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Richtlinien für die Vergabe von Darlehn an kirchliche Mitarbeiter zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen

Vom 21. März 1979

(ABl. 1979 S. 80), mit Änderungen vom 31. Januar 1983 (ABl. 1983 S. 9), vom 30. März 1989 (ABl. 1989 S. 34), vom 14. Dezember 1992 (ABl. 1993 S. 67), vom 16. Juni 1994 (ABl. 1994 S. 92) und vom 21. Juni 2001 (ABl. 2001 S. 102)

Die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig gewährt nach Maßgabe der dafür von der Landessynode zur Verfügung gestellten Mittel auf Antrag Kraftfahrzeugbeschaffungsdarlehn unter folgenden Voraussetzungen und Bedingungen:
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1.
Antragsberechtigte

Antragsberechtigte sind
  1. Pfarrer, Pfarrverwalter und Vikare, soweit die Benutzung eines Kraftfahrzeuges im dienstlichen Interesse liegt, insbesondere zum Zwecke der Versorgung der zu einem Pfarrbezirk gehörenden Kirchengemeinden dient,
  2. kirchliche Mitarbeiter, sofern das zu beschaffende Kraftfahrzeug als im dienstlichen Interesse angeschafft schriftlich anerkannt worden ist.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, bei denen die Voraussetzungen für die Anerkennung des privateigenen Kraftfahrzeuges als im dienstlichen Interesse beschafft (§ 4 der Kraftfahrzeugbestimmungen) vorliegen, kann bereits während der Probezeit ein Darlehn zugesagt werden.
Die Auszahlung des Betrages erfolgt jedoch erst nach Ablauf der Probezeit.
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2.
Darlehnshöhe

Als Darlehn wird bei der erstmaligen Anschaffung eines Kraftfahrzeuges ein Betrag bis zur Höhe von 3 000,– Euro gewährt1#.
Die erneute Gewährung eines Kraftfahrzeugbeschaffungsdarlehns ist möglich,
  1. wenn das alte Darlehn getilgt ist und entweder seit Hergabe des alten Darlehns drei Jahre verstrichen sind oder das zu ersetzende Kraftfahrzeug seit Ankauf mindestens 60 000 km gefahren ist,
  2. wenn im Falle eines Unfalles die Reparaturkosten den Zeitwert des Kraftfahrzeuges mutmaßlich übersteigen werden.
Im Falle b) dürfen altes und neues Darlehn zusammen den Betrag von 3 000,– Euro nicht übersteigen.
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3.
Verzinsung

Das Darlehn wird zinsfrei gewährt.
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4.
Tilgung

Das Darlehn ist in monatlichen Raten von mindestens 75 Euro zu tilgen. Die Tilgung ist im Wege des Gehaltsabzuges vorzunehmen.
Bei Ausscheiden des Darlehnsnehmers aus dem Dienst der Landeskirche ist das Restdarlehn sofort zurückzuzahlen. Eintritt des Ruhestandes und Tod des Darlehnsnehmers gelten nicht als Ausscheiden aus dem Dienst der Landeskirche. Vom Tage des Ausscheidens bis zur endgültigen Rückzahlung ist das Restdarlehn mit einem Zinssatz von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
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5.
Sicherung

Zur Sicherung des Darlehns hat der Darlehnsnehmer den pfändbaren Teil seiner Bezüge (gegebenenfalls auch der Versorgungsbezüge) an den Darlehnsgeber abzutreten.
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6.
Sonstiges

Auf die Gewährung eines Darlehns besteht kein Rechtsanspruch.
In besonders begründeten Fällen sind Abweichungen von den Bestimmungen der Ziffern 2 und 4 nach Maßgabe eines Beschlusses des Kollegiums zulässig.
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7.
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. April 1979 in Kraft. Zugleich treten die Richtlinien über die Vergabe von Darlehn an kirchliche Mitarbeiter zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen vom 10. März 1971 (Amtsbl. 1971 S. 34) mit den Änderungen vom 17. Dezember 1973 (Amtsbl. 1974 S. 14) außer Kraft.

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1 ↑ Wird ein Kfz-Darlehn zur Finanzierung eines Leasing-Geschäftes beantragt, ist der jeweilige Leasing-Vertrag vorzulegen. Das Darlehn wird nur bis zur jeweiligen Höhe der Sonderzahlung, die zu Beginn des Leasing-Geschäftes zu leisten ist, gewährt.