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Ordnung der Kammer für Kirchenmusik in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
Vom 18. Februar 2015
####§ 1
1In der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig wird eine Kammer für Kirchenmusik gebildet. 2Sie achtet auf eine ausgewogene und qualitätsvolle Ausführung der kirchenmusikalischen Arbeit gemäß § 2 (2) des Kirchenmusikgesetzes.
#§ 2
(1) 1Die Kammer berät die landeskirchlichen Organe in Fragen, die im Zusammenhang mit kirchenmusikalischen Belangen von Bedeutung sind. 2Die Kammer ist bei der Berufung einer Landeskirchenmusikdirektorin oder eines Landeskirchenmusikdirektors zuvor zu hören.
(2) Die landeskirchlichen Organe können der Kammer Arbeitsaufträge erteilen.
(3) 1Die Kammer hat die ständige Aufgabe zweijährlich einen Lagebericht zur Kirchenmusik in der Landeskirche für die Kirchenregierung zu erstellen. 2Hierzu nimmt sie die Tätigkeitsberichte des Landeskirchenmusikdirektors, des Landesposaunenwartes und der Propsteikantoren zur Kenntnis.
(4) Das Landeskirchenamt trägt Sorge dafür, dass die Arbeitsergebnisse der Kammer angemessen in die Meinungsbildung und Entscheidungsfindung der kirchenleitenden Gremien einbezogen werden.
(5) Stellungnahmen im Namen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig kann die Kammer nur nach vorheriger Zustimmung des Landeskirchenamtes zu den Arbeitsergebnissen abgeben.
#§ 3
Der Kammer gehören an:
#- zwei von der Landessynode aus ihrer Mitte zu wählende Landessynodale,
- der/die zuständige Referatsleiter/Referatsleiterin des Landeskirchenamtes,
- der/die Landeskirchenmusikdirektor/in,
- ein/e Vertreter/in des Landesposaunenwerkes
- eine Pröpstin bzw. ein Propst
- ein/e neben- bzw. ehrenamtliche/r Kirchenmusiker/in
- bis zu sechs Kirchenmitglieder mit besonderen Kenntnissen in Fragen der Kirchenmusik, die vom Landeskirchenamt im Benehmen mit den vorgenannten Kammermitgliedern zu berufen sind.
§ 4
(1) 1Die Kammer ist spätestens ein halbes Jahr nach Bildung einer Landessynode neu zu wählen bzw. zu berufen. 2Ihre Amtszeit endet mit der Bildung der neuen Kammer.
(2) 1Die Kammer wählt aus ihrer Mitte ein Mitglied zum/zur Vorsitzenden bzw. zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden. 2Die Geschäftsführung liegt bei dem zuständigen Referatsleiter bzw. der zuständigen Referatsleiterin.