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Kirchenverordnung über die Erhebung von Kirchgeld
in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche
in Braunschweig (Kirchgeldordnung-KiGO)

Vom 29. Oktober 1975

(ABl. 1976 S. 10), mit Änderung durch Euro-Anpassungsverordnung vom 21. Juni 2001 (ABl. 2001 S. 102) und vom 11. Mai 2021 (ABl. 2021 S. 86)

Aufgrund der §§ 9 und 17 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen (Gemeinsame Kirchensteuerordnung – KiStO ev –) vom 14. Juli 1972 (Amtsbl. 1972 S. 107) wird für den Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig folgendes verordnet:
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§ 1

( 1 ) Die Kirchengemeinden können Ortskirchensteuer in Form des Kirchgeldes erheben. Das Kirchgeld ist nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen festzusetzen. Es kann als festes oder als gestaffeltes Kirchgeld erhoben werden.
( 2 ) Das feste Kirchgeld beträgt jährlich mindestens 3 Euro und höchstens 6 Euro.
( 3 ) Das gestaffelte Kirchgeld beträgt jährlich mindestens 3 Euro und höchstens 60 Euro.
( 4 ) Sofern auch für das feste Kirchgeld Richtlinien erlassen werden, ist die Höhe des festen Kirchgeldes einem Beschluss der Kirchengemeinde vorzubehalten.
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§ 2

( 1 ) Das Kirchgeld kann von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde erhoben werden, die bei Beginn des Steuerjahres (Kalenderjahres)
  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder aufgrund besonderer Bestimmungen angehören,
  3. eigene Einnahmen oder eigenes steuerpflichtiges Vermögen haben. Als Einnahmen gelten auch Einkünfte, Zuwendungen oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhaltes bestimmt oder geeignet sind.
( 2 ) Kirchenmitglieder, die Bezüge nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten oder in ähnlichen Verhältnissen leben, sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.
( 3 ) Ehegatten, die nicht dauernd getrennt voneinander leben und nach den vorstehenden Bestimmungen kirchgeldpflichtig sind, werden zusammen veranlagt und zwar innerhalb des in § 1 Abs. 2 gesetzten Rahmens.
( 4 ) Kirchgeldpflichtige, deren Ehegatten einer anderen steuerberechtigten Kirche angehören (konfessionsverschiedene Ehe), haben nur die Hälfte des Kirchgeldes zu entrichten.
( 5 ) Kirchgeldpflichtige, deren Ehegatten weder der gleichen noch einer anderen steuerberechtigten Kirche angehören (glaubensverschiedene Ehe), sind zum vollen Kirchgeld zu veranlagen.
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§ 3

( 1 ) Wenn die örtlichen Verhältnisse es angezeigt erscheinen lassen, kann im Ortskirchensteuerbeschluss
  1. die Altersgrenze anders als in § 2 Abs. 1 Nr. a festgesetzt werden,
  2. der Kreis der Kirchgeldpflichtigen auf Kirchenmitglieder beschränkt werden, die zu den Maßstabsteuern nicht herangezogen werden,
  3. festgelegt werden, dass Kirchenmitglieder von dem Kreis der Kirchgeldpflichtigen ausgenommen werden, wenn dies aus Billigkeitserwägungen angezeigt erscheint.
( 2 ) Beschlüsse gemäß Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 4

Auf Antrag eines Steuerpflichtigen ist die im Erhebungszeitraum nachweislich gezahlte Landeskirchensteuer auf das Kirchgeld anzurechnen.
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§ 5

( 1 ) Der Kirchenvorstand hat jährlich in einem Ortskirchensteuerbeschluss Höhe und Maßstab der Ortskirchensteuer, die Fälligkeit und evtl. zu erhebende Mahngebühren zu bestimmen.
( 2 ) Es gelten alle Ortskirchensteuerbeschlüsse als allgemein kirchenaufsichtlich genehmigt, die ein Kirchgeld festsetzen, das sich in dem Rahmen dieser Rechtsverordnung und der in den Richtlinien festgelegten Bestimmungen hält. Abweichende Beschlüsse müssen zur Einzelgenehmigung vorgelegt werden.
( 3 ) Die Ortskirchensteuerbeschlüsse sind
  1. in der örtlichen Presse und
  2. durch einen zweiwöchigen öffentlichen Aushang bei der Kirchengemeinde (Kirchenverband) öffentlich bekanntzumachen. In der Presseveröffentlichung ist auf den Aushang hinzuweisen.
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§ 6

Das Landeskirchenamt erlässt Richtlinien über die Erhebung der Kirchensteuern.
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§ 7

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieser Kirchenverordnung tritt die Kirchensteuer-Durchführungsverordnung vom 5. August 1957 (Amtsbl. 1957 S. 39) in der Fassung vom 29. September 1959 (Amtsbl. 1960 S. 31) außer Kraft.