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Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland über die evangelische Seelsorge im Bundesgrenzschutz

Vom 12. August 1965

(GMBl. 1965 S. 374)

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, und
die Braunschweigische evangelisch-lutherische Landeskirche,
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern,
die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers,
die Evangelische Landeskirche von Kurhessen-Waldeck,
die Evangelisch-lutherische Kirche in Lübeck und
die Evangelisch-lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins
schließen folgende Vereinbarung:
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§ 1
Gewährleistung einer evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz

( 1 ) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet den evangelischen Landeskirchen die Ausübung ihrer Seelsorge im Bundesgrenzschutz.
( 2 ) Die Seelsorge umfasst den Dienst an Wort und Sakrament einschließlich des Vollzugs kirchlicher Amtshandlungen und die Einzelseelsorge an den evangelischen Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz. Die freie Entscheidung des einzelnen Polizeivollzugsbeamten bleibt gewahrt.
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§ 2
Verantwortlichkeit und Aufsicht der Kirche

( 1 ) Die Seelsorge im Bundesgrenzschutz wird als Teil der kirchlichen Arbeit durch die evangelischen Landeskirchen von Grenzschutzseelsorgern ausgeübt. Die hauptamtlichen Grenzschutzseelsorger werden für ihren Dienst von den Landeskirchen beurlaubt.
( 2 ) Die in der Seelsorge des Bundesgrenzschutzes tätigen Grenzschutzseelsorger verwalten ein kirchliches Amt.
( 3 ) In der Verwaltung ihres kirchlichen Amtes und in der Ausübung der seelsorgerlichen Betreuung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz unterstehen die Grenzschutzseelsorger der Lehrzucht und Disziplinargewalt ihrer Landeskirchen und sind an die landeskirchlichen Ordnungen gebunden; sie sind insbesondere gehalten, die Parochialrechte der Ortskirchengemeinden zu beachten.
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§ 3
Beauftragter für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz

( 1 ) Der Beauftragte für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz ist zuständig für alle kirchlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Seelsorge im Bundesgrenzschutz. Hierzu gehören insbesondere
  1. Einführung der Grenzschutzseelsorger im Hauptamt in ihr kirchliches Amt, wenn sich die zuständige Landeskirche die Einführung nicht vorbehält,
  2. Erlass von Richtlinien im Einvernehmen mit den Landeskirchen und im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern über die Ausübung der Grenzschutzseelsorge und über ihre Koordinierung mit der allgemeinen Seelsorge durch die Grenzschutzseelsorger; Überwachung der Durchführung dieser Richtlinien,
  3. Mitwirkung bei der Aufstellung von Gesamtjahresausbildungs- und Lehrgangsplänen durch das Bundesministerium des Innern, soweit Fragen der berufsethischen Erziehung berührt werden, sowie bei den Plänen für die Gestaltung der berufsethischen Lehrgänge für evangelische Polizeivollzugsbeamte durch das Bundesministerium des Innern,
  4. Anregung für die Auswahl und Gestaltung von Themen für Vorträge der Grenzschutzseelsorger auf dem Gebiet der berufsethischen Erziehung,
  5. Abhaltung von kirchlichen Dienstbesprechungen der Grenzschutzseelsorger,
  6. das religiöse Schrifttum für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz.
( 2 ) Die kirchliche Dienstaufsicht über die Seelsorger im Bundesgrenzschutz wird im Auftrag und unter der Verantwortung der zuständigen Landeskirche (§ 2 Abs. 3) von dem Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz wahrgenommen. Er ist verpflichtet, den Landeskirchen regelmäßig Bericht über die kirchliche Arbeit im Bundesgrenzschutz zu erstatten.
( 3 ) Der Beauftragte für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz wird im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern von den evangelischen Landeskirchen ernannt. Die evangelischen Landeskirchen können den Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz aus wichtigen kirchlichen Gründen abberufen.
( 4 ) Der Beauftragte für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz kann
  1. seine Befugnisse dem dienstaufsichtführenden Seelsorger im Bundesgrenzschutz (Grenzschutzdekan) übertragen,
  2. in den einzelnen Grenzschutzstandorten im Einvernehmen mit der zuständigen Landeskirche und mit Zustimmung des Bundesministers des Innern im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zusätzlich Seelsorger mit der Seelsorge im Bundesgrenzschutz nebenamtlich betrauen.
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§ 4
Grenzschutzseelsorger

