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Richtlinien zur Ausführung des Umzugskostengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen

Vom 28. November 2006

(ABl. 2007 S. 10)

Aufgrund des Artikels 87 Abs. 1 Buchstabe c) der Verfassung der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig in der Neufassung vom 7. Mai 1984 (ABl. S. 14), zuletzt geändert am 19. November 2005 (ABl. 2006 S. 2) in Verbindung mit § 9 des Gesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Umzugskosten und Trennungsgeld (Umzugskostengesetz) vom 27. Juni 2006 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 96; ABl. S. 60) wird durch das Landeskirchenamt folgendes bestimmt:
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1.
Zu § 4 – Beförderungsauslagen:

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1.1
Zu Absatz 2:

Die Ersparnispauschale beträgt neben nachgewiesenen notwendigen Auslagen, wie z. B. Mietwagenkosten einschl. Benzin,600,00 €, wenn am bisherigen Wohnort eine eigene Wohnung vorhanden war und eine solche am neuen Wohnort wieder eingerichtet wird; anderenfalls beträgt die Ersparnispauschale 300,00 €.
Werden keinerlei Auslagen geltend gemacht, beträgt die Pauschale als Abgeltung aller Beförderungsauslagen 1.200,00 € bzw.600,00 €.
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1.2
Zu Absatz 3:

Der erstattungsfähige Höchstbetrag beläuft sich auf 300,00 € zzgl.75,00 € für jedes zu berücksichtigende Kind nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes.
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1.3
Zu Absatz 4:

Die Beförderungskosten werden nur insoweit erstattet, als diese bei einem Umzug innerhalb des Gebietes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen angefallen wären. Hierfür werden 500 km angesetzt.
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2.
Zu § 6 – Mietentschädigung, Wohnungsbeschaffungskosten:

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2.1
Zu Absatz 2:

Erstattungsfähig sind die notwendigen Kosten der Monatskaltmiete für die jeweils nicht genutzte Wohnung. Die Berechtigte oder der Berechtigte hat den Zeitraum so kurz wie möglich zu halten und nachzuweisen, dass die geltend gemachten Kosten unumgänglich waren.
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3.
Zu § 7 – Pauschale Vergütung für alle sonstigen Umzugskosten:

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3.1
Zu Absatz 1:

Die Vergütung beträgt 400,00 €.
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3.2
Zu Absatz 2:

Der Erhöhungsbetrag beträgt für die mit umziehende Ehegattin/den mit umziehenden Ehegatten 400,00 € und für jedes zu berücksichtigende Kind 150,00 €.
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4.
Zu § 8 – Verfahren:

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4.1
Zu Absatz 4:

Im Antrag auf Gewährung der Umzugskostenvergütung ist von der oder dem Berechtigten anzugeben, ob bzw. dass alle umzugsvertraglich vereinbarten Leistungen vom Spediteur vollständig erbracht wurden.