverfilmung, Digitalisierung und Restaurierung verbundenen Aufgaben wahr.
( 3 ) Im Rahmen seiner Aufgaben kann das Landeskirchliche Archiv Berichte, Akten und Archivalien anfordern.
( 4 ) Für die Kirchenbücher in den eigenen Beständen gilt der Leiter oder die Leiterin des Landeskirchlichen Archivs als Kirchenbuchführer oder als Kirchenbuchführerin.
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§ 3

Landeskirchliche Stellen haben dem Landeskirchlichen Archiv ihre archivreifen Unterlagen (s. § 2 Abs. 3 Archivgesetz) in regelmäßigen Abständen anzuzeigen und, sofern sie archivwürdig sind, zu übergeben.
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§ 4

( 1 ) Das Landeskirchliche Archiv hat das ihm zur dauernden Aufbewahrung übergebene Archivgut gegen Verlust und Beschädigung zu sichern, zu erhalten und im Interesse der kirchlichen Verwaltung und der wissenschaftlichen Forschung zu erschließen und auf geeignete Weise zugänglich zu machen.
( 2 ) Zur Ergänzung des Archivgutes erwirbt und sammelt das Landeskirchliche Archiv private Unterlagen, die sich auf die kirchliche Tätigkeit und Frömmigkeit im Bereich der Landeskirche beziehen.
( 3 ) Im Interesse der kirchlichen Verwaltung führt das Landeskirchliche Archiv geschichtliche und rechtsgeschichtliche Untersuchungen auf archivalischer Grundlage durch und berät in bibliothekarischen, siegelkundlichen und Kirchenbuchfragen.
( 4 ) Mit kirchengeschichtlichen Publikationen und Ausstellungen wendet es sich an die Öffentlichkeit.
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II. Archive der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände,
Verbände und Propsteien
§ 5

( 1 ) Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, Verbände und Propsteien unterhalten eigene Archive für die archivwürdigen Unterlagen, die aus ihrer Verwaltungstätigkeit erwachsen sind, sofern sie ihr Archivgut nicht dem Landeskirchlichen Archiv übergeben haben. Die Errichtung gemeinsamer Archive nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Archivgesetz bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
( 2 ) Das Archiv gehört zum Vermögen und ist beim Inventar nachzuweisen. Sofern das Archiv unverzeichnet ist, sind im Inventar Angaben über Aufbewahrungsort und Unterbringung des Archivs sowie über dessen zeitlichen und räumlichen Umfang und Erhaltungszustand zu machen; Archivalien besonderer Bedeutung wie Kirchenbücher, Corpora bonorum, Chroniken, Protokollbücher, ältere Rechnungsbände und wertvolle Akten und Urkunden sind einzeln aufzuführen.
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§ 6

( 1 ) Die Verantwortung für die Verwaltung der Archive obliegt:
  1. bei einer Kirchengemeinde oder einem Kirchengemeindeverband dem geschäftsführenden Pfarrer oder der geschäftsführenden Pfarrerin,
  2. bei einer Propstei, dem Propst oder der Pröpstin,
  3. bei einem Verband der von dem vertretungsberechtigten Organ bestimmten Person oder Stelle.
( 2 ) Es ist insbesondere dafür zu sorgen,
  1. dass archivwürdige Unterlagen in regelmäßigen Abständen aus der Registratur in das Archiv überführt und wertlose Unterlagen gemäß der Verwaltungsanordnung über die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung (Kassation) von Schriftgut kirchlicher Körperschaften, Einrichtungen und Werke (Aufbewahrungs- und Kassationsordnung) vom 20. November 1989 (ABl. 1990 S. 57) in der jeweils geltenden Fassung kassiert werden,
  2. dass das Verzeichnis über das Archivgut vollständig ist und die Ordnung des Archivgutes erhalten bleibt,
  3. dass das Archivgut in einem besonderen Raum untergebracht und gegen Feuchtigkeit, Feuer, unmittelbares Sonnenlicht, Verschmutzung, Diebstahl, unbefugte Einsichtnahme und Schädlingsbefall gesichert ist.
( 3 ) Zur Erledigung dieser Aufgaben ist die Beratung und Mitwirkung des Landeskirchlichen Archivs in Anspruch zu nehmen.
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§ 7

( 1 ) Diese Verwaltungsanordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsanordnung über das Archivwesen vom 1. Januar 2001 (ABl. 2001 S. 54) außer Kraft.