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Kirchengesetz über die Ordnung der Jugendarbeit in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig

Vom 7. Mai 1998

(ABl. 1998 S. 86)

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§ 1
Grundbestimmung

( 1 ) Gemeinsames Ziel der evangelischen Jugendarbeit in der Landeskirche besteht darin, das Evangelium von Jesus Christus jungen Menschen in ihrer Lebenswirklichkeit zu bezeugen. Die evangelische Jugendarbeit wendet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, insbesondere in Gruppenarbeit, offener Arbeit, Konfirmandenarbeit und Gottesdiensten. Sie ist offen für eine Zusammenarbeit mit allen interessierten Jugendgruppen und -verbänden und für internationale und ökumenische Kontakte.
( 2 ) Die Ev.-luth. Landeskirche, ihre Kirchengemeinden und Propsteien unterstützen die Arbeit der evangelischen Jugend und schaffen in ihrem Bereich organisatorische und finanzielle Voraussetzungen für die evangelische Jugendarbeit.
( 3 ) Die Landeskirche nimmt ihre Aufgaben in der Jugendarbeit durch das Amt für Jugendarbeit wahr.
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§ 2
Evangelische Jugend in Kirchengemeinde und Propstei

( 1 ) Kinder- und Jugendarbeit in ihren verschiedenen Arbeitsformen ist eine unverzichtbare Aufgabe der Kirchengemeinde. Sie bietet neben Gottesdienst und kirchlicher Bildung Möglichkeiten der Begegnung von Kindern und Jugendlichen untereinander wie auch Möglichkeiten in der Zusammenarbeit mit Erwachsenen. Der Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit ist Arbeit in der Kirchengemeinde und von ihr zu begleiten und zu unterstützen. Die Kirchengemeinde soll Kinder und Jugendliche an Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Entsprechendes gilt für die Propsteien.
( 2 ) Zur Sicherstellung der in Absatz 1 genannten Aufgaben und zur Wahrung der Belange der Kinder und Jugendlichen sind in den Kirchengemeinden und Propsteien Jugendbeteiligungsgremien zu bilden; für durch ein gemeinsames Pfarramt verbundene Kirchengemeinden (Pfarrverband) soll nach Möglichkeit ein gemeinsames Jugendbeteiligungsgremium gebildet werden. Die Mitglieder des Jugendbeteiligungsgremiums müssen zur Hälfte Vertreter und Vertreterinnen der Jugendlichen sein, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 27 Jahre alt sind. Die Vertreter und Vertreterinnen der Jugendlichen haben im Jugendbeteiligungsgremium volles Stimmrecht. Die Amtszeit der Jugendbeteiligungsgremien beträgt drei Jahre.
( 3 ) Als Jugendbeteiligungsgremien sollen nach Möglichkeit in Kirchengemeinden mit aktiver Jugendarbeit oder mindestens 2 000 Gemeindemitgliedern Jugendausschüsse gebildet werden. Anstelle eines Jugendausschusses kann ein Kirchenvorstand in Zusammenarbeit mit den hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kinder- und Jugendarbeit, insbesondere mit dem Amt für Jugendarbeit, andere geeignete Formen der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen entwickeln. Kommt keine Beteiligung zustande, wird durch den Kirchenvorstand ein Jugendbeauftragter oder eine Jugendbeauftragte bestellt. Die Vertreter und Vertreterinnen der Jugendlichen in den Jugendbeteiligungsgremien werden in einer Gemeindejugendversammlung gewählt, die der Kirchenvorstand einberuft.
( 4 ) In den Propsteien wird als Jugendbeteiligungsgremium ein Jugendausschuss der Propsteisynode gebildet. Die Vertreter und Vertreterinnen der Jugendlichen in den Propsteijugendausschüssen werden in einer Propsteijugendversammlung gewählt. Der Propsteijugendversammlung gehören Vertreter und Vertreterinnen der Jugendbeteiligungsgremien der Kirchengemeinden und durch den Propsteivorstand berufene Jugendliche an.
( 5 ) Die Jugendbeteiligungsgremien in den Kirchengemeinden, Pfarrverbänden und Propsteien sind berechtigt, Fragen der Jugendarbeit zu beraten sowie Stellungnahmen und Anträge an den Kirchenvorstand oder die Propsteisynode zu richten. Sie sollen dem Kirchenvorstand oder der Propsteisynode in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Jugendarbeit geben. Sie haben das Recht, bei der Planung der Jugendarbeit und bei der Auswahl der hierfür vorgesehenen Mitarbeiter mitzuwirken. Die Jugendbeteiligungsgremien sind vom Kirchenvorstand oder der Propsteisynode an den Beratungen über die Voranschläge für die Haushaltsstellen für Jugendarbeit zu beteiligen.
( 6 ) Das Nähere wird durch Kirchenverordnung geregelt.
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§ 3
Evangelische Jugend in der Landeskirche

( 1 ) Die Vertretung der evangelischen Jugend in der Landeskirche wird durch eine Jugendkammer wahrgenommen. Die Jugendkammer nimmt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Jugendarbeit in der Landeskirche wahr.
( 2 ) Der Jugendkammer gehören an:
  1. Vertreter und Vertreterinnen, die von den Propsteijugendversammlungen gewählt werden,
  2. die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer,
  3. ein nicht ordinierter Referent oder eine nicht ordinierte Referentin des Amtes für Jugendarbeit,
  4. Vertreter und Vertreterinnen der eigenständigen Jugendgruppen und -verbände.
Mit beratender Stimme gehören der Jugendkammer an:
  1. Der Referent oder die Referentin für Jugendarbeit im Landeskirchenamt,
  2. bis zu fünf vom Landeskirchenamt auf Vorschlag der Jugendkammer berufene Fachleute für Kinder- und Jugendfragen,
  3. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Propsteijugendpfarrerkonferenz,
  4. ein Mitglied des Bildungs- und Jugendausschusses der Landessynode.
( 3 ) Die Jugendkammer ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Propsteien durch Delegierte vertreten und mehr ehrenamtliche als hauptberufliche Delegierte anwesend sind. Sie hat die Propsteijugendausschüsse über ihre Arbeit zu informieren.
( 4 ) Die Jugendkammer ist berechtigt, Fragen der Jugendarbeit zu beraten sowie Stellungnahmen und Anregungen an die Landessynode zu richten. Sie soll dem Bildungs- und Jugendausschuss der Landessynode in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Jugendarbeit geben. Sie hat das Recht, bei der Planung der Jugendarbeit und bei der Auswahl der hierfür vorgesehenen Mitarbeiter mitzuwirken. Die Jugendkammer berät und beschließt den Vorschlag für den Haushalt der evangelischen Jugend.
( 5 ) Das Nähere wird durch Kirchenverordnung geregelt.
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§ 4
Verband der Evangelischen Jugend

( 1 ) Der Verband der Evangelischen Jugend in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig ist als Jugendverband anerkannter Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und des Niedersächsischen Jugendförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Der Verband der Evangelischen Jugend ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Niedersachsen (aejn) und der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in der Bundesrepublik Deutschland e. V. (aej). Der Verband der Evangelischen Jugend arbeitet nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes als selbstständiger Jugendverband. Rechtsträger des Verbandes ist die Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig unbeschadet der Eigenständigkeit der aufgenommenen Jugendverbände.
( 2 ) Den Verband der Evangelischen Jugend bilden:
  1. Gruppierungen evangelischer Jugend und Jugendarbeit in den Kirchengemeinden und Propsteien,
  2. eigenständige Jugendgruppen und -verbände (z. B. CVJM, VCP), die auf Antrag in den Verband der Evangelischen Jugend aufgenommen worden sind,
  3. sonstige Gruppierungen evangelischer Jugendarbeit, die sich der Landeskirche verpflichtet fühlen.
( 3 ) Die Jugendkammer vertritt die Anliegen des Verbandes der Evangelischen Jugend in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig.
( 4 ) Das Nähere wird durch Kirchenverordnung geregelt.
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§ 5
Inkrafttreten, Übergangsregelungen

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 1998 in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
( 2 ) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes bestehenden Propsteijugendkonvente und Propsteiarbeitskreise bestehen bis zur Neubildung der Propsteijugendausschüsse fort, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1998. Kirchengemeindejugendausschüsse und -konvente bleiben bis zur Neuwahl, längstens bis zum 31. Dezember 1999 im Amt. Die nach der bisherigen Jugendordnung gebildete Jugendkammer bleibt bis zum 30. September 1998 im Amt. Das Nähere wird durch Kirchenverordnung geregelt.