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Kirchenverordnung über das Verfahren der
Struktur- und Gemeindepfarrstellenplanung in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig

Vom 29. Mai 2015

(ABl. 2015 S. 74), zuletzt geändert am 9. Dezember 2021 (ABl. 2022 S. 8)

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
24.8.2016
ABl. S. 107
Anlage 1 zu § 1 Abs. 2
neuer Satz 2
2
1.12.2021
ABl. S. 2022 S. 8
§§, 3 Abs. 1, 3a, 4 Abs.1 und 2
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§ 1
Verteilungsmaßstab für Gemeindepfarrstellen

( 1 ) Die Zahl der Gemeindepfarrstellen in der Landeskirche wird durch die Landessynode festgelegt.
( 2 ) Die Anzahl der für die einzelnen Propsteien zur Verfügung stehenden Gemeindepfarrstellen ermittelt das Landeskirchenamt mit Hilfe eines Mischschlüssels, der zu 65 Prozent den Anteil der Propstei an der Gesamtgemeindemitgliederzahl der Landeskirche und zu 35 Prozent den Flächenanteil der Propstei an der Gesamtfläche der Landeskirche berücksichtigt. Die Berechnungsweise enthält die Anlage zu dieser Kirchenverordnung.1#
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§ 2
Durchführung des Verteilungsverfahrens

( 1 ) Eine Struktur- und Gemeindepfarrstellenplanung wird erforderlich, wenn durch Beschluss der Landessynode die Zahl der festgelegten Gemeindepfarrstellen in der Landeskirche verändert wird.
( 2 ) Für die Durchführung des Verfahrens ist das Landeskirchenamt zuständig. Die Berechnungen des Landeskirchenamtes nach § 1 Absatz 2 erfolgen auf Grundlage der Datenlage, die am 31. Dezember des dem Beschlussjahr vorangegangenen Jahres bestand.
( 3 ) Das Landeskirchenamt fordert die Propsteien schriftlich zur Erarbeitung einer Struktur- und Gemeindepfarrstellenplanung mit anschließender Beschlussfassung durch die Propsteisynode auf. In dem Schreiben werden den Propsteien die Anzahl der jeweils zu planenden Gemeindepfarrstellen und eine Frist zur Einreichung der von der Propsteisynode beschlossenen Planung mitgeteilt. Die Frist muss mindestens sechs Monate betragen.
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§ 3
Verteilungsverfahren

( 1 ) In der durch die Propsteisynoden zu beschließenden Struktur- und Gemeindepfarrstellenplanung erfolgt die Zuordnung der Gemeindepfarrstellen zu den seit der seit der erstmaligen Struktur- und Gemeinde bestehenden Gestaltungsräumen; in Ausnahmefällen können auch neue Gestaltungsräume gebildet werden. Den Gestaltungsräumen sind mindestens zwei und höchstens sechs Gemeindepfarrstellen zuzuordnen. Es sind grundsätzlich volle Gemeindepfarrstellen zu planen.
( 2 ) Die Beschlüsse der Propsteisynoden benötigen die Genehmigung der Kirchenregierung. Diese prüft, ob die Vorgaben aus Absatz 1 eingehalten wurden und entscheidet über begründete Ausnahmen.
( 3 ) Soweit eine Propstei innerhalb der gesetzten Frist keine durch die Propsteisynode beschlossene Planung bei der Kirchenregierung einreicht, wird sie aufgefordert, dies innerhalb einer Frist von vier Wochen nachzuholen. Reicht die Propstei innerhalb dieser Frist keine Planung ein, nimmt die Kirchenregierung die Planung vor und entscheidet abschließend.
( 4 ) Die Kirchengemeinden innerhalb eines Gestaltungsraumes können sich entweder zu einer Kirchengemeinde zusammenschließen, einen Pfarrverband, ein Quartier oder einen Kirchengemeindeverband bilden. Zu einem Pfarrverband oder einem Quartier können sich bis zu acht Kirchengemeinden zusammenschließen.
( 5 ) Die gemäß § 2 des Pfarrstellengesetzes zu erlassenden Kirchenverordnungen sind durch die Kirchenregierung gleichzeitig mit oder nach der Umsetzung der sich infolge der genehmigten Struktur- und Gemeindepfarrstellenplanung ergebenden strukturellen Neuordnungen in den Gestaltungsräumen der jeweiligen Propstei zu beschließen.
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§ 3a
Zuordnung der Dienstwohnungen

