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Kirchengesetz zur Ergänzung des Disziplinargesetzes
der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Ergänzungsgesetz zum Disziplinargesetz - DGErgG)

Vom 6. März 2010

(ABl. 2010 S. 86)

Die Landessynode der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1
(zu § 2 DG.EKD)

Dieses Kirchengesetz gilt für die in § 2 Absatz 1 und 2 DG.EKD genannten Personen, soweit sie in einem von diesen Vorschriften erfassten Rechtsverhältnis zu einem kirchlichen Rechtsträger im Sinne der Verfassung der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig stehen oder zum Zeitpunkt der Amtspflichtverletzung gestanden haben.
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§ 2
(zu § 4 DG.EKD)

1Disziplinaraufsichtsführende Stelle ist die Kirchenregierung. 2Für die Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens (Befugnisse nach Teil 3, Kapitel 2 DG.EKD) ist das Landeskirchenamt zuständig. 3Nach Beendigung der Ermittlungen legt das Landeskirchenamt das Ermittlungsergebnis der Kirchenregierung zur Abschlussentscheidung vor.
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§ 3
(zu § 47 DG.EKD)

Das Disziplinargericht des ersten Rechtszuges ist die bei dem Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen errichtete Disziplinarkammer.
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§ 4
(zu § 84 DG.EKD)

Das Begnadigungsrecht übt die Kirchenregierung aus.
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§ 5
Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Dieses Kirchengesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DG.EKD) für die VELKD und ihre Gliedkirchen in Kraft tritt.1#
(2) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz zur Ergänzung des Kirchengesetzes der VELKD über die Amtszucht vom 10. Juni 1985 (ABl. S. 115) außer Kraft.
(3) Das Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes ist vom Landeskirchenamt im Landeskirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen.

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1 ↑ Vgl. hierzu Fußnote 1 zu § 87 DG.EKD; abgedruckt unter Nr. 831.
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