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Erlass des Niedersächsischen Ministers der Finanzen
zum Kirchensteuerrahmengesetz

Vom 20. Dezember 1982

(Nds. MBl. 1983 S. 109; ABl. 1988 S. 19)

Bei der Anwendung des Kirchensteuerrahmengesetzes (KiStRG) vom 10. 2. 1972 (Nds. GVBl. S. 109), zuletzt geändert durch Art. 3 des Niedersächsischen Abgabenordnungs-Anpassungsgesetzes vom 20. 12. 1976 (Nds. GVBl. S. 325), der Kirchensteuerdurchführungsverordnung (KiStDV) vom 8. 12. 1972 (Nds. GVBl. S. 492), des Kirchenaustrittsgesetzes (KiAustrG) vom 4. 7. 1973 (Nds. GVBl. S. 221), geändert durch Gesetz vom 20. 4. 1978 (Nds. GVBl. S. 329), und der 2. Kirchensteuerdurchführungsverordnung (2. KiStDV) vom 2. 7. 1982 (Nds. GVBl. S. 272) bitte ich wie folgt zu verfahren:
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1.
Kirchensteuerpflicht

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 KiStRG beginnt die Kirchensteuerpflicht mit dem ersten Tag des auf den Beginn der Zugehörigkeit zu der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft folgenden Kalendermonats. Beim Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn (§ 12 KiStRG) hat der Arbeitgeber die Kirchenzugehörigkeit zu berücksichtigen, sobald ihm die geänderte Lohnsteuerkarte vorgelegt wird (§ 2 KiStDV).
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KiStRG endet die Kirchensteuerpflicht bei Kirchenaustritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist. Nach § 3 Abs. 1 KiAustrG in der sich aus dem Gesetz vom 20. 4. 1978 ergebenden Fassung wird die Austrittserklärung bei mündlicher Erklärung mit ihrer Abgabe, bei schriftlicher Erklärung mit ihrem Zugang bei dem Standesbeamten wirksam, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Über den Austritt hat der Standesbeamte dem Erklärenden eine Bescheinigung zu erteilen (§ 4 Abs. 1 KiAustrG).
Beim Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn ist das Ende der Kirchensteuerpflicht vom Arbeitgeber zu berücksichtigen, sobald ihm die geänderte Lohnsteuerkarte vorgelegt wird (§ 2 KiStDV). Im Hinblick auch auf die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 KiStRG bitte ich nicht zu beanstanden, dass Arbeitgeber aus Gründen der Vereinfachung eine Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 KiAustrG für das Jahr des Kirchenaustritts als ausreichenden Nachweis für das Ende der Kirchensteuerpflicht gelten lassen. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber in diesen Fällen an stelle der geänderten Lohnsteuerkarte eine beglaubigte Kopie oder das Original der standesamtlichen Bescheinigung als Ergänzung zur Lohnsteuerkarte zu überlassen.
Beginnt oder endet die Kirchensteuerpflicht im Laufe eines Veranlagungszeitraums, so ist bei der Berechnung der Kirchensteuer vom Einkommen nach § 3 Abs. 1 KiStDV stets von der vollen Einkommensteuer (Lohnsteuer) des Veranlagungszeitraums auszugehen. 10 Die Kirchensteuer wird jedoch nur anteilig mit je 1/ 12  für jeden Kalendermonat des Bestehens der Steuerpflicht erhoben.
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2.
Höchstbeträge (Kappung)

Die in einem Vomhundertsatz der – um die Kürzungsbeträge nach § 51 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geminderten – Einkommensteuer zu erhebende Kirchensteuer ist auf einen Höchstbetrag (§ 2 Abs. 4 Satz 1 KiStRG) von z. Z. 3,5 v. H. des zu versteuernden Einkommens begrenzt.
Im Bereich der niedersächsischen Gebietsteile der Bremischen Evangelischen Kirche beträgt der Höchstbetrag 3 v. H. des zu versteuernden Einkommens.
Für die Berechnung der Kappung ist von dem Eingangswert der jeweiligen Tabellenstufe der Einkommensteuertabelle (Grundtabelle) oder der Splittingtabelle auszugehen.
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3.
Kirchensteuererhebung bei glaubensverschiedenen Ehen

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer von Einkommen in Fällen, in denen nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche angehört (so genannte glaubensverschiedene Ehen) ist in § 7 Abs. 2 Nr. 3 KiStRG gesetzlich geregelt.
Im Einzelnen gilt für die Veranlagung der in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer zu erhebenden Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KiStRG) folgendes:
  1. Bei getrennter Veranlagung ist die Kirchensteuer nach der um die Hälfte der den Ehegatten nach § 51 a EStG zu gewährenden Kürzungsbeiträge geminderten Einkommensteuer des kirchenangehörigen Ehegatten (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a KiStRG) zu bemessen.
  2. Bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer ist die Kirchensteuer nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b Satz 1 KiStRG nach dem Teil der um die Kürzungsbeiträge nach § 51 a EStG geminderten Einkommensteuer beider Ehegatten zu bemessen, der auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfällt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist zur Ermittlung dieses Anteils die Einkommensteuer beider Ehegatten im Verhältnis der Einkommensbeträge aufzuteilen, die sich bei Anwendung der für die getrennte Veranlagung geltenden Einkommensteuertabelle – Grundtabelle – auf die Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden.
    Im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 KiStRG kommt den Einkünften des kirchenangehörigen Ehegatten für die Erhebung der Kirchensteuer keine selbstständige Bedeutung zu. Kirchensteuer ist daher nicht zu erheben, wenn für den kirchenangehörigen Ehegatten Einkünfte zwar ermittelt worden sind, die Zusammenveranlagung der Ehegatten jedoch eine Einkommensteuer von 0 DM ergibt.
    Als Einkünfte nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b KiStRG ist nicht die Summe der Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 3 EStG zugrunde zu legen, sondern die um Verlustabzugsbeträge (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AIG), Hinzurechnungsbeträge (§ 2 Abs. 1 Satz 3 AIG) und nach § 10 a EStG nachzuversteuernde Beträge korrigierte Summe der Einkünfte. Weitere zur Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte vorzunehmende Abrechnungen bleiben, da sie keine Korrektur zu einer Einkunftsart beinhalten, ebenso außer Betracht wie steuerfreie Einnahmen und Steuervergünstigungen, die nur einkommensteuertarifliche Bedeutung haben.
    Der Verhältnisrechnung ist die Einkommensteuer beider Ehegatten vor Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer zugrunde zu legen. Soweit die Einkommensteuer durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten ist (§ 46 a Satz 1 EStG), erhöht sich der aufzuteilende Einkommensteuerbetrag um die entsprechende Kapitalertragsteuer (§ 1 Abs. 2 KiStDV).
    10 Haben beiden Ehegatten Einnahmen aus Kapitalvermögen und nehmen sie den ihnen gemeinsam zustehenden Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9 a Nr. 2 EStG in Anspruch, bestehen keine Bedenken, in Anlehnung an die in Abschn. 85 Abs. 2 EStR getroffene Regelung, den Pauschbetrag bei der Ermittlung der Einkünfte des kirchenangehörigen Ehegatten abzuziehen. 11 Auf die Summe der maßgebenden Einkünfte ist die Grundtabelle anzuwenden. 12 Der Betrag der aufzuteilenden Einkommensteuer und die als Verteilungsmaßstäbe ermittelten Einkommensteuerbeträge sind jeweils auf volle 10 DM nach unten abzurunden (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b Satz 3 KiStRG).