Daneben ist jeder Pfarrstelle eine Dienstwohnung zuzuordnen. Sofern in einem Gestaltungsraum mehrere Dienstwohnungen vorhanden sind, sind diese nach ihrer Bedeutung und Notwendigkeit in eine numerische Rangfolge zu ordnen. Sofern dies noch nicht geschehen ist, ist diese Zuordnung nachzuholen. § 3 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
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§ 4
Übergangsregelungen

( 1 ) Zwischen der Beschlussfassung der Landessynode nach § 2 Absatz 1 und der Genehmigung der durch die jeweilige Propsteisynode beschlossenen Struktur- und Gemeindepfarrstellenplanung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 kann die Kirchenregierung vakante Gemeindepfarrstellen nach Anhörung des Propsteivorstandes besetzen. Gleiches gilt für die Zeit, in der die Kirchengemeinden eines Gestaltungsraumes noch keine Beschlüsse gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 gefasst haben und auf dieser Grundlage eine entsprechende Kirchenverordnung von der Kirchenregierung beschlossen wurde.
( 2 ) Soweit in Gestaltungsräumen zum Zeitpunkt der Genehmigung der Struktur- und Gemeindepfarrstellenplanung der betroffenen Propstei durch die Kirchenregierung mehr besetzte Gemeindepfarrstellen vorhanden sind als in der Struktur- und Gemeindepfarrstellenplanung für diese Gestaltungsräume ausgewiesen werden, sind in den zu erlassenden Kirchenverordnungen nach § 3 Absatz 5 entsprechend zusätzliche Gemeindepfarrstellen in diesen Gestaltungsräumen auszuweisen. Eine Neubesetzung vakanter Gemeindepfarrstellen in diesen Gestaltungsräumen findet erst dann statt, wenn die Zahl der im Gestaltungsraum besetzten Gemeindepfarrstellen unter die geplante Zahl ab sinkt. Werden im Rahmen einer weiteren Struktur- und Gemeindepfarrstellenplanung Gestaltungsräumen weniger Pfarrstellen zugewiesen als in der Kirchenverordnung zur Bildung errichtet wurden, erfolgt eine Änderung der jeweiligen Kirchenverordnung (d. h. Stellenanteile werden mit einem Kw-Vermerk versehen).
( 3 ) Die erstmalige Struktur- und Gemeindepfarrstellenplanung erfolgt nach Inkrafttreten dieser Kirchenverordnung. Die Berechnungen nach § 1 Absatz 2 basieren auf der Datenlage vom 31.12.2013. Eine weitere Struktur- und Gemeindepfarrstellenplanung ist nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Kirchenverordnung möglich.
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Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang2#

Die in Artikel 3 aufgeführte Kirchenverordnung über die Struktur- und Gemeindepfarrstellenplanung in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig kann mit Ausnahme von § 4 Absatz 3 Satz 3 aufgrund der Ermächtigung in § 20 des Pfarrstellengesetzes durch Kirchenverordnung geändert werden.
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Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten3#

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 15. Juli 2015 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten das Kirchengesetz über die Pfarrstellen und Stellen mit allgemeinkirchlicher Aufgabe (Pfarrstellengesetz – PfStG) in der Neufassung vom 23. November 2002 (ABl. 2003 S. 4) und die Kirchenverordnung zur Ermittlung der Pfarrstellenbewertung (Pfarrstellenbewertungsverordnung – PfBewVO) vom 21. Mai 2003 (ABl. S. 43), zuletzt geändert durch Kirchenverordnung vom 15. August 2013 (ABl. S. 79) außer Kraft.
( 3 ) Die Änderungen der Kirchengemeindeordnung durch Artikel 2 dieses Gesetzes gelten zu nächst befristet bis zum 31. Dezember 2018.
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Anlage (zu § 1 Absatz 2)

Berechnung der Gemeindepfarrstellenverteilung
Zur Ermittlung wird die Gesamtgemeindepfarrstellenzahl mit einem individuellen Mischschlüssel der jeweiligen Propstei multipliziert. Der Mischschlüssel setzt sich aus der Gemeindemitgliederzahl und der Fläche der Propstei im Verhältnis von 65 % zu 35 % zu den Gesamtwerten der Landeskirche zusammen. Wechseln Kirchengemeinden die Propsteizugehörigkeit nach der Aufforderung des Landeskirchenamtes an die Propsteien bezüglich der Erarbeitung einer Struktur- und Gemeindepfarrstellenplanung findet keine Neuberechnung der Gemeindepfarrstellenverteilung statt. Eine Anpassung der Gemeindepfarrstellenverteilung erfolgt in diesen Fällen ausschließlich bei den Propsteien, die vom Wechsel unmittelbar betroffen sind.
Es gilt folgende Formel:
Gesamtgemeindemitgliederzahl Landeskirche:
A
Gesamtgemeindepfarrstellen:
B
Gesamtfläche der Landeskirche:
C
Gemeindeglieder Propstei:
GGP
Fläche Propstei:
FLP
Mischschlüssel:
M
Schritt 1:
Grafik
Schritt 2:
Grafik
Schritt 3:
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Schritt 4:
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Schritt 5:
Grafik
Schritt 6:
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Kappung:
Die Verteilung von Gemeindepfarrstellen erfolgt grundsätzlich linear auf die Propsteien nach deren Größe (Größe = Fläche und Gemeindemitglieder) und der Gewichtung von 65 zu 35 im Verhältnis der Gemeindemitglieder zur Fläche.
Erhält dadurch eine Propstei deutlich überdurchschnittlich viele Gemeindepfarrstellen im Verhältnis zu den anderen Propsteien, hauptsächlich aufgrund ihrer übergroßen Fläche im Verhältnis zu anderen Propsteien, und liegt die Gemeindemitgliederzahl unter dem Durchschnitt im Verhältnis zu den anderen Propsteien, erfolgt eine Kappung der Anzahl von Gemeindepfarrstellen, die auf diese Propstei entfallen.
Die Kappung erfolgt nach folgender Berechnung:
  1. Ermittlung des allgemeinen Flächendurchschnitts aller Propsteien zu der Gesamtfläche der Landeskirche.
  2. Ermittlung des 1 ½-fachen des Flächendurchschnitts.
  3. Vergleich individuelle Fläche der einen Propstei mit dem 1 ½ -fachen des Flächendurchschnitts.
  4. Vergleich des individuellen Gemeindemitgliederanteils zum durchschnittlichen Gemeindemitgliederanteil aller Propsteien.
  5. Feststellung des 1 ½-fachen übersteigenden Flächenanteils, dies halbieren und die dann ermittelte Hälfte von der individuellen Fläche abziehen (Kappung).
  6. Mit dem gekappten Flächenanteil neue Verteilung berechnen.
  7. Verteilung der freigewordenen Gemeindepfarrstellenanteile als 0,5 Stellenanteile auf die Propsteien der Reihe nach, beginnend bei der Propstei mit dem geringsten Gemeindemitgliederanteil.

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1 ↑ Anlage (zu § 1 Absatz 2)
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2 ↑ Betr. Artikel 4 des Kirchengesetzes zur Struktur- und Gemeindepfarrstellenplanung in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig vom 29. Mai 2015 (ABl. 2015 S. 74)
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3 ↑ Betr. Artikel 5 des Kirchengesetzes zur Struktur- und Gemeindepfarrstellenplanung in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig vom 29. Mai 2015 (ABl. 2015 S. 74)