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Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über den kirchlichen Dienst an Polizeivollzugsbeamten (Polizeiseelsorge)

Vom 6. Mai 1986

(ABl. 1986 S. 38)

Das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten
durch den Niedersächsischen Minister des Innern
und
die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen, vertreten durch
den Rat der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen,
schließen
unter Bezugnahme auf Artikel 6 des Vertrages des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955, auf Artikel 3 des Ergänzungsvertrages vom 4. März 1965 zum Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955 und Nummer 3 des Abschließenden Protokolls zu dem Ergänzungsvertrag vom 4. März 1965 folgende
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Vereinbarung:

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§ 1

1Gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Grundgesetzes ist jedermann die ungestörte Religionsausübung zu gewährleisten. 2Das Land begrüßt und gewährleistet deshalb die Ausübung eines besonderen kirchlichen Dienstes an den Polizeivollzugsbeamten (Polizeiseelsorge) durch die evangelischen Kirchen in Niedersachsen.
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§ 2

Der Dienst der Kirche wendet sich an alle evangelischen Beamten des Polizeivollzugsdienstes, insbesondere sofern sie zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften verpflichtet sind, unbeschadet der Zuständigkeit des örtlichen Pfarramtes.
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§ 3

Der Dienst der Kirche umfasst Gottesdienst, Seelsorge und die Mitwirkung im berufsethischen Unterricht.
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§ 4

1Die Kirchen beauftragen Pastoren und kirchliche Mitarbeiter mit der Ausübung der Polizeiseelsorge. 2Diese sind bei Gottesdienst und Seelsorge an staatliche Weisungen nicht gebunden. 3Für diesen Dienst gelten ausschließlich die Ordnungen ihrer Kirchen.
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§ 5

Die Kirchen bestellen einen der mit der Polizeiseelsorge beauftragten Pastor zu ihrem Beauftragten für diesen Dienst.
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§ 6

(1) 1Das Land unterstützt die Teilnahme der Polizeivollzugsbeamten an kirchlichen Tagungen und religiösen Bildungsveranstaltungen. 2Es gewährt diesen Beamten hierfür nach Bedarf Sonderurlaub gemäß den Bestimmungen der Sonderurlaubsverordnung.
(2) 1Wenn die Kirchen Gottesdienste und Sprechstunden für Polizeivollzugsbeamte anbieten, wird den Beamten die Teilnahme durch Dienstbefreiung ermöglicht, sofern dringende dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 2Die Termine für diese kirchlichen Dienste sind im Einvernehmen mit den polizeilichen Dienststellen festzusetzen.
(3) 1Die Bildung eines Beirats zur Unterstützung der Polizeiseelsorge wird vom Land begrüßt. 2Das Gleiche gilt für die Bildung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften, die in der Regel außerhalb der Dienstzeit zusammentreten.
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§ 7

(1) 1Soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, wird die Tätigkeit der Polizeiseelsorge vom Land durch die Bereitstellung der erforderlichen äußeren Hilfsmittel ermöglicht, über die die Polizei verfügt. 2Auch sonst wird die Polizeiseelsorge in jeder Weise unterstützt; insbesondere sind den Polizeiseelsorgern die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.
(2) Desgleichen werden die Kirchen die Polizeiseelsorge bei Bedarf durch Überlassung von Räumen unterstützen.
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§ 8

(1) Zur sachgerechten Wahrnehmung des Dienstes ist den Polizeiseelsorgern Gelegenheit zu geben, den Dienst der Polizeivollzugsbeamten im Einsatz kennen zu lernen, soweit dies aus dienstlichen und rechtlichen Gründen zu vertreten ist.
(2) Bei Einsätzen geschlossener Verbände soll der zuständige Polizeiseelsorger eingeladen werden, diese Verbände zu begleiten, sofern nicht dienstliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.
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§ 9

Die Kosten für die Polizeiseelsorge tragen die Kirchen; § 7 bleibt unberührt.
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§ 10

(1) 1Die Kirche übernimmt einen Teil des berufsethischen Unterrichts bei der Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten. 2Er wird unter der Fachaufsicht der zuständigen schulischen Einrichtungen nach den geltenden Lehrplänen erteilt.
(2) Die Kirche schlägt den schulischen Einrichtungen vor, wer einen Lehrauftrag für den berufsethischen Unterricht erhalten soll.
(3) Der Stundensatz für den von der Kirche übernommenen Teil des berufsethischen Unterrichts in den einzelnen Ausbildungsgängen wird durch Absprache zwischen den Vertragsschließenden festgelegt und in die Lehrpläne aufgenommen.
(4) 1Den Unterrichtenden wird im Rahmen der geltenden Lehrpläne und der von den schulischen Einrichtungen vorgegebenen Themen Freiheit bei der Gestaltung des Lehrstoffes eingeräumt. 2Zur Festlegung der Themen des berufsethischen Unterrichts können die Unterrichtenden Vorschläge machen.
(5) Das Land zahlt für den berufsethischen Unterricht die üblichen Lehrstundenvergütungen.
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§ 11

Die Vertragsschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen.
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§ 12

Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER