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Richtlinie über Praktikumsverhältnisse im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
Vom 31. März 2009
Aufgrund des Artikel 87 Absatz 1, Buchstabe c) der Verfassung der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig hat das Kollegium folgende Richtlinie beschlossen:
####1.
Grundsätzliches
1Bei einem Praktikumsverhältnis muss das Erlernen praktischer Kenntnisse gegenüber den für die Verwaltung oder den Betrieb zu erbringenden Leistungen deutlich überwiegen. 2Ist dies nicht der Fall, handelt es sich regelmäßig um ein Arbeitsverhältnis, das den Bestimmungen der Dienstvertragsordnung unterliegt.
3Praktikantinnen und Praktikanten sollen evangelisch-lutherischen Bekenntnisses sein oder einem in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Bekenntnis angehören.
#2.
Geltungsbereich
1Diese Richtlinie gilt für Praktikantinnen und Praktikanten, die unter den Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) fallen und deren Rechtsverhältnisse nicht durch Tarifverträge (TV Prakt) geregelt sind.
2Vom Geltungsbereich dieser Richtlinie sind daher regelmäßig jene Praktikantinnen und Praktikanten erfasst, die eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, ohne dass ein Berufsausbildungsverhältnis besteht und ohne dass das Praktikum Bestandteil einer Schul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung ist.
#3.
Vergütung
1Praktikantinnen und Praktikanten haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jeweils vertraglich zu vereinbaren ist. 2Voraussetzung für die Zahlung einer Vergütung ist stets, dass die Praktikantin oder der Praktikant voll in die Verwaltung oder den Betrieb eingegliedert ist. 3Das ist nur der Fall, wenn die Praktikantin oder der Praktikant während der gesamten vereinbarten täglichen Arbeitszeit in der Verwaltung oder dem Betrieb praktisch tätig ist. 4Gelegentliche, die praktische Tätigkeit begleitende Unterrichtsveranstaltungen sind unschädlich. 5Ist eine Arbeitszeit vereinbart, die weniger als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht, ist die Vergütung anteilig zu gewähren.
6Die Höhe der Vergütung soll den Betrag von 400,00 € monatlich nicht übersteigen. 7Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. 8Weitere Zahlungen (z. B. Jahressonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen) werden nicht erbracht.
#4.
Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall
Praktikantinnen und Praktikanten haben einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall für die Dauer von bis zu sechs Wochen nach Maßgabe des BBiG.
#5.
Fortzahlung der Vergütung während des Erholungsurlaubs
Praktikantinnen und Praktikanten haben Anspruch auf Gewährung von Urlaub unter Fortzahlung der Vergütung nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes bzw. nach den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
#6.
Praktikumsdauer
Das Praktikum soll nicht weniger als vier Wochen und nicht länger als ein Jahr dauern.
#7.
Probezeit
1Eine Probezeit kann vereinbart werden. 2Sie soll je nach Dauer des Praktikums zwischen einem und drei Monaten betragen.
#8.
Kündigungsfrist
1Eine ordentliche Kündigung ist auch während des Praktikums nach den Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches möglich. 2Demnach kann das Praktikumsverhältnis grundsätzlich mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. 3Während der vereinbarten Probezeit kann das Praktikumsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
#9.
Zeugnis
Praktikantinnen und Praktikanten ist nach Beendigung des Praktikums auf Verlangen ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen.
#10.
Vereinbarung über das Praktikum
1Mit der Praktikantin oder dem Praktikanten ist eine schriftliche Vereinbarung über das Praktikum auf der Grundlage dieser Richtlinie zu treffen. 2Die Vereinbarung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
3In der Vereinbarung ist zumindest festzuhalten:
#- der Inhalt des Praktikums,
- die Dauer der regelmäßigen täglichen Anwesenheitszeit,
- der Beginn und die Dauer des Praktikums,
- ob und in welcher Höhe eine Praktikumsvergütung gezahlt wird.
11.
Inkrafttreten
1Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt in Kraft. 2Zugleich tritt die Richtlinie über Praktikantinnen- und Praktikantenverhältnisse im Bereich der Evangelischen-lutherischen Landeskirche in Braunschweig vom 24. November 1992 außer Kraft.