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Richtlinien nach § 3 Abs. 4 des Pfarrverwaltergesetzes

Vom 6. Oktober 1973

(ABl. 1973 S. 14)1#

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Zielvorstellungen

1.1
Das Pfarrverwaltergesetz eröffnet kirchlichen Mitarbeitern einen besonderen Zugang zum Dienst eines Pfarrverwalters. Dabei ist der Gesichtspunkt maßgebend, dass neben dem als vorrangig anzusehenden Dienst des akademisch ausgebildeten Theologen (Pfarrer) und neben dem Dienst des durch kirchliche Ausbildung und praktische Bewährung qualifizierten kirchlichen Mitarbeiters (Pfarrdiakon und vergleichbarer Mitarbeiter) auch dem Dienst eines dazu befähigten und geeigneten Laien besondere Bedeutung zukommt.
1.2
Der Dienst eines Pfarrverwalters nach § 3 Absatz 2 c geschieht in der Regel in der Kooperation mit einem Pfarrer (oder mehreren Pfarrern) in einem Pfarrverband, in dem eine von mehreren Pfarrstellen nicht besetzt ist, oder in einer Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrstellen, von denen eine vakant ist; die Verteilung der Aufgaben erfolgt in diesem Fall nach dem geltenden Recht. Dem Pfarrverwalter kann auch die Verwaltung einer Pfarrstelle übertragen werden, wenn diese die einzige Pfarrstelle des Pfarramtes ist.
1.3
Der Pfarrverwalter nach § 3 Absatz 2 c bedarf einer vorherigen Umschulung für den ihm zufallenden Dienst, damit die Übernahme von pfarramtlichen Tätigkeiten verantwortet werden kann. Diese Umschulung kann und soll die Ausbildung auf dem ersten oder zweiten Bildungsweg zum Pfarramt nicht ersetzen. Vielmehr soll sie eine Vorbereitung eigener Art sein, indem sie auf den Erfahrungen in der kirchlichen Mitarbeit aufbaut und diese Erfahrungen im Blick auf die in der Pfarrverwaltung anfallenden Dienste vertieft.
1.4
Die Kirchenregierung beruft für diese Vorbereitung einen Leiter, der den Vorbereitungsplan im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt entwirft, in Gemeinschaft mit anderen vom Landeskirchenamt zu berufenden Mitarbeitern die Vorbereitung durchführt und den persönlichen Kontakt mit den angehenden Pfarrverwaltern während der Vorbereitungszeit aufrecht hält.
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Auswahl

2.1
Da grundsätzlich niemand für den Dienst eines Pfarrverwalters nach § 3 Absatz 2 c vorgesehen werden soll, dem seines Lebensalters wegen noch eine theologische oder sonstige kirchliche Ausbildung zuzumuten ist, wird das Lebensalter des Anwärters auf mindestens 40 Jahre angesetzt. Das Landeskirchenamt kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Regel zulassen.
2.2
Voraussetzung für die Aufnahme in die Anwärterliste ist die persönliche Eignung und eine langjährige Erfahrung als Lektor oder in einer anderen kirchlichen, vornehmlich ehrenamtlichen Tätigkeit, die für die Vorbereitung zum Pfarrverwalter als förderlich angesehen werden kann.
2.3
Vorschläge für die Aufnahme in die Anwärterliste werden durch den Propsteivorstand beim Landeskirchenamt eingereicht mit einem Gutachten, das auf die unter Ziffer 2.2 genannten Tatbestände Bezug nimmt.
2.4
Vor der Aufnahme in die Anwärterliste findet eine vom Landeskirchenamt veranstaltete Eignungsprüfung statt. Über die endgültige Aufnahme entscheidet das Landeskirchenamt.
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Vorbereitung

3.1
Die Vorbereitung ist praxisbezogen zu planen. Bei den Begegnungen mit dem Stoff (3.4) soll der Vorzubereitende seine Lebens- und Berufserfahrung und seine Erfahrung aus der kirchlichen Praxis mit einbringen.
3.2
Der Vorzubereitende übt seinen bisherigen Beruf während der Vorbereitung weiter aus.
3.3
Die Vorbereitung dauert zwei Jahre. Sie gliedert sich in
  1. einen mehrtägigen Einführungskurs,
  2. häusliche Eigenarbeit nach Plan,
  3. mindestens sechs Wochenendkurse pro Jahr (Freitagabend bis Sonntagmittag),
  4. einen 14tägigen Abschlusskurs
3.4
Arbeitsfelder sind:
  1. Bibelkunde, Bibelauslegung, Predigtlehre,
  2. Konfirmandenunterricht, Religionspädagogik,
  3. Amtshandlungen, Seelsorge,
  4. Gemeindepraxis, Kirchenverwaltungsrecht
3.5
Für die häusliche Eigenarbeit ist vorgesehen:
  1. ein Gebiet, für das ein vom Leiter angegebenes Buch durchzuarbeiten und eine schriftliche Arbeit, deren Thema der Leiter stellt, zum nächsten Wochenendkurs anzufertigen ist. Die schriftliche Arbeit soll auf die aufgegebene literarische Beschäftigung Bezug nehmen, aber sich nicht auf Wiedergabe beschränken, sondern eine eigene Stellungnahme versuchen
Oder
b)
Erarbeitung von Schriftauslegung, von Predigten, Ansprachen usw.
3.6
Die Kosten der Vorbereitung übernimmt die Landeskirche.
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Abschluss

4.1
Die Vorbereitung schließt mit einer Prüfung ab, die aus einer schriftlich einzureichenden Predigt, dem schriftlich vorzulegenden Stundenbild einer Konfirmandenstunde und einer mündlichen Prüfung besteht. Die mündliche Prüfung soll sich auf die in der Ausbildung behandelten Themen beziehen.
4.2
Die Prüfung wird vom Landeskirchenamt vorgenommen. Zum Prüfungsausschuss gehören der Landesbischof als Vorsitzender, der Ausbildungsreferent des Landeskirchenamtes, der Leiter der Vorbereitung und ein von der Kirchenregierung berufener Gemeindepfarrer.
4.3
In der Prüfung werden keine Zensuren erteilt. Die Prüfung wird darauf abgestellt, ob dem Prüfling die Pfarrverwaltung nach seinen Kenntnissen, seinen Fähigkeiten und seinem Persönlichkeitsbild übertragen werden kann.
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Verwendung im kirchlichen Dienst

5.1
Die Kirchenregierung beschließt auf Vorschlag des Landeskirchenamtes über die Verwendung des Pfarrverwalters.
5.2
Für den Dienst im Probejahr wird dem Pfarrverwalter vom Landeskirchenamt ein Mentor zur persönlichen Beratung beigegeben.
5.3
Der Pfarrverwalter ist verpflichtet, in jedem Jahr an der von der Landeskirche veranstalteten Fortbildungstagung teilzunehmen.

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1 ↑ Die Richtlinien zu § 3 Abs. 4 des Pfarrverwaltergesetzes v. 6. 10. 1973 (ABl. S. 14) gelten fort. Sie beziehen sich jetzt auf § 3 Abs. 5 Pfarrverwaltergesetz.