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Satzung für die Evangelische Frauenhilfe, Landesverband Braunschweig e. V.

In der ab 1. Februar 1997 gültigen Fassung

nicht im Amtsblatt veröffentlicht

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§ 1
Name, Sitz, Vereinsregister, Zugehörigkeit zu Spitzenverbänden

( 1 ) Der Verein führt den Namen:
»Evangelische Frauenhilfe, Landesverband Braunschweig e.V.«.
( 2 ) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter Nr. V.R. 110 seit dem 1. 4. 1913 eingetragen.
( 3 ) Er hat seinen Sitz in Braunschweig.
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 5 ) Der Verein ist als kirchliche Vereinigung der Landeskirche gemäß Artikel 20 c und 21 (2) der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig anerkannt.
( 6 ) Der Verein ist Mitglied
  • des Gesamtverbandes »Evangelische Frauenhilfe in Deutschland e.V.« mit Sitz in Potsdam,
  • des Diakonischen Werkes – Innere Mission und Hilfswerk – der Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig e.V.
und damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
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§ 2
Zweck und Aufgabe

( 1 ) Der Verein will Frauen auf dem Boden christlichen Glaubens zusammenführen, sie in der Nachfolge Jesu Christi stärken und ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung in Familie, Gemeinde und Gesellschaft helfen. Der Verein will für Frauen aller Altersgruppen und Gesellschaftsschichten einen Ort schaffen, an dem sie in christlicher Gemeinschaft zusammenkommen können, um für sich selbst Hilfe und Lebensorientierung zu erfahren und anderen Hilfe und Lebensorientierung weiterzugeben. Der Verein fördert, berät und vertritt seine Mitglieder gemäß dem Grundsatz einer eigenständigen und gleichberechtigten Mitarbeit der Frauen in der Kirche.
( 2 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
( 3 ) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 4 ) Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
(a)
Verbindung zu den örtlichen Frauenhilfen und anderen kirchlichen Frauengruppen zur Hilfe für ihre äußere und innere Gestaltung und die Gründung neuer Frauengruppen.
(b)
Koordination gemeindebezogener und zielgruppenorientierter Frauenarbeit.
(c)
Veranstaltung von Seminaren, Tagungen und Freizeiten.
(d)
Information und Anregung zu verantwortlicher Mitarbeit in Kirche und Gesellschaft; Verbreitung der Schriften des Verbandes, von Arbeitshilfen und anderen Medien zur Förderung ihrer Mitglieder und Frauen in Kirche und Öffentlichkeit.
(e)
Entwicklung von Initiativen, Projekten und Arbeitsprogrammen im Bereich diakonischer Arbeit einschließlich der selbstständigen Führung diakonischer Einrichtungen und der Kooperation mit anderen gemeinnützigen Organisationen, insbesondere Errichtung und Führung von Heimen und Einrichtungen zur Müttergenesung, Kranken- und Altersfürsorge.
(f)
Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen und nicht kirchlichen Frauenverbänden, -initiativen und -gruppen einschließlich der ökumenischen Arbeit und der internationalen Frauenarbeit.
( 5 ) Der Verein erhält seine Mittel zur Durchführung der satzungsgemäßen Zwecke aus Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen, Spenden, Erlösen aus seinen Aktivitäten und ähnlichem. Er führt eine kaufmännische Buchführung im Sinne der Vorschriften des III. Buches des Handelsgesetzbuchs.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf Mittel der Rücklage zuführen, soweit es im Rahmen der Abgabenordnung zulässig ist.
( 6 ) Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3
Mitglieder

( 1 ) Mitglieder können werden:
(a)
die örtlichen evangelischen Frauenhilfen oder andere Frauengruppen,
(b)
die Kreis- und Stadtverbände der örtlichen evangelischen Frauenhilfen,
(c)
die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig.
( 2 ) Mitglieder sind: Die Vorstandsmitglieder für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Vorstand.
( 3 ) Fördernde Mitglieder können Personen oder Personengruppen werden, die den Vereinszweck fördern und wahren wollen. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes, jedoch kein Stimmrecht in den Vereinsorganen.
( 4 ) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
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§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft endet:
(a)
durch Austritt,
(b)
durch Ausschluss,
(c)
durch Auflösung der juristischen Person oder Vereinigung,
(d)
durch Tod.
( 2 ) Austritt aus dem Verein ist jederzeit gestattet. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird zum nächsten Monatsbeginn wirksam.
( 3 ) Der Ausschluss eines Mitglieds kann aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere, wenn es den Zielen, Zwecken und Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Der Zugang gilt mit dem Eingang bei der für die jeweils letzte Mitgliederversammlung bezeichneten Vertreterin oder dem Vertreter des Mitgliedes als erfolgt. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
( 4 ) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
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§ 5
Pflichten der Mitglieder

Pflichten sind:
(1)
die im § 2 genannten Ziele und Aufgaben des Vereins in enger Zusammenarbeit mit dem Verein zu fördern,
(2)
den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten,
(3)
den Verein über wichtige Entwicklungen und Veränderungen in ihrer Arbeit zu unterrichten.
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§ 6
Organe

Die Organe des Vereins sind:
(1)
die Mitgliederversammlung,
(2)
der Vorstand.
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§ 7
Mitgliederversammlung

( 1 ) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.
( 2 ) Der Vorsand ist zur Berufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen berechtigt und dazu verpflichtet, falls mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder es mit einer schriftlichen Begründung beantragen.
( 3 ) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
( 4 ) Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen haben sechs Wochen vor der Versammlung zu erfolgen.
( 5 ) Die Mitglieder gemäß § 3 (1) nehmen ihr Stimmrecht durch Delegierte wahr. Jede örtliche Frauenhilfe oder -gruppe mit weniger als 100 Personen entsendet eine, mit mehr als 100 Personen zwei stimmberechtigte Vertreterinnen. Alle übrigen Mitglieder haben jeweils nur eine Stimme. Die Benennung erfolgt bis spätestens vor Beginn der Mitgliederversammlung.
( 6 ) Die Vorsitzende des Vorstandes, ihre Stellvertreterin oder eine andere von ihr beauftragte Person leitet die Mitgliederversammlung.
( 7 ) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt – soweit die Satzung nichts anderes vorsieht – mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
( 8 ) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Vorsitzenden und der Protokollführerin zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzuleiten ist.
( 9 ) Die Mitarbeiterinnen der Einrichtungen und Arbeitsbereiche des Vereins sind berechtigt, ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
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§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung wählt in getrennten Wahlgängen:
(a)
die Vorsitzende des Vereins,
(b)
die stellvertretende Vorsitzende des Vereins,
(c)
bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, muss bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode erfolgen.
( 2 ) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört ferner:
(a)
Beschlussfassung über Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
(b)
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung einschließlich des Vereinszwecks, die nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden können,
(c)
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr und über seine Vermögenslage sowie Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung,
(d)
Wahl der mit der Kassen- und Rechnungsprüfung beauftragten Stelle oder Einrichtung,
(e)
Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge.
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§ 9
Vorstand

( 1 ) Zum Vorstand gehören:
(a)
die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder (§ 8 [1]),
(b)
die Leitende Pfarrerin, die zugleich Geschäftsführerin ist.
( 2 ) Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall deren Stellvertreterin, beruft den Vorstand ein und leitet die Sitzungen. Drei Mitglieder des Vorstandes können schriftlich die Einberufung einer Vorstandssitzung binnen vier Wochen fordern. Die Einladung hat 10 Tage vor Beginn der Sitzung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.
( 3 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( 4 ) Über Beratungen und Beschlussfassungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und der Protokoll führenden Person zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist aufzubewahren.
( 5 ) Der Vorstand wird in wichtigen Fragen durch die Konferenz der Kreisverbandsleiterinnen beraten. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
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§ 10
Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht nach der Satzung in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
( 2 ) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende und die Geschäftsführerin. Willenserklärungen rechtserheblichen Inhalts bedürfen der Unterschrift der Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin sowie der Geschäftsführerin.
( 3 ) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
(a)
Festsetzung der Ziele und Aufgaben des Vereins im Rahmen des Vereinszwecks. Er kann die Erledigung von Aufgaben der Geschäftsführerin übertragen. Er kann zu aktuellen politischen, gesellschaftlichen und kirchlichen Ereignissen für den Verein Stellung nehmen und hat die Pflicht, über wichtige Entscheidungen die Mitglieder zu informieren.
(b)
Wahl der Leitenden Pfarrerin, der die Geschäftsführung obliegt, im Einvernehmen mit der Kirchenregierung als ernennende Stelle (vgl. § 1 Abs. 1 Ziffer 2 der Kirchenverordnung über die Stelle mit allgemein kirchlicher Aufgabe in der Fassung vom 25. 2. 1985 (Abl. S. 48) mit Änderungen hierzu vom 17. 12. 1986 (Abl. 1987 S. 26) und vom 16. 2. 1995 (Abl. S. 53).
(c)
Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(d)
Beschlussfassung über die Anstellung und Kündigung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter des Vereins. Er ist berechtigt, diese Aufgabe ganz oder zum Teil an die Geschäftsführung zu delegieren.
(e)
Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und über Dienstanweisungen für leitende Mitarbeiterinnen.
(f)
Beschlussfassung über den Wirtschafts-, Investitions- und Stellenplan.
(g)
Verabschiedung des Jahresabschlusses.
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§ 11
Geschäftsführung

( 1 ) Geschäftsführerin ist die Leitende Pfarrerin, die auch die Leitung der Geschäftsstelle inne hat. Sie ist dem Vorstand insgesamt verantwortlich.
( 2 ) Sie führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
( 3 ) Sie ist verantwortlich für die Erstellung des Wirtschafts-, Investitions- und Stellenplanes sowie des Jahresabschlusses.
( 4 ) Sie stellt ein und entlässt Mitarbeiterinnen im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse.
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§ 12
Auflösung

( 1 ) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder erschienen bzw. vertreten ist. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen. Bei der Einladung ist hierauf besonders hinzuweisen.
( 2 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Rahmen der Frauenarbeit zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung des Vereins vom 15. 10. 1980. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister am 1. Februar 1997 in Kraft.