.

Kirchengesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Landesbischofs und der weiteren Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes

Vom 9. November 1974

(ABl. 1974 S. 76), in d. F. des Änderungsgesetzes vom 29. November 1986 (ABl. 1987 S. 4), mit Änderungen vom 16. November 2000 (ABl. 2001 S. 2), vom 17. Mai 2003 (ABl. 2003 S. 39), vom 18. März 2006 (ABl. 2006 S. 39) und vom 31. Mai 2013 (ABl. 2013 S. 50)

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
#

I.
Landesbischof

###

§ 1

( 1 ) Der Landesbischof ist ordinierter Inhaber eines kirchenleitenden Amtes im Sinn des Pfarrergesetzes und des dazu ergangenen Ergänzungsgesetzes.
( 2 ) Für die Rechtsstellung des Landesbischofs gelten in Ergänzung der Verfassung der Landeskirche und dieses Kirchengesetzes im Übrigen die für Pfarrer geltenden Bestimmungen sinngemäß. Für die Entscheidungen, die nach dem für Pfarrer geltenden Recht zu treffen sind, ist die Kirchenregierung zuständig, soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist.
#

§ 2

( 1 ) Der Landesbischof wird auf Vorschlag eines Wahlausschusses von der Landessynode gewählt. Der Wahlausschuss wird gebildet durch die Mitglieder des Ältesten- und Nominierungsausschusses, zu denen die synodalen Mitglieder der Kirchenregierung, mit Stimmrecht hinzutreten. Ein Wahlvorschlag kann nur durch diesen Ausschuss eingebracht werden.
( 2 ) Den Vorsitz im Wahlausschuss führt der Vorsitzende des Ältesten- und Nominierungsausschusses. Dieser wird vertreten durch den stellvertretenden Vorsitzenden dieses Ausschusses. Für die Geschäftsführung, die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung finden die für Ausschüsse geltenden Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landessynode Anwendung.
( 3 ) Anregungen und Vorschläge für die Bischofswahl können bis zu zwei Monaten vor dem Wahltermin dem Wahlausschuss eingereicht werden. Der Wahlausschuss ist verpflichtet, Vorschläge, die von mindestens 18 Synodalen unterstützt und bis spätestens zwei Monate vor dem Wahltermin ihm eingereicht werden, in den Wahlvorschlag aufzunehmen. Jeder Synodale darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag ist spätestens zwei Wochen vor der Wahlsynode allen Synodalen schriftlich mitzuteilen.
( 4 ) Die Einbringung des Vorschlages und die Wahl erfolgen in öffentlicher Sitzung. Gewählt wird ohne Aussprache und in geheimer Abstimmung.
#

§ 3

( 1 ) Gewählt ist, wer mindestens zwei Drittel der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Landessynode erhalten hat. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet frühestens nach zwei Stunden ein zweiter Wahlgang statt.
( 2 ) Falls nur ein Vorgeschlagener zur Wahl steht, muss dieser im zweiten Wahlgang eine Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Landessynode erreichen. Absatz 6 gilt bei Nichterreichen dieser Mehrheit entsprechend.
( 3 ) Stehen zwei oder mehr Vorgeschlagene zur Wahl und wird die Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Landessynode auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so findet unter den beiden Vorgeschlagenen, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben, ein dritter und ein vierter Wahlgang statt. Sind nach dem zweiten Wahlgang infolge einer Stimmengleichheit die beiden Vorgeschlagenen mit der höchsten Stimmenzahl nicht festzustellen, so tritt der Wahlausschuss mit dem Präsidium der Landessynode zu einem Wahlkollegium zusammen. Dieses Wahlkollegium legt der Landessynode einen Wahlvorschlag mit zwei Namen aus dem Kreis der bisher Vorgeschlagenen vor.
( 4 ) Im dritten und vierten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Landessynode erhalten hat.
( 5 ) Zwischen der Einbringung des Wahlvorschlages und dem folgenden Wahlgang sowie zwischen den weiteren einzelnen Wahlgängen muss jeweils ein Zeitraum von mindestens zwei Stunden liegen.
( 6 ) Ist auch nach dem vierten Wahlgang eine Wahl nicht erfolgt, so hat der Wahlausschuss einen neuen Wahlvorschlag aufzustellen, über den in einer neuen Tagung der Landessynode zu entscheiden ist.
#

§ 4

( 1 ) Der Landesbischof wird auf Lebenszeit gewählt. Für den Eintritt in den Ruhestand gilt das Pfarrerrecht entsprechend.
( 2 ) Der zum Landesbischof Gewählte erhält über seine Wahl eine Urkunde, die von der Kirchenregierung ausgefertigt wird. Der Landesbischof wird nach der geltenden Ordnung in einem öffentlichen Gottesdienst durch einen von der Kirchenregierung beauftragten Inhaber eines kirchenleitenden Amtes in sein Amt eingeführt.
#

§ 5

( 1 ) Der Landesbischof kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kirchenregierung jederzeit von seinem Amt zurücktreten.
( 2 ) Mit dem Rücktritt des Landesbischofs von seinem Amt endet sein Dienstverhältnis als Landesbischof. Er ist Pfarrer im Wartestand.
#

§ 6

( 1 ) Für die Besoldung des Landesbischofs sowie für die Versorgung für ihn und seine Hinterbliebenen gelten die Bestimmungen des Pfarrerbesoldungsgesetzes entsprechend, soweit dieses Kirchengesetz nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Der Landesbischof erhält ein Grundgehalt nach der diesem Kirchengesetz als Anlage beigefügten Besoldungsordnung.
( 3 ) Ein Landesbischof, dessen Dienstverhältnis nach § 5 Absatz 2 in ein Dienstverhältnis als Pfarrer im Wartestand umgewandelt wird, erhält für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den Wartestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate noch die Dienstbezüge aus seinem bisherigen Amt ohne die zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte. Nach Ablauf dieser Zeit erhält er für höchstens weitere neun Monate Wartegeld; danach ist er in den Ruhestand zu versetzen, sofern nicht ein neues Dienstverhältnis nach § 8 Absatz 1 begründet ist.
#

§ 7

( 1 ) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand erhält der Landesbischof Ruhegehalt nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen dieses Amtes; dies gilt nicht im Fall der Versetzung in den Ruhestand nach § 6 Absatz 3.
( 2 ) Hat der Landesbischof vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 1 ein anderes Amt übernommen oder liegt ein Fall des § 6 Absatz 3 vor, so sind bei der Berechnung des Ruhegehaltes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Amt des Landesbischofs zugrunde zu legen, wenn er
  1. das Amt als Landesbischof ohne Unterbrechung mindestens fünf Jahre bekleidet hat oder
  2. insgesamt 25 Jahre im kirchlichen Dienst oder in einem dem kirchlichen Dienst gleichgestellten Dienst gestanden hat.
( 3 ) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vor, so erhält der Landesbischof nach der Gewährung des Übergangsgeldes und des Wartegeldes als Ruhegehalt Bezüge in Höhe des Ruhegehaltes seines letzten kirchlichen Amtes, mindestens Bezüge in Höhe des erdienten Ruhegehaltes eines Pfarrers.
( 4 ) Die Bezüge nach den Absätzen 2 und 3 und das Übergangsgeld sowie das Wartegeld nach § 6 Absatz 3 gelten als Ruhegehalt im Sinn kirchlicher Anrechnungs- und Ruhensvorschriften.
#

§ 8

( 1 ) Als Pfarrer im Wartestand kann sich der Landesbischof um eine Pfarrstelle bewerben. Mit seiner Zustimmung kann ihm auch eine Stelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe oder besonderem Auftrag übertragen werden.
( 2 ) Im Falle des Absatzes 1 erhält der Landesbischof Dienstbezüge aus seinem neuen Amt entsprechend der jeweils maßgeblichen Besoldungsordnung sowie eine ruhegehaltfähige Zulage.
( 3 ) Die Zulage beträgt für jedes im Amt des Landesbischofs verbrachte volle Jahr ein Zehntel des Unterschiedes zwischen dem Grundgehalt aus dem neuen Amt und dem Grundgehalt, das er als Landesbischof erhalten würde die Zulage darf jedoch den Unterschiedsbetrag nicht übersteigen.
( 4 ) Würden im Fall einer Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 vorliegen, so ist der Berechnung der Dienstbezüge nach Absatz 2 anstelle des Grundgehaltes aus dem neuen Amt ein Grundgehalt in Höhe des Ruhegehaltes, ohne den Ortszuschlag, aus dem bisherigen Amt als Landesbischof zugrunde zu legen. In diesem Fall ist die Zulage nach Absatz 2 nicht ruhegehaltfähig.
( 5 ) Liegen die Gesamtbezüge unter den Bezügen nach § 7 Absatz 3, so ist bis zu deren Höhe eine Ausgleichszulage zu zahlen.
( 6 ) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für einen Landesbischof im Ruhestand.
#

§ 9

( 1 ) Werden Tatsachen bekannt, die die Annahme begründen, dass der Landesbischof seine Amtspflicht schuldhaft verletzt hat, so trifft der Wahlausschuss vorläufige Maßnahmen; §§ 125 und 126 des Amtszuchtgesetzes gelten sinngemäß.
( 2 ) Zur Entscheidung darüber, ob eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorliegt, wird für den Einzelfall ein Disziplinarausschuss gebildet, der sich zusammensetzt aus:
  1. einem von dem Wahlausschuss zu benennenden Bischof einer evangelisch-lutherischen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland als Vorsitzenden,
  2. einem von der Bischofskonferenz der VELKD benannten Mitglied,
  3. zwei von der Kirchenregierung benannten Mitgliedern, davon einem nicht ordinierten Mitglied der Landessynode,
  4. einem Propst, der vom Konvent der Pröpste der Landeskirche benannt wird,
  5. zwei vom Wahlausschuss zu benennende rechtskundige Kirchenmitglieder, die in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland zu kirchlichen Ämtern wählbar sind; Mitglieder der kirchlichen Gerichte, die für die Entscheidung in Verfassungs- und Verwaltungssachen der Landeskirche zuständig sind, können nicht benannt werden.
( 3 ) Der Disziplinarausschuss veranlasst die zur Vorbereitung seiner Entscheidung erforderlichen Maßnahmen; die §§ 43 – 48 des Amtszuchtgesetzes gelten entsprechend.
#

§ 10

( 1 ) Die Entscheidung trifft der Disziplinarausschuss.
( 2 ) Wird festgestellt, dass sich der Landesbischof einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht hat, die nicht zur Entfernung aus dem Dienst führt, so ist der Landesbischof durch die Kirchenregierung vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Die §§ 6 und 7 finden entsprechende Anwendung; ein Übergangsgeld wird jedoch nicht gewährt.
( 3 ) Wird festgestellt, dass sich der Landesbischof einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht hat, die zur Entfernung aus dem Dienst führt, so verliert er sein Amt. In diesem Fall treten die Rechtsfolgen des § 88 des Amtszuchtgesetzes ein; ein Unterhaltsbeitrag kann gewährt werden, § 89 Absatz 2 Satz 2 des Amtszuchtgesetzes gilt entsprechend.
#

§ 11

In einem Verfahren bei Lehrbeanstandungen werden die in dem Kirchengesetz über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen vom 16. Juni 1956 (Amtsbl. 1966 S. 85) der Kirchenleitung der VELKD zugewiesenen Aufgaben vom Wahlausschuss wahrgenommen. Die der Bischofskonferenz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse werden wahrgenommen von einem Kollegium von fünf Pröpsten, die der Pröpstekonvent wählt; sie treten hierzu unter dem Vorsitz eines vom Wahlausschuss benannten Bischofs einer evangelisch-lutherischen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland zusammen.
#

§ 12

Verletzt ein Landesbischof im Wartestand oder im Ruhestand oder nach Übernahme eines anderen landeskirchlichen Amtes (§ 8 Abs. 1) die Amtspflicht oder die Lehrverpflichtung, so finden die allgemeinen Bestimmungen über die Verfahren bei Amtspflichtverletzungen oder bei Lehrbeanstandungen Anwendung.
#

II.
Weitere Kollegiumsmitglieder

###

§ 13

( 1 ) Die weiteren Kollegiumsmitglieder sind Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte auf Zeit. Sie sind Inhaberinnen oder Inhaber kirchenleitender Ämter.
( 2 ) Für die Rechtsstellung der Kollegiumsmitglieder gelten die für das Kirchenbeamtenrecht bestehenden Bestimmungen. Entscheidungen, für die nach dem Kirchenbeamtenrecht das Landeskirchenamt zuständig ist, trifft die Kirchenregierung.
( 3 ) Für die ordinierten Kollegiumsmitglieder findet hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus der Ordination das Pfarrerrecht ergänzend und im Übrigen insoweit Anwendung, als Rechte und Pflichten aus dem Kirchenbeamtenverhältnis nicht entgegenstehen.
( 4 ) Für die Besoldung und Versorgung der Kollegiumsmitglieder gelten die Bestimmungen des Besoldungs- und Versorgungsrechtes für Kirchenbeamte entsprechend, soweit dieses Kirchengesetz nichts anderes bestimmt.
( 5 ) Die Kollegiumsmitglieder erhalten ein Grundgehalt nach der diesem Kirchengesetz als Anlage beigefügten Besoldungsordnung.
#

§ 14

( 1 ) Die Kollegiumsmitglieder werden von der Landessynode für die Dauer von sechs Jahren gewählt und von der Kirchenregierung in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit berufen. Wiederwahl ist möglich; die Wahlperiode beträgt bei Wiederwahl 12 Jahre.
( 2 ) Die ordinierten Mitglieder des Kollegiums müssen die Befähigung zur Anstellung als Pfarrer, die nicht ordinierten Mitglieder die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen.
#

§ 15

( 1 ) Tritt ein Mitglied des Kollegiums in den Ruhestand, soll die Wahl des ihm nachfolgenden Mitgliedes spätestens acht Monate davor erfolgen.
( 2 ) Scheidet ein Mitglied des Kollegiums vor Ablauf der Wahlperiode aus seinem Amt aus, soll die Wahl eines Nachfolgers spätestens acht Monate nach dem Ausscheiden erfolgen.
( 3 ) Anregungen für die Wahl eines Kollegiumsmitgliedes können von jedem Mitglied der Landessynode und vom Landeskirchenamt bis einen Monat vor der Wahl dem Ältesten- und Nominierungsausschuss eingereicht werden. Wird eine Nominierung von mindestens 15 Mitgliedern der Landessynode unterzeichnet und bis einen Monat vor dem Wahltermin dem Ältesten- und Nominierungsausschuss eingereicht, so ist diese Nominierung in den Wahlvorschlag aufzunehmen. Jeder Synodale darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
( 4 ) Der Ältesten- und Nominierungsausschuss stellt den Wahlvorschlag auf und gibt dem Landeskirchenamt Gelegenheit zur Stellungnahme. Er gibt den Wahlvorschlag den Mitgliedern der Landessynode spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin bekannt. Die Einbringung des Vorschlages und die Wahl erfolgen in öffentlicher Sitzung. Gewählt wird ohne Aussprache und in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Synodalen erreicht hat. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist die Wahl in gleicher Weise zu wiederholen.
( 5 ) Kommt die in Absatz 4 Satz 5 genannte Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht zu Stande, so nehmen an einem dritten und vierten Wahlgang nur die beiden Bewerber teil, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Entfällt im zweiten Wahlgang auf mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl, so dass die beiden oder einer der beiden Bewerber mit den meisten Stimmen nicht festgestellt werden können, so nehmen diese Bewerber am dritten und vierten Wahlgang teil.
( 6 ) Im dritten und vierten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Landessynode erhalten hat. Die Zahl der Anwesenden ist vor jedem Wahlgang festzustellen.
( 7 ) Ist auch nach dem vierten Wahlgang eine Wahl nicht erfolgt, so hat der Ältesten- und Nominierungsausschuss erneut einen Wahlvorschlag vorzulegen, über den in einer neuen Tagung der Landessynode zu entscheiden ist.
#

§ 16

( 1 ) Spätestens acht Monate vor Ablauf der Amtszeit eines Kollegiumsmitgliedes soll der Termin zur Wiederwahl stattfinden. Das Kollegiumsmitglied ist für eine weitere Amtszeit gewählt, wenn es mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Landessynode erhält. Gewählt wird in einem einzigen Wahlgang, in öffentlicher Sitzung, ohne Aussprache und in geheimer Abstimmung.
( 2 ) Die nicht ordinierten Kollegiumsmitglieder sind verpflichtet, sich der Wiederwahl zu stellen und das Amt für einen weitere Amtszeit zu übernehmen, wenn sie vor Ablauf der vorangehenden Amtszeit wiedergewählt wurden und bei Ablauf der Amtszeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so sind sie aus dem Dienst zu entlassen, ansonsten treten sie mit dem Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand. Im Falle der Entlassung erhalten sie ein Übergangsgeld entsprechend den Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes.
( 3 ) Ordinierte Kollegiumsmitglieder, deren Amtszeit endet, können von der Kirchenregierung in ein Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit berufen werden. Sie sind zuvor anzuhören. Ansonsten treten sie mit dem Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand.
( 4 ) Für den Eintritt in den Ruhestand aufgrund Alters oder Dienstunfähigkeit gilt das Kirchenbeamtengesetz entsprechend.
#

§ 17

( 1 ) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand erhält das Kollegiumsmitglied Ruhegehalt nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen dieses Amtes.
( 2 ) Hat ein Kollegiumsmitglied vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 1 ein anderes Amt mit geringeren Dienstbezügen übernommen, so sind bei der Berechnung des Ruhegehalts die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem mit der Kollegiumsmitgliedschaft verbundenen Amt zugrunde zu legen, wenn das Kollegiumsmitglied dieses Amt mindestens zehn Jahre ausgeübt hat.
( 3 ) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vor, so erhält das Kollegiumsmitglied als Ruhegehalt Bezüge in Höhe des Ruhegehaltes seines letzten kirchlichen Amtes oder nach den Bestimmungen des Beamtenrechts, sofern das Mitglied vor Übernahme seines Amtes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden hat. Hat das Mitglied vor Übernahme seines Amtes weder ein kirchliches Amt inngehabt noch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden, so ist der Berechnung des Ruhegehaltes die Besoldungsgruppe eines Pfarrers zugrunde zu legen.
( 4 ) Die Bezüge nach den Absätzen 2 und 3 gelten als Ruhegehalt im Sinn kirchlicher Anrechnungs- und Ruhensvorschriften.
#

§ 18

Ein Kollegiumsmitglied im Ruhestand, das ein anderes kirchliches Amt übernimmt, erhält zu den Bezügen seines neuen Amtes eine Zulage. § 8 Absatz 2 bis 5 finden entsprechende Anwendung.
#

§ 19

Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und für Männer.
#

III.
Schlussbestimmung

###

§ 20

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
( 2 ) Den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anlage zu diesem Kirchengesetz bestimmt die Kirchenregierung.
( 3 ) Mit dem Inkrafttreten der Anlage zu diesem Kirchengesetz treten das Kirchengesetz betreffend die Gehaltsbezüge des Landesbischofs vom 30. November 1950 (Amtsbl. 1951 S. 1) sowie die Kirchengesetze zur Änderung dieses Kirchengesetzes vom 14. Januar 1964 (Amtsbl. 1964 S. 9) und vom 7. Dezember 1965 (Amtsbl. 1965 S. 51) außer Kraft.
#

Anlage
zum Kirchengesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Landesbischofs und der weiteren Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes
– Besoldungsordnung –

Besoldungsgruppe der Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Fassung:
BesGr. A 16:
Oberlandeskirchenrat
– als Mitglied des Kollegiums –
soweit nicht in der BesGr. B 31#
BesGr. B 3:
Oberlandeskirchenrat
– als Mitglied des Kollegiums –
soweit nicht in BesGr. A 162#
BesGr. B 7:
Landesbischof

#
1 ↑ Erhält eine Amtszulage von 76,69 Euro monatlich, soweit Stellvertreter des Landesbischofs.
#
2 ↑ Nach 5jähriger Dienstzeit als Mitglied des Landeskirchenamtes.Dienstzeiten im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst in der Besoldungsgruppe A 16 oder einer entsprechenden Eingruppierung werden auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet.