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Kirchenverordnung zur Ausführung des Diakonengesetz (DiakG)

Vom 13. Dezember 2012

(ABl. 2013 S. 13)

Die Kirchenregierung hat aufgrund von Artikel 98 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig in Verbindung mit § 9 des Diakonengesetzes vom 17. 11. 2012 folgende Kirchenverordnung beschlossen:
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§ 1
Anstellungsträgerschaft und Refinanzierungen durch Dritte
(zu § 4 Absatz 1 DiakG)

( 1 ) Die Landeskirche ist auch Anstellungsträger für diejenigen Diakone und Diakoninnen in Kirchengemeinden, Propsteien oder in unselbstständigen Einrichtungen und Werken der Landeskirche, für die eine anteilige Refinanzierung der Personalkosten rechtsverbindlich mit Dritten vereinbart und kirchenaufsichtlich genehmigt worden ist. Die kirchenaufsichtliche Genehmigung setzt die Einhaltung und Anwendung der Regelungen der Dienstvertragsordnung bei der Ermittlung des Refinanzierungsanteils voraus.
( 2 ) Vor Abschluss einer rechtsverbindlichen Vereinbarung mit Dritten über eine anteilige Refinanzierung von Personalkosten ist das Einvernehmen insbesondere über Laufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten mit dem Landeskirchenamt herzustellen.
( 3 ) In den Fällen nach Absatz 1 sorgen die Kirchengemeinden, Propsteien oder unselbstständigen Einrichtungen und Werke für die zeitnahe Weiterleitung der Gelder für die Refinanzierung an die Landeskirchenkasse.
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§ 2
Zuweisung von Diakoninnen und Diakonen an Propsteien
(zu § 4 Absatz 2 DiakG)

( 1 ) Den Propsteien werden zur Dienstausübung nach Maßgabe von § 5 des Diakonengesetzes für je 5.000 Gemeindeglieder ein Diakon bzw. eine Diakonin im Umfang von 50 % einer vollen Stellenbesetzung zugewiesen.
( 2 ) Das Landeskirchenamt stellt für jedes Jahr mit Stichtag 1. Januar die Gemeindegliederzahlen der Propsteien fest und ermittelt für jede Propstei das Soll der Stellenumfänge gemäß Absatz 1. Hierbei bleibt bei Veränderungen gegenüber dem Vorjahr ein Korridor von 2.000 Gemeindegliedern unberücksichtigt. Über das Soll hinausgehende besetzte Stellenumfänge werden im Stellenplan der Landeskirche mit einem kw-Vermerk versehen. Das Soll der Stellenumfänge und eventuelle Über- oder Unterbesetzungen zum Stichtag werden den Propsteien zusammen mit einer Prognose der Entwicklung der Stellenumfänge für die nächsten 10 Jahre mitgeteilt.
( 3 ) Bei der Ermittlung der Über- oder Unterbesetzungen werden auch solche Beschäftigte berücksichtigt, mit denen eine Diakonenstelle besetzt ist und die nicht gemäß der Regelungen des Diakonengesetzes als Diakon oder Diakonin anerkannt sind. Refinanzierte Stellenumfänge gemäß § 1 bleiben unberücksichtigt.
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§ 3
Besetzung von Diakonenstellen in Propsteien
(zu § 4 DiakG)

( 1 ) Diakonenstellen, die einer Propstei zugewiesen sind, können nur dann wieder besetzt werden, wenn in der Propstei eine Unterbesetzung gemäß § 2 vorliegt und alle kw-Vermerke im Stellenplan der Landeskirche für Diakone umgesetzt worden sind. Hiervon ausgenommen ist eine Besetzung durch Wechsel eines Diakons oder einer Diakonin aus einer anderen Propstei.
( 2 ) Das Kollegium des Landeskirchenamts kann in Einzelfällen Diakonenstellen, die einer Propstei zugewiesen sind, abweichend von Absatz 1 Satz 1 zur Wiederbesetzung freigeben. Hierbei soll das Kollegium insbesondere die Prognose der Gemeindegliederentwicklung für die Propstei, eine mögliche Förderung propsteiübergreifender Kooperation, den Altersdurchschnitt der Diakonenschaft der Landeskirche und die Zielvorgaben der Landessynode für die Gesamtzahl Diakonenstellen berücksichtigen. Die Freigabe zur Wiederbesetzung kann befristet werden.
( 3 ) Vor einer Stellenausschreibung mit einem geringeren als einem vollen Stellenumfang sollen Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit benachbarten Propsteien gemäß § 5 Absatz 4 Diakonengesetz geprüft werden.
( 4 ) Die Ausschreibung der Stellen erfolgt durch das Landeskirchenamt auf der Grundlage einer Stellenbeschreibung und eines Anforderungsprofils, die die Propstei erstellt.
( 5 ) Bei Besetzungen in der Kinder- und Jugendarbeit sind die Beteiligungsrechte der Gremien des Verbands Evangelischer Jugend zu beachten.
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§ 4
Dienst und Aufsicht für Diakone und Diakoninnen
(zu § 5 Absatz 1 DiakG)

( 1 ) Der Propsteivorstand soll die Fachaufsicht für den Diakon oder die Diakonin nicht einem Gremium, sondern einer einzelnen fach- und sachkundigen Person übertragen.
( 2 ) Diakone und Diakoninnen, die auf Beschluss des Propsteivorstands gleichzeitig Geschäftsführungsaufgaben im Verband der Evangelischen Jugend wahrnehmen, sind zur Teilnahme an den Gesamtdienstkonferenzen des Arbeitsbereichs Jugendarbeit unter Leitung des Landesjugendpfarrers oder der Landesjugendpfarrerin verpflichtet.
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§ 5
Übergangsregelungen

Das Verfahren gemäß § 2 zur Ermittlung des Solls der Stellenumfänge und eventueller Über- oder Unterbesetzungen in den Propsteien wird erstmalig mit Stichtag 1. 1. 2013 durchgeführt. Dabei werden zur Feststellung des besetzten Stellenumfangs einer Propstei alle Beschäftigten auf Diakonenstellen berücksichtigt, die im Gebiet der Propstei ihren Dienstort haben und nicht im Stellenplan der Landeskirche für eine bestimmte Aufgabe oder Einrichtung ausgewiesen sind.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Kirchenverordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.