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Kirchenverordnung über den Gebrauch
gottesdienstlicher Feierkleidung

Vom 22. April 1999

(ABl. 1999 S. 112)

Aufgrund des § 19 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 2. Dezember 1989 (Amtsbl. 1990 S. 35) zuletzt geändert am 22. März 1997 (Abl. S. 103, 104) – wird verordnet:
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§ 1

Die Amtskleidung für die Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig ist der schwarze Talar als Frauen- oder Männertalar mit Beffchen oder ortsüblicher Halskrause und ggfs. Barett. Daneben ist die Benutzung gottesdienstlicher Feierkleidung im Rahmen dieser Kirchenverordnung freigegeben.
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§ 2

( 1 ) Als gottesdienstliche Feierkleidung kann der schwarze Talar auch mit einer Stola in den liturgischen Farben des Kirchenjahres sowie Feierkleidung in heller Farbe und unterschiedlichem Schnitt für Pfarrerinnen und Pfarrer in der Grundform der Alba oder Mantelalba mit Stola in den liturgischen Farben des Kirchenjahres benutzt werden. Bei der Gestaltung der Feierkleidung bleibt das Prinzip der Schlichtheit leitend.
( 2 ) Entsprechend der liturgischen Tradition sollte bei Verwendung der Stola kein Beffchen getragen werden.
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§ 3

Bei Neueinführung gottesdienstlicher Feierkleidung soll eine angemessene Zeit der Information und des vorläufigen Gebrauchs in der gemeinsamen Verantwortung des Pfarramtes und des Kirchenvorstandes vorausgehen, sie soll ein halbes Jahr nicht überschreiten. Nach Abschluss dieser Zeit fasst der Kirchenvorstand einen Beschluss über den Gebrauch gottesdienstähnlicher Feierkleidung und teilt diesen dem Propst bzw. der Pröpstin mit. Diese informieren in regelmäßigen Abständen das Landeskirchenamt über den Gebrauch gottesdienstlicher Feierkleidung in der Propstei.
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§ 4

( 1 ) Der Gebrauch gottesdienstlicher Feierkleidung bedarf des Austausches über die Gestaltung der Gottesdienste und Kasualien. Der Austausch soll mit denjenigen geführt werden, die Verantwortung für die Gottesdienstpraxis tragen, insbesondere dem zuständigen Kirchenvorstand und dem Pfarrkonvent. Die am Gottesdienst beteiligten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, insbesondere im Bereich der Kirchenmusik, sind in den Austausch einzubeziehen.
( 2 ) Wenn bei Amtshandlungen (Taufe, Trauung, Beerdigung, Hausabendmahl u. a. m.) gottesdienstliche Feierkleidung getragen wird, ist die jeweilige seelsorgerliche Situation zu berücksichtigen.
( 3 ) Wenn in besonderen Gottesdiensten mehrere am Gottesdienst Beteiligte gottesdienstliche Feierkleidung tragen, dann soll in der Regel die Stola als Zeichen der Leitung des Gottesdienstes getragen werden.
( 4 ) Wenn Vertreterinnen oder Vertreter von Gemeindepfarrerinnen oder Gemeindepfarrern den Gottesdienst halten, wird das Tragen von gottesdienstlicher Feierkleidung durch das Pfarramt im Einvernehmen mit jenen geregelt.
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§ 5

Niemand kann gegen seine Überzeugung zum Gebrauch gottesdienstlicher Feierkleidung verpflichtet werden.
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§ 6

Diese Kirchenverordnung tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.