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Verwaltungsbestimmungen gemäß § 7 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die kirchliche Bestätigung von Religionslehrkräften1#

Vom 31. Oktober 2006

(ABl. 2007 S. 75)

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Zu § 1 Abs. 1:

Maßgeblich für das Erfordernis der kirchlichen Bestätigung ist der Dienstort und nicht der Wohnort der Lehrkraft.
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Zu § 3 Abs. 1 Nr. 4:

1Die Einführungstagung ist innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung zum Lehramt zu besuchen. 2Auf einen begründeten Antrag hin können hiervon Ausnahmen gemacht werden.
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Zu § 3 Abs. 2:

1An der Qualifizierungsmaßnahme ist innerhalb des ersten Jahres, in dem evangelische Religion fachfremd erteilt wird, teilzunehmen. 2Auf einen begründeten Antrag hin können Ausnahmen gemacht werden.
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Zu § 6:

1Wenn eine kirchliche Bestätigung erloschen oder widerrufen ist, kann auf Antrag bei der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen die Neuerteilung einer kirchlichen Bestätigung beantragt werden. 2Voraussetzung ist, dass die Lehrkraft
  1. entweder erklärt, wieder bereit zu sein, evangelischen Religionsunterricht zu erteilen,
oder
2.
wieder Mitglied in einer der Gliedkirchen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen ist.
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Zu § 6 Abs. 1:

Wenn eine Lehrkraft gegenüber der Schulleitung erklärt, nicht mehr bereit zu sein, evangelischen Religionsunterricht zu erteilen, ist diese Erklärung an die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen weiterzuleiten.

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1 ↑ Red. Anmerkung: Diese Bestimmung gilt aufgrund von § 3 des Kirchengesetzes zu dem Vertrag über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 21. November 2013 (ABl. 2014 S. 29) mit Änderung vom 21. November 2014 (ABl. 2015 S. 9) ab dem 1. Januar 2015 als Bestimmung der Ev-.luth. Landeskirche in Braunschweig fort.
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