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Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über das Verfahren bei Beschwerden über theologische Prüfungen1#

Vom 5. September 1990

(ABl. 1991 S. 2)

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§ 1

( 1 ) Der Prüfling kann im Verlauf der theologischen Prüfungen gegen das Verfahren der Prüfungsabteilung, einzelner Mitglieder der Prüfungsabteilung oder der mit der Durchführung einzelner Prüfungsteile Beauftragter Gegenvorstellung bei dem Vorsitzenden der Prüfungsabteilung erheben. Die Gegenvorstellung ist unverzüglich zu erheben; sie hat keine hemmende Wirkung.
( 2 ) Über die Gegenvorstellung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungsabteilung. Wird eine Gegenvorstellung über das Prüfungsverfahren in der mündlichen Prüfung während ihres Verlaufs erhoben, so entscheidet die Prüfungsabteilung unverzüglich.
( 3 ) Über die Gegenvorstellung und die darauf ergangene Entscheidung ist ein Vermerk des Vorsitzenden der Prüfungsabteilung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Dem Vermerk sind die entstandenen Unterlagen beizufügen.
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§ 2

( 1 ) Gegen das Ergebnis der Prüfung kann der Prüfling innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Prüfungsamt Einspruch einlegen. Der Einspruch kann auch gegen das Ergebnis der zeitlich vorgezogenen praktischen Proben in Religionspädagogik und Homiletik innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des jeweiligen Ergebnisses eingelegt werden.
( 2 ) Der Einspruch ist zu begründen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Prüfling kann den Einspruch nur darauf stützen, dass er durch die angegriffene Entscheidung in seinen Rechten verletzt sei.
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§ 3

( 1 ) Das Prüfungsamt stellt die für seine Entscheidung über den Einspruch nach § 2 erforderlichen Ermittlungen selbst oder durch ein beauftragtes Mitglied an.
( 2 ) Hält das Prüfungsamt den Einspruch für zulässig und begründet, so hebt es das Ergebnis der Prüfung ganz oder teilweise auf. Es kann anordnen, dass die Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist und dass die Wiederholung vor einer anderen Prüfungsabteilung stattzufinden hat. Es kann außerdem Anordnungen für die Durchführung der praktischen Proben erlassen.
( 3 ) Gibt das Prüfungsamt dem Einspruch nicht statt, so ist gegen den den Einspruch zurückweisenden Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung die Klage beim Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen nach Maßgabe der für dieses kirchliche Verwaltungsgericht jeweils geltenden Bestimmungen zulässig. Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten entsprechend.
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§ 4

Solange über einen Einspruch oder eine Klage nicht abschließend entschieden und eine angeordnete Wiederholung der Prüfung nicht beendet ist, gilt die Prüfung als nicht abgeschlossen.
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§ 5

(Inkrafttreten)

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1 ↑ Red. Anmerkung: Diese Verordnung gilt aufgrund von § 3 des Kirchengesetzes zu dem Vertrag über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 21. November 2013 (ABl. 2014 S. 29) mit Änderung vom 21. November 2014 (ABl. 2015 S. 9) ab dem 1. Januar 2015 als Verordnung der Ev-.luth. Landeskirche in Braunschweig fort.