.
Kirchengesetz über das Rechnungsprüfungsamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
Vom 25. November 1983
(ABl. 1983 S. 198), mit Änderung vom 17. Mai 2003 (ABl. 2003 S. 43)
vom 28. Mai 2021 (ABl. 2021 S. 78) und vom 25. November 2022 (ABl. 2023 S. 14)
Die Landessynode hat aufgrund des Artikels 116 Abs. 2 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####§ 1
1Das Rechnungsprüfungsamt wird als eine selbstständige landeskirchliche Einrichtung begründet. 2Sie trägt die Bezeichnung »Rechnungsprüfungsamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig«.
#§ 2
1Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Durchführung seiner Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Dem Rechnungsprüfungsamt dürfen keine Weisungen erteilt werden, die den Umfang, die Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfung betreffen.
#§ 3
(1) Das Rechnungsprüfungsamt führt den mit seinen Prüfungsaufgaben verbundenen Schriftwechsel selbstständig.
(2) Es verkehrt mit den von der Prüfung betroffenen Stellen unmittelbar.
(3) Die kirchlichen Stellen, für deren Rechnungsprüfung das Rechnungsprüfungsamt zuständig ist, haben ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Hilfe zu leisten, insbesondere die erbetenen Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen.
#§ 4
(1) Das Rechnungsprüfungsamt überwacht das gesamte Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und die Wirtschaftsführung sowie die Vermögensverwaltung und berät in diesem Bereich die Kirchengemeinden und die übrigen Rechtsträger in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig.
(2) 1Zweck und Inhalt der Prüfungstätigkeit ist die Feststellung der Ordnungsmäßigkeit (Recht- und Zweckmäßigkeit) der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung, der Vermögensverwaltung sowie der Rechnungslegung auf der Grundlage der jeweils geltenden Bestimmungen (insbesondere des landeskirchlichen Haushaltsrechts). 2Dies umfasst auch Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
(3) Die Prüfungstätigkeit erstreckt sich unbeschadet eigener Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten insbesondere auf
#- die Kirchengemeinden, Propsteien,
- Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden und Propsteien (insb. Kirchengemeinde- und Propsteiverbände),
- die Landeskirche einschließlich ihrer Werke und Fonds, es sei denn, dass die Kirchen-regierung ein anderes geeignetes Rechnungsprüfungsinstitut mit der Prüfung beauftragt,
- die kirchlichen Vereine, Anstalten, Stiftungen und sonstigen kirchlichen Einrichtungen, auf die sich der Prüfungsauftrag nicht schon gemäß der Buchstaben a) bis c) erstreckt, soweit diese dem Rechnungsprüfungsamt eine Prüfung übertragen und eine Übernahme der Prüfung möglich ist. Bei kirchlichen Stiftungen ist das Niedersächsische Stiftungsgesetz zu beachten.
§ 5
(1) 1Das Rechnungsprüfungsamt kann seine Prüfungen nach Ermessen durchführen und sich auf Stichproben beschränken. 2Die Prüfung der Landeskirche soll jährlich, die Prüfung der übrigen Rechtsträger mindestens alle 5 Jahre stattfinden.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt kann bei den Prüfungen kirchlicher Einrichtungen durch staatliche oder sonstige Prüfungsstellen mitwirken.
#§ 6
(1) Besteht bei Stellen, für deren Rechnungsprüfung das Rechnungsprüfungsamt zuständig ist, Verdacht einer Unregelmäßigkeit, so ist das Rechnungsprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt ist gehalten, Bitten des Landeskirchenamt um Prüfung eines Rechtsträgers zu entsprechen.
(3) Hält das Rechnungsprüfungsamt in besonderen Fällen eine fachtechnische Prüfung für erforderlich, so zieht es im Benehmen mit dem Rechnungsprüfungsausschuss einen fachtechnischen Prüfer hinzu.
#§ 7
(1) 1Vor dem Erlass allgemeiner Vorschriften, die das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen berühren, ist das Rechnungsprüfungsamt zu beteiligen. 2Es hat das Recht, sich gutachtlich zu äußern und ggf. seine Bedenken geltend zu machen. 3Das Rechnungsprüfungsamt kann von sich aus Vorschläge machen.
(2) Dem Rechnungsprüfungsamt sind alle Synodalbeschlüsse, Verwaltungsvorschriften, Rundschreiben und Einzelerlasse zuzuleiten, die das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen betreffen oder für die Arbeit des Rechnungsprüfungsamtes von Bedeutung sind.
#§ 8
(1) 1Das Rechnungsprüfungsamt besteht aus dem Leiter, seinem Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl von Prüfern und Mitarbeitern. 2Der Leiter soll Kirchenbeamter auf Lebenszeit sein.
(2) 1Der Leiter und sein Stellvertreter sowie die Prüfer werden von der Kirchenregierung im Einvernehmen mit einem von der Landessynode zu berufenen Rechnungsprüfungsausschuss bestellt, eingestuft und abberufen. 2Die Abberufung kann nur aus dringenden Gründen des Dienstes erfolgen. 3Bei der Bestellung der Prüfer hat der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes ein Vorschlagsrecht. 4Die übrigen Mitarbeiter werden vom Landeskirchenamt bestellt.
