.

Kirchengesetz über die zusätzliche Versorgung
der nicht beamteten Mitarbeiter in der Landeskirche

Vom 10. Dezember 1968

(ABl. 1969 S. 1), mit Änderung vom 29. Januar 1969 (ABl. 1969 S. 9)

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####

§ 1

Dem zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sowie der Vereinigten Protestantisch-Evangelisch-Christlichen Kirche der Pfalz einerseits und der Braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche andererseits geschlossenen Vertrag über den Anschluss der Braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche an die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz vom 28. 11., 2. 12. und 3. 12. 19681# wird zugestimmt.
#

§ 2

( 1 ) Die Mitarbeiter der Landeskirche sowie der ihrer Organisationsgewalt unterliegenden Körperschaften und sonstigen Rechtsträger, die am 31. 12. 1968 an der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der in Ausführung des Kirchengesetzes vom S. 7. 1955 (Amtsbl. S. 27) erlassenen Richtlinien teilnehmen, werden mit Wirkung vom 1. 1. 1969 bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz versichert. Voraussetzung dafür ist, dass sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden und am 31. 12. 1968 das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausgenommen sind solche Mitarbeiter, die bis zum 30. 6. 1969 schriftlich erklären dass sie unter Verzicht auf die Versicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz weiterhin an der bisherigen Zusatzversorgung teilnehmen wollen. Für Mitarbeiter, die am 1. 1. 1969 in die Zusatzversorgungskasse aufgenommen werden, gilt die schon vorher ununterbrochen bei einem der Zusatzversorgungskassen angeschlossenen Arbeitgeber verbrachte Zeit als gesamtversorgungsfähig.
( 2 ) Mitarbeiter, die am 31. 12. 1968 nach § 3 Ziffer 5 der Richtlinien zur Regelung der Altersversorgung der im Landeskirchenamt hauptamtlich beschäftigten Angestellten vom S. 7. 1955 in der Fassung vom 4. 7. 1967 (Amtsbl. 1955 S. 28 und 1967 S. 31) anderweitig unter Beteiligung des Arbeitgebers versichert sind, können bis zum 30. 6. 1969 schriftlich beantragen, dass sie an Stelle der bisherigen Versicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz versichert werden. Die vor der Aufnahme in die Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz ununterbrochen bei einem der Zusatzversorgungskasse angeschlossenen Arbeitgeber verbrachte Zeit gilt als gesamtversorgungsfähig.
( 3 ) Für Mitarbeiter, für die die Voraussetzungen zur Versicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz nicht vorliegen oder die gemäß § 2 Abs. 1 auf eine Versicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz verzichten, bleibt die bisherige Zusatzversorgung aus Haushaltsmitteln des jeweiligen Arbeitgebers nach Maßgabe der Bestimmungen der landeskirchlichen Richtlinien zur Regelung der Altersversorgung der im Landeskirchenamt beschäftigten hauptamtlichen Angestellten in ihrer jeweiligen Fassung bestehen.
( 4 ) Mitarbeiter, die mit Wirkung vom 1. Januar 1969 bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz versichert werden, vorher jedoch an der Alters- und Hinterbliebenenversorgung aufgrund der im Absatz 1 genannten Richtlinien teilgenommen haben, erhalten, sofern sie bei Eintritt des Versorgungsfalles nach den landeskirchlichen Richtlinien eine höhere Gesamtversorgung erhalten hätten, als sie aufgrund ihrer Versicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz zu beanspruchen haben, den Unterschiedsbetrag als Zusatzrente aus Haushaltsmitteln des jeweiligen Arbeitgebers.
#

§ 3

Die Landeskirche sowie die ihrer Organisationsgewalt unterliegenden Körperschaften und sonstigen Rechtsträger sind verpflichtet, Mitarbeiter, die nach dem 31. 12. 1968 aufgrund eines privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsvertrages oder aufgrund eines Gestellungsvertrages hauptberuflich angestellt werden, bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz zu versichern und die Versicherung in den Dienst-, Arbeits- oder Gestellungsverträgen zu vereinbaren.
#

§ 4

Für die Rechtsbeziehungen der Landeskirche sowie der ihrer Organisationsgewalt unterliegenden Körperschaften und sonstigen Rechtsträger und ihrer Mitarbeiter zur Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz gilt die Satzung dieser Kasse, und zwar in ihrer jeweiligen Fassung.
#

§ 5

Anstalten, Einrichtungen und Werke im Bereich der Landeskirche mit selbstständiger Rechtspersönlichkeit können nach Maßgabe einer zwischen ihnen und den Kirchenleitungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sowie der Vereinigten Protestantisch-Evangelisch-Christlichen Kirche der Pfalz mit Zustimmung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz und der Braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche zu treffenden Vereinbarung der Zusatzversorgung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz angeschlossen werden. Soweit sie dem Evangelischen Verein (Landesverband) für Innere Mission e. V. in Braunschweig als Mitglieder angehören, wird diese Vereinbarung zwischen dem Landesverband und den Kirchenleitungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sowie der Vereinigten Protestantisch-Evangelisch-Christlichen Kirche der Pfalz geschlossen werden.
#

§ 6

Die Kirchenregierung wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen zu erlassen.
#

§ 7

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
#

Anlage

#

Vertrag

über den Anschluss der Braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche
an die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz.
Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau sowie die Vereinigte Protestantisch-Evangelisch-Christliche Kirche der Pfalz einerseits
und
die Braunschweigische evangelisch-lutherische Landeskirche andererseits schließen folgenden Vertrag:
##

§ 1

Die Braunschweigische evangelisch-lutherische Landeskirche schließt sich der von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Vereinigten Protestantisch-Evangelisch-Christlichen Kirche der Pfalz errichteten Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.
#

§ 2

( 1 ) Die Braunschweigische evangelisch-lutherische Landeskirche verpflichtet sich, ihre Mitarbeiter, bei denen die Voraussetzungen für eine Versicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz gegeben sind, mit Wirkung vom 1. Januar 1969 bei dieser Kasse zu versichern. Sie wird den ihrer Organisationsgewalt unterliegenden Körperschaften und sonstigen Rechtsträgern zur Pflicht machen, entsprechend zu verfahren.
( 2 ) Die Mitarbeiter der Braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche sowie der ihrer Organisationsgewalt unterliegenden Körperschaften und sonstigen Rechtsträger, die am 31. 12. 1968 an der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der in Ausführung des Kirchengesetzes vom 5. 6. 1955 (Amtsbl. 1955 S. 27) erlassenen Richtlinien (Amtsbl. 1955 S. 28f.) mit Änderungen vom 14. 12. 1967 und vom 26. 9. 1967 (Amtsbl. 1966 S. 13, 1967 S. 31 und S. 39) teilnehmen, werden mit Wirkung vom 1. 1. 1969 bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz versichert. Voraussetzung dafür ist, dass sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden und am 31. 12. 1968 das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausgenommen sind die Mitarbeiter, die bis zum 30. Juni 1969 schriftlich erklären, dass sie unter Verzicht auf die Versicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse weiterhin an der bisherigen Zusatzversorgung teilnehmen wollen. Für Mitarbeiter, die am 1. 1. 1969 in die Zusatzversorgungskasse aufgenommen werden, gilt die schon vorher ununterbrochenen bei einem der Kasse angeschlossenen Arbeitgeber verbrachte Zeit als gesamtversorgungsfähig und wird auf die Wartezeit angerechnet.
( 3 ) Die Mitarbeiter der Braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche sowie der ihrer Organisationsgewalt unterliegenden Körperschaften und sonstige Rechtsträger, die am 31. 12. 1968 nach § 3 Ziff. 5 der Richtlinien zur Regelung der Altersversorgung der im Landeskirchenamt der Braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche beschäftigten hauptamtlich Angestellten anderweitig versichert sind, können bis zum 30. 6. 1969 schriftlich beantragen, dass sie anstelle der bisherigen Versicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz versichert werden. Die vor der Aufnahme in die Zusatzversorgungskasse ununterbrochenen bei einem der Zusatzversorgungskasse angeschlossenen Arbeitgeber verbrachte Zeit gilt als gesamtversorgungsfähig und wird auf die Wartezeit angerechnet.
#

§ 3

Die vertragschließenden Kirchen gewährleisten gemeinsam die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz.
#

§ 4

( 1 ) Die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1, 6, 7 und 9 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau über die Errichtung einer Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz vom 8. 12. 1966 (Amtsbl. 1967 S. 22#) und die gleichlautenden Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1, 6, 7 und 9 des Gesetzes der Pfälzischen Landeskirche über die Errichtung einer Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz vom 18. 1. 1967 (Amtsbl. 1967 S. 2) gelten für die Braunschweigische evangelisch-lutherische Landeskirche nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 entsprechend.
( 2 ) Kirchenleitung der Braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche im Sinne dieser Bestimmungen ist die Kirchenregierung in Wolfenbüttel.
( 3 ) Den Arbeitnehmern im Sinne des § 5 Abs. 1 c) der genannten Gesetze stehen die Mitarbeiter gleich, die an einer zusätzlichen Altersversorgung nach den Richtlinien zur Regelung der Altersversorgung der im Landeskirchenamt der Braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche beschäftigten hauptamtlichen Angestellten vom 5. 7. 1955 mit den Änderungen vom 14. 12. 1966, 4. 7. 1967 und 26. 9. 1967 teilnehmen. Diese Richtlinien werden sinngemäß auch auf die Mitarbeiter angewendet, die außerhalb des Landeskirchenamtes im Dienst der Landeskirche stehen.
( 4 ) Die Bestimmungen des § 6 der genannten Gesetze gelten auch für die Mitarbeiter des Evangelischen Vereins (Landesverband) für Innere Mission in Braunschweig und der ihm angeschlossenen Anstalten und Einrichtungen sowie für die Mitarbeiter des Evangelischen Hilfswerks der Landeskirche und die Mitarbeiter anderer kirchlicher Arbeitgeber im Bereich der Braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche.
#

§ 5

( 1 ) Die Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz ist in ihrer jeweiligen Fassung verbindlich.
( 2 ) Die am 1. Januar 1967 in Kraft getretene Satzung wird unter Beteiligung der Kirchenregierung in Wolfenbüttel geändert werden, soweit eine Änderung infolge des Anschlusses der Braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche geboten ist. Die Braunschweigische evangelisch-lutherische Landeskirche wird bei der Bildung der Organe der Zusatzversorgungskasse beteiligt werden.
#

§ 6

Der Vertrag tritt am 1. 1. 1969 in Kraft. Er bedarf aufseiten der Braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche der Zustimmung durch ein Kirchengesetz.
#

Kirchengesetz über die Errichtung einer Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz

##

§ 1

( 1 ) In Wahrnehmung ihrer sozialen Fürsorge gegenüber ihren nichtbeamteten Mitarbeitern errichten die Ev. Kirche in Hessen und Nassau und die Vereinigte Protestantisch-Evangelisch-Christliche Kirche der Pfalz (Pfälzische Landeskirche) unter dem Namen:
„Kirchliche Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz“
eine Zusatzversorgungskasse für eine zusätzliche Alters-und Hinterbliebenenversorgung der nichtbeamteten Mitarbeiter der Ev. Kirche in Hessen und Nassau, ihrer Dekanate, Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und ihrer Anstalten und Einrichtungen sowie der Pfälzischen Landeskirche, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden und ihrer Anstalten und Einrichtungen.
( 2 ) Die Zusatzversorgungskasse ist eine rechtsfähige kirchliche Einrichtung. Ihre Satzung wird erlassen von den Kirchenleitungen der beteiligten Kirchen im Einvernehmen mit den Finanzausschüssen ihrer Kirchen-(Landes-)synoden und der Diakonischen Werke. Die Kasse untersteht der Aufsicht der Kirchenleitungen.
#

§ 2

( 1 ) Das Vermögen der Kasse darf nur für ihre satzungsgemäßen Zwecke angelegt und verwendet werden; es wird von ihren Organen verwaltet.
( 2 ) Die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kasse wird durch die Kirchen gewährleistet.
#

§ 3

( 1 ) Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind die aufgrund eines privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsvertrages sowie die aufgrund eines Gestellungsvertrages hauptberuflich tätigen Personen.
( 2 ) Diese Mitarbeiter sind bei der Kasse versicherungspflichtig.
( 3 ) Das Nähere bestimmt die Satzung.
#

§ 4

Die Ev. Kirche in Hessen und Nassau, ihre Dekanate, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Anstalten und Einrichtungen und die Pfälzische Landeskirche, ihre Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden und ihre Anstalten und Einrichtungen sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter, die der Zusatzversorgungspflicht gemäß der Satzung der Kasse unterliegen, bei dieser Kasse zu versichern.
#

§ 5

( 1 ) Die Kirchenleitungen können im Benehmen mit dem Vorstand der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz Ausnahmen von den in § 3 Abs. 2 und § 4 festgelegten Verpflichtungen zulassen, wenn
  1. bereits Verträge kirchlicher Arbeitgeber mit anderen Zusatzversorgungskassen bestehen,
  2. es sich um Mitglieder von Schwesternschaften oder Diakonenanstalten handelt,
  3. es sich um Arbeitnehmer handelt, die aufgrund des Kirchengesetzes über die Zusatzversorgung von Angestellten und Arbeitern im kirchlichen Dienst vom 4. 12. 1958 (Amtsbl. 1959 S. 2 der Ev. Kirche in Hessen und·Nassau) und aufgrund des Zusatzversorgungsgesetzes der Pfälzischen Landeskirche vom 14.11. 1963 (Amtsbl. 1963 S. 151)
sich für eine Zusatzversorgung nach diesen Gesetzen entschieden haben oder eine andere zusätzliche Altersversorgung haben.
( 2 ) Anträgen auf Anschluss an die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz für solche Mitarbeiter, die bereits anderweitig versichert sind, oder die sich für eine zusätzliche Altersversorgung nach dem Zusatzversorgungsgesetz vom 4.12. 1958 (Amtsbl. 1959 S. 2 der Ev. Kirche in Hessen und Nassau) oder dem Zusatzversorgungsgesetz der Pfälzischen Landeskirche vom 14. 11. 1963 (Amtsbl. 1963 S. 151) entschieden haben, die bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden, ist zu entsprechen. Sollte nachweislich ein Arbeitnehmer von dieser gesetzlichen Regelung vor Ablauf der Jahresfrist keine Kenntnis erlangt haben, hat er das Recht, innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnisnahme einen entsprechenden Antrag zu stellen.
#

§ 6

Die Kirchenleitungen werden ermächtigt, für den Anschluss und das Ausscheiden der Mitarbeiter des Diakonischen Werks, Innere Mission und Hilfswerk in Hessen und Nassau und der ihm angeschlossenen Anstalten und Einrichtungen sowie anderer kirchlicher Arbeitgeber und Mitarbeiter und des Diakonischen Werks der Pfälzischen Landeskirche und der ihm angeschlossenen Anstalten und Einrichtungen gemeinsam mit dem Vorstand der Zusatzversorgungskasse Bestimmungen und Vereinbarungen zu treffen.
#

§ 7

Die Kirchenleitungen werden ermächtigt, in der Satzung Bestimmungen darüber zu treffen, dass Streitigkeiten zwischen Kasse und Arbeitgeber über Beiträge und Leistungen von einem Schiedsausschuss endgültig entschieden werden.
#

§ 8

( 1 ) Entgegenstehende Bestimmungen treten hinsichtlich des Personenkreises, der nach diesem Gesetz zusätzlich versorgt wird, außer Kraft.
( 2 ) Die Kirchenleitungen erlassen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen.
#

§ 9

Die Kirchenleitungen werden ermächtigt, mit anderen Gliedkirchen der Ev. Kirche in Deutschland Verträge wegen des Anschlusses an die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz abzuschließen. Aufgrund des Abschlusses eines solchen Vertrages gelten die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes und die aufgrund dieses Kirchengesetzes erlassene Satzung für die sich anschließende Kirche und ihre Einrichtungen entsprechend.
#

§ 10

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.

#
1 ↑ Siehe Anlage.
#
2 ↑ Das Gesetz wird nachfolgend abgedruckt.