( 1 ) Zu den hauptamtlichen Grenzschutzseelsorgern gehören
  1. der Grenzschutzdekan,
  2. die Grenzschutzoberpfarrer,
  3. die Grenzschutzpfarrer.
( 2 ) Für den Bereich jedes Grenzschutzkommandos und jeder Grenzschutzgruppe sowie für das Kommando der Grenzschutzschulen wird die Seelsorge durch hauptamtliche Seelsorger durchgeführt. Die Zahl der hauptamtlichen Seelsorger beträgt zurzeit neun.
( 3 ) In besonderen Fällen werden in den einzelnen Grenzschutzstandorten von der zuständigen Landeskirche zusätzlich Seelsorger mit der Seelsorge nebenamtlich betraut. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten dieser Seelsorger werden im Einvernehmen mit der zuständigen Landeskirche durch Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern und dem Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz geregelt.
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§ 5
Grenzschutzdekan

( 1 ) Auf Vorschlag des Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz bestellt der Bundesminister des Innern einen dienstaufsichtführenden Seelsorger im Bundesgrenzschutz (Grenzschutzdekan), der zugleich die Aufgaben eines Grenzschutzoberpfarrers bei einem Grenzschutzkommando wahrzunehmen hat.
( 2 ) Der Grenzschutzdekan hat das Recht des unmittelbaren Vortrags beim Bundesminister des Innern.
( 3 ) Am dienstlichen Wohnsitz des Grenzschutzdekans wird zur Wahrnehmung der zentralen Aufgaben der evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz eine Dienststelle eingerichtet; der dienstliche Wohnsitz wird im Einvernehmen mit dem Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz vom Bundesminister des Innern festgelegt. Leiter dieser Dienststelle ist der Grenzschutzdekan, der in kirchlichen Angelegenheiten den Weisungen des Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz, in grenzschutzdienstlichen Angelegenheiten denen des Bundesministers des Innern unterstellt ist. Die wirtschaftlichen Angelegenheiten werden durch die zuständige Grenzschutzverwaltung geregelt.
( 4 ) Der Grenzschutzdekan hat die Aufgabe,
  1. auf Einheitlichkeit in der Tätigkeit der Grenzschutzseelsorge hinzuwirken,
  2. die Dienststellen des Bundesgrenzschutzes in grundsätzlichen Fragen der Unterstützung der Seelsorge im Bundesgrenzschutz und der berufsethischen Erziehung zu beraten,
  3. im Rahmen der Vertretungsermächtigung durch den Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz (§ 3 Abs. 4) Weisungen für die Durchführung des kirchlichen Dienstes im Bundesgrenzschutz zu erteilen,
  4. die Grenzschutzseelsorger in der Ausübung ihres Dienstes zu beraten, ihnen die hierfür nötigen Unterlagen an die Hand zu geben und sie entsprechend zu unterweisen,
  5. den Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz zu beraten, in welchen besonderen Fällen in den einzelnen Grenzschutzstandorten zusätzlich Seelsorger mit der Seelsorge im Bundesgrenzschutz nebenamtlich zu betrauen sind (§ 4 Abs. 3),
  6. die Seelsorge im Bundesgrenzschutz bei Grenzschutzdienststellen zu regeln, die außerhalb von Grenzschutzgruppenbereichen liegen.
( 5 ) Der Grenzschutzdekan ist für sämtliche Dienststellen der Grenzschutztruppe und des Grenzschutzeinzeldienstes zuständig. Für den Bereich des Grenzschutzeinzeldienstes kann er sich durch einen von ihm zu bestimmenden Grenzschutzseelsorger vertreten lassen.
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§ 6
Grenzschutzoberpfarrer und Grenzschutzpfarrer

( 1 ) Die Grenzschutzoberpfarrer üben die Dienstaufsicht über die Grenzschutzpfarrer und über die nebenamtlich tätigen Seelsorger im Bereich ihrer Grenzschutzkommandos in kirchlichen Angelegenheiten und die Seelsorge im Bundesgrenzschutz in den Fällen aus, die ihnen vom Grenzschutzdekan zugewiesen worden sind.
( 2 ) Es sind zuständig
  1. die Grenzschutzseelsorger — Grenzschutzoberpfarrer — bei den Grenzschutzkommandos für sämtliche Dienststellen der Grenzschutztruppe im Bereich ihres Kommandos; der Grenzschutzseelsorger beim Grenzschutzkommando Mitte auch für die Dienststellen der Grenzschutztruppe im Raum Bonn,
  2. die Grenzschutzseelsorger — Grenzschutzpfarrer — bei den Grenzschutzgruppen bzw. beim Kommando der Grenzschutzschulen für die Dienststellen der Grenzschutztruppe im Bereich ihrer Grenzschutzgruppe bzw. ihres Kommandos.
( 3 ) Der dienstliche Wohnsitz der Grenzschutzseelsorger ist der Standort des für sie zuständigen Grenzschutzkommandos oder Grenzschutzgruppenstabes, soweit nicht in gegenseitigem Einvernehmen etwas anderes festgelegt wird.
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§ 7
Mitwirkung bei der berufsethischen Erziehung

( 1 ) Die berufsethische Erziehung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, die ein Teil der Gesamterziehung ist, beruht auf den Grundsätzen christlicher Lebensführung.
( 2 ) Bei der Aufstellung der Gesamtjahresausbildungs- und Lehrgangspläne durch das Bundesministerium des Innern und die Kommandeure der Grenzschutzkommandos ist der berufsethische Unterricht als Dienstunterricht zu berücksichtigen. Die Grenzschutzseelsorger wirken bei der berufsethischen Erziehung mit und führen wie bisher den berufsethischen Unterricht durch. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 1 Nr. 3 für die Grenzschutzseelsorger entsprechend.
( 3 ) Die Teilnahme am berufsethischen Unterricht ist für die Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz Dienst. Artikel 4 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist zu beachten. Konfessionelle Fragen werden bei der Erörterung religiöser Lebensfragen (§ 8 Abs. 1) behandelt.
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§ 8
Erörterung religiöser Lebensfragen und Gottesdienst

( 1 ) Für die Polizeivollzugsbeamten in der Grenzschutztruppe ist in der Regel vierzehntägig, mindestens jedoch monatlich, eine Stunde innerhalb der Dienstzeit für die Erörterung religiöser Lebensfragen mit dem Grenzschutzseelsorger zur Verfügung zu stellen.
( 2 ) Außerdem ist den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz während der Dienstzeit Gelegenheit zu persönlichen Aussprachen mit dem Grenzschutzseelsorger sowie mindestens einmal im Monat zur Teilnahme am Gottesdienst zu geben.
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§ 9
Dienstliche Unterstützung der Grenzschutzseelsorger

( 1 ) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz wird im Rahmen der seelsorglichen Betreuung Gelegenheit zu freiwilliger religiöser Betätigung und zur Inanspruchnahme der Dienste ihrer Kirchen gegeben. Die Teilnahme am kirchlichen Leben wird, soweit nicht dienstliche Notwendigkeiten entgegenstehen, gewährleistet.
( 2 ) Für die Teilnahme an Rüsttagen, Rüstzeiten, Werkwochen und sonstigen kirchlichen Tagungen kann die zuständige Dienststelle jedem Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz Urlaub bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Jahre ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Fortzahlung der Bezüge erteilen.
( 3 ) Jeder Vorgesetzte im Bundesgrenzschutz soll für die religiösen Anliegen seiner Untergebenen aufgeschlossen sein, sich für ihre religiöse Betreuung mitverantwortlich fühlen und die Grenzschutzseelsorger in ihrer Tätigkeit weitgehend unterstützen.
( 4 ) Bei Grundsatzfragen, welche die Erziehung, die Betreuung und die geistige Haltung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz betreffen, ist den Grenzschutzseelsorgern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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§ 10
Dienstvertrag

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem einzelnen Grenzschutzseelsorger im Hauptamt werden durch einen Dienstvertrag im Sinne der nachstehenden Vereinbarungen geregelt.
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§ 11
Anwendung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT)

( 1 ) Soweit diese Vereinbarung keine besonderen Regelungen enthält, sind auf die Rechtsverhältnisse der Grenzschutzseelsorger die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages anzuwenden.
( 2 ) Sobald die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, sollen, wenn die Kirchen es wünschen, die Grenzschutzseelsorger, welche die Voraussetzungen hierfür erfüllen, in ein Beamtenverhältnis übergeführt werden.
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§ 12
Einstellungsvoraussetzungen

( 1 ) Voraussetzungen für die Einstellung eines Grenzschutzseelsorgers sind
  1. ein mindestens dreijähriges theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule,
  2. Berechtigung zur Ausübung eines Pfarramtes in einer evangelischen Landeskirche,
  3. mindestens dreijährige Tätigkeit in der Seelsorge.
( 2 ) Von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nr. 1 und Nr. 3 kann in Ausnahmefällen abgesehen werden.
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§ 13
Einstellung, Versetzung, Kündigung usw.

( 1 ) Die Grenzschutzseelsorger werden auf Vorschlag des Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz durch den Bundesminister des Innern mit Zustimmung der zuständigen Landeskirche eingestellt, höhergruppiert, versetzt und abgeordnet. Das gilt auch für die Kündigung.
( 2 ) Wichtige Entscheidungen des Bundesministers des Innern in personellen Angelegenheiten der Grenzschutzseelsorger ergehen im Einvernehmen mit dem Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz.
( 3 ) Die ersten drei Monate nach der Einstellung gelten als Probezeit.
( 4 ) Die Grenzschutzseelsorger werden für sechs bis acht Jahre in das Dienstverhältnis beim Bundesgrenzschutz eingestellt. Die Dienstzeit kann verlängert werden; in diesem Fall gilt das Dienstverhältnis als nicht unterbrochen.
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§ 14
Vergütung

( 1 ) Die Grenzschutzseelsorger erhalten eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge der Bundesbeamten;
  1. der Grenzschutzdekan nach Besoldungsgruppe A 15 Bundesbesoldungsgesetz, zuzüglich einer monatlichen Aufwandsentschädigung, die zwischen dem Bundesminister des Innern und der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen vereinbart wird,
  2. der Grenzschutzoberpfarrer nach Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsgesetz,
  3. der Grenzschutzpfarrer nach Besoldungsgruppe A 13 Bundesbesoldungsgesetz, zuzüglich einer Zulage in Höhe der den Militärpfarrern gewährten Zulage.
( 2 ) Für die Festsetzung der Vergütung der Grenzschutzseelsorger ist das Bundesbesoldungsgesetz sinngemäß anzuwenden. Dabei gilt der Tag der Einstellung des Grenzschutzseelsorgers als der Tag, mit dem nach § 3 Bundesbesoldungsgesetz die Ernennung wirksam wird. Dementsprechend ist nach § 6 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz von diesem Tag bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters auszugehen. Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist die bisherige Tätigkeit des Grenzschutzseelsorgers im Dienste der Kirche (und ihrer Verbände) nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Bundesbesoldungsgesetz der Tätigkeit im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet gleichzusetzen.
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§ 15
Kündigung in besonderen Fällen

Als wichtiger Grund für die Kündigung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Frist gilt auch
  1. die Abberufung des Grenzschutzseelsorgers durch den Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz oder die zuständige Landeskirche, wenn die Abberufung im wichtigen Interesse der Kirche liegt,
  2. der Verlust der durch die Ordination erworbenen Rechte sowie die disziplinarrechtliche Entfernung aus dem kirchlichen Amt.
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§ 16
Versorgung

( 1 ) Der Bund zahlt als Zuschuss zu der den Kirchen erwachsenden Versorgungslast an die zuständige Landeskirche für die Dauer der Tätigkeit des Grenzschutzseelsorgers einen Betrag von monatlich fünfundzwanzig vom Hundert der jeweiligen Gesamtbruttobezüge der Grenzschutzseelsorger.
( 2 ) In diesem Betrag ist auch der Zuschuss für alle Leistungen enthalten, welche die Kirchen aufgrund von Arbeitsunfällen der Grenzschutzseelsorger während ihrer Tätigkeit im Bundesgrenzschutz übernehmen oder erstatten.
( 3 ) Der Zuschuss wird unter der Voraussetzung gezahlt, dass die Kirchen
  1. die Anwartschaften, aufgrund deren Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht (§ 541 Reichsversicherungsordnung), aufrechterhalten und eine hierdurch erwachsende zusätzliche Versorgungslast übernehmen oder, soweit solche Regelungen nicht bestehen,
  2. alle auf Arbeitsunfällen der Grenzschutzseelsorger beruhenden Verpflichtungen des Bundes aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelten,
  3. darüber hinaus etwa nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bestehende Verpflichtungen des Bundes abgelten.
( 4 ) Die Zahlungen sind vierteljährlich nachträglich zu leisten.
( 5 ) Der Zuschuss wird nicht gezahlt für Grenzschutzseelsorger, die Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen haben.
Soweit in Einzelfällen das Ruhegehalt nach dem genannten Gesetz einen Ruhegehaltssatz von fünfundsiebzig vom Hundert nicht erreicht, bleibt die Gewährung eines besonderen Zuschusses durch den Bund einer Vereinbarung mit der zuständigen Landeskirche vorbehalten.
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§ 17
Hilfskräfte

Den Grenzschutzseelsorgern werden vom Bund die zur Unterstützung bei gottesdienstlichen Handlungen und bei Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Seelsorge im Bundesgrenzschutz erforderlichen geeigneten evangelischen Hilfskräfte zur Verfügung gestellt.
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§ 18
Kosten und Hilfsmittel

( 1 ) Der Bund sorgt für den organisatorischen Aufbau der Seelsorge im Bundesgrenzschutz und trägt ihre Kosten.
( 2 ) Der Bund stellt den Grenzschutzseelsorgern zur Wahrnehmung der Aufgaben der Seelsorge im Bundesgrenzschutz die erforderlichen Hilfsmittel unentgeltlich bereit, insbesondere
  1. die notwendigen Räume,
  2. Dienstkraftwagen unter Einhaltung der für ihre dienstliche Verwendung bestehenden Bestimmungen.
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§ 19
Gegenseitige Verständigung

Der Bundesminister des Innern und die evangelischen Landeskirchen in der Bundesrepublik Deutschland werden zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von Bestimmungen dieser Vereinbarung in dem Bestreben gegenseitiger Verständigung beseitigen. In gleicher Weise werden sie sich über etwa notwendig werdende Sonderregelungen und über den Erlass von Dienstanweisungen verständigen.
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§ 20
Beitritt von Landeskirchen1#

Andere evangelische Landeskirchen in der Bundesrepublik Deutschland können der vorstehenden Vereinbarung beitreten.
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§ 21
Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Bonn, den 12. August 1965
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
LS
Wolfenbüttel, den 21. Juli 1965
Die Braunschweigische evangelisch-lutherische Landeskirche
– Die Kirchenregierung –
D. Martin Erdmann
München, den 20. Juli 1965
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
– Der Landesbischof –
I. V.
Riedel
Hannover, den 22. Juli 1965
Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
– Das Landeskirchenamt –
Dr. Wagenmann
LS
Kassel, den 21. Juli 1965
Die Evangelische Landeskirche von Kurhessen-Waldeck
D. Vellmer
LS
Lübeck, den 23. Juli 1965
Die Evangelisch-lutherische Kirche in Lübeck
— Die Kirchenleitung —
Jansen Göbel
LS
Kiel, den 23. Juli 1965
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins
D. Wester
Dr. Grauheding
Bischof, Vorsitzender
LS
Präsident des
der Kirchenleitung
Landeskirchenamtes

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1 ↑ Der Vereinbarung sind beigetreten:
  1. Die Evangelische Landeskirche in Baden mit Erklärung des Oberkirchenrates vom 8. 1. 1980 und
  2. die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau mit Erklärung der Kirchenverwaltung vom 10. 3. 1980.
    (Vgl. Bek. d. BMI vom 28. 10. 1981. – GMBl. S. 512)