(3) 1Anstellungsträger für alle Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes ist die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig. 2Unbeschadet der in Abs. 2 und 4 geregelten Zuständigkeit wird der Anstellungsträger durch das Landeskirchenamt vertreten.
(4) 1Der Leiter und sein Stellvertreter unterstehen der Fachaufsicht des Präsidenten der Landessynode und der Dienstaufsicht des Landeskirchenamtes. 2Die übrigen Mitarbeiter unterstehen der Fach- und Dienstaufsicht des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes. 3Der Leiter, sein Stellvertreter und die Prüfer unterliegen dem Amtszuchtrecht der VELKD, soweit sie im Kirchenbeamtenverhältnis stehen.
#§ 9
Die Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes dürfen keinem Organ eines kirchlichen Rechtsträgers außer einem Kirchenvorstand angehören.
#§ 10
(1) Zum Leiter des Rechnungsprüfungsamtes soll nur berufen werden, wer eine entsprechende Fachausbildung und Erfahrung im Verwaltungsdienst besitzt.
(2) Die Prüfer sollen Erfahrungen im kirchlichen Verwaltungsdienst und im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen haben und sollen Kenntnisse in der EDV besitzen.
#§ 11
(1) Der Leiter hat das Recht und die Pflicht, den kirchenleitenden Organen über wichtige Angelegenheiten seiner Tätigkeit zu berichten.
(2) Er ist für den geordneten Geschäftsablauf des Rechnungsprüfungsamtes verantwortlich und vertritt das Rechnungsprüfungsamt nach außen.
#§ 12
1Die Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes dürfen von den durch ihre Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Urteilen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gebrauch machen. 2Im Übrigen sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet.
#§ 13
1Die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsprüfungsamtes einschließlich des Stellenplanes werden in einem vom Rechnungsprüfungsamt aufgestellten Abschnitt des landeskirchlichen Haushaltsplanes zusammengefasst. 2Dieser Abschnitt wird vom Rechnungsprüfungsamt verwaltet. 3Er wird vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüft.
#§ 14
(1) Das Rechnungsprüfungsamt fasst das Prüfungsergebnis in einem schriftlichen Prüfungsbericht zusammen.
(2) 1Die Berichte werden den geprüften Stellen über die jeweils aufsichtsführende Stelle zur Kenntnisnahme und erforderlichenfalls zur Stellungnahme zugeleitet. 2Das gesetzliche Vertretungsorgan leitet seine Stellungnahme auf demselben Weg zurück.
(3) Das Landeskirchenamt kann für die Prüfungsbereiche nach § 4 Abs. 3 a) und b) die Bestätigung der Entlastung auf das Rechnungsprüfungsamt delegieren.
#§ 15
1Vermag das Rechnungsprüfungsamt einer Stellungnahme im Sinne des § 14 Abs. 2 nach erneuter Prüfung des Sachverhaltes nicht zuzustimmen, so hat es seine Bedenken dem jeweils zuständigen aufsichtsführenden Organ vorzutragen. 2Dieses entscheidet nach Anhörung der geprüften Stelle bindend. 3Hält das Rechnungsprüfungsamt danach Beanstandungen aufrecht, ist dem Landeskirchenamt zu berichten.
#§ 16
1Das Landeskirchenamt unterrichtet den Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode unter Vorlage des Prüfungsberichtes und einschlägiger Unterlagen, wenn sich bei der Rechnungsprüfung in einer Kirchengemeinde, Propstei oder in Zusammenschlüssen von Kirchengemeinden erhebliche Beanstandungen ergeben haben und innerhalb einer angemessenen Frist nicht ausgeräumt werden konnten. 2Der Rechnungsprüfungsausschuss kann der aufsichtsführenden Stelle geeignete Maßnahmen gegen den geprüften Rechtsträger empfehlen.
#§ 17
1Die Berichte des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung der Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung sowie der Vermögensverwaltung der Landeskirche (§ 4 Abs. 3 c) werden im Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode beraten. 2Sie dienen als Entscheidungshilfe für den Beschluss der Landessynode über die Entlastung des Landeskirchenamtes. 3An den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses haben der Finanzreferent und der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes teilzunehmen.
#§ 18
(1) Die für die Entlastung zuständigen Leitungsorgane können im Rahmen ihrer Zuständigkeit dem Rechnungsprüfungsamt Prüfungsaufträge erteilen.
(2) Durch die Prüfungstätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes wird die Aufsicht der kirchenleitenden Organe nach den gesetzlichen Vorschriften nicht berührt.
#§ 19
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
(2) Das Landeskirchenamt trifft die organisatorischen Maßnahmen zur Errichtung des Rechnungsprüfungsamtes.
(3) 1Die Kirchenregierung stellt den Zeitpunkt der Errichtung des Rechnungsprüfungsamtes fest. 2Zu diesem Zeitpunkt treten entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft.