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Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die theologischen Prüfungen (Gemeinsames Prüfungsgesetz - ThPrG)1#

Vom 20. Januar 1975

(ABl. 1975 S. 1), mit Änderungen vom 30. Juni 1981 (ABl. 1981 S. 37) und vom 29. März 2001 (ABl. 2001 S. 107)

Die Synode der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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I. Abschnitt
Prüfungsamt und Prüfungsabteilungen

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§ 1
Errichtung und Aufgaben des Prüfungsamtes

(1) 1Die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen errichtet ein Prüfungsamt für die Durchführung der Ersten und Zweiten theologischen Prüfung der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig, der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg und der Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe (Kirchen). 2Der Beitritt der Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland zu dem Prüfungsamt wird durch Kirchengesetz der Konföderation geregelt; das Kirchengesetz bedarf der Einverständniserklärung der Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland.
(2) Das Prüfungsamt hat die Aufgabe, die theologischen Prüfungen im Namen der Kirchen abzunehmen und die dazu erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
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§ 2
Zusammensetzung und Amtszeit des Prüfungsamtes

(1) Das Prüfungsamt besteht aus acht Mitgliedern, die der Rat der Konföderation beruft.
(2) 1Die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers schlägt drei Mitglieder, die Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig, die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg und die Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe schlagen je ein Mitglied zur Berufung durch den Rat vor. 2Aus dem Kreis der Berufenen bestellt der Rat den Vorsitzenden und regelt dessen Vertretung. 3Die Landeskirche, die danach den Vorsitzenden stellt, schlägt dem Rat ein weiteres Mitglied zur Berufung vor. 4Der Rat soll den Geschäftsführer der Konföderation berufen.
(3) Jedes Mitglied des Prüfungsamtes, mit Ausnahme des Geschäftsführers der Konföderation, muss zum Prüfer im Sinne von § 3 Satz 2 berufbar sein.
(4) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsamtes beträgt sechs Jahre. 2Scheidet ein Mitglied aus dem Prüfungswesen seiner Landeskirche aus, endet damit seine Mitgliedschaft. 3Verletzt oder vernachlässigt ein Mitglied beharrlich seine Pflichten oder ist ein gedeihliches Wirken nicht mehr gewährleistet, so kann der Rat im Einvernehmen mit der entsendenden Landeskirche dieses Mitglied abberufen und auf deren Vorschlag ein neues Mitglied berufen.
(5) 1Die Amtszeit eines nachberufenen Mitgliedes endet mit dem Ablauf der Amtszeit der übrigen Mitglieder. 2Scheidet der Vorsitzende aus, so endet auch die Amtszeit des aus seiner Landeskirche berufenen weiteren Mitgliedes, sobald ein neuer Vorsitzender vom Rat bestimmt ist.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsamtes bleiben bis zur Neubildung desselben im Amt, längstens jedoch bis zu einem Jahr nach Ablauf der Amtszeit.
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§ 3
Prüfungsabteilungen

1Das Prüfungsamt bildet im Einvernehmen mit den Kirchen die erforderliche Zahl von Prüfungsabteilungen. 2Es ernennt die jeweiligen Prüfer auf Vorschlag der Kirchen; die Prüfungsabteilung für die Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe wird gemeinsam mit einer anderen Kirche der Konföderation gebildet.
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§ 4
Geschäftsführung

(1) Die Geschäfte des Prüfungsamtes werden von der Geschäftsstelle der Konföderation geführt.
(2) Die Geschäfte der Prüfungsabteilungen werden von den Kirchen unmittelbar geführt.
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II. Abschnitt
Grundsätze für die Prüfungen

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§ 5
Zulassung

Über die Zulassung zu den theologischen Prüfungen entscheidet das Prüfungsamt auf Vorschlag der Kirchen.
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§ 6
Erste theologische Prüfung

(1) Die Erste theologische Prüfung ist Studienabschlussprüfung und Eingangsprüfung für den kirchlichen Vorbereitungsdienst.
(2) Zweck der Ersten theologischen Prüfung ist es, durch schriftliche und mündliche Proben zu ermitteln, ob der Prüfling die für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Kirchen erforderliche theologische Bildung besitzt.
(3) Das Bestehen der Ersten theologischen Prüfung begründet keinen Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst.
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§ 7
Zweite theologische Prüfung

(1) Die Zweite theologische Prüfung ist Abschlussprüfung des kirchlichen Vorbereitungsdienstes und Eingangsprüfung für den Dienst als Pfarrer.
(2) Zweck der Zweiten theologischen Prüfung ist es, durch schriftliche und mündliche Proben zu ermitteln, ob der Prüfling hinsichtlich seiner theologischen Kenntnisse, Einsichten und Fähigkeiten die Eignung für den Dienst als Pfarrer besitzt.
(3) Das Bestehen der Zweiten theologischen Prüfung begründet keinen Anspruch auf Verleihung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrer.
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§ 8
Nähere Regelung des Prüfungswesens und des Beschwerdeverfahrens

(1) 1In Eilfällen entscheidet statt des Prüfungsamtes dessen Vorsitzender oder einer seiner Vertreter. 2Über diese Entscheidungen ist dem Prüfungsamt in seiner nächsten Sitzung zu berichten.
(2) Nähere Bestimmungen über die Prüfungen und über das Verfahren bei Beschwerden werden durch Ausführungsverordnungen des Rates getroffen; vor ihrem Erlass ist das Prüfungsamt anzuhören.
(3) Das Prüfungsamt erlässt im Rahmen dieses Kirchengesetzes und der Ausführungsverordnungen des Rates Richtlinien über die Gestaltung der Prüfungen.
(4) 1Beschlüsse des Prüfungsamtes über Richtlinien gemäß Absatz 2 werden einmütig gefasst. 2Ist keine Einmütigkeit zu erzielen, so holt das Prüfungsamt die Entscheidung des Rates ein.
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III. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 9
Übergangsbestimmungen

Soweit nähere Bestimmungen über die Prüfungen noch nicht durch Ausführungsverordnungen des Rates getroffen und Richtlinien des Prüfungsamtes über die Gestaltung der Prüfungen noch nicht erlassen worden sind, wird auf die Prüfungen das in den Kirchen geltende Recht angewandt.
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§ 10
Inkrafttreten

(1) Dieses gemeinsame Kirchengesetz tritt nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Konföderationsvertrages und der dazu erlassenen Bestimmungen der Kirchen in Kraft.
(2) 1Nach Inkrafttreten dieses gemeinsamen Kirchengesetzes sind die bisher geltenden Bestimmungen über die Erste und Zweite theologische Prüfung insoweit nicht mehr anzuwenden, als sie diesem gemeinsamen Kirchengesetz oder Ausführungsverordnungen des Rates gemäß § 8 Abs. 1 oder Richtlinien des Prüfungsamtes gemäß § 8 Abs. 2 entsprechen oder widersprechen. 2Die bisher geltenden Bestimmungen treten außer Kraft, wenn eine abschließende Regelung der Prüfungen durch Ausführungsverordnungen des Rates gemäß § 8 Abs. 1 und durch Richtlinien des Prüfungsamtes gemäß § 8 Abs. 2 herbeigeführt worden ist. 3Die Kirchen geben das Außerkrafttreten bekannt.

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1 ↑ Red. Anmerkung: Dieses Gesetz gilt aufgrund von § 3 des Kirchengesetzes zu dem Vertrag über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 21. November 2013 (ABl. 2014 S. 29) mit Änderung vom 21. November 2014 (ABl. 2015 S. 9) ab dem 1. Januar 2015 als Gesetz der Ev-.luth. Landeskirche in Braunschweig fort.
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2 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.
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