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Geltungszeitraum von: 16.01.2009

Geltungszeitraum bis: 31.10.2014

Kirchengesetz zur Ergänzung
des Pfarrergesetzes der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
(Ergänzungsgesetz zum Pfarrergesetz-PfGErgG)

Vom 16. November 2007

(ABl. 2008 S. 2), mit Änderung vom 22. November 2008 (ABl. 2009 S. 2)

Die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Aufgrund § 124 des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 2. November 2004 (ABl. 2005 S. 29) wird das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Grundlegende Vorschriften
Geltungsbereich, Amtsbezeichnung, Vorbereitungsdienst
Ordinierte in anderen kirchlichen Dienstverhältnissen
2. Abschnitt: Ordination
Übertragung eines geordneten kirchlichen Dienstes
Ordination und deren Versagung
Ordinationsverpflichtung
Wiederübertragung der Ordinationsrechte
3. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften über das Dienstverhältnis
Berufung in ein Pfarrerdienstverhältnis auf Probe
Dauer des Probedienstes
Entlassung aus dem Probedienst
Bewerbungsfähigkeit
Ermächtigung zu Kirchenverordnungen und Verwaltungsvorschriften
4. Abschnitt: Begründung des Pfarrerdienstverhältnisses auf Lebenszeit
Berufung zum Pfarrer oder zur Pfarrerin
Verpflichtung
5. Abschnitt: Vom Dienst des Pfarrers und der Pfarrerin
Ordinierte im Pfarramt
Gottesdienste in anderen Kirchengemeinden, Dimissoriale
Ordinierte mit allgemeinkirchlichen Aufgaben
Ordinierte im kirchenleitenden Amt, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen
6. Abschnitt: Vom Verhalten des Pfarrers und der Pfarrerin
Fortbildung
Hinzulegung von Aufgaben, Vertretung
Anrufung der Disziplinarkammer bei Verlust der Bezüge
Amtskleidung
Scheidung der Pfarrerehe
Nebentätigkeit, politische Betätigung
7. Abschnitt: Dienstaufsicht
Dienstaufsichtführende Stelle
Zwangsgeld, Untersagung der Ausübung des Dienstes
8. Abschnitt: Schutz und Fürsorge
Besoldungs-, Beihilfe- und Versorgungsansprüche
Elternzeit
Schadenersatzleistungen
Personalakten
9. Abschnitt: Rechtsweg, Beteiligung der Ordinierten
Rechtsweg
Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicher Vorschriften
10. Abschnitt:Übertragung anderer Pfarrstellen und Stellen, Versetzung
Versetzung mit Zustimmung
Versetzung nach bestimmten Fristen in derselben Gemeinde
Versetzung in anderen Fällen des § 83 Pfarrergesetz
Versetzung wegen nicht gedeihlichen Wirkens
Änderung und Aufhebung der Übertragung von Pfarrstellen oder Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe
Beurlaubung
Freistellung vom Dienst aus familiären oder anderen Gründen und Dienstverhältnis mit eingeschränkter Aufgabe
11. Abschnitt: Wartestand und Ruhestand
Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung
Wartestand
Eintritt in den Ruhestand
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, Wartezeit
Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben im Ruhestand, Nebentätigkeit
Belassung der Rechte aus der Ordination
12. Abschnitt: Besondere Dienstverhältnisse
Ordinierte im Angestelltenverhältnis
Ordinierte im ehrenamtlichen Dienst
Stellenteilung und Einschränkung des Dienstes
Stellenteilung durch Pfarrerehepaare
Beurlaubung, Freistellung, Abordnung und Elternzeit bei Stellenteilung
Ruhen und Beendigung der Stellenteilung
Dienstverhältnis mit eingeschränktem Umfang
13. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss
Zuständigkeit für Entscheidungen
Rechtsbehelf
Zustellung von Verfügungen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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1. Abschnitt:
Grundlegende Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich, Amtsbezeichnung, Vorbereitungsdienst
(zu §§ 1, 14 Abs. 3 und 26 Abs. 3 PfG)

( 1 ) Dieses Kirchengesetz gilt für Ordinierte im Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit und auf Probe; für Ordinierte im Angestelltenverhältnis (§ 120 Pfarrergesetz, § 45) und im ehrenamtlichen Dienst (§§ 3, 46) gelten das Pfarrergesetz und dieses Kirchengesetz sinngemäß, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) Ordinierte im Sinne dieses Kirchengesetzes sind ordinierte Pfarrer und Pfarrerinnen.
( 3 ) Ordinierte im Pfarrerdienstverhältnis führen die Amtsbezeichnung »Pfarrer« oder »Pfarrerin«, soweit sie sich im Probedienst befinden, mit dem Zusatz »auf Probe« (»a.Pr.«). Ist Ordinierten das Aufsichtsamt in einer Propstei übertragen worden, führen sie die Amtsbezeichnung »Propst« oder »Pröpstin«. Die Kirchenregierung kann Pfarrern und Pfarrerinnen im Ehrenamt gestatten, in Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe die Amtsbezeichnung Pfarrer oder Pfarrerin im Ehrenamt zu führen.
( 4 ) Ordinierte nach Absatz 1 können beauftragt werden mit einem Dienst
a.
in einem Pfarramt (§ 14)
b.
auf einer Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe (§ 16)
c.
auf einer Stelle mit kirchenleitenden Aufgaben (§ 17)
d.
als Kirchenbeamte (§ 17).
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§ 2
Ordinierte in anderen kirchlichen Dienstverhältnissen
(zu § 3 PfG)

( 1 ) Ordinierte, die im Dienstverhältnis zu einer anderen evangelischen Kirche oder zum Evangelisch-lutherischen Missionswerk in Niedersachsen stehen, können in besonderen Fällen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Rechtsträger widerruflich mit der Wahrnehmung eines pfarramtlichen Dienstes in der Landeskirche beauftragt werden; die Vorschriften für Ordinierte im Pfarrerdienstverhältnis auf Probe in der Landeskirche gelten sinngemäß, soweit sich aus dem Dienstverhältnis zum jeweiligen Rechtsträger nichts anderes ergibt.
( 2 ) Ordinierte nach Absatz 1 haben in der Ausübung des Dienstes im Pfarramt, im Pfarrkonvent und in den Organen der kirchlichen Körperschaften die Stellung eines Pfarrers oder einer Pfarrerin im Sinne des kirchlichen Rechts und führen die Amtsbezeichnung »Pfarrer« oder »Pfarrerin«.
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2. Abschnitt:
Ordination

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§ 3
Übertragung eines geordneten kirchlichen Dienstes
(zu § 5 Abs. 1 PfG)

( 1 ) Ein geordneter kirchlicher Dienst im Sinne des § 5 Abs. 1 Pfarrergesetz wird durch die Begründung eines auf Dauer angelegten kirchlichen Dienstverhältnisses übertragen.
( 2 ) Die Kirchenregierung kann Ordinierten abweichend von Absatz 1 einen geordneten kirchlichen Dienst auch als ehrenamtlichen Dienst übertragen, soweit hierfür ein kirchliches Interesse besteht und die Voraussetzungen für die Berufung zum Pfarrer oder zur Pfarrerin gegeben sind. Das Nähere regelt § 46.
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§ 4
Ordination und deren Versagung (zu § 5 Abs. 2 ff. PfG)

( 1 ) Die Ordination geschieht durch den Landesbischof, die Landesbischöfin oder eine von ihm oder ihr beauftragte Vertretung.
( 2 ) Ist beabsichtigt, die Ordination zu versagen, sollen der Ordinator oder die Ordinatorin die ordinierten Mitglieder des Landeskirchenamtes zur Beratung hinzuziehen. Wird die Ordination versagt, stellt der Ordinator oder die Ordinatorin im Benehmen mit dem Landeskirchenamt dem oder der Betroffenen einen Bescheid über die Versagung zu und belehrt die Betroffenen über das Recht auf Begründung der Versagung (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Pfarrergesetz) sowie über das Beschwerderecht (§ 5 Abs. 5 Pfarrergesetz) nach Maßgabe des Absatzes 3.
( 3 ) Die Beschwerde ist beim Landeskirchenamt einzulegen. Auf die Beschwerde prüft das Landeskirchenamt, ob die Regelungen über das Verfahren beachtet worden sind und veranlasst gegebenenfalls, dass die Mängel behoben werden. Das Landeskirchenamt stellt den Betroffenen einen Bescheid über das Ergebnis der Nachprüfung zu.
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§ 5
Ordinationsverpflichtung
(zu § 6 PfG)

Die zu Ordinierenden haben im Ordinandenbuch folgende Verpflichtung einzutragen und zu unterzeichnen: »Ich verpflichte mich, das Evangelium von Jesus Christus zu verkündigen und zu lehren, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben und in den Bekenntnisschriften der ev.-luth. Kirche vornehmlich in der ungeänderten Augsburgischen Konfession von 1530 und im Kleinen Katechismus Martin Luthers bezeugt ist.«
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§ 6
Wiederübertragung der Ordinationsrechte
(zu § 9 PfG)

Die Kirchenregierung kann Ordinierten, die Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 Pfarrergesetz verloren haben, diese Rechte wieder übertragen, wenn die Betroffenen dies beantragen und der Ordinator oder die Ordinatorin dies befürwortet.
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3. Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften über das Dienstverhältnis

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§ 7
Berufung in ein Pfarrerdienstverhältnis auf Probe
(zu §§ 11 und 12 PfG)

( 1 ) Für das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe gelten die Vorschriften dieses Kirchengesetzes entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ordinierte im Probedienst sind ebenso wie Pfarrer und Pfarrerinnen Geistliche im Sinne staatlicher Gesetze.
( 2 ) In das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe kann auf Antrag berufen werden, wer im Rahmen der Stellenplanung der Landeskirche zur Übernahme in das Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit vorgesehen ist und Gelegenheit zum Erwerb der Bewerbungsfähigkeit erhalten soll. Ein Anspruch auf Übernahme in den Probedienst besteht nicht. Das Nähere zum Berufungsverfahren wird durch Kirchenverordnung geregelt.
( 3 ) Im Falle des § 12 Abs. 3 Pfarrergesetz ist ein Kolloquium durchzuführen, das der oder die Vorsitzende der zuständigen Prüfungsabteilung des Prüfungsamtes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen für die Zweite Theologische Prüfung oder von ihm oder ihr Beauftragte zu halten hat. Im Falle des § 12 Abs. 4 Pfarrergesetz entscheidet das Landeskirchenamt, ob ein solches Kolloquium erforderlich ist. Näheres kann durch Kirchenverordnung geregelt werden.
( 4 ) Die Ordination ist zu Beginn des Probedienstes zu vollziehen.
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§ 8
Dauer des Probedienstes
(zu §§ 13 und 15 PfG)

( 1 ) Der Probedienst dauert in der Regel drei Jahre. Beurlaubungen und Freistellungen nach dem Pfarrergesetz dürfen drei Jahre nicht überschreiten. Zeiten einer Beurlaubung, einer Freistellung sowie der Elternzeit werden auf die Probezeit nicht angerechnet. Das Landeskirchenamt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die Freistellung nur von kurzer Dauer ist.
( 2 ) Kann zum Ende des Probedienstes die Entscheidung über die Eignung noch nicht getroffen werden, so kann der Probedienst um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die Verlängerung ist rechtzeitig vor dem Ende der regelmäßigen Dauer des Probedienstes schriftlich mitzuteilen. Der oder die Betroffene ist vorher zu hören.
( 3 ) Sind Zeiten einer anderen Tätigkeit als der eines Pfarrerdienstverhältnisses ganz oder teilweise angerechnet worden, so ist ein Probedienst von mindestens einem Jahr abzuleisten.
( 4 ) An die Stelle des Wartestandes tritt die Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
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§ 9
Entlassung aus dem Probedienst
(zu § 19 Abs. 2 PfG)

Vor der Entlassung sind der Kirchenvorstand, der Propst oder die Pröpstin sowie der Pfarrerausschuss zu hören; dies gilt nicht bei einer Entlassung nach § 16 Pfarrergesetz.
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§ 10
Bewerbungsfähigkeit
(zu §§ 20 und 21 PfG)

( 1 ) Die Bewerbungsfähigkeit nach den §§ 20 und 21 Pfarrergesetz wird von der Kirchenregierung verliehen.
( 2 ) Das Landeskirchenamt entscheidet darüber, ob ein Kolloquium nach § 20 Abs. 2 Pfarrergesetz erforderlich ist. Im Übrigen gilt § 7 Abs. 3.
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§ 11
Ermächtigung zu Kirchenverordnungen und Verwaltungsvorschriften

Das Nähere über das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe wird durch Kirchenverordnung geregelt, zu deren Ausführung das Landeskirchenamt Verwaltungsvorschriften erlassen kann.
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4. Abschnitt:
Begründung des Pfarrerdienstverhältnisses auf Lebenszeit

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§ 12
Berufung zum Pfarrer oder zur Pfarrerin
(zu § 23 PfG)

Die Berufung zum Pfarrer oder zur Pfarrerin spricht die Kirchenregierung aus. Das Verfahren zur Übertragung einer Pfarrstelle oder einer Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe wird durch Kirchengesetz geregelt.
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§ 13
Verpflichtung
(zu § 27 PfG)

Die Verpflichtung ist bei der Übertragung einer Pfarrstelle von dem zuständigen Propst, der zuständigen Pröpstin oder einer Vertretung, bei Übertragung einer allgemeinkirchlichen Aufgabe von dem Landesbischof oder der Landesbischöfin oder einer Vertretung vorzunehmen. Die Niederschrift über die Verpflichtung ist zu den Personalakten zu nehmen.
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5. Abschnitt:
Vom Dienst des Pfarrers und der Pfarrerin

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§ 14
Ordinierte im Pfarramt
(zu §§ 33 und 34 PfG)

Das Pfarramt wird allein oder gemeinsam von den Kirchenmitgliedern verwaltet, denen der pfarramtliche Dienst übertragen ist. Das Nähere regelt die Kirchengemeindeordnung.
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§ 15
Gottesdienste in anderen Kirchengemeinden, Dimissoriale
(zu § 35 PfG)

Die von Pfarrern und Pfarrerinnen zu beachtenden Regelungen für Amtshandlungen an Mitgliedern anderer Kirchengemeinden und für Gottesdienste im Bereich anderer Kirchengemeinden werden in der Kirchengemeindeordnung getroffen.
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§ 16
Ordinierte mit allgemeinkirchlichen Aufgaben
(zu § 37 PfG)

Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe werden befristet übertragen. Die Dauer der Befristung beträgt in der Regel sechs Jahre. Eine Verlängerung ist in besonderen Fällen möglich.
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§ 17
Ordinierte im kirchenleitenden Amt, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen
(zu § 38 PfG)

( 1 ) Der Landesbischof, die Landesbischöfin, die geistlichen Mitglieder des Landeskirchenamtes, die Pröpste und Pröpstinnen sind ordinierte Inhaber kirchenleitender Ämter.
( 2 ) Der Landesbischof oder die Landesbischöfin ist Organ der Landeskirche. Er oder sie sowie die übrigen geistlichen Mitglieder des Landeskirchenamtes sind Mitglieder eines kirchenleitenden Organs. Die übrigen geistlichen Mitglieder des Landeskirchenamtes sind Kirchenbeamte oder Kirchenbeamtinnen. Die Rechtsverhältnisse des Landesbischofs, der Landesbischöfin und der übrigen geistlichen Mitglieder des Landeskirchenamtes werden durch Kirchengesetz geregelt, soweit nicht die Verfassung selbst Bestimmungen darüber enthält.
( 3 ) Pfarrer und Pfarrerinnen, denen ein Dienst im Landeskirchenamt übertragen wird, werden Kirchenbeamte oder Kirchenbeamtinnen auf Lebenszeit oder auf Zeit, soweit sie nicht auf einer Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe eingesetzt werden.
( 4 ) Für ordinierte Kirchenbeamte oder Kirchenbeamtinnen findet hinsichtlich der Ordination das Pfarrergesetz ergänzend und im Übrigen insoweit Anwendung, als Rechte und Pflichten aus dem Kirchenbeamtenverhältnis nicht entgegenstehen.
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6. Abschnitt:
Vom Verhalten des Pfarrers und der Pfarrerin

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§ 18
Fortbildung
(zu §§ 39 und 61 a PfG)

Das Nähere über die Inhalte und die Ausgestaltung der Fortbildung der Ordinierten wird durch Kirchenverordnung geregelt. Dabei können Fortbildungsmaßnahmen – auch im Einzelfall – verpflichtend vorgeschrieben werden.
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§ 19
Hinzulegung von Aufgaben, Vertretung
(zu § 44 PfG)

( 1 ) Werden einer Pfarrstelle mit oder nach deren Übertragung andere Kirchengemeinden oder Teile davon hinzugelegt oder werden dem Pfarrer oder der Pfarrerin dem Amt entsprechende und erfüllbare Aufgaben zugewiesen, so erstrecken sich die Amtspflichten auch hierauf, ohne dass dadurch ein Anspruch auf zusätzlicher Vergütung entsteht.
( 2 ) Einzelheiten der Übertragung besonderer Aufgaben (§ 44 Abs. 1 Pfarrergesetz), insbesondere für die Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen und privaten Schulen, können durch Kirchenverordnung geregelt werden. Darin soll bestimmt werden, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung gewährt wird und welche zusätzlichen Qualifikationen des Pfarrers oder der Pfarrerin zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. Vor der Beauftragung sind der Propst oder die Pröpstin sowie der Pfarrer oder die Pfarrerin anzuhören.
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§ 20
Anrufung der Disziplinarkammer bei Verlust der Bezüge
(zu §§ 47, 102 Abs. 2, 110 PfG)

( 1 ) Gegen den Bescheid, mit dem der Verlust der Bezüge festgestellt wird, kann der Pfarrer oder die Pfarrerin innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen; hilft die Kirchenregierung nicht ab, so legt sie ihn mit ihrer Stellungnahme der Disziplinarkammer vor, die endgültig durch Beschluss entscheidet.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nach dem in der Landeskirche geltenden Recht der Verlust der Versorgungsbezüge wegen Ablehnung einer erneuten Berufung zum Dienst aus dem Wartestand oder aus dem Ruhestand festgestellt worden ist.
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§ 21
Amtskleidung
(zu § 49 PfG)

Bestimmungen über die Amtskleidung und das Tragen eines Amtskreuzes können durch Kirchenverordnung nach Anhörung des Pröpstekonvents getroffen werden.
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§ 22
Scheidung der Pfarrerehe
(zu § 54 Abs. 4 PfG)

Vor der Entscheidung über die Versetzung in den Wartestand und in den späteren Ruhestand sind der Pfarrer oder die Pfarrerin, der Propst oder die Pröpstin und mit Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin der Kirchenvorstand zu hören.
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§ 23
Nebentätigkeit, politische Betätigung
(zu §§ 56 bis 58 PfG)

( 1 ) Die Kirchenregierung kann bestimmen, bis zu welcher Höhe eine Vergütung aus einer Nebentätigkeit des § 56 Pfarrergesetz an die Landeskirchenkasse abzuführen oder auf die Dienstbezüge anzurechnen ist.
( 2 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin hat bei Ausübung des Amtes sowie bei der Übernahme von Tätigkeiten, die außerhalb der Dienstpflicht liegen, das Gesamtinteresse der Kirche zu berücksichtigen und nach besten Kräften Schaden von ihr abzuwenden.
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7. Abschnitt:
Dienstaufsicht

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§ 24
Dienstaufsichtführende Stelle
(zu § 62 PfG)

( 1 ) Die Dienstaufsicht über die Pfarrer und Pfarrerinnen führen die Pröpste und Pröpstinnen. Die oberste Dienstaufsicht führt unbeschadet der Rechte der Kirchenregierung das Landeskirchenamt.
( 2 ) Zur Dienstaufsicht gehört die dienstliche Beurteilung, die in regelmäßigen Zeiträumen vorgenommen wird. Das Nähere regelt die Kirchenregierung durch Kirchenverordnung.
( 3 ) Pfarrer und Pfarrerinnen, denen eine allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen ist, unterliegen der Dienstaufsicht durch das Landeskirchenamt, soweit diese durch Kirchenverordnung oder Dienstanweisung nicht anderweitig geregelt ist. Das Gleiche gilt für Pröpste und Pröpstinnen, für beurlaubte Pfarrer und Pfarrerinnen und für Pfarrer und Pfarrerinnen im Warte- und im Ruhestand, soweit sie nicht einer anderweitigen Dienstaufsicht unterstehen. Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand können auch der Dienstaufsicht eines Propstes oder einer Pröpstin zugewiesen werden.
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§ 25
Zwangsgeld, Untersagung der Ausübung des Dienstes
(zu §§ 63 und 64 PfG)

( 1 ) Dem Pfarrer oder der Pfarrerin kann im Fall des § 63 Pfarrergesetz nach vergeblicher Mahnung und vorheriger Androhung zur Erledigung obliegender Aufgaben auch ein Zwangsgeld bis zur Höhe eines monatlichen Grundgehalts auferlegt werden.
( 2 ) Für die Untersagung der Dienstausübung gemäß § 64 Abs. 1 Pfarrergesetz ist das Landeskirchenamt zuständig. Bei Gefahr im Verzug kann der Propst oder die Pröpstin die Dienstausübung vorläufig untersagen. Darüber ist unverzüglich dem Landeskirchenamt zu berichten, das alsbald eine endgültige Entscheidung trifft.
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8. Abschnitt:
Schutz und Fürsorge

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§ 26
Besoldungs-, Beihilfe- und Versorgungsansprüche
(zu § 70 PfG)

( 1 ) Die Gewährung von Besoldung und Versorgung sowie von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen richtet sich nach den von der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen erlassenen Rechtsvorschriften.
( 2 ) Für die Gewährung von Reisekostenvergütungen sind die im Land Niedersachsen geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen durch Rechtsvorschrift abweichende Regelungen getroffen hat.
( 3 ) Die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld wird durch Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen geregelt.
( 4 ) Für die Gewährung von Unterstützungen sind die im Land Niedersachsen geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
( 5 ) Für die Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Rückforderung von Leistungen die nicht Besoldung oder Versorgung sind, gelten die Vorschriften des Besoldungsrechts entsprechend.
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§ 27
Elternzeit
(zu § 72 PfG)

Die besonderen Regelungen für Ehegatten, denen eine Pfarrstelle gemeinsam übertragen ist, bleiben unberührt.
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§ 28
Schadenersatzleistungen
(zu § 73 PfG)

Bei Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Schadenersatz sind die für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen getroffenen Regelungen zu berücksichtigen.
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§ 29
Personalakten
(zu § 75 PfG)

Das Nähere regelt die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen durch Verwaltungsgrundsätze über Personalakten der kirchlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
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9. Abschnitt:
Rechtsweg, Beteiligung der Ordinierten

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§ 30
Rechtsweg
(zu § 78 PfG)

( 1 ) Für Klagen aus dem Pfarrerdienstverhältnis ist der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten gegeben. Das Nähere regelt die Rechtshofordnung der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen.
( 2 ) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, bedarf es unbeschadet abweichender Vorschriften der Rechtshofordnung eines Vorverfahrens.
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§ 31
Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicher Vorschriften
(zu § 80 PfG)

( 1 ) Soweit die Vereinigte Kirche den Gliedkirchen eine Regelung zu § 80 Pfarrergesetz überlässt, wird das Nähere über die Beteiligung von Ordinierten aus der Landeskirche durch Kirchenverordnung geregelt.
( 2 ) Die Bestimmungen des Gemeinsamen Mitarbeitergesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Mitwirkung bei der Vorbereitung von Regelungen, die die Rechtsstellung der Ordinierten betreffen, sowie der Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Gesamtpfarrvertretung bleiben unberührt.
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10. Abschnitt:
Übertragung anderer Pfarrstellen und Stellen, Versetzung

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§ 32
Versetzung mit Zustimmung
(zu § 82 PfG)

Wird einem Pfarrer oder einer Pfarrerin eine andere Pfarrstelle in der bisherigen Kirchengemeinde übertragen, so kann von der Einführung abgesehen werden. In diesem Fall wird die Übertragung der Pfarrstelle mit Aushändigung der Urkunde durch den Propst oder die Pröpstin in Gegenwart des Kirchenvorstands vollzogen.
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§ 33
Versetzung nach bestimmten Fristen in derselben Gemeinde
(zu § 83 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 PfG)

( 1 ) Antragsberechtigt für eine Versetzung nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 Pfarrergesetz sind für den Amtsbereich der Kirchengemeinde der Kirchenvorstand und der Visitator oder die Visitatorin. Bei Kirchengemeinden, die durch ein gemeinsames Pfarramt verbunden sind, ist anstelle der Kirchenvorstände die Pfarrverbandsversammlung (§ 69 KGO) antrags- und widerspruchsberechtigt. Über Anträge entscheidet die Kirchenregierung. Bei der Fristberechnung nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 Pfarrergesetz sind Zeiten des Probedienstes, in denen der Pfarrer oder die Pfarrerin in derselben Gemeinde beschäftigt war, insoweit zu berücksichtigen, als sie unmittelbar vor der Stellenübertragung liegen; Zeiten der Beurlaubung und der Elternzeit gelten nicht als Beschäftigungszeit.
( 2 ) Sechs Monate vor Ablauf der in § 83 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Pfarrergesetz genannten Fristen soll das Landeskirchenamt den Pfarrer oder die Pfarrerin, den Kirchenvorstand, die Pfarrverbandsversammlung und den Propst oder die Pröpstin auf die Möglichkeit einer Versetzung hinweisen. Die Antragsberechtigten haben innerhalb einer vom Landeskirchenamt zu setzenden angemessenen Frist über den Hinweis des Landeskirchenamtes zu beraten und mitzuteilen, ob sie die Versetzung des Pfarrers oder der Pfarrerin beantragen oder von ihrem Antragsrecht keinen Gebrauch machen. Die Frist kann bei Vorliegen wichtiger Gründe verlängert werden, jedoch nicht über drei Monate seit Ablauf der in § 83 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Pfarrergesetz genannten Beschäftigungszeit hinaus.
( 3 ) Der Entscheidung des Kirchenvorstandes, ob er von seinem Antragsrecht Gebrauch machen will, muss ein Gespräch mit dem Visitator oder der Visitatorin vorangehen. Der Kirchenvorstand verhandelt und entscheidet in Abwesenheit der ordinierten Mitglieder. Die Sitzung des Kirchenvorstandes wird vom Propst oder der Pröpstin oder von einer Stellvertretung geleitet. Der Beschluss, die Versetzung zu beantragen, bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Kirchenverordneten; es muss geheim abgestimmt werden.
( 4 ) Der Entscheidung der Visitatoren oder Visitatorinnen, ob sie von ihrem Antragsrecht Gebrauch machen wollen, soll eine Beratung mit dem Propsteivorstand vorangehen. Wird der Antrag auf Versetzung gestellt, ist er dem Kirchenvorstand vorzulegen. Widerspricht der Kirchenvorstand dem Antrag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Kirchenverordneten, unterbleibt eine Versetzung. Ist die Pfarrstelle mit einem Propstamt verbunden, unterbleibt eine Versetzung, wenn sowohl der Kirchenvorstand als auch der Propsteivorstand widersprechen. Der Kirchenvorstand verhandelt und entscheidet in Abwesenheit der ordinierten Mitglieder; es muss geheim abgestimmt werden. Die Sitzung des Kirchenvorstandes wird vom Propst oder der Pröpstin oder einer Stellvertretung geleitet, im Falle der Antragstellung durch den Propst oder die Pröpstin durch deren Stellvertreter oder Stellvertreterin.
( 5 ) In den Fällen des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Pfarrergesetz beginnt eine neue Frist von fünf Jahren.
( 6 ) Ehegatten, die den Dienst in einer Pfarrstelle gemeinsam wahrnehmen, können nur gemeinsam versetzt werden. Haben die Ehegatten den Dienst in einer Pfarrstelle zu unterschiedlichen Zeiten aufgenommen, ist für die Berechnung der Fristen nach § 83 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Pfarrergesetz der Zeitpunkt der früheren Aufnahme des Dienstes maßgeblich.
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§ 34
Versetzung in anderen Fällen des § 83 Pfarrergesetz
(zu § 83 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 PfG)

( 1 ) Ordinierte können ohne ihre Zustimmung von ihrer Pfarrstelle aus den in § 83 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 Pfarrergesetz genannten Gründen sowie in folgenden Fällen versetzt werden:
  1. wenn die Versetzung wegen Verbindung der Pfarrstelle mit einer anderen Kirchengemeinde erforderlich wird,
  2. wenn die Pfarrstelle mit dem Propstamt verbunden ist und ihre Besetzung mit einem Propst oder einer Pröpstin bevorsteht,
  3. wenn die Pfarrstelle unter der Voraussetzung der Übernahme eines zusätzlichen Auftrages, eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung übertragen ist und der Auftrag aufgehoben oder die Zustimmung zum Nebenamt oder zur Nebenbeschäftigung widerrufen wird oder die Tätigkeit sonst beendet ist,
  4. wenn die Berufung zum Pfarrer oder zur Pfarrerin nicht länger als zehn Jahre zurückliegt, die alsbaldige Besetzung einer anderen, länger als ein Jahr unbesetzt gewesenen Pfarrstelle dringend erforderlich und der Pfarrer oder die Pfarrerin nach dieser Vorschrift nicht bereits vorher versetzt worden ist.
( 2 ) Das Landeskirchenamt entscheidet vor Einleitung von Versetzungsverfahren nach Absatz 1, ob Feststellungen zum Sachverhalt erforderlich sind und führt etwa erforderliche Erhebungen durch. Es hat insbesondere den Pfarrer oder die Pfarrerin, den Kirchenvorstand, die Pfarrverbandsversammlung, den Propst oder die Pröpstin sowie den Pfarrerausschuss zu hören.
( 3 ) Über Einleitung und Abschluss von Versetzungsverfahren nach Absatz 1 entscheidet die Kirchenregierung, ohne dass es dazu eines Antrages bedarf.
( 4 ) §§ 83 Abs. 5 und 6, 84 und 85 Pfarrergesetz sind entsprechend anzuwenden; im Fall des Absatzes 1 Buchstabe d) kann die Bewerbungsmöglichkeit auf eine Pfarrstelle beschränkt werden, die alsbald zu besetzen ist.
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§ 35
Versetzung wegen nicht gedeihlichen Wirkens
(zu §§ 86 bis 88 PfG)

Die Entscheidung der Kirchenregierung über eine Versetzung wegen nicht gedeihlichen Wirkens erfolgt unabhängig davon, ob ein Antrag vorliegt. Beantragen der Kirchenvorstand, der Visitator oder die Visitatorin die Versetzung, ist § 33 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden; zur Beschlussfassung genügt jedoch die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden nach Maßgabe der §§ 29, 30 KGO.
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§ 36
Änderung und Aufhebung der Übertragung von Pfarrstellen oder Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe
(zu §§ 83 bis 90 PfG)

( 1 ) In allen Fällen der Versetzung und Aufhebung der Übertragung von Pfarrstellen oder Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe kann die Versetzung sowohl auf eine Pfarrstelle als auch auf eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe vorgesehen werden. Die Einleitung eines Versetzungsverfahrens oder die Änderung der Übertragung einer Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe ist nicht selbstständig nachprüfbar; dies gilt nicht in den Fällen der §§ 86 Abs. 1 und 90 Pfarrergesetz.
( 2 ) Versetzungen nach §§ 83 bis 88 Pfarrergesetz geschehen nach den Bestimmungen des Pfarrstellengesetzes. Nimmt die Kirchenregierung zur Durchführung der Versetzung eine durch Gemeindewahl zu besetzende Pfarrstelle in Anspruch, bedarf es keiner Ausschreibung der Pfarrstelle. § 12 Abs. 3 Pfarrstellengesetz ist zu beachten.
( 3 ) § 89 Pfarrergesetz findet entsprechende Anwendung auf die Versetzung eines Propstes oder einer Pröpstin, wenn das mit der Pfarrstelle verbundene Propstamt mit einer anderen Pfarrstelle verbunden wird.
( 4 ) Ist die Versetzung aus gesundheitlichen Gründen (§ 83 Abs. 1 Nr. 5 Pfarrergesetz) erforderlich und ist ein gedeihliches Wirken in einer anderen Pfarrstelle oder einer anderen Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe zunächst nicht zu erwarten, kann der Pfarrer oder die Pfarrerin in den Wartestand versetzt werden.
( 5 ) Ist die Aufhebung der Übertragung einer Pfarrstelle oder einer Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe aufgrund § 86 Abs. 1 Pfarrergesetz erforderlich und ist ein gedeihliches Wirken des Pfarrers oder der Pfarrerin in einer anderen Pfarrstelle oder einer Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe nicht zu erwarten, so ist der oder die Betreffende in den Ruhestand zu versetzen.
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§ 37
Beurlaubung
(zu § 92 PfG)

( 1 ) Vor der Beurlaubung ist der Propst oder die Pröpstin zu hören.
( 2 ) Mit der Entscheidung über den Verlust der vom Pfarrer oder der Pfarrerin bekleideten Stelle wird diese zur Neubesetzung frei. Die Entscheidung ist dem oder der Betroffenen zuzustellen. Der oder die Beurlaubte bleibt Pfarrer oder Pfarrerin der Landeskirche. An Stelle der Dienstbezüge kann ein nach freiem Ermessen zu bestimmender Unterhaltsbeitrag gewährt werden.
( 3 ) Bei ihrer Rückkehr sind Beurlaubte verpflichtet, eine Pfarrstelle oder eine gleichwertige andere Stelle zu übernehmen. Auf die Übertragung der Stelle finden § 89 Pfarrergesetz und § 36 entsprechende Anwendung.
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§ 38
Freistellung vom Dienst aus familiären oder anderen Gründen und Dienstverhältnis mit eingeschränkter Aufgabe
(zu §§ 93 bis 95 a PfG)

( 1 ) Vor Begründung eines Dienstverhältnisses mit eingeschränkter Aufgabe können die Dienstaufgaben in einer Dienstordnung beschrieben werden. Die Dienstordnung erlässt das Landeskirchenamt, bei Versehung von Pfarrstellen nach Anhörung des Propstes oder der Pröpstin und des Kirchenvorstandes.
( 2 ) Vor der Beurlaubung oder Begründung eines Dienstverhältnisses mit eingeschränkter Aufgabe ist der Pfarrer oder die Pfarrerin darauf hinzuweisen, dass die versorgungsrechtlichen Folgen abweichend vom Rechtszustand zum Zeitpunkt der Beurlaubung oder der Begründung des Dienstverhältnisses mit eingeschränkter Aufgabe geregelt werden könnten.
( 3 ) Für die Übertragung einer Pfarrstelle bei Ablauf der Beurlaubung oder bei Veränderung des Umfangs ist § 34 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
( 4 ) Auf Antrag des Pfarrers oder der Pfarrerin ist bei Maßnahmen nach §§ 93 bis 95 a Pfarrergesetz der Pfarrerausschuss zu hören.
( 5 ) Für nach § 93 Abs. 3 Satz 3 oder § 94 Abs. 3 Satz 3 Pfarrergesetz in den Wartestand versetzte Pfarrer und Pfarrerinnen gilt § 93 Abs. 2 Pfarrergesetz entsprechend.
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11. Abschnitt:
Wartestand und Ruhestand

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§ 39
Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung
(zu § 100 PfG)

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand oder im Ruhestand behalten vorbehaltlich gesetzlich bestimmter Ausnahmen das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung einschließlich der Rechte zur Vornahme von Amtshandlungen, zur Führung von Amtsbezeichnung und kirchlichen Titeln sowie zum Tragen der Amtskleidung (Rechte des geistlichen Standes).
( 2 ) Vor einer Maßnahme nach § 100 Abs. 3 Pfarrergesetz sind der oder die Betroffene und der Propst oder die Pröpstin der für den Sitz der Pfarrstelle zuständigen Propstei zu hören.
( 3 ) Die Maßnahmen können bis zur endgültigen Entscheidung auch vorläufig angeordnet werden, wenn ein besonderes kirchliches Interesse besteht. Die Nachprüfung der vorläufigen Anordnung gemäß § 78 Pfarrergesetz hat keine aufschiebende Wirkung.
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§ 40
Wartestand
(zu §§ 101 und 102 PfG)

( 1 ) Dem Pfarrer oder der Pfarrerin im Wartestand kann die Bewerbung um eine freie Stelle binnen einer festzusetzenden Frist aufgegeben werden. Dabei kann die Bewerbungsmöglichkeit beschränkt werden.
( 2 ) Wird die Bewerbung unterlassen oder führt sie nicht in der gesetzten Frist zum Erfolg, so kann unbeschadet des § 102 Abs. 3 Pfarrergesetz eine durch die Kirchenregierung zu besetzende Pfarrstelle übertragen werden; in diesen Fällen gilt § 36 Abs. 2 entsprechend. Es kann auch eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe übertragen werden.
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§ 41
Eintritt in den Ruhestand
(zu § 104 PfG)

( 1 ) Abweichend von § 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Pfarrergesetz können Pfarrer und Pfarrerinnen auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.
( 2 ) Anträgen nach § 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 darf nur entsprochen werden, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin sich unwiderruflich dazu verpflichtet, bis zu dem sich aus Absatz 1 ergebenden Zeitpunkt monatlich nicht mehr als den in § 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch – (SGB IV) zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Höchstbetrag (geringfügige Beschäftigung) hinzuzuverdienen.
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§ 42
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, Wartezeit
(zu §§ 105, 106 Abs. 2 PfG)

Für die Berechnung der Wartezeit sind die für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
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§ 43
Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben im Ruhestand, Nebentätigkeit
(zu § 109 PfG)

( 1 ) Mit ihrer Zustimmung können Ordinierte im Ruhestand mit einer zeitlich begrenzten Verwaltung einer Pfarrstelle oder einer anderen kirchlichen Aufgabe beauftragt werden. Ihnen kann dafür eine Entschädigung gewährt werden.
( 2 ) Für Pfarrer und Pfarrerinnen im Ruhestand gelten die §§ 56 bis 56d Pfarrergesetz entsprechend.
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§ 44
Belassung der Rechte aus der Ordination
(zu § 114 Abs. 2 PfG)

Die Kirchenregierung bestimmt bei Annahme eines kirchlichen Interesses die Voraussetzungen, unter denen die Rechte aus der Ordination belassen werden.
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12. Abschnitt:
Besondere Dienstverhältnisse

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§ 45
Ordinierte im Angestelltenverhältnis
(zu § 120 PfG)

( 1 ) Ist die Beschäftigung von Ordinierten nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis möglich, sind aber die sonstigen Anstellungsvoraussetzungen gegeben oder ist nur eine vorübergehende Beschäftigung vorgesehen, können Ordinierte, denen ein pfarramtlicher Dienst in der Landeskirche übertragen werden soll, im Angestelltenverhältnis zur Landeskirche beschäftigt werden. Soweit in der Dienstvertragsordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die den Dienst des Pfarrers und der Pfarrerin betreffenden Vorschriften des Pfarrergesetzes und dieses Kirchengesetzes sinngemäß. Die Vorschriften des Pfarrverwaltergesetzes über den Pfarrverwalter im Angestelltenverhältnis bleiben unberührt.
( 2 ) Ordinierte nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 führen die Amtsbezeichnung »Pfarrer« oder »Pfarrerin« und stehen hinsichtlich der Beauftragung mit der Versehung einer Pfarrstelle oder einer Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe oder mit besonderem Auftrag Pfarrern und Pfarrerinnen auf Probe gleich.
( 3 ) Für Disziplinarverfahren gegen Ordinierte nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Pfarrergesetzes über die Verletzung der Amtspflicht entsprechend.
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§ 46
Ordinierte im ehrenamtlichen Dienst

( 1 ) Für Ordinierte im Ehrenamt (§ 3) gelten die Vorschriften für Pfarrer und Pfarrerinnen sinngemäß, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist oder sich aus dem Wesen eines ehrenamtlichen Dienstes nichts anderes ergibt. Anstelle einer Beurlaubung können sie für längstens fünf Jahre von der Verpflichtung zur Erbringung des ehrenamtlichen Dienstes entbunden werden.
( 2 ) Ihren Einsatzbereich und ihre Rechtsstellung in der Kirchengemeinde und in der Propstei bestimmt die Kirchenregierung. Ordinierte im ehrenamtlichen Dienst einer Kirchengemeinde haben nach Bestimmung durch die Kirchenregierung das Recht, mit oder ohne Stimmrecht an allen Kirchenvorstandssitzungen, Pfarrverbandsversammlungen sowie an den Pfarrkonventen der Propstei teilzunehmen, die der Kirchengemeinde angehört.
( 3 ) Die Kirchenregierung kann Näheres über die Beendigung des ehrenamtlichen Dienstes regeln. Ordinierte nach Absatz 1 können nicht in den Ruhe- oder Wartestand versetzt werden oder in den Ruhestand treten; an deren Stelle tritt eine Verabschiedung.
( 4 ) Die Ordinierten im Ehrenamt erhalten Auslagenersatz; das Nähere wird durch Kirchenverordnung geregelt.
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§ 47
Stellenteilung und Einschränkung des Dienstes
(zu § 121 PfG)

Unbeschadet des § 38 können nach Maßgabe des § 121 Pfarrergesetz Pfarrerdienstverhältnisse begründet werden:
  1. für Pfarrerehepaare in Stellenteilung
  2. für Pfarrer und Pfarrerinnen mit 50 vom Hundert oder 75 vom Hundert eines vergleichbaren vollen Dienstes.
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§ 48
Stellenteilung durch Pfarrerehepaare
(zu § 121 PfG)

( 1 ) Eine Pfarrstelle oder eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe kann einem Pfarrerehepaar auf Antrag oder mit Zustimmung der Eheleute gemeinsam übertragen werden. Handelt es sich um die Pfarrstelle
  1. einer einzelnen Kirchengemeinde, tritt einer der Ehegatten als Mitglied in den Kirchenvorstand ein, der andere nimmt an den Sitzungen des Kirchenvorstands ohne Stimmrecht teil; bei Verhinderung des Mitglieds übt der Ehegatte das Stimmrecht aus; der Kirchenvorstand bestimmt, welcher der Ehegatten als Mitglied in den Kirchenvorstand eintritt;
  2. verbundener Kirchengemeinden, ist je einer der Ehegatten Mitglied kraft Amtes in den Kirchenvorständen der ihnen jeweils zugewiesenen Kirchengemeinden; beide Ehegatten sind Mitglieder des Pfarramtes, doch hat in der Pfarrverbandsversammlung nur der Ehegatte Stimmrecht, der geschäftsführender Pfarrer oder geschäftsführende Pfarrerin der Pfarrsitzgemeinde ist; der andere Ehegatte nimmt mit beratender Stimme teil.
( 2 ) Bei Verhinderung vertreten sich die Ehegatten grundsätzlich gegenseitig. Ist dies nicht möglich, so ist die Vertretung nach den allgemeinen Grundsätzen zu regeln.
( 3 ) Wird einem der Ehegatten für eine bestimmte Zeit eine zusätzliche Aufgabe übertragen, die 25 oder 50 vom Hundert eines vollen Dienstes entspricht, so ist das Dienstverhältnis dieses Ehegatten für die Dauer der zusätzlichen Aufgabe entsprechend umzuwandeln.
( 4 ) Bei der Teilung einer Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
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§ 49
Beurlaubung, Freistellung, Abordnung und Elternzeit bei Stellenteilung
(zu § 121 PfG)

Wird einem der Ehegatten in Stellenteilung Elternzeit gewährt oder wird er vom Dienst nach §§ 92 ff. Pfarrergesetz beurlaubt, freigestellt oder abgeordnet, so erhält der im Dienst verbleibende Ehegatte für diese Zeit die vollen Dienstbezüge, verbunden mit der Verpflichtung, die Aufgaben der Stelle für die entsprechende Dauer allein wahrzunehmen. Eine Stellenübertragung auf den verbleibenden Ehegatten findet nicht statt.
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§ 50
Ruhen und Beendigung der Stellenteilung
(zu § 121 PfG)

( 1 ) Tritt bei einem der Ehegatten ein Sachverhalt ein, aufgrund dessen einem Pfarrer oder einer Pfarrerin die Ausübung des Dienstes untersagt oder der Pfarrer oder die Pfarrerin vorläufig des Dienstes enthoben werden kann, kann das Ruhen des Dienstes unter den Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Pfarrergesetz auch mit Wirkung für den anderen Ehegatten angeordnet werden.
( 2 ) Die Stellenteilung endet, wenn der Dienst eines Ehegatten endet, er die Stelle verliert, der Ruhestand eintritt oder er in den Ruhestand oder Wartestand versetzt wird. Endet die Stellenteilung, wird dem verbleibenden Ehegatten die Stelle allein übertragen. Der Umfang des Dienstverhältnisses des verbleibenden Ehegatten richtet sich nach dem Umfang der Stelle.
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§ 51
Dienstverhältnis mit eingeschränktem Umfang
(zu § 121 PfG)

( 1 ) Das Dienstverhältnis eines Pfarrers oder einer Pfarrerin kann auf seinen oder ihren Antrag oder mit Zustimmung in ein Dienstverhältnis mit eingeschränktem Umfang umgewandelt werden. Der Umfang der Stelle muss dem Umfang des Dienstverhältnisses entsprechen. Der Umfang des Dienstverhältnisses kann auf Antrag oder mit Zustimmung auch bei der erstmaligen Stellenübertragung eingeschränkt werden.
( 2 ) Der Umfang des Dienstverhältnisses kann auf Antrag oder mit Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin angehoben werden, wenn dies dem Umfang der Stelle entspricht. Die Anhebung des Umfangs des Dienstverhältnisses kann ganz oder anteilig befristet werden.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten für Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe sinngemäß.
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13. Abschnitt:
Schlussbestimmungen

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§ 52
Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss

Es wird ein Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss der Landeskirche gebildet. Er ist die Vertretung der Pfarrerschaft im Sinne des Pfarrergesetzes. Der Pfarrerinnen- und Pfarrerausschuss ist vor Entscheidungen der Landessynode, der Kirchenregierung oder des Landeskirchenamtes über allgemeine Regelungen anzuhören, die das Dienstrecht der Pfarrer und Pfarrerinnen sowie der Pfarrverwalter und Pfarrverwalterinnen betreffen, insbesondere das Anstellungs-, Besoldungs-, Versorgungs- und Vergütungsrecht. Der Pfarrerinnen- und Pfarrerauschuss kann in allgemeinen dienstlichen Angelegenheiten der Pfarrer und Pfarrerinnen sowie der Pfarrverwalter und Pfarrverwalterinnen von der Kirchenregierung und dem Landeskirchenamt um gutachtliche Stellungnahme gebeten werden. Das Nähere über Bildung, Zuständigkeit, Verfahren und Geschäftsführung des Ausschusses wird durch Kirchenverordnung bestimmt.
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§ 53
Zuständigkeit für Entscheidungen

Soweit in diesem Kirchengesetz keine Zuständigkeit bestimmt ist, trifft in den Fällen der §§ 11 bis 21, 28 bis 30, 54 Abs. 4, 56 b, 56 c Abs. 4, 83 bis 99, 104 bis 107, 108 Abs. 2, 110, 112 bis 118 Pfarrergesetz und in den Fällen der §§ 2 und 45 dieses Kirchengesetzes die Kirchenregierung die Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen; in allen übrigen Fällen ist das Landeskirchenamt zuständig.
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§ 54
Rechtsbehelf

Gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht nach §§ 62 bis 65 Pfarrergesetz kann innerhalb eines Monats, nachdem die Maßnahme bekannt gegeben worden ist, beim Landeskirchenamt Widerspruch eingelegt werden.
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§ 55
Zustellung von Verfügungen

( 1 ) Verfügungen können zugestellt werden durch
  1. Übergabe an die Empfänger gegen Empfangsschein; verweigern Empfänger die Annahme des Schriftstückes oder das Ausstellen des Empfangsscheines, so gilt das Schriftstück mit der Weigerung als zugestellt, wenn darüber eine Niederschrift gefertigt und zu den Akten genommen worden ist,
  2. eingeschriebenen Brief mit Rückschein,
  3. Postzustellung mit Zustellungsurkunde,
  4. Bekanntmachung im Landeskirchlichen Amtsblatt, wenn der Aufenthalt der Empfänger nicht zu ermitteln ist,
  5. Vorlegen der Akten mit der Urschrift des zuzustellenden Schriftstückes, soweit Empfänger eine Behörde oder sonstige kirchliche Amtsstelle ist; der Empfänger hat den Tag, an dem ihm die Akten vorgelegt werden, darin zu vermerken.
( 2 ) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
( 3 ) Lässt sich die formgerechte Zustellung einer Verfügung nicht nachweisen oder ist sie unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt sie als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem sie dem Empfänger oder dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugegangen ist.
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§ 56
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-lutherischen Kirche Deutschlands vom 29. Mai 1999 (ABl. S. 99) – mit Änderung vom 20. November 1999 (ABl. 2000 S. 2) – und vom 23. November 2002 (ABl. 2003 S. 4, 9) außer Kraft.