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Kirchenverordnung über den Probedienst der Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe

Vom 19. Dezember 1989

(ABl. 1989 S. 56), mit Änderungen vom 14. Juni 1991 S. 45) und vom 21. November 1996 (ABl. 1997 S. 8)

Aufgrund des § 11 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche in Deutschland vom 2. Dezember 1989 (Amtsbl. 1990 S. 28) wird verordnet:
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§ 1

( 1 ) Diese Kirchenverordnung findet Anwendung auf das Dienstverhältnis der Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe (Pfarrer auf Probe).
( 2 ) Entscheidungen und Maßnahmen nach dieser Kirchenverordnung trifft die Kirchenregierung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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§ 2

( 1 ) Der Pfarrer auf Probe kann in ein Dienstverhältnis auf Probe nur im Rahmen verfügbarer und dotierter Pfarrstellen, Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe oder besonderem Auftrag übernommen werden.
( 2 ) Die Bewerbung zur Aufnahme in ein Dienstverhältnis auf Probe ist schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen beim Landeskirchenamt einzureichen. Die Bewerbung kann auch vor Ablegung der Zweiten theologischen Prüfung eingereicht werden.
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§ 3

( 1 ) Die Begründung des Dienstverhältnisses des Pfarrers auf Probe bedarf einer Ernennung. Diese geschieht durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Die Urkunde muss enthalten:
  1. die Berufung in das Dienstverhältnis auf Probe,
  2. die Berechtigung zur Führung der Dienstbezeichnung.
( 2 ) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 1 a vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor.
( 3 ) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
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§ 4

Das Landeskirchenamt kann für den Auftrag des Pfarrers auf Probe eine Dienstanweisung erlassen.
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§ 5

Pfarrerinnen und Pfarrer im Dienstverhältnis auf Probe sind während der Probezeit verpflichtet, an mindestens drei mehrtägigen Fortbildungskursen in den ersten Amtsjahren teilzunehmen.
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§ 6

( 1 ) Zum Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten der Probezeit und zu jeder Zeit, sofern unsicher ist, ob die Probezeit erfolgreich abgeschlossen werden kann, ist von dem zuständigen Propst eine Beurteilung über Eignung und Leistung des Pfarrers auf Probe dem Landeskirchenamt einzureichen. Die Beurteilung soll sich besonders erstrecken auf
  • Kontaktfähigkeit,
  • soziales Verhalten,
  • die Fähigkeit, Theologie in die Zusammenhänge gegenwärtigen Denkens, und gegenwärtiger Probleme (in der Gemeinde und in der Gesellschaft) einzuordnen,
  • die Fähigkeit, Theologie in Kirche und Gesellschaft zu vermitteln,
  • Arbeitsleistung,
  • Arbeitsorganisation,
  • Belastbarkeit,
  • Führungseigenschaften und
  • besondere Begabungen.
Der Propst soll die Beurteilung über die Eignung zum pfarramtlichen Dienst kurz zusammenfassen (sehr geeignet, geeignet, mit Bedenken geeignet oder ungeeignet). Die Beurteilung ist unter Beteiligung des Propstes von dem Personalreferenten mit dem Pfarrer im Probedienst zu besprechen.
( 2 ) Zur Entscheidung über die Verleihung der Bewerbungsfähigkeit ist spätestens nach zwei Jahren und neun Monaten eine weitere Beurteilung von dem zuständigen Propst abzugeben. Im Übrigen findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.
( 3 ) Zum Ablauf des dritten Probejahres ist über die Verleihung der Bewerbungsfähigkeit zu entscheiden. Wenn sich der Pfarrer auf Probe in der Probezeit noch nicht bewährt hat oder eine abschließende Beurteilung wegen einer andauernden Beurlaubung (einschließlich Erziehungsurlaub) noch nicht möglich ist, kann die Entscheidung über die Bewerbungsfähigkeit ausgesetzt und längstens bis zu einem halben Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses auf Probe von 5 Jahren bzw. des nach § 8 Abs. 2 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands verlängerten Probedienstes hinausgeschoben werden.
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§ 7

( 1 ) Der Pfarrer auf Probe hat Anspruch auf angemessenen Unterhalt für sich und seine Familie, insbesondere durch Gewährung von Besoldung und Versorgung. Das Nähere wird im Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetz geregelt.
( 2 ) Der Pfarrer auf Probe erhält Reisekostenvergütung, Erholungsurlaub, Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie Unterstützungen nach den für Pfarrer geltenden Bestimmungen. Umzugskostenvergütungen werden gewährt, wenn ein Umzug angeordnet ist.
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§ 8

Bei schuldhafter Verletzung der Amtspflichten kann dem Pfarrer auf Probe ein Verweis erteilt werden; es kann ihm auch eine Geldbuße bis zur Höhe der Hälfte der Dienstbezüge eines Monats auferlegt werden.
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§ 9

Der Pfarrer auf Probe kann letztinstanzliche Entscheidungen, die seine dienstrechtliche Stellung betreffen, gerichtlich nachprüfen lassen. Der Rechtsweg zum kirchlichen Verwaltungsgericht ist gegeben, soweit nicht eine anderweitige Nachprüfung kirchengesetzlich vorgesehen ist.
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§ 10

Die Kirchenverordnung über den Probedienst der Kandidaten und Kandidatinnen des Predigtamtes in der Neufassung vom 30. November 1984 (Amtsbl. 1985 S. 31), geändert durch Kirchenverordnung vom 4. Februar 1988 (Amtsbl. 1988 S. 6), tritt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kirchenverordnung außer Kraft.
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§ 11

Diese Kirchenverordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.